Ein sehr nachlässiger Anwalt – ein Tagesblatt, das einfach vor sich dahindruckt!?

Mehrwertsteuer unterliegt der sogenannten allgemeinen Schadenminderungspflicht?

Immer Sonnabends ist Verkehrsrecht-Zeit. Der wöchentliche Expertentipp, diesmal gleich neben Audi und Renault:

„Mehrwertsteuer bei Schaden“

Nach einem Verkehrsunfall wird die im Schadenbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Für einen Geschädigten gilt bei einem Unfall die sogenannte allgemeine Schadenminderungspflicht. Er muss sich für die günstigste Alternative der Schadenregulierung entscheiden. Das sind in der Regel die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Die Steuer kann er von der Versicherung zusätzlich verlangen, wenn das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung repariert wird. Eine Privatleistung erfüllt diese Voraussetzung aber nicht.  (BGH Urteil v. 30.06.2009 / VI ZR 310/08, // DAR 2009,677)

Mehr Rechtsunsicherheit kann ein so kurz zusammengefasster Expertentipp wohl nicht bringen. Was hat eine allgemeine Schadenminderungspflicht mit der Erstattung der Mehrwertsteuer gemein? Richtig ist zwar, die Mehrwertsteuer gibt es nur nach Nachweis. Was der Herr Anwalt hier jedoch – willentlich? – unterschlägt, auch mit einer Teile-Rechnung ist der Mehrwertsteuernachweis  erbracht, sodass sich der daraus ergebene Betrag vom Haftpflichtversicherer erstattet werden muss.

Die Verwirrung für den gemeinen Leser wird komplett, wenn er sich die Mühe macht, im bezuggenommenen BGH Urteil VI ZR 310/08 das oben Gesagte nachlesen zu wollen.
Der BGH  hatte nämlich hier entschieden:

Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.

Somit, eher eine schwache Kür vom Anwalt und dem Tagesblatt als ein hilfreicher Expertentipp.

Das Urteil

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug Mazda Premacy.

Der Kläger hat den PKW über eine Bank finanziert, die ihn ermächtigt hat, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Ansprüche aus einem Unfall vom 9. Mai 2007 geltend zu machen. Zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug auf dem Parkplatz der Realschule in W. geparkt. Die Parkplätze sind rechtwinklig zum davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Die zum Unfallzeitpunkt 8-jährige Beklagte befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg und stieß dabei, nachdem sie einige geparkte Fahrzeuge passiert hatte, gegen die linke Heckseite des PKW des Klägers. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt 950,53 €, für den der Kläger von der Beklagten Ersatz begehrt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB hafte ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, sofern er nicht vorsätzlich handelt. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB geboten. Die Einführung des Haftungsprivilegs beruhe auf der Erwägung, dass die mit der Motorkraft möglichen Geschwindigkeiten zusammen mit den Schwierigkeiten eines Kindes, Entfernungen einzuschätzen, eine Privilegierung der unter 10-Jährigen gebieten. Vor diesem Hintergrund habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Zusammenstoß mit einem ordnungsgemäß geparkten PKW eine haftungsrechtliche Privilegierung eines unter 10-Jährigen nicht geboten sei, da im ruhenden Verkehr im allgemeinen eine Überforderungssituation nicht vorliege. Allerdings könne sich in besonders gelagerten Fällen im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, wenn der PKW nicht ordnungsgemäß geparkt sei. Es sei zweifelhaft, ob das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB dann eingreife, zumal der Gesetzgeber nicht zwischen fließendem und ruhendem Verkehr differenziert habe.

Für den Streitfall sei somit entscheidend, dass der PKW des Klägers zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt gewesen sei. Der Umstand sei zwischen den Parteien streitig. Das Amtsgericht habe dies nicht für bewiesen erachtet. Konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts bestünden nicht, so dass das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gebunden sei. Das „non liquet“ gehe zu Lasten des Klägers, weil nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB alles dafür spreche, dass ein Minderjähriger vor Vollendung des zehnten Lebensjahres bei einem Unfall im motorisierten Verkehr grundsätzlich nicht hafte und der Geschädigte die Voraussetzungen der teleologischen Reduktion darlegen und beweisen müsse.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Schaden an dem PKW des Klägers nicht verantwortlich.

1. Nach den maßgeblichen Grundsätzen des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 – VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 276/03 – VersR 2005, 378). Demgegenüber hat der Senat eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff. ); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr ( Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 42/07 – VersR 2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (Senat, Beschluss vom 11. März 2008 – VI ZR 75/07 – VersR 2008, 701). Aus diesen Senatsentscheidungen ergibt sich, dass für das Eingreifen des Haftungsprivilegs nicht grundsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. Senat, BGHZ 161, 180, 185 und Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 276/03 – aaO jeweils m.w.N.). Für die Frage, ob der Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist maßgebend darauf abzustellen, ob eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr gegeben war. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urteile vom 14. Juni 2005 – VI ZR 181/04 – VersR 2005, 1154, 1155 und vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 42/07 – aaO).

2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und im Ergebnis richtig entschieden. Soweit die Revision sich gegen das Berufungsurteil wendet, weil das Berufungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 11. März 2008 – VI ZR 75/07 – aaO nicht explizit eingegangen ist, bedurfte es dessen nicht. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat im Hinblick auf die bestehenden rechtlichen Grundsätze zum Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB die Revision des Geschädigten gegen das die Haftung eines achtjährigen Kindes verneinende Berufungsurteil einstimmig zurückgewiesen. Ein Berufungsgericht ist nicht gehalten, auf jede höchstrichterliche Entscheidung ohne maßgebende Bedeutung für den Fall einzugehen.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Haftung der Beklagten verneint, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der Unfall nicht aufgrund einer Überforderung der Beklagten passiert ist.

a) Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 – VI ZR 181/04 – aaO und vom 17. April 2007 – VI ZR 109/06 – VersR 2007, 855, 856). Im Rahmen des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB geht das Gesetz im Regelfall von der fehlenden Verantwortlichkeit des Minderjährigen unter den dort genannten Voraussetzungen aus. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält somit eine Vermutung für die Deliktsunfähigkeit des Minderjährigen im Alter zwischen sieben und zehn Jahren im motorisierten Straßenverkehr (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, § 828, Rn. 2 ff.). Demzufolge haften Minderjährige in der Regel vor Vollendung des 10. Lebensjahres nicht bei einem Unfall mit den in § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fahrzeugen, es sei denn, dass sie vorsätzlich gehandelt haben (§ 828 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für die nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen von § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen beim Schädiger und somit beim Kind (vgl. Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. § 828 Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 10 Rn. 66; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 828 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 828 Rn. 12). Deshalb trägt der Minderjährige die Beweislast für die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung seiner fehlenden Deliktsfähigkeit nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls im motorisierten Verkehr noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hatte.

b) Hingegen handelt es sich um die Ausnahme vom Regelfall, wenn die nach dem Normzweck erforderliche besondere Überforderungssituation fehlt und deshalb die Haftungsfreistellung nicht zur Anwendung kommt. Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat deshalb darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.

Diese Beweislastverteilung ist grundsätzlich auch interessengerecht. Ob eine Fallkonstellation vorliegt, in der sich die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht realisiert hat, kann nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Es wäre aber nicht mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbaren, die Altersgrenze für die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen im motorisierten Verkehr generell auf die Vollendung des zehnten Lebensjahres heraufzusetzen, wenn der Minderjährige seine eigene Überforderung im Einzelfall beweisen müsste. § 828 Abs. 2 BGB würde im Hinblick auf die Beweisschwierigkeiten des Kindes häufig nicht greifen, obwohl die Überforderung des Minderjährigen nach dem Gesetz bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich vermutet wird. Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Haftungsfreistellung nicht schon bei einem Unfall im ruhenden Verkehr. In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 – VI ZR 107/94 – VersR 1995, 90, 92). Sie kann von einem Kraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält und auf der Fahrbahn für das Kind ein plötzliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht gerechnet hat. Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen (vgl. grundlegend Senat, BGHZ 161, 180, 185 m.w.N.).

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass eine typische Überforderungssituation für die Beklagte nicht gegeben war, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 5 StVO durfte die Beklagte auch den Gehweg mit ihrem Fahrrad befahren. Schon der Umstand, dass die Beklagte gegen die linke Heckseite stieß, nachdem sie an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren war, legt nahe, dass das Fahrzeug weiter als die daneben geparkten PKW in den Gehweg ragte und die Beklagte dadurch in ihrer Reaktionsfähigkeit überfordert worden ist. Dies ist jedenfalls nicht auszuschließen.

d) Soweit die Revision im Hinblick auf ein beiderseitiges Mitverschulden weitere Feststellungen für erforderlich hält, verkennt sie, dass die Haftungsfreistellung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für das Mitverschulden nach § 254 BGB gilt (vgl. Senatsurteile BGHZ 34, 355, 366 und 161, 180, 186). Die Haftungsfreistellung Minderjähriger hat zur Folge, dass Kinder dieses Alters sich ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 16; Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht § 828 Teil 3 Rn. 5; Hess/Buller, ZfS 2003, 218, 219).

III.

Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Mehrwertsteuer, TV - Presse, Unglaubliches, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Ein sehr nachlässiger Anwalt – ein Tagesblatt, das einfach vor sich dahindruckt!?

  1. Andreas sagt:

    Von den Zeitungen wird nicht geprüft, nur ungefragt übernommen, das haben wir hier schon festgestellt bei einem Sonderthema „Unfall – was nun?“

    Da wurde ein Bericht gedruckt, der nicht nur sehr versicherungsfreundlich, sondern schlichtweg falsch war. Und wir hatten unsere Anzeige untendrunter, denn leider weißt Du vorher nicht, was gedruckt wird.

    Unsere mehrseitige Stellungnahme an die Zeitung war dann Anlass zu der Antwort: „Haben wir von GDV so bekommen. Und der Verantwortliche bei uns ist kein Experte, sodass er das nicht prüfen konnte.“ Hervorragende journalistische Leistung… Wieso auch mal einen Anwalt oder Sachverständigen anrufen, kostet nur Zeit und bringt kein Geld.

    Unsere Anzeigenkosten wurden übrigens zurück erstattet und eine Gegendarstellung wurde gedruckt.

    Grüße

    Andreas

  2. rgladel sagt:

    Das schlimme ist, dass sich viele von so einem Quark beeinflussen lassen, stand ja in der Zeitung, muss also stimmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert