Für Motorradfahrer: „Neu für alt“-Abzug bei unfallbeschädigter Motorradkleidung.

Der 15. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat mit Hinweisbeschluss vom 21.9.2009 – 15 U 71/08 – darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zutreffend einen Abzug neu für alt bei der unfallbeschädigten Motorradkleidung vorgenommen hat. Die Berufung wurde durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.10.2009 zurückgewiesen.

Aus den Beschlussgründen:

… Mit zutreffender Begründung hat das LG einen Abzug neu für alt auch hinsichtlich der Ersatzleistung für die Motorradfahrer-Schutzkleidung des Klägers vorgenommen. Die Höhe des Abzuges ist regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer des alten und des neuen Gegenstandes zu bemessen (BGH NJW 1959, 1078; Palandt-Heinrichs BGB, 68 Aufl. vor § 249 Rdnr. 146 ).

Die für Motorradkleidung mitunter vertretene gegenteilige Meinung  (LG Köln Urt. vom 25.1.2005 – 16 O 381/03, Rdnr. 23; LG Darmstadt Urt. 28.8.2007 – 13 O 602/05 – = DAR 2008, 89; AG Lahnstein DAR 1998, 240; AG Bad Schwartau DAR 1999, 458; AG Aachen Urt. v. 25.11. 2004 – 8 C 471/04 – jeweils zitiert nach juris) vermag nicht zu überzeugen.  Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechtes anzuwenden ( OLG Celle OLGR Celle 2008, 274, Rdnr. 91 nach juris; LG Duisburg Urt. v. 20.2.2007 – 6 O 434/05 Rdnr. 15 nach juris ).

Der besonderen Haltbarkeit der Motorradschutzkleidung kann im Rahmen des § 287 ZPO durch maßvollen Ansatz der Abzugsbeträge Rechnung getragen werden. Dem wird das angefochtene Urteil des LG gerecht…

Die Höhe des vorgenommenen Abzuges neu für alt ist mit 274,85 Euro insgesamt , was rund 1/6 des Neuwertes von 1.624,85 Euro ausmacht, maßvoll und angemessen geschätzt und festgesetzt. Hinsichtlich der Motorradbrille greift die Berufung des Klägers die Schadensbemessung des LG nicht an.

So der Berufungssenat des OLG Karlsruhe.

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19 Antworten zu Für Motorradfahrer: „Neu für alt“-Abzug bei unfallbeschädigter Motorradkleidung.

  1. Zwilling sagt:

    Also demnächst auch Abzüge für Gurte, Gurtstraffer, Airbags und Kindersitze ?

    Bernhard

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Zwilling Bernhard,
    der Hinweisbeschluss ist deshalb hier eingestellt worden, weil sich das OLG karlsruhe durchaus auch mit der Gegenmeinung, die durchaus ernst zu nehmen ist, auseinandergesetzt hat. Airbag, Gurtstraffer, Gurte und Kindersitze sind meines Wissens bei Motorrädern nicht vorhanden, so dass Abzüge bei diesen Gegenständen beim Motorradunfall nicht vorgenommen werden können.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Zwilling sagt:

    Bei einem Unfall mit einem PKW werden Schutzeinrichtungen (sofern im Unfallgeschehen Involviert) wie halt Gurte, Gurtstraffer, Airbag oder Kindersitze ohne Abzüge erneuert.
    Kalkulatorisch werden z.B. Kindersitze als Zusatzposition bewertet, da diese nicht Ausstattungsrelevant dem Fahrzeug zugeordnet werden.
    Warum soll diese nicht auch für die Schutzbekleidung des Kradfahrers gelten?
    Nach einem Sturz ist die Weiterverwendung eines Helmes genauso problematisch wie die Weiterverwendung eines Sicherheitsgurtes.
    Für die weitere Bekleidung gilt diese ebenso. Sobald sichtbare Beschädigung ist diese zu erneuern.
    Und hier gilt es in erster Linie der Schutzfunktion der Bekleidung Beachtung zu schenken, nicht dem Design.
    Von den Kosten her kostet einen gute Schutzbekleidung so viel wie ein Airbag.

    Bernhard

  4. Andreas sagt:

    Darüber hinaus haben meiner Meinung nach Abzüge „neu für alt“ nicht im Haftpflichtschaden zu suchen.

    Und welche Wertverbesserung erfährt meine Schutzbekleidung? Ich habe fünf Jahre alte Schutzkleidung, die noch neuwertig ist, weil ich sie entsprechend gepflegt habe.

    Einen Abzug würde ich mir nicht gefallen lassen. Beim Helm würde ich mir allenfalls einen Abzug in Höhe des neuen Visiers gefallen lassen, denn dieses verschrammt mit der Zeit und wird von mir zweijährlich erneuert.

    Grüße

    Andreas

  5. Lazarus sagt:

    Das Urteil ist meines Erachtens schon vom Ansatz her falsch:

    Der Begriff „neu für alt“ existiert im Haftpflichtrecht genau so wenig wie Sachverständigen-„Gebühren“. Es gibt nur zwei Abzugsarten:

    1. Werterhöhung
    2. ersparte Eigenaufwendungen

    Zu 1.
    Einen wirklichen Markt für gebrauchte Motorradbekleidung gibt es nicht. Ein Verkauf an den Handel (zum Händlereinkaufswert) führt daher nur zu relativ geringen Erlösen. Wenn bei Ersatz der voll gebrauchsfähigen Schutzbekleidung tatsächlich eine Werterhöhung auftreten würde, wäre das eine aufgezwungene Werterhöhung. Der Geschädigte würde im Vorher-/Nachher-Vergleich daher einen „Schaden“ erleiden. Das widerspricht dem Schadenersatzrecht.

    Zu 2.
    Bei funktionsfähiger Schutzkleidung gibt es keine erspärten Eigenaufwendungen.

    Es ist schon erschreckend, wie unktritisch Richter und Klägervertreter die teilweise unsinnigen/falschen Versicherungsterminologien übernehmen.

  6. Lazarus sagt:

    @SV Z

    Ein defektes Auto wird repariert – bis zum Wiederbeschaffungswert (oder bis 130%).

    Defekte Schutzkleidung wird ersetzt.

    Jemand, der sich nicht ganz konkret neue Schutzkleidung kaufen wollte, warum soll der durch ein unfreiwilliges Ereignis mit Kosten belastet werden?

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    Eure Ansicht wird ja von einer Vielzahl von Gerichten geteilt.In dem Hinweisbeschluss ist die gegenteilige Meinung sogar aufgeführt. Ich bin auch der Ansicht, dass der Gegenmeinung der Vorzug bei Beschädigung der Schutzkleidung zu geben ist (vgl. LG Darmstadt DAR 2008, 89; AG Lahnstein DAR 1998, 458 u.a. ).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  8. RA JM sagt:

    A.A. als das OLG Karlsruhe – durchaus zu Recht – u.a. auch LG Potsdam 3 S 59/08 vom 20.11.2008, AG Wismar in ständiger Rspr.

  9. joachim otting sagt:

    Ähnlich wie Karlsruhe auch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 22.02.2010 – 16 U 146/08, das den „Zeitwert“ der Motorradkleidung geschätzt hat (Rdnr. 68 ff).

  10. Andreas sagt:

    Mich würde ja mal interessieren wie der Anwalt des Geschädigten argumentiert hat.

    Wenn ich mir heute gute Schutzkleidung kaufe, dann ist die auch in 10 Jahren noch gut. Der einzige Vorteil könnte sein, dass die alte Schutzkleidung auf Grund gestiegener Leibesfülle schon etwas spannt und man sich jetzt eine bequemer passende Schutzkleidung kaufen kann.

    Hat jemand Einsicht in die Begründung?

    Grüße

    Andreas

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    da es sich um einen Hinweisbeschluss handelt, der an die Berufungsklägerseite gerichtet war, ist der nicht begründet, sondern die Berufungskammer bzw. der Vors. der Kammer, auf den der Rechtstreit übertragen worden ist, hat die zur Entscheidung kommende Rechtsmeinung mitgeteilt, damit sich die Partei darauf einrichten kann. Die (meines Erachtens zutreffendere) Gegenmeinung ist in dem Beschluss durchaus auch angegeben worden.
    Abzüge für Wertverbesserung oder neu für alt sind m.E. nur bei Verschleißteilen möglich. Altert die Schutzkleidung nicht, kann auch keine Wertverbesserung eintreten. Auch der von Zwilling gebrachte Vergleich mit dem Airbag als Schutzvorrichtung ist m.E. richtig. Wenn einmal der Airbag ausgelöst hat, ist dieser gänzlich auszutauschen, egal wie alt das Fahrzeug ist. Das dürfte auch bei Schutzhelmen der Fall sein. Ein Helm, der einen Crash hinter sich hat, ist wegen der nicht mehr gegebenen Sicherheit nicht mehr weiterzuverwenden. Auch der Helm dürfte eigentlich nicht altern.
    Ich meine daher, dass bei Schtzeinrichtungen, wie Airbag, Gurt, aber auch Schutzkleidung, kein Abzüge vorzunehmen sind.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  12. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    mit Begründung meinte ich auch nicht die Begründung des Gerichts, sondern die Argumentation des Anwalts. 🙂

    Grüße

    Andreas

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    damit kann ich leider nicht dienen.
    Trotzdem schöne Grüße
    Dein Willi

  14. Schwarzkittel sagt:

    Zitat Andreas:
    „Wenn ich mir heute gute Schutzkleidung kaufe, dann ist die auch in 10 Jahren noch gut“

    Das ist richtig. Aber wenn ich eine Schutzkleidung Nerzmantel / Smoking besitze, die 8 Jahre alt ist und die beim Unfall beschädigt wird, habe ich nur Anspruch auf 8 Jahre alte Schutzkleidung / Nerzmantel / Smoking bzw. den erforderlichen Geldbetrag (§ 249 BGB). 8 Jahre alte Kleidung gibt es aber nicht zu kaufen, also kaufe ich neue. Die hält dann (weitere) 10 Jahre, also 8 Jahre länger als meine alte. Das soll eine Versicherung bezahlen ?
    Überspitzt ausgedrückt: Mein 8 Jahre alter PKW wird beschädigt, ich kaufe mit einen Neuwagen und den soll die Versicherung bezahlen ?
    Nein, da ermitteln Sachverständige des Wiederbeschaffungwert des beschädigten Fahrzeugs und auf der Grundlage des Gutachtens wird reguliert (zumindest theoretisch).
    Also ermittelt doch bitte den Wiederbeschaffungswert und den Restwert (durch Sachverständigengutachten) für die Schutzkleidung / Nerzmantel / Smoking und dann wird reguliert.
    Sieht „unterm Strich“ dann so aus, daß Abzüge „neu für alt“ auf den Wiederanschaffungspreis vorgenommen werden….

    Grüße aus der Suhle (diesmal „versicherungsfreundlich“)

    Schwarzkittel

  15. Andreas sagt:

    Hallo Schwarzkittel,

    die zwei größten Mängel an der Erklärung dürften sein:

    a) Es gibt keinen Gebrauchtmarkt für Motorradbekleidung, für Fahrzeuge allerdings schon.

    b) Es gibt kein „nfa“ im Haftpflichtschaden, da gibt es die Wertverbesserung. Welchen Mehrwert habe ich denn dadurch, dass ich statt der alten, voll funktionstüchtigen Schutzbekleidung jetzt neue Schutzbekleidung habe? Keinen.

    Ich kann es auch durch den Marktwert nicht in den Griff bekommen, denn der tendiert gegen Null, wer kauft schon gebrauchte Schutzbekleidung? Ich nicht, eher fahre ich kein Motorrad…

    Bitte nicht böse verstehen, aber die Begründung für Abzüge hakt aus technischer Sicht gewaltig. Das Fahrzeug verliert ja auch deswegen an Wert, weil es technisch verbraucht wird (Motor, Getriebe, Achsen, Bremsen, …). Es werden Reparaturen fällig, der Verbrauch ist höher als bei einem neuen Fahrzeug, die Sicherheitsausstattung ist geringer, etc.

    Bei dem neuen Fahrzeug habe ich einen tatsächlichen Mehrwert, den ich bei Schutzbekleidung nicht habe, Ist denn die neue Schutzbekleidung messbar sicherer? Ist der Helm messbar sicherer?

    Ich habe bisher meine Schutzbekleidung genau einmal ersetzt, weil meine alte geschrumpft ist (oder ich gewachsen…). Aber meine neue ist nicht besser, ich bzw. meine Klamotten haben also keine Wertverbesserung erfahren.

    Abzüge sind allenfalls bei Vorschädigung vorzunehmen. Bei intakter Schutzkleidung, die durch den Unfall beschädigt wird, ergeben sich technisch keine Abzüge.

    Wie es rein rechtlich aussieht, überlasse ich der Beurteilung anderer.

    Grüße

    Andreas

  16. virus sagt:

    Hallo Schwarzkittel,

    ich sehe das so. Gleichwertiges wiederbeschaffen kann ich nur, wenn der Markt Gleichwertiges auch hergibt. Bei einem Kfz ist das in der Regel kein Problem. Ist auf dem regionalen Markt keine gleichwertige Schutzkleidung erhältlich, Anfertigungsjahr/Zustand, bleibt mir nur das nächst Gleichwertige – bis hin zur neuen Jacke – beim Motorradhändler zu erwerben.

    Gruß Virus

  17. Zivi sagt:

    gebrauchte Helme????

    Wo gibt’s denn die??

    Ist doch aus hygienischen und sicherheits- Aspekten nicht machbar. Oder würdet Ihr die Flöhe der anderen vermehren wollen?? Und wer gibt mir die Gewissheit, dass der Helm eine pflegliche Behandlung erfahren hat und nicht des öfteren auf den Boden gefallen ist???

    Was die Kleidung anbelangt gilt doch das gleiche oder will jemand im Second Hand Shop eine Ausrüstung zum Schutz der Gesundheit kaufen? Gehts noch.

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Zivi,
    ich gebe Dir ja recht. Ich würde auch nicht gerne die gebrauchte Schutzkleidung von irgendwem oder den gebrauchten Helm von jemandem, der sich nur selten die Haare wäscht, tragen. Unabhängig davon, dass es m.E. gar keinen (Gebraucht-)Markt für derartige sicherheitsrelevante Gegenstände gibt, ist es nicht zumutbar Gebrauchtteile als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zugrunde zu legen. Erforderlich für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor dem Unfall (Gedanke des § 249 BGB ) ist die Herstellung bzw. Beschaffung eines intakten Helmes bzw. einer intakten Schutzkleidung, so wie sie vor dem Unfall bestand. Wenn es insoweit keinen (Gebraucht-)Markt gibt, ist ohne Wertausgleich ein Betrag zur Verfügung zu stellen, um eine intakte Schutzkleidung, einen intakten Schutzhelm etc. zu beschaffen. Das ist dann der Wiederbeschaffungswert, der erforderlich ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Aus sicherheitstechnischen und – hygienischen – Gründen ist dies nur durch Anschaffung eines neuen Helmes, einer neuen Schutzkleidung etc. möglich. Daher kann in der Neuanschaffung der „Schutzeinrichtungen“ auch keine Wertverbesserung liegen.
    Abschließend will ich noch betonen, dass es mich freut, welche Kommentarbereitschaft dieser Bericht doch geweckt hat.
    Mit freundlichen Grüßen ins Frankenland
    Dein Willi Wacker

  19. virus sagt:

    Das LG Darmstadt hat am 28.08.2007 unter 13 O 602/05 entschieden:

    Tritt durch eine Versicherungsleistung an dem ersetzten Gegenstand eine Wertverbesserung und damit eine Vermögensvermehrung ein, kann der Ersatzpflichtige einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Dementsprechend ersetzen Haftpflichtversicherungen bei Beschädigungen von Kleidungsstücken des Geschädigten oft nur den erheblich geringeren Zeitwert. Einen solchen Abzug braucht ein unfallgeschädigter Motorradfahrer bei der Schadensberechnung für Schutzbekleidung, wie Lederjacke, Helm und Stiefel, nicht hinnehmen. Auch ältere Schutzkleidung erfüllt in der Regel noch in vollem Umfang ihren Zweck. Für gebrauchte Lederjacken werden zudem oftmals sogar Liebhaberpreise bezahlt. Der Geschädigte kann daher bei entsprechendem Nachweis (Belege aufheben!) den jeweiligen Neupreis ersetzt verlangen.

    Ebenso sollen entschieden haben: OLG München, Beschluss vom 23.01.2009, Az. 10 U 4104/08), das AG Lahnstein, Urteil vom 31.03.1998, Az. 2 C 44/98
    und das LG Potsdam, Urteil vom 11.12.2008, Az.: 3 S 59/08

    Vielleicht kann sich jemand angesichts der gerade beginnenden Motorradsaison um die Volltexte vom OLG München und LG Darmstadt und/oder LG Potsdam kümmern?

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