Was hat der Gaspreis und der 8. Zivilsenat des BGH mit der Unfallschadensabwicklung zu tun?
Sehr viel, wenn man die Entscheidung des BGH (VIII ZR 138/08) gelesen hat.
„Das Unternehmen habe ein “verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten“, befand der BGH.“
– und muss deshalb die Kalkulation für das Zustandekommen seiner Gaspreise nicht offen legen. Analog der BGH-Rechtsprechung für die Gasanbieter dürfte für Kfz-Sachverständige wohl nichts anderes gelten?!
http://www.swr.de/nachrichten/-/id=396/nid=396/did=4206056/pqap1n/index.html
Hallo Redaktion,
ich bin aufmerksamer Leser Ihres Blogs. Bevor die Gaslieferanten und die Schadensgutachter verglichen werden, sollte zunächst das Urteil des 8. Zivilsenates sorgfältig analysiert werden. Vielleicht können Sie das erwähnte Urteil hier auch einstellen. Zumindest zu dem Thema Verbraucherschutz gehört das Urteil allemal.
Ihr Benny W.
Auszug:
Der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Tarif gebildet wird, ist deshalb auch einer Billigkeitskontrolle durch staatliche Gerichte entzogen.
Quelle:
http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=723
Alles klar….Dank an Redaktion.
Gruss Buschtrommler
Dank zurück ans Forum!
Weiter so.
Hallo Redaktion,
es kann tatsächlich so sein, dass Gasunternehmen und Kfz-Sachverständige durchaus gleich gestellt werden müssen. Es kann nach dem Gleichheitsgrundsatz gem Art. 3 GG nicht sein, dass Gaslieferanten ihre Kalkulation nicht zu offenbaren brauchen, die SV. aber ihre Kostenrechnung ( nach Ansicht insbesondere der HUK-Coburg ) bis ins Kleinste aufschlüsseln müssen. Das kann in der Tat nicht richtig sein. Nach Art. 3 GG muss Gleiches gleich und Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden bzw. Gleiches nicht ungleich behandelt werden. Das bedeutet, dass Sachverständige auch nicht gezwungen werden können, ihre Kalkulationen offenzulegen. Mithin kann dann auch keine BVSK-Liste Maßstab sein.
MfG
Willi Wacker