Quelle: BAV vom 07.07.2010
Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 261/10 (B)). Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 21. September 2007 (BR-Drs. 439/07 (B)) beschlossenen Fassung zum Inhalt. Regelungsgehalt des Gesetzesentwurfes ist es, den Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme) von 600 auf 1000 Euro zu erhöhen. Hierdurch soll eine Entlastung der Justiz erreicht werden. (tb)
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Sollte dieser Gesetzesentwurf so wie er im Bundestag eingebracht wurde, verabschiedet werden, hat dies zur Folge, dass sich auch die Bagatellschadengrenze von 600 Euro auf 1000 Euro erhöht. Dies in einer immer ärmer werdenden deutschen Gesellschaft. Einzig die Assekuranz wird dies wohlwollend zur Kenntnis nehmen. Daher schreit der Gesetzesentwurf BR-Drs. 261/10 (B), wenn er nicht in der vorigen Wochen bereits wie weitere 29 Gesetze verabschiedet wurde, geradezu nach einer Petition.
Zur weiteren Info:
Bundesrat Drucksache 439/07 (Beschluss)
21.09.07
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes
A. Problem und Ziel
Die Justiz ist hohen Belastungen ausgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass die personellen und sachlichen Ressourcen vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel begrenzt sind und bleiben, gilt es, Entlastungen zu schaffen, wo diese möglich und verfassungsrechtlich zulässig sind. Die zur Verfügung stehenden Mittel der Justiz sind dort zum Einsatz zu bringen, wo sie dringend benötigt werden. Eine dieser gebotenen Entlastungen stellt die Reduzierung der Bagatellverfahren in den zweiten Instanzen der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit dar. Die Berufungen mit geringen Streitwerten belasten die Justiz mit hohen Kosten und einem nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand. Der Aufwand muss in angemessener Relation zum Ergebnis stehen. Dies ist bei einem zweitinstanzlichen Verfahren in Sachen mit Streitwerten zwischen 600 und 1 000 Euro schon deswegen fraglich, weil nach Abschluss des Verfahrens in der Berufungsinstanz die Kosten des Rechtsstreits in der Regel weit über dem Streitwert liegen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist daher auch für die Parteien kaum von wirtschaftlichem Interesse, jedenfalls dann nicht, wenn die Verfahrenskosten von ihnen selbst getragen wer-den müssen. Die Anhebung der Berufungssumme ist auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Teuerung geboten. Verfassungsrechtlich ist die Anhebung nicht bedenklich.
Quelle bzw.alles lesen: http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2007/0401-500/439-07_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
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26.05.2010
Stellungnahme des DRB zur Änderung der ZPO und des ArbGG des Landes Schleswig-Holstein
Der Deutsche Richterbund hat seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (BR-Drs. 261/10 und BR-Drs. 439/07) veröffentlicht.
Der Deutsche Richterbund hat weder verfassungsrechtliche noch einfachrechtliche Bedenken gegen die Erhöhung der Berufungssumme von 600 Euro auf 1.000 Euro in § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 ZPO-E und § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG-E sowie gegen die Anhebung der Bagatellgrenze gemäß § 495a Satz 1 ZPO-E.
Die mit der Erhöhung der Berufungssumme verbundene Entlastung der Land- und Oberlandesgerichte wird angesichts deren Überlastung in den meisten Bundesländern grundsätzlich begrüßt. Es wird allerdings bezweifelt, ob in der Arbeitsgerichtsbarkeit der mit der Anhebung der Berufungssumme bezweckte Erfolg der Entlastung überhaupt eintritt, da auf Grund der verhältnismäßig hohen Streitwerte der Betrag von 1.000 Euro vielfach überschritten wird. Verfahren mit einem Streitwert unter 1.000 Euro sind in arbeitsgerichtlichen Verfahren zumeist selten – sogar in ländlichen Regionen liegt ihr Anteil an den Urteilsverfahren unter 2%. Im Arbeitsverhältnis geht es meistens um Zahlungsansprüche für mehrere Monate oder um wiederkehrende Leistungen, die selbst bei kleinen Beträgen leicht einen Streitwert von über 1.000 Euro erreichen (36-facher Wert gemäß § 42 Abs. 2,3 GKG, z.B. 36 x 50 Euro = 1.800 Euro) oder bei denen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG zugelassen wird (z.B. tarifliche einmalige Leistung in geringer Höhe für den einzelnen Arbeitnehmer, aber Bedeutung für alle Beschäftigte einer Branche). Kleinbeträge werden zudem häufig im Zusammenhang mit Kündigungen geltend gemacht, bei denen die Berufung kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 Ziffer c) ArbGG) ohnehin immer zulässig ist.
Quelle bzw. alles lesen: http://www.soldan.de/newsdetail/?no_cache=1&tx_ttnews%5Bpointer%5D=19&tx_ttnews%5Btt_news%5D=79843&tx_ttnews%5BbackPid%5D=1135
Vielleicht kommt ja doch noch jemand auf den Gedanken, dass mehr gesetzeskonformes Handeln automatisch zu weniger Rechtsstreitigkeiten führt. Viele Versicherer könnten da beispielgebend vorangehen.
Lieber Virus!
Dieser Automatismus, dass sich mit der Anhebung der Streitwertgrenzen automatisch auch die Bagatellschadengrenze anhebt, erschließt sich mir nicht. Woraus soll sich dieser ergeben? Bei der Anhebung der Streitwertgrenzen sind Gesetze, z.B: Gerichtsverfassungsgesetz, ZPO, ArbGG u.a. zu ändern. Welches Gesetz soll bei der Änderung der Bagatellschadensgrenze geändert werden? Keines, denn es gibt kein „Bagatellschadensgrenzegesetz“! Daher kann mit den Gesetzesänderungen, wie beabsichtigt, keine Bagatellschadensgrenze automatisch mit angehoben werden.
Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist daher auch für die Parteien kaum von wirtschaftlichem Interesse, jedenfalls dann nicht, wenn die Verfahrenskosten von ihnen selbst getragen werden müssen.
Wenn jemand also 700 € zu wenig Schadenersatz zugesprochen bekommt, hat er kein wirtschaftliches Interesse an einer Berufung, weil die Verfahrenkosten höher sind als der Steitwert? Wenn er gewinnt bekommt er 700 € und die Gegenseite trägt die Kosten.
Hallo
es ist dringend nötig,Gerichte personell aufzurüsten,anstatt sie zu entlasten!
Die Politk beschreitet wiedereinmal Irrwege!
MfG Peter
Ich finde eine ziemliche Arroganz. Da verliert einer 999 € weil ein Richter (aus welchen Gründen auch immer) mal wieder daneben gelangt hat. In Wahrheit ist die Grenze aber knapp 2000 €.
So ähnlich ist mir das schon mal passiert. Grenzwert damals 1500,00 DM und Streitwert 2900,00 DM . Der Richter ohne Würdigung der Rechtslage jedem 50% und die Sache war vom Tisch. Der Nächste bitte.
Wie sagte mal eine Ex-BGH-Richter sinngemäß. “ Recht bekommen ist in Deutschland ein Lotteriespiel.“
Also – was soll’s? Eigentlich wurden doch nur die Lotteriepreise erhöht.
Hallo Peter Pan,
sicherlich wären mehr Richter/innen wünschenswert, aber die müssen auch bezahlt werden, nicht nur während ihrer „aktiven“ Zeit, sondern auch als Pensionäre. Wer soll das bezahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi
Hallo Willi Wacker,
bezahlen sollen die, die das Recht misachten bzw. misbrauchen.
Polizeieinsätze sollen auch die Fussballvereine bezahlen, die mit den Polizeieinsätzen Geld verdienen.
Hallo John,
mit den Polizeieinsätzen verdienen die Fussballvereine kein Geld. Das zum ersten. Oder spielt einer der Polizeibeamten mit? Die Polizei ist als Ordnungsbehörde vor Ort, um für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Wenn diejenigen, die das Recht mißachten, den aburteilenden Richter selbst bezahlen müßten, hätten wir Richter als Hungerleider. Welcher Straftäter, der zu langjähriger Haftstrafe verurteilt wird, kann schon „seinen“ Richter selbst bezahlen. Vom „Tütenkleben“ nicht.
Also: Richter und Richterinnen müssen vom Staat bzw. Land bezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hi Willi,
ohne Ordnungshüter kein „Spieler-Bezahl-Fußball“, ohne Spieler-Bezahl-Fußball keine Millionen-Spielergehälter, keine lukrativen Werbeverträge, kein Bedarf an Fanartikeln, keine teuren Senderechte, keine in Euro aufzuteilenden Einschaltquoten, keine aus den Nähten platzenden Fan-Mailen, keine, keine, ……. Wenige „verdienen“ viel, allein der Bürger bürgt für Sicherheit und Ordnung und zahlt für Polizei, GEZ und Eintrittskarte.
Gerichte funktionieren ähnlich wie Wasserwerke. Um so mehr wir am Trinkwasser sparen, um so teurer wird uns zur Kostendeckung der Wasseraufbereitung der einzelne Liter. An den Gerichten ist der Personalabbau bei den Justizangestellten soweit fortgeschritten, dass diese die Vor- und Nacharbeit zu den Verhandlungen nicht mehr bewältigen können. Anstatt jedoch für mehr Rechtssicherheit für den Bürger seitens des Staates Sorge zu tragen, indem man z.B. die Kfz-Haftpflichtversicherer wirklich beaufsichtigt und bei sich ständig wiederholenden unrechtmäßigem Handeln, man sehe sich nur die für die HUK-Coburg negative Honorar-Urteilsliste an, zeitnah einzugreifen. Nicht der Einzelne ist in der Wahrung seiner Rechte zu beschränken, vorsätzlichem rechtswidrigem Handeln ist seitens des Gesetzgebers ein Riegel vorzuschieben.
Wir sollten uns überlegen, wie der obige Gesetzesentwurf zu einem Thema der öffentlichen Diskussion wird, damit er nicht still und heimlich zum Gesetz werden kann.
Gruß Virus
Hallo Willi Wacker!
Ohne Spiele, an denen die Vereine Geld verdienen, wären keine Polizeieinsätze nötig. Wenn die Vereine die Polizeieinsätze nicht bezahlen wollen, sollen sie doch eigene ordnungskräfte einsetzen UND bezahlen. Und wenn das nicht klappt, wird der Laden halt dicht gemacht! – Wer das erforderliche Personal nicht hat, soll halt was anderes machen!