Kürzlich wurde ich von einem Anspruchsteller eins Kfz-Haftpflichtschadens beauftragt, dessen betagtes Unfallfahrzeug zu begutachten. Nach der Inaugenscheinnahme stellte ich einen Reparaturaufwand in Höhe von Brutto rund EUR 5.500,- fest und konnte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne MwSt-Ausweis bei EUR 3.850,- ermitteln – also ein deutlicher Totalschaden!
Zusätzlich zur üblichen Methode, den Restwert für dieses Fahrzeug via E-Mail auf dem örtlichen/regionalen und seriösen Fahrzeugmarkt zu ermitteln, beabsichtigte ich, dieses Unfallauto zusätzlich und versuchsweise auch einmal in eine Internetrestwertbörse einzustellen. Dabei war mir zwar bewusst, dass ich damit möglicherweise Verhandlungen über fremdes Eigentum einleite, aber welcher Unfallgeschädigte surft schon im Internet und verirrt sich dann ausgerechnet noch auf diese Restwertbörse. Etwas nervös war ich doch schon bei dem Gedanken, ohne Kenntnis und ausdrückliche Erlaubnis meines Auftraggebers (der zwar Fzg-Halter aber nicht Fzg-Eigner war) dessen Unfallwagen der Internetöffentlichkeit zum Verkauf anzubieten, zumal der geknickte Flitzer ja auch nicht in meinem bescheidenen Vermögen stand. Egal – da musste ich jetzt durch! Als ich nach eingehender Recherche eine tolle Restwertbörse gefunden und mich (auch noch mit meinem Namen etc.) dort angemeldet hatte, wurde ich von der Website aufgefordert, auch sensible Daten einzugeben. Ansonsten könnte das Fzg überhaupt nicht eingestellt werden. Nun gut – Daten hatte ich ja genügend. Trotzdem wurde ich zunehmend nervöser, denn einige der dort teilweise „zwingend“ anzugebenden Daten umfassten auch Positionen wie: Den Fzg-Standort, die kompl. Reparaturkalkulation, die Fahrgestellnummer, ob Fzg-Brief vorhanden, ob MwSt. ausweisbar, u.s.w.! Zusätzlich bot die Restwertbörse sogar noch eine so genannte „Regionaleinschränkung“, was ich wirklich gut fand. Damit konnte ich zumindest meinen regionalen Markt eingrenzen – dachte ich, denn diese Option war leider ohne jede Funktion. Möglicherweise sollte diese Option, demjenigen, der dort ein Häkchen setzte, ja auch nur das Gefühl geben, einen eingeschränkten regionalen Markt eruiert zu haben. Sodann lies ich voller Erwartung den fremden Server auf meinen Rechner zugreifen und sich ein paar Bilder uploaden – dabei wird mir deren Server bestimmt kein „Ei ins Nest“ gelegt haben.
Nach einer ziemlich unruhigen Nacht, plagten mich auch am Folgetag doch noch einige Gewissensbisse. Ich befürchte, dass ich mich (durch meine unerlaubte Veröffentlichung, Fremdverarbeitung und Fremdspeicherung einiger dort abgefragten Daten, wie beispielsweise die kompl. Reparaturkalkulation und ob Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt u.s.w.) ernsthaft mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen auseinander setzen müsste,
… wenn ich den hier betroffenen Fzg-Eigner nicht persönlich kennen würde! Also offenbarte ich dem Fzg-Besitzer meinen gewagten Ausflug in einem aufklärenden Telefonat. Dieser entschuldigte mein eigenmächtiges Handeln unter der Bedingung, dass ich seine Daten wie auch sein Unfallfahrzeug umgehend aus der Internetrestwertbörse zu löschen hätte. Die möglicherweise erzielbaren Internetrestwerte dürfe ich ebenso zu meiner Information und nicht etwa für das Gutachten nutzen. Dieser Firlefanz mit den Internetrestwertbörsen ist mir dann doch zu riskant, sodass ich zukünftig meine Gutachten wie ansonsten üblich mit einem örtlich/regional via E-Mail ermittelten Restwert erstellte.
Wehrte Leser, mir ist bekannt, dass dieses hier beschriebene Procedere (natürlich bis auf das Telefonat mit dem Fzg-Eigner) bei vielen „anderen Sachverständigen“ durchaus gängige Praxis ist. Täglich werden hunderte Unfallfahrzeuge von „anderen Sachverständigen“ in Restwertbörsen feil geboten, wozu sicher keines Fahrzeugbesitzers Einverständniserklärung vorliegt.
Welche Meinung haben ordentliche SV-Kollegen hierzu? Wie sehen das die Juristen? Wie würden Sie beispielsweise als RA, den über mich und meine Eigeninitiative gewaltig erbosten Fzg-Besitzer vertreten? Womit würden Sie mich (abgesehen von der bekannten BGH-Rechtssprechung) als RA des Fzg-Besitzers konfrontieren?
Um rege Diskussion wird gebeten. Nebenbei gestattet dieser Beitrag den „anderen Sachverständigen“, die wie hier beschrieben mit Restwertbörsen arbeitenden, sorgfältige Denkarbeit.
PS: Randinformation für Nichtsachverständige und Nichtjuristen …
„Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs.2 Satz 1 BGB) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sog. „allgemeinen“ Markt noch erzielen könnte (vgl. die Entscheidungen des BGH v. 21.1.1992 – VI ZR 142/91 = NJW 1992.903 = DAR 92,172; vom 6.4.1993 – VI ZR 219/98 = NJW 93,1849 = DAR 93,251 = NZV 93,1849 und vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 = NJW 2000, 800 = DAR 2000,159 vgl. ferner die Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH durch den 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, NZV 2002, 77; Geiger/Rixacker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S.88, Rdn.44).“
Ich denke, dass ein Sachverständiger ohne ausdrückliche Zustimmung seines Auftraggebers überhaupt keine Dokumente, Unterlagen, Informationen oder sonstige fallbezogene Erkenntnise einem „Dritten“ aushändigen und/ oder übermitteln darf. Falls Lichtbilder von einem Maler- und Streicherbetrieb benötigt werden, sollen die sich die Fotos gefälligst von Ihrem Auftraggeber beschaffen.
Bei Anwälten erfüllt das den Tatbestand des Mandantenverrates.
Meine Empfehlung Herr Kollege Hildebrandt wäre:
Vergessen und die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen.
Es geht ja hierbei darum: Die SB der, in diesem Fall DEVK, hat mein Gutachten , trotz Veröffentlichkeitsgebot, ungefragt weiter gegeben und dieser *Kollge* erzählt mir: „dein Gutachten ist OK, aber wir sollen prüfen ob sich alles mit rechten Dingen zugetragen hat.“ Unter diesem Gesichtspunkt hat er Lichtbilder bekommen und das ohne das amtl. Kennzeichen, also ohne irgendwelche Möglichkeit rückschlüsse auf den Halter ziehen zu können.
Hallo Herr Kollege ,
Das ist schief gelaufen.
Wichtig ist dass Sie daraus etwas gelernt haben. Die Verletzung des Datenschutzes durch andere prangern wir an. Wir selbst müssen aber damit vorbildlich umgehen.Auch wenn es sich nur um Bilder ohne Kennzeichen gehandelt hat, war anhand der Farbe, des Typs und Ihrer Fahrzeugbeschreibung im Gutachten usw. ein Zusammenhang gegeben. Aber so einen Fehler macht man gewöhnlich nur einmal.
MfG
Hallo Kollegas,
Urheberrecht!!!
Habe gerade erfahren, dass die HIK einen neuen Kriegsschauplatz aufmachen will. Man sagt, die Gutachten können wegen Urheberrecht keine Verwendung finden.
Die Bilder können dabei von der HIK nicht ins Net gestellt werden um Angebote einzuholen. Auch eine Überprüfung sei mit UR nicht möglich.
Ich kann das nicht nachvollziehen weil es das UR bereits seit Menschengedenken bei Gutachten gibt. Obs nun drin steht oder nicht. UR ist UR.
Angeblich soll IFS für eine Aufhebeung des Urheberrechtes sein. Wenn sich Floter dabei nur nicht zu weit aus dem Fenster gelehnt hat.
Wer kann mir genaueres dazu sagen. Oder hat schon jemand Probleme diesbezüglich mit der HIK?
Nebenbei, ein AG Richter hat diese Behauptung bereits als “ SCHIKANE“ bezeichnet.
Neue Version, gleicher Hintergrund.
Diskreditierung freier Gutachter!!!!!!!!!!!!!!!
Erste Prozesse laufen bereits.
Werden nach den Urteilen umgehend hier berichten.
Hab selbst schon 4 Fälle, aber wenigstens erkennen sie nun unser Urheberrecht an.
Grüße von der alten Leier
@Leierkasten,
bitte die Urheberr Urteile Captain-Huk zur Verfügung stellen.
Wehret den Anfängen!
Lieber HIK im Carneval als HIK bei Unfallschadensregulierung!
Sehr geehrte Kollegen,
die Versicherer wollen das gesetzliche Urheberrecht natürlich mit aller Macht und entsprechenden Prozessen im Keim ersticken.
Warum?
Die konsequente Durchsetzung des Urheberrechtes durch die Kfz-Sachverständigen und deren Anwälte bedeutet das sichere !!!! AUS !!!! für die Restwertbörsen.
Keine Bilder und keine Daten aus den Gutachten bei den Restwertbörsen = kein Gebot => Ende der Restwertbörse.
Keine Restwertbörse = Verlust in mehrstelliger Millionenhöhe für die Versicherungswirtschaft.
Weil es um richtig viel Geld geht, wird zu diesem Thema ein neuer Kriegsschauplatz eröffnet, mit dem alten Ziel, die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen einzuschüchtern und auf „Versicherungslinie“ zu bringen.
Die Problematik mit dem Urheberrecht wurde übrigens schon im vergangenen Jahr (September/Oktober?) mit einem haarlosen Vertreter der Versicherer (HUK?) auf dieser Plattform heiß diskutiert.
mfG
Hallo Hr. Kollege Hiltscher,
genau darum geht es doch. Die Versicherung hat ungefragt das GA weitergereicht. Nur mit den von mir zur Verfügung gestellten Bildern an diesen *Kollegen* hätte niemand etwas anfangen können. Daten über das Fzg wurden Nicht von mir weiter gegeben!
Hätte dieser mir gesagt: „ich brauche die Bilder um dein GA zu prüfen und einen Restwert zu ermitteln.“ Hätte er sich es von der Wange schmieren können. Selbst mit Zustimmung meines Kunden zur Restwertermittlung (und nicht um kausale Zusammenhänge zu prüfen wie angegeben) hätte ich ihm die nicht zur Verfügung gestellt.
Darüber bin ich stinke sauer, dass solche *Kollegen* einen anderen anlügen, um so zu Gunsten der Versicherung ein paar Euro einzusparen. Wo kommen wir da noch hin, wenn es so weiter geht…
Der nächste Kollege, der wegen einer Rekonstruktion oder ähnlichem Bilder von mir haben möchte, braucht in Zukunft einen Gerichtsbeschluss.
Hallo verehrte Kollegen!
Bezüglich des Datenschutzes und des Urheberrechtes in und an Gutachten denke ich, dass insbesondere Schadengutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachfolgende Informationen beinhalten sollten …
"Datenschutzrechtliche Hinweise und Eigentumsvorbehalt: Der Unterzeichner weist entsprechend dem Datenschutzgesetz darauf hin, dass zur Auftragsbearbeitung Namen und/oder Firmenbezeichnungen, vollständige Anschriften, auftragsbezogene persönliche Daten, sowie Fahrzeugdaten auf unbestimmte Zeit in einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden. Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die Schadenart und Schadenumfang des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, via Internet (beispielsweise in Fahrzeugbörsen) weltweit zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Sämtliche Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen."
Ich denke, dass diese Informationen sowie Weisungen ausreichend und eindeutig genug sind, damit nachweisliche Zuwiderhandlungen auch einer begründeten Strafverfolgung zugeführt werden können.
Freundliche Grüße
Guido Scherz (SV)
Hallo Hr. Kollege Scherz,
ich habe einen ähnlichen Text in meinen Gutachten und darüber hinaus weiße ich auch noch explizit auf das Veröffentlichungsverbot ohne schriftliche Zustimmung hin. Das ist genau das, worüber ich mich aufrege und jetzt auch zu strafrechtlichen Mitteln greifen werde. Wenn wir uns nicht gegen solche Zuwiderhandlungen erwehren, geht es mit uns den Bach runter.
Hallo Herr Hildebrandt,
das Schild der HUK-Coburg muss also unbedingt an die freien und unabhängigen Gutachter übergeben werden. Denn nur diese sind in der Lage, zusammen mit einem Anwalt, der konsequent die ermittelten Werte eines Gutachtens einkalgt, den Geschädigten vor der Versicherungswillkür zu schützen.
Die Formel lautet:
Gutachter + Anwalt = 100% Schadenregulierung.
Wer das noch anders sieht, dem ist nicht zu helfen!
Nicht Aufregen!
Was auch die Streicher- und Drückerkolonen mit Ihren willfährigen Sachverständigen offensichtlich nicht wissen (oder wissen wollen), dass bei einer Übernahme von privaten KH-Aufträgen von diesen ausgesuchten Personen, die beliebten und oftmals beigefügten Begleitschreiben mit dem „Vermerk nur für den Internen Gebrauch“ die hier regelmäßig Informationen für den Versicherer und gegen den Geschädigten enthalten, klar und unmißverständlich als Straftat zu werten sind und auch dementsprechend so verfolgt werden müssen.
Beobachten Sie diese Fallensteller ganz einfach!!!
Es ist völlig richtig, Was mann schreibt gegen Huk muss man angehen aber mit ganze Härte .
Huk will uns als unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem Markt nicht sehen, und wir müssen uns wehren.