Ihr Auto ungewollt in der Restwertbörse! Was würden Sie dagegen tun?

Kürzlich wurde ich von einem Anspruchsteller eins Kfz-Haftpflichtschadens beauftragt, dessen betagtes Unfallfahrzeug zu begutachten. Nach der Inaugenscheinnahme stellte ich einen Reparaturaufwand in Höhe von Brutto rund EUR 5.500,- fest und konnte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne MwSt-Ausweis bei EUR 3.850,- ermitteln – also ein deutlicher Totalschaden!

Zusätzlich zur üblichen Methode, den Restwert für dieses Fahrzeug via E-Mail auf dem örtlichen/regionalen und seriösen Fahrzeugmarkt zu ermitteln, beabsichtigte ich, dieses Unfallauto zusätzlich und versuchsweise auch einmal in eine Internetrestwertbörse einzustellen. Dabei war mir zwar bewusst, dass ich damit möglicherweise Verhandlungen über fremdes Eigentum einleite, aber welcher Unfallgeschädigte surft schon im Internet und verirrt sich dann ausgerechnet noch auf diese Restwertbörse. Etwas nervös war ich doch schon bei dem Gedanken, ohne Kenntnis und ausdrückliche Erlaubnis meines Auftraggebers (der zwar Fzg-Halter aber nicht Fzg-Eigner war) dessen Unfallwagen der Internetöffentlichkeit zum Verkauf anzubieten, zumal der geknickte Flitzer ja auch nicht in meinem bescheidenen Vermögen stand. Egal – da musste ich jetzt durch!  Als ich nach eingehender Recherche eine tolle Restwertbörse gefunden und mich (auch noch mit meinem Namen etc.) dort angemeldet hatte, wurde ich von der Website aufgefordert, auch sensible Daten einzugeben. Ansonsten könnte das Fzg überhaupt nicht eingestellt werden. Nun gut – Daten hatte ich ja genügend. Trotzdem wurde ich zunehmend nervöser, denn einige der dort teilweise „zwingend“ anzugebenden Daten umfassten auch Positionen wie: Den Fzg-Standort, die kompl. Reparaturkalkulation, die Fahrgestellnummer, ob Fzg-Brief vorhanden, ob MwSt. ausweisbar, u.s.w.! Zusätzlich bot die Restwertbörse sogar noch eine so genannte „Regionaleinschränkung“, was ich wirklich gut fand. Damit konnte ich zumindest meinen regionalen Markt eingrenzen – dachte ich, denn diese Option war leider ohne jede Funktion. Möglicherweise sollte diese Option, demjenigen, der dort ein Häkchen setzte, ja auch nur das Gefühl geben, einen eingeschränkten regionalen Markt eruiert zu haben. Sodann lies ich voller Erwartung den fremden Server auf meinen Rechner zugreifen und sich ein paar Bilder uploaden – dabei wird mir deren Server bestimmt kein „Ei ins Nest“ gelegt haben.

Nach einer ziemlich unruhigen Nacht, plagten mich auch am Folgetag doch noch einige Gewissensbisse. Ich befürchte, dass ich mich (durch meine unerlaubte Veröffentlichung, Fremdverarbeitung und Fremdspeicherung einiger dort abgefragten Daten, wie beispielsweise die kompl. Reparaturkalkulation und ob Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt u.s.w.) ernsthaft mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen auseinander setzen müsste,

Wink … wenn ich den hier betroffenen Fzg-Eigner nicht persönlich kennen würde! Also offenbarte ich dem Fzg-Besitzer meinen gewagten Ausflug in einem aufklärenden Telefonat. Dieser entschuldigte mein eigenmächtiges Handeln unter der Bedingung, dass ich seine Daten wie auch sein Unfallfahrzeug umgehend aus der Internetrestwertbörse zu löschen hätte. Die möglicherweise erzielbaren Internetrestwerte dürfe ich ebenso zu meiner Information und nicht etwa für das Gutachten nutzen. Dieser Firlefanz mit den Internetrestwertbörsen ist mir  dann doch zu riskant, sodass ich zukünftig meine Gutachten wie ansonsten üblich mit einem örtlich/regional via E-Mail ermittelten Restwert erstellte.

Wehrte Leser, mir ist bekannt, dass dieses hier beschriebene Procedere (natürlich bis auf das Telefonat mit dem Fzg-Eigner) bei vielen „anderen Sachverständigen“ durchaus gängige Praxis ist. Täglich werden hunderte Unfallfahrzeuge von „anderen Sachverständigen“ in Restwertbörsen feil geboten, wozu sicher keines Fahrzeugbesitzers Einverständniserklärung vorliegt.

Welche Meinung haben ordentliche SV-Kollegen hierzu? Wie sehen das die Juristen? Wie würden Sie beispielsweise als RA, den über mich und meine Eigeninitiative gewaltig erbosten Fzg-Besitzer vertreten? Womit würden Sie mich (abgesehen von der bekannten BGH-Rechtssprechung) als RA des Fzg-Besitzers konfrontieren?

Um rege Diskussion wird gebeten. Nebenbei gestattet dieser Beitrag den „anderen Sachverständigen“, die wie hier beschrieben mit Restwertbörsen arbeitenden, sorgfältige Denkarbeit.

PS: Randinformation für Nichtsachverständige und Nichtjuristen …

„Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs.2 Satz 1 BGB) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sog. „allgemeinen“ Markt noch erzielen könnte (vgl. die Entscheidungen des BGH v. 21.1.1992 – VI ZR 142/91 = NJW 1992.903 = DAR 92,172; vom 6.4.1993 – VI ZR 219/98 = NJW 93,1849 = DAR 93,251 = NZV 93,1849 und vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 = NJW 2000, 800 = DAR 2000,159 vgl. ferner die Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH durch den 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, NZV 2002, 77; Geiger/Rixacker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S.88, Rdn.44).“

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113 Antworten zu Ihr Auto ungewollt in der Restwertbörse! Was würden Sie dagegen tun?

  1. Schreddi2 sagt:

    Das Gewissen soll Dich länger plagen Du Storybruder!

  2. Beobachter2 sagt:

    Hallo Herr Scherz,
    ärgern Sie sich nicht über den Schrott, den Schreddi2 hier vorbringt, dieser „Herr“ wurde schon in einem anderen Forum eindeutig als Versicherungsmann enttarnd.

    Ihre Ängste waren schon berechtigt, denn vor dem Gesetz sind alle gleich, mit der Einschränkung, dass Versicherungen offensichtlich gleicher sind.
    Während diese täglich gegen den Datenschutz und geltendes Recht verstossen (und niemand etwas dagegen unternimmt) würde es mich nicht wundern, wenn Ihr Artikel dazu führen würde, dass „Ermittlungen“ (von welcher Seite auch immer) gegen Sie eingeleitet werden.

  3. SV Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Scherz,
    was ich dagen tun würde wenn………………..:
    1. Den SV nie wieder beauftragen
    2. Wenn mir ein Schaden dadurch entsteht u. sei es nur eine Belästigung durch fremde Restwertaufkäufer,würde ich dagegen vorgehen.Wenn mir zum Beispiel die Dispositionsfreiheit, Geschäfte mit örtlichen Händlern zu machen versagt wird,würde ich auch sehr ärgerlich reagieren.
    3. Als Inhaber einer Werkstätte würde ich den SV welcher das Fahrzeug meines Kunden in eine Restwertbörse stellt und mir buchstäblich das Geschäft versaut,Hausverbot erteilen.
    4. Wenn Sie öffentlich bestellt und vereidigt wären,würde ich
    das StGB Tröndle/Fischer,Seite1101, § 203ff „Verletzung von Privatgeheimnissen“ aufschlagen und nachlesen unter Punkt 5. welche Strafe Amtsträger,insbesondere öffentlich bestellte u. vereidigte Sachverständige zu erwarten haben,wenn sie nur ihnen anvertraute Geheimnisse öffentlich machen, bzw. solche m.E. rechtswidrigen Dinge mitmachen.
    Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wäre das nächste was ich tun würde.Auch würde m. E.ein versierter Anwalt erreichen dass dem ö.b.u.v. SV die Bestallung entzogen wird.

    Was ich nicht tue und auch nie tun würde, ist ein Fahrzeug unberechtigt u. ungefragt in eine Restwertbörse zu stellen.Das ist schon in unseren „Münchner Werkverträgen“ schriftlich so geregelt.
    Im übrigen hat unser Münchner Autor Herr Eberhard Planner schon vor etlichen Jahren eine wirklich ordentliche u. praktikable Berechnungsmethode zur Restwertermittlung ausgearbeitet,welche, wenn man sie konsequent benützen würde,ein gerechteres u. nachvollziehbares Ergebnis bringen würde als die Restwertbörsen, welche in Insiderkreisen “ das Schaufenster der Autodiebe“ genannt werden.
    Vielleicht stellt Sie Herr Planner bei Gelegenheit einmal vor, evtl. durch einen angelegten Link auf seine Hompage.

  4. RA Bernhard Trögl sagt:

    Hallo Herr Scherz,

    wenn Sie hier nicht als Autor tätig wären, könnte man Ihnen die Geschichte glatt abkaufen und meinen, dass sei bei einer Versicherung oder einer großen „Prüf-Organisation“ angestellt wären. Von da bekomme ich nämlich öfter Gutachten, in denen der Restwertkäufer gleich namentlich genannt ist.

    @schreddi2: der schreddi aus motor-talk.de? Dann eindeutig ein Versicherungsmann!

  5. Guido Scherz sagt:

    Hallo Herr Trögl,
    die „Geschichte“, oder wie es andere hier im Blog auch nennen „Story“, können Sie mir ruhigen Gewissens „abkaufen“ – sie entspricht wirklich den Tatsachen. Allerdings dürfen Sie genauso getrost davon ausgehen, dass diese hier geschilderte Vorgehensweise keineswegs meinem üblichen Ermittlungsablauf entspricht.

    Hauptintension hierbei war für mich vielmehr meine Neugier. Eben durch die Nutzung einer Restwertbörse gleichwohl persönliche Erfahrungen darüber zu machen, mit welchen Gewissenskonflikten ich mich einerseits konfrontieren, und andererseits auch welche Ergebnisdifferenz sich zwischen bundesweitem und örtlichen Markt ergeben würde.

    Meine aus diesem Exkurs persönlich gewonnenen Erkenntnisse zeigen mir nun vor allem, dass schon ein beträchtliches Maß an Skrupellosigkeit dazugehört, als SV derart leichtfertig mit vertraulichen Daten und Werten anderer umzugehen. Insofern kann ich mir nun jedenfalls sicher sein, diesen Firlefanz mit Internetrestwertbörsen nicht mit meinem „guten Gewissen“ vereinbaren zu können.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  6. RA Bernhard Trögl sagt:

    Hallo Herr Scherz,

    die Intention war mir schon klar. es gibt aber leider noch genügend Kollegen, die genau das praktizieren, was Sie beschrieben haben, obwohl ja bereits mehrfach von den Instanzgerichten entschieden wurde, dass ein SV nicht zur Einholung von Restwertangeboten per Internetbörse verpflichtet ist, von einem Verstoß gegen das KrWAbfG bei Totalschäden ganz zu schweigen …

  7. Wolfgang sagt:

    Hallo Herr Scherz, ich bin auch kein Verfechter der Restwertbörse. Verstehe aber nicht das Daten an den regionalen Aufkäufer weitergegeben werden und bei den überregionalen die Angst vor dem Rechtsanwalt aufkeimt. Wo ist da der Unterschied?
    Wenn der AST sein Auto reparieren will, reicht der eintrittspflichtige Versicherer doch ein höheres Restwertgebot nach. Der ist doch dann nur verunsichert und denkt sein Gutachter habe schlecht gearbeitet, weil der Eintrittspflichtige einen höheren Preis erzielt hat. Die Regulierung ist dadurch viel schneller und mit anschließender Rep.-Bestätigung bekommt der Geschädigte, sowieso die komplett, errechnete Summe. Aufgrund der neuen Rechtssprechung, fordert der Versicherer einen Kostenvergleich der Gegenüberstellung der Reparaturkosten zum Restwert. Dabei habe ich die Erfahrungen gemacht, dass die regionalen Aufkäufer keine Gebote mehr abgeben, weil sie das Auto eh nicht bekommen, da der Geschädigte nicht verkaufen will. Also nehme ich den einfachen Weg über die Börse. Der Versicherer schiesst sich damit ein Eigentor, weil durch die Restwertabfrage das Gutachtenhonorar steigt und das Auto doch nicht verkauft wird. Dieses bezieht sich aber nur auf den Reparaturschaden, beim Totalschaden sieht es etwas anders aus.

    mfG Wolfgang

  8. PeterPan sagt:

    hallo herr scherz
    ich bekam im jahre 1999 erstmals ein tüv-gutachten für einen meiner mandanten in die hände,in dem der restwert über eine internet-recherche ermittelt worden war.dem mandanten war das garnicht aufgefallen!erst als ich das gutachten mit ihm besprach und erklärte,dass er nach diesem „gutachten“ 300.-DM
    zu beanspruchen hätte(WB 1500 – RW 1200, Repko. ca.1900 DM),erhielt ich nach erörterung der möglichkeiten die mandantenanweisung,das „gutachten“ wegen schwerer inhaltlicher mängel(internetrestwert)zurückzuschicken.
    ERGEBNIS:der mandant liess offiziell reparieren(ca.128% des WB)
    der tüv erhielt keinerlei bezahlung.
    der versicherer freute sich,weil er keine
    gutachterkosten regulieren musste.
    mandant und anwalt haben seither niewieder
    den tüv empfohlen.

    im rahmen des wekvertrages zwischen geschädigtem und sachverständigem obliegt es letzterem,den schaden entsprechend der rechtslage korrekt zu ermitteln.
    dazu gehört im totalschadensfall die restwertermittlung am örtlichen, seriösen gebrauchtwagenmarkt.
    schreibt der sachverständige ein von ihm erlaubnislos aus der restwertbörse beigebrachtes gebot einfach in das „gutachten“,so wird dadurch der werkvertraglich geschuldete erfolg verfehlt,der geschädigte ist zum rücktritt und schadensersatz berechtigt,ein honoraranspruch entfällt.

  9. Beobachter2 sagt:

    Hallo Wolfgang,
    Du machst es Dir ziemlich einfach, aber nicht der Versicherer schießt sich ein Eigentor, sondern Du!

    Demnächst installiert die Versicherungswirtschaft evtl. eine „Wertminderungsplattform“ oder ein „Wiederbeschaffungswert- Forum“.
    Denkbar wäre auch noch eine „Instandsetzungsbörse“ wo das niedrigste Instandsetzungsgebot verbindlich ist.
    Du kannst dann drei weitere Abfragen tätigen.
    Dein Gutachtenhonorar wäre dann wiederum erheblich höher.

    Leider wirst Du dann aber überhaupt kein Gutachten mehr erstellen, weil deine Arbet nicht mehr gebraucht wird.
    Zum Abfragen ist nämlich kein Sachverstand erforderlich.

  10. Guido Scherz sagt:

    Hallo Wolfgang, Hallo Beobachter2!
    Gerne führe ich zu Ihren Beiträgen wie folgt erklärend aus:

    Zunächst an Wolfgang …

    @ „… Verstehe aber nicht das Daten an den regionalen Aufkäufer weitergegeben werden und bei den überregionalen die Angst vor dem Rechtsanwalt aufkeimt. …“

    Der örtliche/regionale und von mir angeschriebene Interessent auf dem seriösen Gebrauchtwagenmarkt erhält von mir lediglich die Daten, die er für eine fristgebundene Angebotsabgabe benötigt. Dazu gehören jedoch nicht solche sensible Daten wie beispielsweise die kompl. Reparaturkalkulation, die Fahrgestellnummer oder die Frage nach Vorsteuerabzugsberechtigung u.s.w.!

    @ „… Wenn der AST sein Auto reparieren will, reicht der eintrittspflichtige Versicherer doch ein höheres Restwertgebot nach. Der ist doch dann nur verunsichert und denkt sein Gutachter habe schlecht gearbeitet, weil der Eintrittspflichtige einen höheren Preis erzielt hat. …“

    Ob der eintrittspflichtige Versicherer später ein Angebot nachreicht oder nicht, interessiert mich als SV überhaupt nicht, weil dies regelmäßig nur spekulativen Charakter hätte. Mein Auftrag ist jedoch nicht zu spekulieren „ob später mal jemand … u.s.w.“, sondern ich habe den Auftrag das Fzg. zu begutachten und den Schadensumfang festzustellen, und dazu gehört eine ordentliche und rechtskonforme Ermittlung von Wiederbeschaffungs- und Restwert auf dem örtlichen/regionalen Markt.

    @ „… Dabei habe ich die Erfahrungen gemacht, dass die regionalen Aufkäufer keine Gebote mehr abgeben, weil sie das Auto eh nicht bekommen, da der Geschädigte nicht verkaufen will…“

    Meine Erfahrungen zeigen jedoch, dass ich bei 15 angeschriebenen Gebrauchtwagenhändlern in der Regel ca. 10 Rückantworten erhalte. Denn wer bei Anschreiben auch auf eine höfliche Wortwahl achtet, kann davon ausgehen, dass er auch eine Antwort bekommt. Natürlich sind darunter auch Antworten wie: „Für das Fzg XY haben wir kein interesse …“! Nun gut, dann eben EUR 0,- Restwert. Jedenfalls habe ich damit nun einen aktuellen Marktüberblick. Weiter zeigt die Erfharung, dass keiner der angeschriebenen Händler großartig beleidigt ist, wenn ein AST sein Fzg mal nicht verkauft. Denn es kommt darauf an wie, mit welchem Vorsatz und mit welchen Worten man die regionalen Händler anschreibt – dann verstehen die nämlich schnell, dass ich nicht etwa das Auto meines Kunden verkaufen will, sondern dass ich einen Wert versuche zu eruieren.

    @ „…Also nehme ich den einfachen Weg über die Börse. Der Versicherer schiesst sich damit ein Eigentor, weil durch die Restwertabfrage das Gutachtenhonorar steigt und das Auto doch nicht verkauft wird. …“

    Schön, wenn Sie sich für die leichten Wege im Leben entschieden haben. Ich halte mich da lieber an Recht und Gesetz. Was mir jedoch nicht einleuchtet ist, wie durch eine Restwertabfrage Ihr Grundhonorar steigen soll? Berechnet sich Ihr Grundhonorar etwa nicht nach dem Gegenstandswert, so wie es der BGH schon (ich glaube) 1965 vorgegeben hat? Bei mir jedenfalls bleibt das Grundhonorar gleich, da sich dies nach dem Gegenstandswert berechnet. Im Totalschadensfall bis zur Opfergrenze nach den Reparaturkosten, darüber hinaus eben nach dem Wiederbeschaffungswert – jedenfalls unabhängig eines Restwertes.

    Alles in Allem ist es schon mit beträchtlichem Aufwand verbunden eine solche Restwertermittlung, wie ich es tue, zu betreiben. Txte verfassen, Bilder bearbeiten, Bilder auf meinem Server hinterlegen u.s.w.! Jedoch habe ich dabei stets ein „gutes Gewissen“.

    Nun zu Ihrem Beitrag, Beobachter2 …

    @ â€?…Demnächst installiert die Versicherungswirtschaft evtl. eine “Wertminderungsplattformâ€? oder ein “Wiederbeschaffungswert- Forumâ€?….â€?,

    Hierzu möchte ich Ihnen nur kurz mitteilen, dass der BVSK (das ist ein SV-Verband) bereits so etwas wie eine Art “Wiederbeschaffungswertbörseâ€? in Kooperation mit “mobile.deâ€? geschaffen hat. Nicht zu fassen, aber wahr! Es fragt sich nur, wie und wann diese Sache entsprechend für Jedermann ausgebaut wird. Denn eine Vielzahl ordentlicher SV durfte in jüngster Vergangenheit ausreichende Erfahrungen sammeln, die ebenfalls auf einen derart (un)rühmlichen Vorstoß des BVSK zurückzuführen sind – nämlich dessen Honorarabsprache mit Versicherern! Ich bin mir fast sicher, dass deren erneuter Vorstoß, mit dieser Art Wiederbeschaffungswertbörse bei mobile.de, in ähnlichen Bahnen enden wird.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  11. H. Grohman sagt:

    Hi
    als sv bekomme ich regelmäßig anrufe von restwertaufkäufern (meist osteuropäer), die versuchen bei mir unfallautos zu kaufen. auf meine fragen woher die wissen, ob ich unfallautos verkaufe, bekomme ich immer zur antwort, dass ich im telefonbuch als sv eingetragen bin und ja jeder sv gegen provisionen unfallautos anbieten würde. auf meine frage welche sv das den sonst wären, bei denen die unfallautos kaufen könnten, bekomme ich fast immer zur antwort, dass das meist „gerichtliche sv von der versicherung“ (also ö.b.u.v.) und leute bei der dekra wären. ich frage mich, welche ö.b.u.v. sv derart eng mit versicherungen arbeiten, dass solche aufkäufer sogar von „gerichts-sv der versicherung“ sprechen können? da bin ich doch froh, dass ich seit über 22 jahren ohne ö.b.u.v. ausgekommen bin. zu solchen schwarzen schafen will ich mich nämlich nicht zählen lassen.

  12. Guido Scherz sagt:

    Hallo PeterPan, Hallo Herr Grohman!

    Sorry, PeterPan, dass ich erst heute dazu komme auf Ihren Beitrag einzugehen!

    @ „… schreibt der sachverständige ein von ihm erlaubnislos aus der restwertbörse beigebrachtes gebot einfach in das “gutachtenâ€?,so wird dadurch der werkvertraglich geschuldete erfolg verfehlt,der geschädigte ist zum rücktritt und schadensersatz berechtigt,ein honoraranspruch entfällt….“

    Neben den bereits beschriebnenen Konsequenzen die der (in Ihner beschriebenen Angelegenheit) „arme TÃœV-SV“ zu spüren hatte, würde mich (und bestimmt auch viele andere Leser) noch interessieren, welchen Schadenersatzanspruch ein versierter Jurist für meinen Auftraggeber gegen mich durchsetzen könnte. Welche Positionen könnte der Schadensersatzanspruch meines Auftraggebers mir gegenüber im Einzelnen beinhalten?

    Nun zu Ihrem Beitrag, Herr Grohmann!

    @ „…als sv bekomme ich regelmäßig anrufe von restwertaufkäufern (meist osteuropäer), die versuchen bei mir unfallautos zu kaufen….“

    Diese Anrufe von Restwerthändlern sind mir, genauso wie wohl der Mehrzahl der Kollegen, bekannt. Allerdings muss man sich fragen, aus welchen Gründen diese Restwerthändler davon ausgehen, dass SV grundsätzlich auch Unfallfahrzeuge zum Verkauf anbieten würden?
    Ganz einfach! Einerseits werden in Restwertbörsen Unfallfahrzeuge durch “andere SV� zum Kauf angeboten, und andererseits gibt es wohl auch mehrere “andere SV� (lt. Aussagen dieser Restwerthändler) die nach dem Feilbieten auch den Handel “klar machen�! Insofern ist dieser Vorgang für den Restwerthändler, der telefonisch auch mal bei uns nachfragt, bedauerlicherweise bereits eine ganz normale und alltägliche Angelegenheit.

    Da Sie sich offensichtlich nicht wie “andere SV� an Restwertbörsen und am Unfallwagenhandel beteiligen, möchte ich abschließend betonen, dass Sie Ihre diesbezüglich ordentliche und standesgemäße Arbeitsweise ehrt!

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  13. PeterPan sagt:

    hallo herr scherz
    der schaden besteht darin ,dass der geschädigte vermögensdispositionen auf basis des gutachtens trifft,die sich bei falsch ermitteltem restwert als finanziell nachteilig
    herausstellen können.
    beispiel:geschädigter repariert seinen mehr als 130%igen totalschaden
    und erhält vom versicherer nur den WB-RW.
    der schaden besteht in der differenz zwischen
    RW(örtlicher seriöser markt)und RW(restwertbörse)

  14. Hoschi sagt:

    Hallo zusammen, mal ein anderer Erfahrungsbericht mit einer Restwertbörse…

    Im Auftrag eines Kunden sollte ich sein Fahrzeug zum Verkauf in einer Restwertbörse anbieten, da am hiesigen Markt seine Vorstellung für das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht erreicht wurde. Dieses teile er mir telefonisch mit und wollte auch nichts weiter wissen wie das Ganze ablaufen würde. Einzig interessierte ihn, dass für das Fahrzeug ein eventuell höherer Betrag erzielt werden könnte. Also stellte ich das Fahrzeug in eine Restwertbörse, die Bilder wurden dementsprechend bearbeitet und andere, sensible Daten durch ein x ersetzt. Einstellfrist wurde auf 3 Tage festgelegt.

    Die Einstellfrist war abgelaufen und es lagen über 20 Angebote vor. Ich informierte daraufhin meinen Kunden und er wollte dann auch schnellstmöglich zu mir ins Büro kommen. Vorab wolle er aber den höchsten Betrag schon wissen, dem ich meinem Kunden auch mitteilte. Allerdings war selbst dieser Betrag nicht das was er sich erhofft hatte.

    Es dauerte keine 2 Stunden und ich hatte von seinem Anwalt ein Fax. Das Gutachten könnte wegen fehlerhafter Restwertermittlung nicht berücksichtigt werden. Dazu ist aber anzumerken: dieses Gutachten lag bereits gute 14 Tage der gegnerischen Assekuranz zur Regulierung vor und das Verhältnis RepKo – WBW war unterhalb von 40%, also eine Ermittlung von WB- und Restwertes nicht erforderlich.

    Das Einstellung und Ermittlung des Restwertes war eigener Wunsch des Kunden weil er sein beschädigtes Fahrzeug angeblich veräußern wollte und wie sich rausstellte nur ein Trick war um mich um mein Honorar zu bringen. Auch so kann’s gehen wenn „Kunden“ zu gut informiert sind.

    Nur gut das die gegnerische Versicherung bereits meine Rechnung direkt an mich ausgeglichen hatte.

  15. Kassiopaia sagt:

    Ich bin aufgrund einer Restwertbörse geschädigt.Nach einem unverschuldeten Unfall ist mein Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden bedingt durch das Alter des Fahrzeugs, (aber bereits trotzdem kostengünstig repariert.)
    Der örtliche SV ermittelt Zeitwert von 1400 Euro, einen Restwert von 100 Euro (Angebote von zwei regionalen Händlern liegen vor, 4 wurden angefragt, 2 boten gar nichts, ein anderer noch 50 Euro)
    Nun teilt mir die gegnerische Versicherung mit, es läge ein Angebot über 213 Euro Restwert vor, über die Internetbörse CarTV, ein Händler mehr als 800 km entfernt, der das Auto kostenlos für mich abholen würde..Und sie würden nun auf Basis dieses InternetHändler Angebotes regulieren.
    Dieser Händler ist aber weder unter der genannten Rufnummer noch dem Namen noch der Adresse im Telefonbuch oder im Internet zu finden..ziemlich dubios das ganze, scheint es mir.
    Nun meine Frage:
    Mein Auto wurde ohne meine Zustimmung in diese Internetbörse eingestellt.. es befindet sich in meinem Besitz und ist wieder fahrtüchtig.
    Bin ich nun gezwungen, die für mich negative Berechnung der Versicherung hinzunehmen? oder kann ich mich dagegen erfolgreich wehren?
    Wenn ja, wie?
    Nach gängiger Rechstsprechung ist zur Restwertfestsetzung der maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu berücksichtigen und nicht Angebote aus dem Internet, oder täusche ich mich?
    Was kann ich nun tun? Widerspruch bei der gegnerischen Versicherung habe ich bereits zum 2ten Mal eingelegt.

    Danke für die Antworten
    Kassiopaia

  16. Kassiopaia sagt:

    Nachtrag:

    Die gegnerische Vericherung hat mein Auto bei dieser Internetbörse ohne Nachfrage und ohne meine Zustimmung angeboten. (Darf die das überhaupt???)
    Die dazugehörigen Daten( FahgestellnR, Laufleistung, Erstzulassung etc hatte sie logischerweise aus dem vom unabhängigen SV erstellten Gutachten, ebenso die Kosten für Reparatur, Ersatzteile etc .

    Der Schaden war leicht und gut zu reparieren, als sogenannte Notreparatur.
    (die natürlich wesentlich geringer ausfällt, als das Gutachten ausweist)

  17. kassiopaia sagt:

    Sorry,vor lauter Tippseln und mich ärgern über die für mich blöde Geschichte hab ich vergessen zu grüßen,
    hiermit nachhole:
    Hallo zusammen 🙂

  18. Frank sagt:

    Hallo Kassiopaia,
    diese Fragen solltest Du deinem Rechtsanwalt stellen. Für einen Blog ist das „Rechtsberatung“. Oder wolltest Du das etwa?
    Im übrigen ist diese Thema doch BGHlich bereits festgeklopft oder etwa nicht?
    MfG

  19. PeterPan sagt:

    hallo kassiopaia
    hat dich die versicherung nicht darauf hingewiesen,dass nicht realisierbare restwertgebote nicht relevant sind?
    also:anwalt einschalten und sofort klage einreichen!

  20. kassiopaia sagt:

    Hallo, doch die Informationen(BGH) hab ich schon, auch im Widerspruch so begründet 🙂
    Ich wollt nur mal die „andere seite“ hier schildern 🙂
    Mir ist schon klar, das keine Rechtsberaung hier erlaubt ist.
    Danke für die Antworten

  21. drdoom8 sagt:

    Guten Tag,

    mein Auto wurde auch in einer Restwertbörse angeboten (Schaden inkl Mwst 6000 E Wiederbeschaffungswert 10250E). Das hat des SV einfach so gemacht! Der dubiose Autokäufer (bot 6360 Euro) hat das Teil zwar abgeholt und die Summe bezahlt, aber wollte mich gleich mal nicht das Formular der Restwertbörse, sondern so einen schwindligen Ankaufvertrag unterschreiben lassen.

    Und jetzt kommt der Hammer. Bei der SV Begutachtung hab ich vergessen zu sagen, dass das Fahrzeug von weiß auf schwarz (professionell) lackiert wurde. Dem SV hab ich zwar den Fahrzeugschein gegeben in dem weiß stand es ihm aber nicht deutlich gesagt.

    Und weil ich dies nicht gesagt habe muss ich dem Ankäufer jetzt 550 Euro zahlen! Kaufpreisminderung! Der Ankäufer bietet das Fahrzeug jetzt für 7900 Euro mit leichtem Schaden vorne rechts auf seiner Homepage an!!!

    Mich regt das so auf!!

  22. Skydiver sagt:

    @drdoom8

    bitte die Homepage des Anbieters und eine verwertbare Fahrzeugbeschreibung bekanntgeben.

  23. K.Stoll sagt:

    Hallo drdoom8,

    wie dies rechtlich zu werden ist, kann ich nicht beurteilen. Meines Erachtens nach ist das Sache des SV, der ein richtiges Gutachten zu erstatten hat. Er hat den Umstand, das das Fahrzeug umlackiert wurde, nicht erkannt. Auch hat er Sie, so wie es aussieht, nicht umfassend nach Vorschäden befragt. Des Weiteren würde ich mich an einen RA wenden sowie an die Restwertbörse, wo das Fahrzeug eingestellt wurde.
    Weiterhin muß der Aufkäufer mal darlegen, auf was sich seine Forderung von 550 Euro stützt. Sie haben ja wohl noch nicht gezahlt? Auch sein Angebot auf seiner Homepage würde ich einen RA mal prüfen lassen. Da gibt es bestimmt rechtliche Mittel und Wege, da sein Angebot unseriös und falsch eingestellt wurde. Es wird versucht, Potenzielle Käufer über den wahren Zustand des Fahrzeugs zu täuschen.
    Sie müssen sich hier wehren, das diesen Restwert-Ganoven mitsamt ihren Helferhelfern die Lichter ausgehen!!

    Mfg. K.Stoll

  24. Frank sagt:

    @ H. Stoll,
    bei einem Totalschaden sollte GRUNDSÄTZLICH eine Meldung an das KBA gemacht werden. Damit werden dann die Briefhändler, die kriminellen und die Restwertbörsenhändler vielleicht „diszipliniert“. Ebenso sollte eine Ãœberprüfung des Aufkäufers erfolgen ob dieser eine Genehmigung gem. KrWG hat. Auch damit sind solche „Elemente“ auszudünnen.
    MfG

  25. drdoom8 sagt:

    Der RA hat zu mir gesagt, dass ich zahlen muss, weil ich die Umlackierung (sowas ist ein Mangel) nicht angegeben habe. Der Aufkäufer hätte ein Recht auf Rückabwicklung zu meinen Kosten. Oder ich zahle halt die 550 Euro!

    Find ich super dass die Restwertgauner, jetzt auf meine Kosten 2000 Euro an meinem Unfallwagen verdienen. Kann nicht mal jemand bei denen anfragen, was die konkret zu dem Schaden an meinem Wagen sagen (Schadenshöhe, ob ein Gutachten vorhanden ist). Ich bin mir sicher, dass die nur Lügen erzählen. Wer würde denn sonst ein Auto für 7900 Euro kaufen, bei dem ein Schaden von ca. 6000 Euro vorhanden ist.

  26. Frank sagt:

    @drdoom8,

    schon mal was von Nachbesserungsrecht gehört oder?
    Hat der Schrottfuzi das Fahrzeug gesehen als er es gekauft hat? Wenn Ja hat er doch das Fahrzeug mit er jeweiligen Farbe gekauf und auch bezahlt oder etwa nicht? Somit hat er doch die Farbe akzeptiert.
    Was soll dann die Rückforderung und noch dazu in dieser nicht nachvollziehbaren Höhe? Wie kommt er ausgerechnet auf 550,- €?
    Will er damit vielleicht seine Transportkosten sanieren?
    Leg ihm doch Beweise der örtlichen, berechtigten Aufkäufer vor welche den tatsächlichen „örtlichen“ Marktwert des beschädigten Fahrzeuges zeigen und verlange eine KrWG Bescheinigigung (Altautoverordnung)das er das Fahrzeug kaufen darf.

    MfG

  27. Skydiver sagt:

    @drdoom8

    Distanzieren Sie sich nachhaltig von diesen kriminellen MACHENSCHAFTEN!!!!!

    Lassen Sie sich nicht zum Mittäter machen!!!!!

    Leisten Sie unter gar keinen Umständen eine Rückzahlung!!!!!!

    Lassen Sie sich nicht beirren, zur Klage wird es bei diesen Firmen erst gar nicht kommen, falls doch empfehle ich Strafanzeige wegen Beihilfe zum Betrug gegen den Versicherer, den SV und natürlich den Händler. Hier genügt die alleinige „Betrugsabsicht“ beim Handel. Das ist dem beteiligten Personenkreis durchaus bewußt!!!!

    Also nicht einschüchtern lassen.

    Zur Info, dass Gutachten muß auch im Kaskoschaden dem VN offengelegt werden.

    Dieses Fahrzeug wird bestimmt noch einige Akten füllen, dies dürfte dann aber nicht mehr Ihr Problem sein.

    Als letztes treten Sie den Anwalt in den Aller….
    und beauftragen Sie ggf. einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt!

  28. drdoom8 sagt:

    Könnte sich jemand doch bitte mal nach meinem Fahrzeug beim Händler erkundigen. Würde mich brennend interessieren, was der für Angaben zur Schadenshöhe macht!!

  29. Skydiver sagt:

    hallo drdoom8

    dieser Bloog besteht nicht aus Privatdetektiven, oder wird von Lenßen + Partner unterhalten und ist schon gar nicht als Rechtsberatungsplattform zu verstehen! Dafür müssen Sie bitte Verständnis haben. Nochmals holen Sie sich profesionelle Hilfe bei einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt und lassen sich keinen Bären aufbinden.

  30. Tom sagt:

    Leider wird hier die ganze Angelegenheit etwas einseitig dargelegt. Ich verbitte mir die Anspielung das alle Restwertkäufer kriminelle sind und am besten aus moralischen Gründen sofort ihren Job an den Nagel hängen sollten. Ich wäre mal auf ihr Gesicht gespannt gewesen wenn Sie ihr Auto bei einem Händler gekauft hätten und dieser hätte „ausversehen“ vergessen ihnen zu sagen das dieses Fahrzeug mal eben umlackiert wurde. Sie hätten sich ganz bestimmt nicht mit 55o,- Eur abspeisen lassen und die ganzen anderen Gutachter o.ä., die hier in jedem zweiten Satz nach Anwälten und Gerichten verlangen, ebenso wenig.
    Ich arbeite als Restwertkäufer seit 5 Jahren ausschliesslich mit Restwertbörsen und bin damit sehr zufrieden. Das sich Sachverständige, die meist kurz vor ihrer Rente stehen, mit der neuen Technik und dem Teufelswerkzeug „Restwertbörse“ (und vorher wahrscheinlich vorher dem Computer)
    nicht anfreunden können hab in dieser Zeit oft bemerken müssen. Fakt ist aber das in näherer Zukunft nur noch Gutachten mit Restwertermittlung
    durch eine geeignete Restwertbörse anerkannt werden da dadurch einfach der entstandene Schaden gemindert wird. Die Zukunft lässt sich nunmal nicht aufhalten.

  31. SV Stoll sagt:

    Hallo Tom,

    ganz klar sind nicht alle Restwerthändler Kriminelle. Wenn Sie mit seriösen Mitteln gute Geschäfte mit der Börse machen können ist das ok. Sie sollten aber auch ganz klar sehen, das es eine gültige BGH-Rechtssprechung bei den Restwerten gibt.
    Ich persöhnlich kenne selber zwei Restwert- bzw. Fahrzeughändler, die auch mit der Restwertbörse arbeiten. Der eine hat sich auf spezielle Art von Fahrzeugen spezialisiert und macht dann auch manch gutes Geschäft. Beider Tenor aber ist, das sobald wirklich interessante Fahrzeuge eingestellt werden (BMW,Mercedes, Audi und dann noch VW mit jungen Baujahren) die Preise in solch astronomische Höhen schnellen, das es nicht mehr plausibel ist. Und glauben Sie mir, diese beiden Aufkäufer sind schon lange am Markt, länger als ich Sachverständiger bin. Da fragt man sich, wie diese Fahrzeuge weitervermarktet werden. Briefhandel? Billig richten und Kilometerstand zurück?
    Letztere Variante ist meines Erachtens diejenige, die in letzter Zeit den Vorzug bekommt. Das merkt man auch an den nächtlichen „Schlachtfesten“ auf den Höfen einiger Autohäuser hier in der Region zur billigen Ersatzteilbeschaffung. Da fehlt mal da die Stoßstange, mal die Scheinwerfer, mal dies, mal das. Auch die Kundschaft bei uns, die einen Verdacht schöpfen und das Fahrzeug auf Vorschäden (meist verschwiegen)untersuchen lassen, nimt zu.
    Falsch ist aber Ihre Aussage, das in naher Zukunft nur noch Gutachten mit Ermittlung des Restwertes in einer Börse anerkannt werden. Dazu brauchen Sie erst einmal ein BGH-Urteil. Zweitens ist der Restwert ein „Wert“, der ermittelt werden muß aus einer Summe von Angeboten, überprüft und festgelegt durch den Sachverständigen. Ein Angebotsblatt aus einer Restwertbörse mit einem Höchstgebot kann daher nicht als „der“ Restwert herangezogen werden. Das verkennt schlichtweg unsere Rechtslage. Auch der Wiederbeschaffungswert ist kein Höchstwert. Sonst könnten wir ja auch das höchste Angebot aus Mobile de, Auto Scout etc. das wir überhaupt finden als Wiederbeschaffungswert einsetzen.
    Sie sehen, so einfach ist das nicht.

    Mfg. K.Stoll

  32. Tom sagt:

    Hallo,
    Sie werden mir sicherlich recht geben das es wesentlich einfacher ist einen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln als einen realen Restwert da ja irgendwie jedes Unfallfahrzeug verschieden ist.
    Aber ich denke trotzdem das die grösseren Restwertbörsen auf dem Vormarsch sind. Auch auf Grund der grossen Lobby der Versicherungen, und der relativ verhaltenen Gegenwehr der Gutachter (die ja nunmal von den Versicherungen bezahlt werden möchten),wird es in absehbarer Zeit auch einen rechtlichen Rahmen geben bzw. bei Neuzulassungen sowas direkt in den Versicherungsbedingungen mit eingearbeitet werden.

    Weiterhin würde mich mal interessieren wozu man eine KrWG Bescheinigigung (Altautoverordnung), zum ankauf und verkauf von verunfallten Fahrzeugen braucht. Mir wäre dieser Umstand neu da die Restwerthändler die Fahrzeuge ja nicht ausschlachten sondern lediglich weiterverkaufen. Auch die meisten regionalen Restwerthändler haben solch eine Lizenz nicht.

    Auch das hier Händlerkollegen öffentlich an den Pranger gestellt werden und deren Internetadresse bzw. der Link zu seiner Homepage veröffentlicht wird, finde ich eher rechtlich bedenklich da sich dieser Händler auch nicht wehren kann und daher diese Story nur einseitig beleuchtet wird.

  33. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Tom,
    ein kleines Beispiel von vielen.
    Privater Opel Vectra 5-türig,Bj. 1990,224000km,Benziner, ungepflegtes Fahrzeug, Wiederbeschaffungswert € 900,00 ohne Steuerinhalte,W.T.
    Heckschaden rechts € 2700,00, festgesetzter örtlicher Restwert € 0,0

    Gebot eines 490 Km entfernten Restwerthändlers € 375,00 incl. Mehrwertsteuer.

    Frage: Wie kann ein seriöser Händler darauf Mehrwertsteuer bieten? Diese wird nämlich in unrechtmäßiger Weise dem Geschädigten bei der Regulierung von der Versicherung abgezogen.
    Wie kann ein seriöser Händler, nachdem er so einen Schrott für teures Geld erwirbt,die Umsatzsteuer vor dem Finanzamz wieder verrechnen,obwohl keine Mehrwertsteuer beinhaltet ist?
    Wie armotisieren sich 1000 km Schleppweg mit ca. 12 Stunden Schleppzeit für einen nachweisbaren Schrott bei ordnungsgemäßer versteuerung?
    Warum wird das KrWG nicht angewandt?
    Da wir SV mit Restwertregressen,unnötigen Prozessen wegen solcher „seriösen“ Händler betroffen sind, sind auch Ãœberlegungen des Restwerthandels unter Einschaltung der Finanzbehörden im Gange. Das verdirbt zukünftig so manchen die Freude und verhindert auch verstärkt Manipulationen über angebliche Angebote.
    MfG

  34. Fank sagt:

    Merkwürdige Einstellung.
    @Tom,

    schon mal das KrWG gelesen? Ich glaube NEIN. Sonst würden Sie micht einen solchen Nonsens hier von sich geben.
    Das KrWG ist doch gerade deswegen gemacht um Leuten das Handwerk zu legen die besonders überwachungsbedürftige , umweltgefährtende Teile „Makeln“. Was ist den mit der Teilesicherheit für den Käufer solcher Teile? Ich glaube Sie haben keine Ahnung vom finaziellen und technischen Aufwand eines zertifizierten Betriebes zur Annahme und Verwertung bzw. Endsorgung von Fahrzeugen. Oder sind Sie etwa gar kein
    „Aufkäufer“? Jedenfalls haben Sie es nicht mit den rechtlichen Bestimmungen und auch nicht mit der StVZO.

  35. runabout sagt:

    @ tom

    Will man jetzt dem Geschädigten auch noch Restwertangebote zumuten, die bei legalen Verwertungswegen gar nicht möglich sind ?

  36. Tom sagt:

    zu F.Hiltscher

    die Restwertangebote werden grundsätzlich incl. MwSt. abgegeben damit nicht jemand auf die Idee kommt es wären Gebote wo man die MwSt. noch draufrechnen kann(bei Firmenwagen z.B.). Da bei Privatfahrzeugen eh keine Steuer von der Privatperson ausgewiesen werden kann, kann sich auch kein Händler die Steuer ziehen und ausserdem bietet man nicht mit oder ohne Steuer sondern grundsätzlich Bruttopreise. Es besteht keine Möglichkeit sich das auszusuchen ob man mit oder ohne Steuer bieten will.
    Das von ihnen angesprochene Beispiel zeigt mir einen Händler der ím grossen Rahmen Fahrzeuge für Osteuropa einkauft. Er verdient nicht viel an so einem Auto aber da machts halt die Menge und der Schaden ist nicht so wichtig solange das Auto noch auf den LKW von selbst fährt.

  37. Tom sagt:

    @Fank

    Vollkommen richtig was Sie hier sagen nur habe ich mit keinem Wort über „Teilehändler“ gesprochen. Restwerthändler sind keine Teilehändler oder Fahrzeugverwerter. Die meisten Restwerthändler oder Unfallwagenhändler kaufen und verkaufen verunfallte Fahrzeuge , nichts weiter und vorallem keine Verwertung. Daher braucht man als Restwerthändler auch keine Zertifizierung wie z.B. eine Fahrzeugverwertung.

    Von mir kaufen auch Autoverwertungen Fahrzeuge auf aber bei diesen Fahrzeugen lohnt eine Reparatur meistens eh nicht mehr.

  38. Frank sagt:

    Totalschaden – Restwertschieberei

    @Tom

    das jemand der mit besonders überwachungsbedürftigen, umweltgefährlichen Wirtschaftsgütern MAKELT keine Genehmigung gem. KrWG braucht, ist mir neu. Sie sollten sich einmal den § zum MAKEL – Verbot und dessen Bussgeld durchlesen!

    Oder gilt für manche Bürger dieses Gesetz nicht und für andere doch?

    Anscheinend ist das KrWG für manche Leute überhaupt nicht vorhanden. Oder macht man es wie manche Versicherungen,

    „lange genug nicht an Gesetze, Richtlinien und Urteile halten und eigene Vorstellungen durchsetzen versuchen“

    dann wird es zur Gewohnheit und von jedem als normal angesehen (HUKomanie).

    Und wie ist es denn mit dem Transport dieser umweltschädlichen echten oder auch wirtschaftlichen Totalschäden die über unsere Straßen hunderte von Kilometern ohne Sicherung gegen auslaufen von Öl, Benzin und Säure transportiert werden?

    Selbstverständlich sind Restwerthändler auch Teilehändler. Oder wollen Sie damit ausdrücken, dass das Fahrzeug mit einem echten Totalschaden wieder in den Kreislauf zurück und als gebrauchsfähiges Fahrzeug, vielleicht mit einem anderen Brief, wieder auf die Straße soll?

    Ich kann nur jedem SV anraten eine Meldung ans KBA zu machen, nach verlust der ABG des Fahrzeuges (erheblicher Fahrzeugschaden), wie es schon der Kollege Peter Pan gesagt hat. Nur damit wird den Briefhändlern und den Unfallautoschiebern das Handwerk gelegt. Auch das Problem mit den Restwerten, besser Marktwerten eines unfallbeschädigten Fahrzeuges (Marktwert), könnte damit möglicherweise gelöst werden.

    MfG

  39. SV Schober sagt:

    @FRANK das mit der Meldung an das KBA sollten Sie vielleicht etwas erläutern. Ich sehe zwischen wirtschaftlichen Totalschaden und tatsächlichen Totalschaden einen Unterschied und möchte nicht keinem Kunden Schwierigkeiten machen der z.B. wirtschaftlicher Totalschaden (Heckblech altes Auto) sein Fzg weiterfährt. Ab wann sehen Sie denn Unterschied oder wo steht es gesetzlich geschrieben zwischen wirtschaftlichen und echten Totalschaden im Zusammenhang mit dem KrWG oder der Meldepflicht an das KBA. Die Meldepflicht gibt es seit 1957 aber wo ist der Unterschied „Heute“ zwischen wirtschaftlich und echten T-Schaden. Bei Autoonline gibt es die Möglichkeit Brief entwertet abzuhacken, aber zum Zeitpunkt der Restwerteinstellung ist doch diese Tatsache „entwertet“ doch in den meisten Fällen noch nicht geschehen. Wenn Sie sich nicht öffentlich dazu äußern, meine eMail: kus-schober@t-online.de

  40. Frank sagt:

    @ SV Schober,

    § 17 der StVZO gibt vor.

    „Erheblicher Schaden“ (ev. mit Sicherheitsteilen)

    Also, nix mit nur Abschlußblech oder so. Sondern großer Hammer mit „erheblichen Eingriff“ in dem Body. Sicherheitsteile sind dabei auch zu beachten.

    Also nicht 1500,00 minus 1400,00 ist KBA Totalschaden. So einfach geht das nicht.

    Was die Restwerteinstellung anbelangt, wer gibt dem SV das Recht hinter dem Rücken des Halters dessen Eigentum und ohne dessen Wissen, in die Börse zu stellen? Bietet jetzt der SV bereits das Eigentum anderer zum Verkauf an bzw. holt sich über dessen Eigentum Preisangebote ein?

    ok?

  41. drdoom8 sagt:

    So jetzt hab ich die 550 Euro bezahlt. Hatte keine Lust mehr mich noch weiter zu streiten!

    Das Cabrio hat die Autofirma auch schon weiterverkauft! Es ist nicht mehr auf der Homepage. Mich würde jetzt wirklich interessieren was die zu der Höhe des Schadens gesagt haben. Kein vernünftiger Mensch kauft dieses Auto für die angebotenen 7900 oder vielleicht 7500 Euro wenn er weiß, dass der Schaden bei über 5000 Euro und der Wiederbeschaffungswert bei knapp 10000 Euro liegt! Das soll kein Betrug sein. Ja die Restwertankäufer sind alle superseriös, da bin ich mir sicher! Und wenn man dann mal einen Fehler macht (ich hab ja dieses Angebot nicht mal in die Restwertbörse eingestellt) wird man gleich abkassiert!

  42. drdoom8 sagt:

    @ Tom
    Wenn ich zu einem Händler gehe, dann kaufe ich bei ihm das Fahrzeug. Wenn aber mein Sachverständiger das Angebot erstellt, bin ich, meiner Meinung nach nicht dafür verantwortlich!

  43. sv fabel sagt:

    Hallo zusammen.
    Sowie ich die letzten Rechtssprechungen verstanden habe, snd wir als Sachverständige gehalten, Restwertgebote auf Plausibilität zu prüfen.
    Um ein Gebot als plausibel einzuschätzen habe ich mir folgende Berechnung überlegt und würde gerne eure Meinung dazu wissen:

    Ich versetze mich in die Lage eines (seriösen) Restwertaufkäufers. Als erstes Teile ich den Totalschäden in zwei Kategorien ein:

    1. Wirtschaftlicher Totalschaden:
    Das Fahrzeug ist für mich als Reparaturbetrieb noch instandsetzbar

    2. Totalschaden:
    Das Fahrzeug wird „geschlachtet“ bzw. verschrottet

    Im 2. Fall überschlage ich den erlös aus dem Ersatzteilverkauf
    – internen Kostenaufwand für die Zerlegung (std Mechaniker ca. 12,50 € x Werkstattindex (4,5) )
    + Schrottwert für Karosserie (Tonne Stahlschrott derzeitig 60-80 €)
    -interne Entsrgungskosten für Betriebsmittel/Airbag etc.
    -Kosten für Abholung Transport
    = Interne Kosten
    – Gewinnmage (Autverwerter ca. 30-50%)
    = Plausibles Restwertangebot

    Im 1. Fall
    Wiederbeschaffungswert (Händler VK)
    -Merkantiler Wertminderung
    -Gewinn (10-15%)
    = Händler EK

    Aus der Rep.kalkulation:
    Rep.-aufwand in std x Gehalt Mechanker (ca. 12,50) x Werkstattindex (ca. 4,5)
    = Interne Kosten Instandsetzung

    Ersatzteilkosten
    -40% (Werkstattrabatt und verwendung Gebrauchteile)
    = Kosten ET intern

    Kosten Lackierung (als externe Dienstleistung)
    – 20%-30% (Rabatt den man als Händler erhält)
    = Kosten Lackierung intern

    Händler EK – Gesamtaufwand Werkstatt intern= Plausibles Restwertangebot

    Die entsprechenden Werte für den Mechanikerlohn, Werkstattindex, erlöse aus Fremdleistungen etc. werden jährlich im Betriebsvergleich der KFZ-Innungen veröffentlicht.
    Den erlös für gebrauchte ET ermittel ich mit Hilfe von Angeboten von Fahrzeugverwertern (im Interzeitalter kaum Aufwand).

    Eure Meinung ist gefragt…
    MfG Fabian

  44. Frank sagt:

    @Fabian,

    Es gibt doch seit Jahren bereits eine Methode zur „Nachvollziehbarkeit der Rstwerte“ die in ganz Deutschland aufliegt und auch bei Gerichten bekannt ist!
    Dieses System beruht auf marktwirtschaftlichen Erkenntnissen und ist für jeden (auch Hukerern, Haarlosen usw.) nachvollziehbar.
    Damit ist doch eine fundamentale (wissenschaftlich) Darlegung und Nachvollziehbarkeit gewährleistet.
    Warum alles erneut, nochmal erfinden?
    Ist doch alles vorhanden. Wird nur nicht benutzt, weil dadurch etwas Zeitaufwand benötigt wird (5 Minuten).

    MfG
    Frank

  45. Frank sagt:

    @Fabian,

    gibts doch bereits seit Jahren als „Nachvollziehbarkeit von Restwerten“.

    Frag doch mal den Hiltscher.

  46. Frank sagt:

    Hallo,

    T’schuldigung.

    Mein Gustav (ist mein Computer) hat den Schluckauf und daher alles mehrfach gepostet.

  47. Leser sagt:

    @Frank

    auch bei der Fehlermeldung wird der Beitrag eingestellt!

  48. Hallo SV Fabel,
    Sie sind auf dem richtigen Weg, im Gegensatz zu den abgestumpften und m.E. Versicherungsabhängigen Restwertbörsen-Abfragern.

    Schauen Sie mal hier rein:

    http://www.gutachter-planner.de

    unter “downloads” finden Sie eine nachvollziehbare Restwertberechnung.
    Wir, die Autoren haben in dieser Restwertberechnung bewußt auf Formeln verzichtet, damit auch jeder Laie die Plausibilität einer solchen Berechnung nachvollziehen kann.

    Grüße aus München E. Planner

  49. Meiner hat ebenfalls den „Schluckauf“.
    Habe ständig eine „Viagra“- Fehlermeldung.

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