Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg besteht doch ein Sonderkündigungsrecht der Ineas-Versicherungsnehmer.
Doch nicht so gute Nachrichten hinsichtlich der Auszahlung der Entschädigungsleistung bei Kaskoschäden bei dem niederländischen Versicherer Ineas. Bei Haftpflichtschäden sieht es etwas besser aus. So berichtet die Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg.
Kunden des unter Notverwaltung stehenden niederländischen Versicherers Ineas haben aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht mehr den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz und können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Denn Ineas verweise bei Haftpflichtschäden auf den Garantiefonds der Verkehrsopferhilfe. Das bedeute eine Begrenzung der Haftungssumme auf 7,5 Millionen Euro für Personenschäden. Zudem könne eine Eigenbeteiligung bis zu 2.500 Euro anfallen, heißt es in einem Schreiben der Verbraucherzentrale vom 03.08.2010.
Vor der Kündigung sollte auf jeden Fall die Deckungszusage der anderen Versicherung eingeholt werden, damit auf jeden Fall der gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz gewährleistet sei, rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ob die ca. 6.000 betroffenen Verbraucher nach der außerordentlichen Kündigung im Voraus bezahlte Prämien anteilig erstattet bekommen, hält die Verbraucherzentrale B-W für fraglich. Auch wer bei Kasko-Schäden in Vorleistung treten müsse, könne nicht sicher sein, dass er die Ausgaben vom Ineas-Notverwalter erstattet bekomme.