HUK-Coburg setzt auf Schadenmanagement

Quelle: Financial Times / Ilse Schlingensiepen vom 23.11.2010

Die HUK-Coburg erzielt durch das Schadenmanagement und die Verschlankung der Prozesse eine Reduzierung der Ausgaben. Der Versicherer konnte deshalb im Oktober die Preise für das Neugeschäft senken.

Der Aufbau eines Schadenmanagements in der Rechtsschutzversicherung macht sich nach Einschätzung der HUK-Coburg bezahlt. „Nach unserer Beobachtung sind wir der einzige der Top Ten- Rechtsschutzversicherer, der in diesem Jahr die Preise gesenkt hat. Das ging nur durch unser Schadenmanagement“, sagte Ulrich Eberhardt, Vorstand der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung. Zum 1. Oktober habe das Unternehmen die Preise im Neugeschäft um 5 Prozent reduziert.

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5 Antworten zu HUK-Coburg setzt auf Schadenmanagement

  1. Schwarzkittel sagt:

    Schadensmanagment schön und gut, aber wer zahlt ?

    Der Versicherungsnehmer, der (weil billiger) den Anwalt der HUK aufsucht und nicht den Anwalt seiner Wahl, dem er vertraut….

    Die Anwälte, die sich über das Schadensmanagment bei der HUK einbinden lassen. Denn sicherlich wird die HUK die Teilnahme durch Abschläge bei der Vergütung bezahlen lassen (Deckelung der Geschäftsgebühr auf 0,8 (in Anlehnung an das, was die HUK als Haftpflichtversicherer als angemessen erachtet), Deckelung der Beratungsgebühr, Pauschalgebühren im Straf- und Owi-Bereich).

    Ob das „Mehr“ an Mandanten das „Weniger“ an Honorar und Ansehen ausgleicht, muß jeder selbst berechnen.

    Grüße aus der (Anwalts-)Suhle

    Schwarzkittel

  2. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    VON DER DEURAG ABGEKUPFERT?

    guten morgen,

    gestern habe ich mit der DEURAG telefoniert, um zu erfragen, ob der mandant vom versicherungsschutz des RSV-vertrags seiner lebensgefährtin eingeschlossen ist. ist er schon, war die antwort, allerdings hätte man ein vorgeschaltetes mediationsverfahren vereinbart, das zwingend vom versicherer (wahrscheinlich eher den partneranwälten) durchzuführen ist.

    wenn ich also mit meinen außergerichtlichen bemühungen scheitern sollte, müsste die sache vor einer deckungszusage für das gerichtliche verfahren zwingend ins mediationsverfahren (der DEURAG, die angeblich vorreiter auf diesem gebiet sei), also wahrscheinlich zu einem anderen anwalt, gehen.

    was dort passiert, kann man nur erahnen: da ich mich bereits (zu diesem zeitpunkt) entweder ganz oder teilweise vergeblich bemüht habe, wird dort nicht mehr viel geschehen, außer dass der marionetten-anwalt die erfolgsaussichten der klage prüft und dem mandanten entweder erfolgreich von der klageerhebung abrät oder gegenüber dem versicherer auf dessen anforderung die (fehlenden) erfolgsaussichten und damit den grund für die ablehnung des deckungsschutzes serviert.

    selbst wenn der andere anwalt zur klage rät, ist die frage, ob ich den mandanten je wiedersehe …

    ach so: in diesem speziellen RSV-vertrag sei das außergerichtliche tätigwerden nicht versichert (weil es ja vom mediationsanwalt durchgeführt wird), so dass ich mich wegen meiner geschäftsgebühr an den mandanten zu halten hätte.

    grüsse aus leipzig
    a. uterwedde

  3. RA.STA. sagt:

    Grüß Gott Herr Kollege Uterwedde,
    umso wichtiger ist es, die Mandanten entsprechend über Risiken und Nebenwirkungen zu informieren. Das Schadensmanagement nützt nur dem Versicherer.
    Mit kolleg. Grüßen nach Sachsen

  4. sv sagt:

    „….. allerdings hätte man ein vorgeschaltetes mediationsverfahren vereinbart,….“

    Mediationsgesetz soll kommen

    Konflikte schnell, konstruktiv, einvernehmlich beilegen, das ist das hehre Ziel der Mediation. Das Verfahren und die Aufgaben der Mediatoren werden jetzt in einem Gesetz geregelt.

    Außergerichtliche Streitbeilegung immer mehr im Fokus

    „Wichtigste Regelungen in Kürze

    * Die Mediation ist ein vertrauliches Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
    * Der Mediator ist eine unabhängige, neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die durch die Mediation führt.
    * Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daraus folgt zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht.
    * Der Mediator selbst ist dafür verantwortlich, dass er so gut aus- und fortgebildet ist, dass er sachkundig durch eine Mediation führen kann.
    * Wenn die Parteien danach fragen, muss der Mediator über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation informieren.“

    Quelle: http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1283161004.28&chorid=00560203

  5. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Das Schadensmanagement nützt nur dem Versicherer.

    so ist es, allerdings wird natürlich der mandant den versicherungsschutz für das klageverfahren nicht aufs spiel setzen und das mediationsverfahren auslassen.

    m.e. ist diese neue vertragsgestaltung nichts als ein (zugegebenermaßen cleverer) trick, die rechtsschutzversicherten zu linientreuen (vertrags-)anwälten umzuleiten, die riskoreiche prozesse von vornherein erkennen und ausfiltern sollen.

    hierdurch können natürlich günstigere prämien angeboten werden, mit denen man sicher auch bestandskunden aus den altverträgen „drängen“ kann und wird.

    das „system rechtsschutzversicherung“ wird hierdurch auf dauer aber sicher in frage gestellt.

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