„…… eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung von Unfallschäden – nach übereinstimmenden Aussagen der Kooperationspartner „zum Vorteil der Kunden, die laut Befragungen gerade dies wünschen“.“
oder
doch nur eine Hilfestellung des HUK Coburg-Versicherers bei der Insolvenzverschleppung vieler Ford-Reparaturbetriebe? Bzw. zahlt der Versicherer einen Reparaturkostenvorschuss auf Basis des Kostenvoranschlags zur Sicherung betrieblicher Liquidität, weil den Reparaturbetrieben keine ausreichenden Barmittel mehr zur Verfügung stehen?
Über Jahre von den Fahrzeugherstellern ausgelaugte Automobilhändler incl. ihrer Karosserie- und Lackierabteilungen sind ähnlich wie ein von Borkenkäfer befallener Wald im tosenden Sturm dem schnellen Kapital, hier das der HUK Coburg Versicherung, schutzlos ausgeliefert. Ebenso schutzlos wie auch rechtlos sehen sich die Kunden den zu ihren Lasten vereinbarten Verträgen zwischen ihrem Reparaturbetrieb und dem Schadenregulierer ausgeliefert. Zu guter Letzt wird über den Reparaturbetrieb die Hand dann noch nach den Teileherstellern ausgestreckt. Wie lange die Vertrauenswerkstätten von der HUK-Coburg Versicherung nicht im Regen stehen gelassen werden, bleibt abzuwarten.
Quelle: Autohaus online vom 13.11.2009
Ford hat jetzt die beiden größten Autoversicherer im Boot
Die HUK-Coburg Versicherungsgruppe, die Ford-Werke GmbH und die Ford-Partner haben am Mittwoch im Rahmen einer Pressekonferenz in Nürnberg eine aktuelle Vereinbarung zur elektronischen Unfallschadenabwicklung von Kraftfahrt-Haftpflichtschäden präsentiert (wir berichteten an dieser Stelle bereits vergangenen Freitag vorab). Die Kooperation auf Basis des von der Allianz-Versicherung her bekannten Fairplay-Konzepts garantiere durch die Einhaltung von gemeinsam vereinbarten Regeln eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung von Unfallschäden – nach übereinstimmenden Aussagen der Kooperationspartner „zum Vorteil der Kunden, die laut Befragungen gerade dies wünschen“.
Mit dabei auch die Nürnberger Versicherung.
Nürnberger und Ford-Autoversicherung
Mit der jetzt vereinbarten Kooperation bauen beide Seiten ihre Aktivitäten im Bereich der „unbürokratischen Schadenabwicklung“ weiter aus. Nach erfolgreicher Gewinnung der beiden größten Autoversicherer in Deutschland verhandle man aktuell auch mit weiteren Versicherern über derartige Fairplay-Abkommen. Auf die Frage von AUTOHAUS-Schadenmedienchef Walter K. Pfauntsch, inwieweit die Fairplay-Abkommen zur Abwicklung von Haftpflichtschäden auch den angestammten Partner, die Nürnberger-Versicherungsgruppe, beträfen, meinte Reddig vielsagend: „Das werden wir im Bereich Schaden sicherlich noch sehen.“ Es dürfte damit also davon auszugehen sein, dass die Nürnberger mit zu den Versicherern zählt, mit denen Reddig, Ford-Servicechef Jochen Coelsch und Bertram Schilli aktuell parallele Verhandlungen für ihre Partner führen. Um indes Missverständnissen vorzubeugen, führte Manfred Reddig vorsorglich aus, dass die Nürnberger auch weiterhin „gesetzter Partner der Ford-Autoversicherung“ bleibe.
Quelle: autohaus.de, unbedingt alles lesen >>>>>>>>>>>>>
Stellt sich die Frage nach einer möglichen Insolvenzverschleppung auch bei VW?
Volkswagen Versicherungsdienst hält Werkstätten liquide
Vertragspartner der Volkswagen AG erhalten seit kurzem die Möglichkeit, ihre Liquidität zu verbessern. Der Volkswagen Versicherungsdienst (VVD) übernimmt für Betriebe, die an der Initiative Schaden-Expresszahlung teilnehmen, „eine 100-prozentige Abschlagszahlung der berechtigten Positionen des Kostenvoranschlags“.
Quelle: http://www.autohaus.de/volkswagen-versicherungsdienst-haelt-werkstaetten-liquide-902611.html
„der berechtigten Positionen des Kostenvoranschlages“
Das ist eine Phrase, die eigentlich überhaupt nichts aussagt! Wer entscheidet denn, was berechtigt ist? Wenn der KV über 5000,- Euro erstellt wird und der VVD nur 3000,- Euro für berechtigt hält, fehlen immer noch 2000,- Euro um die gestritten werden muss.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
welche Beweisfunktion ein KV hat, wissen die Informierten doch: nämlich keinen. Ein KV enthält keine beweiskräftigen Lichtbilder. Mit dem KV ist der Reparaturweg nicht bewiesen ebenso wenig wie die eingetretenen Schäden. Deshalb hat die herrschende Rechtsprechung den KV als Berechnungsbasis lediglich auf die sog. Bagatellschäden beschränkt.
Bei Deinem Beispiel bleibend kann der Werkstattkunde mit dem eingeholten KV noch nicht einmal beweisen, dass 5000,– Euro, wie im KV angegeben, der maßgebliche erforderliche Wiederherstellungsbetrag ist.
Im Streitfalle muss in der Tat um den Rest gestritten werden.
Grüße Willi Wacker
Hallo SV,
die Regelung trifft zunächst nur für Kasko-Schäden, nicht also bei Krafthaftpflichtschäden(!), zu und zwar laut Angabe des VVD.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker