Regulierungskürzungen und Regulierungsverweigerungen führen in der Anwaltschaft mehr und mehr zu der Erkenntnis, dass der Direktanspruch des § 3 Pflichtversicherungsgesetz einen Attraktivitäts- und Wertverlust erlitten hat, den es auszugleichen gilt.
Allen voran die HUK Coburg wird nicht müde, die im Rahmen außergerichtlicher Regulierung vorgenommenen Abzüge mit einer mitunter 3 Seiten langen Aneinanderreihung von Textbausteinen zu "erläutern".
Der Anwalt, der darauf noch mit einer Entgegnung reagiert, sollte erkennen, dass er damit nur Zeit und Papier vergeudet.
Niemand wird noch ernsthaft glauben, dass ein kleiner Versicherungsschadenssachbearbeiter, dem die Textbausteine von seinem Arbeitgeber vorgegeben werden, auch nur im Ansatz willens oder in der Lage sein könnte, von den Vorgaben seiner Textbausteine abzurücken.
Jede Diskussion ist deshalb müssig; der Versicherer legt in der Regel seine Postion durch das erste Antwort- und Abrechnungsschreiben unverrückbar fest.
Was ist also zu tun; wie ist zu reagieren?
Häufig kommt die entscheidende Bewegung in die Angelegenheit erst wieder hinein, wenn jetzt anstatt des Versicherers dessen VN auf die nicht regulierten Beträge oder auf die unberechtigten Abzüge in Anspruch genommen wird.
Das hat auch Gebührenvorteile für den Rechtsanwalt, denn die Geschäftsgebühr aus der Regulierung mit dem Versicherer muss auf die Prozessgebühr einer Klage alleine gegen den VN nicht angerechnet werden; rechtlich handelt es sich um 2 verschiedene Angelegenheiten.
Folgender Fall aus dem "Honorar-Brief für Rechtsanwälte":
"Frage: Wir haben einen Unfallgeschädigten außergerichtlich vertreten und uns an den Haftpflichtversicherer des Schädigers gewandt. Da der die Regulierung des dem Mandanten entstandenen Schadens verweigerte, wurde auftragsgemäß Klage gegen den Schädiger persönlich erhoben.
Unsere Frage lautet nun: müssen wir die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr des gerichtlichen Verfahrens anrechnen?
Antwort: Die Frage ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach richtiger Ansicht findet eine Anrechnung nicht statt. Voraussetzung für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr ist, dass zwischen der außergerichtlichen und der gerichtlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht.
Dieser ist zu verneinen wenn sich die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit gegen verschiedene Gegner richtet. Das trifft gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu, da auch dieser vom Geschädigten als Gegner anzusehen ist, gegen den er einen Direktanspruch nach § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes hat."
Für die Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr in solchen Fällen haben sich ausgesprochen:
– OLG Bamberg, Beschluss v. 04.08.98, AZ: 5 W 50/98, abgedruckt in DAR 1998, S. 48,
– OLG Frankfurt, Urteil v. 09.02.96, AZ: 2 U 149/95, abgedruckt in Anwaltsblatt 1997, S. 45,
– H. Schmidt, Anwaltsblatt 1975, S. 222,
– LG Frankenthal, Anwaltsblatt 1996, S. 176 = Zfs 1996, S. 71,
– LG Augsburg, Zfs 92, S. 244,
– LG Hamburg, Zfs 94, S. 422,
– AG Aschaffenburg, Urteil v. 20.04.05, AZ: 27 C 2739/04,
– OLG München v. 08.04.05, AZ: 10 U 5451/04.
Das OLG München führt wörtlich folgendes aus:
"Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren bei getrennter Inanspruchnahme von Haftpflichtversicherung und Unfallgegner verbleibt es bei der Senatsrechtsprechung, die auch mit überwiegender Instanzrechtsprechung und Literatur übereinstimmt, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt und deshalb eine Anrechnung ausscheidet."
Man kann im Übrigen, wenn man den Schädiger alleine verklagt, die begründete Erwartung haben, dass in vielen Fällen der Haftpflichtversicherer dann doch noch zahlt, den Prozess nicht aufnimmt und darum bittet, dass die Klage zurückgenommen werden möge, ein Vorgang, der bei ihrer Zustimmung die Einigungsgebühr auslöst.
Zitat aus dem Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht von Himmelreich / Halm:
"Nimmt der Geschädigte die Klage auf Bitten des Schädigers zurück, da der Schädiger die eingeklagten Positionen sowie die bisher entstandenen Rechtsverfolgungskosten vollständig leisten will, liegt nach herrschender Meinung ein Vergleich vor, nunmehr nach RVG erst recht auch eine Einigung. Das Nachgeben des Geschädigten liegt in dem Verzicht auf einen rechtskräftigen Titel." (vgl. LG Berlin, Anwaltsblatt 1984, A. 350; AG Kronau, Zfs 1996, S. 30 mit weiteren Nachweisen; AG Wiesbaden, Zfs 92, S. 310).
Der Anwalt ist verpflichtet, für seinen Mandanten den effektivsten Weg zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche zu wählen.
Dass er für die Mehrarbeit dann im Ergebnis auch höhere Gebühren abrechnen darf scheint mir vorbehaltlos rechtens zu sein.
Mitgeteilt von Peter Pan im Juli 2006