Hier ein Urteil des Berliner Kammergerichts vom 12.12.2019 (20 U 186/18) zum Kaufrecht bei einem Gebrauchtwagen. Die zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Berlin (26 O 133/18 vom 21.11.2018) hatten wir am 13.12.2018 hier veröffentlicht.
In der Verkaufsverhandlung wurde durch den Verkäufer einen Vorschaden am Fahrzeugheck verharmlost, im Kaufvertrag dann entsprechend pauschaliert und nicht weiter spezifiziert. Im Nachhinein hat sich dann jedoch herausgestellt, dass das Fahrzeug wohl doch mit größeren Vorschäden behaftet war (erheblicher Unfallschaden im Frontbereich). Daraufhin hatte der Käufer auf Rücknahme des Fahrzeugs gedrängt. Dem ist der Verkäufer nicht nachgekommen, weshalb es dann zu dem zugrundeliegenden Rechtsstreit gekommen ist. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung wurde der Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Nachdem der Käufer ca. 60.000 km zurückgelegt hatte, wurde vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht. Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung war eine Restlaufleistung von 200.000 km des Fahrzeugs.
Vorgänge wie diesen kann man zunehmend beobachten. Z. B. werden im Internet (insbesondere günstige) Fahrzeuge zuerst einmal ohne Angabe von Vorschäden angeboten. Auf Nachfrage nach Unfallschäden wird dann häufig mitgeteilt, dass das Fahrzeug lediglich ein paar kleine Nachlackierungen aufweist. Als Begründung dafür wird auf die Beseitigung unwesentlicher (Park)Dellen oder Kratzer in der Vergangenheit verwiesen. Beim Kaufabschluss wird dann im Kaufvertrag unter der Rubrik „Vorschäden“ nebulös formuliert bzw. pauschaliert. Bei genauerer Untersuchung der Fahrzeuge stellt sich im Nachhinein oftmals heraus, dass es sich um größere Unfallschäden gehandelt haben muss. Bei den folgenden Streitigkeiten wird dann seitens des Verkäufers auf den „offenbarten Unfallschaden“ im Kaufvertrag verwiesen. An die wilden Versprechungen bei der Verkaufsverhandlung kann sich der Verkäufer dann natürlich nicht mehr erinnern. Insbesondere bei den vermeintlichen „Schnäppchen“ ist stets äußerste Vorsicht geboten. Keiner bietet ein unfallfreies topgepflegtes Fahrzeug ohne Mängel weit unter Preis an. Ehrliche Verkaufsangebote orientieren sich in der Regel an den Vergleichsangeboten der entsprechenden Internetplattformen. Aber auch bei Fahrzeugen im normalen Preisgefüge sollte man immer Vorsicht walten lassen. Auch hier tummeln sich jede Menge unseriöse Anbieter, bei denen nachher nichts zu holen ist.
Hier nun das Berufungsurteil aus Berlin:
Kammergericht
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: verkündet am: 12.12.2019
20 U 186/18
26 0 133/18 Landgericht Berlin
In dem Rechtsstreit
der Frau … ,
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
– Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte … ,-
gegen
die Frau … ,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt … ,‑
hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Eißholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2019 durch den Richter am Landgericht Dr. … als Einzelrichter
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.11.2018 – 26 0 133/18 – im Kostenpunkt und im Tenor zu 1. wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.452,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti, Ident Nr. … , zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe.
I.
Von einer Sachverhaltsdarstellung kann gemäß §§ 522 Abs. 4, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen werden, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil weder die Klägerin noch die Beklagte durch die hiesige Entscheidung um mehr als 20.000,00 EUR beschwert werden.
II.
Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen, da sie unbegründet ist.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann eine Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Soweit das Landgericht für die von der Klägerin aus dem Gebrauchtwagen gezogenen Nutzungen einen Betrag in Höhe von 9.581,00 € errechnet hatte, unterliegt das landgerichtliche Urteil der Abänderung. Im Übrigen waren die Berufungen von Klägerin und Beklagter zurückzuweisen.
Im Einzelnen gilt:
1. Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin nach §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Skoda Yeti zusteht.
Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt liegen vor. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts verwiesen.
a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass das Landgericht einen Mangel an dem verkauften Fahrzeug festgestellt hat. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe ihr das als (substanziierter) Parteivortrag zu wertende Gutachten des KFZ-Sachverständigen … nicht vorgelegt, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn die Klägerin hat mit der Klageschrift vorgetragen, dass die Beklagte im Besitz dieses Gutachtens sei. In der Berufungsinstanz hat sie ihren Vortrag insoweit noch weiter substanziiert und auch vorgetragen, wann sie es der Beklagten übersandt hat. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin das entsprechende Gutachten, was den eigenen Parteivortrag qualifizieren sollte, der Klageschrift nur für das Gericht beigefügt hat. Denn dies entspricht § 131 Abs. 3 ZPO.
b) Auch geht die Beklagte fehl in der Ansicht, sie habe sich nicht weiter zu dem im Kaufvertrag bezeichneten Vorschaden und den insoweit zwischen den Parteien geführten Gesprächen zu erklären. Entgegen des Vortrags der Klägerin streiten die Parteien nicht über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Die Parteien haben im Kaufvertrag dokumentiert, dass das Fahrzeug einen Vorschaden besessen hat. Die Klägerin trägt jedoch vor, die Beklagte habe den Vorschaden verharmlost und falsch angegeben. Hierzu trägt sie auch vor, welcher Vorschaden von der Beklagten in den zum Kaufvertrag führenden Gesprächen angegeben worden sei – nämlich ein (kleiner) Schaden am Heck des Fahrzeugs. Diese Angaben bestreitet die Beklagte lediglich pauschal. Sie trägt nicht vor, über welchen Vorschaden sie die Klägerin informiert haben will. Insoweit ist ihr pauschales Bestreiten zu den Angaben im Verkaufsgespräch unbeachtlich. Auch der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren, sie habe das Fahrzeug in dem Zustand wie sie es weiterverkauft habe, angekauft, verhilft der Beklagten nicht zum Erfolg ihrer Berufung. Denn auch insoweit trägt sie nicht vor, dass sie keinerlei genaue Kenntnis vom Unfallschaden besessen hat. Auch wäre es der Beklagten — entgegen ihres eigenen Vortrags — auch möglich gewesen, bei eigener Unsicherheit über die vorhandenen Vorschäden Erkundigungen beim Vorbesitzer einzuholen. Denn nach dem Kaufvertrag soll das Fahrzeug lediglich einen Vorbesitzer gehabt haben.
2. Das Urteil des Landgerichts ist indes im Hinblick auf die vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung (§§ 346, 347 BGB) fehlerhaft. Die Gebrauchsvorteile, die im Wege der Nutzungsvergütung vom Käufer an den Verkäufer abzugelten sind, sind gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO zu schätzen. Die Nutzungsentschädigung errechnet sich wie folgt:
Kaufpreis / Restlaufleistung bei Übergabe x gefahrene Kilometer
Der Senat hält unter Beachtung von § 287 Abs. 1 ZPO eine Restlaufleistung von 200.000 km bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug für angemessen. Hierbei lässt sich der Senat von seinen eigenen Erfahrungen auf dem Gebiet der Gebrauchtfahrzeuge ebenso leiten, wie von den Angaben des Kfz-Sachverständigen … im Privatgutachten für die Klägerin. Das vereinzelt mittlerweile auch höhere Gesamtfahrleistungen im Bereich von 300.000 km und mehr auch für Kleinwagen angenommen werden (vgl. bspw. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 0 139/16 – juris), steht dem nicht entgegen. Ein entsprechender Neuwagen kann zwar möglicherweise eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km erbringen. Die Restfahrleistung eines Gebrauchtwagens hängt jedoch auch mit dem Alter eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem Zustand des Wagens zusammen. Die führt dann dazu, dass die Restlaufleistung eines Gebrauchtwagens zuzüglich der bereits gefahrenen Kilometer nicht identisch mit der möglichen Gesamtfahrleistung eines Neuwagens ist. Insoweit rechtfertigt hier ein Abschlag gegenüber Neufahrzeugen. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Kilometerstandes bei Übergabe (48.710 km) und dem Kilometerstand bei Stilllegung von 110.000 km ergibt sich folgende Rechnung:
13.000 € / 200.000 km x (110.000 km – 48.710 km) = 3.983,85 € (Nutzungsentschädigung)
3. Die Kosten für die Reparatur des Getriebes in Höhe von 435,99 € kann die Klägerin wegen § 437 Nr. 3, § 284 BGB von der Beklagten verlangen. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des Käufers auf eine Sache, die sich – wie vorliegend – später als mangelhaft herausstellt, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt (BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, juris.).
4. Einen Anspruch in Höhe von 965,23 € steht der Klägerin indes nicht zu. Ein gesetzlicher Zinsanspruch besteht nicht. Ein solcher Anspruch folgt aus § 346 BGB, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht beweisen kann, dass die Beklagte mit dem Kaufpreis Schuldzinsen erspart hat. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass sie keinerlei Kredit in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass diese pauschale Behauptung der Beklagten unrichtig ist oder eine Vermutung dahingehend, das gewerbliche Kfz-Händler regelmäßig Kredite in Anspruch nehmen, sind für den Senat nicht erkennbar. Ein Zinsanspruch folgt zudem nicht aus § 347 Abs. 1 BGB, da aufgrund der Niedrigzinsphase eine Anlage des Kaufpreises nicht mehr zu den Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft gehört.
5. Der Zahlungsanspruch berechnet sich daher wie folgt:
13.000,00 € (Kaufpreis)
– 3.983,85 € (Nutzungsentschädigung)
+ 435,99 € (Reparatur Getriebe)
= 9.452,14€
6. lm Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den Kosten des Gutachtens …, der Feststellung des Annahmeverzugs und zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten kann zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden, denen die Beklagte mit der Berufungsbegründung substanzielles nicht entgegengesetzt hat.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Problematik des Falles liegt im tatsächlichen Bereich. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Dr. …