Unter dem nachfolgenden Link ist ein Schreiben nebst Anlagen abrufbar, das die HUK am 28.08.2008 durch einen (namhaften) Anwalt an die Europäische Kommission hat richten lassen. Dem Inhalt des HUK-Schreibens kann man unschwer entnehmen, dass die HUK offensichtlich unter Druck gerät, was das Allianz Schadenmanagement betrifft und sich nun hilfesuchend an die EU in Brüssel gewandt hat? Unerwähnt bei der unterschwelligen „Beschwerde“ ist jedoch geblieben, dass die Allianz eigentlich gezwungen wurde, das Fairplay-Konzept voranzutreiben, weil die HUK seit vielen Jahren ein aggressives Schadensmanagement, z.B. durch die Rekrutierung von Partnerwerkstätten – ohne Rücksicht auf die Mitbewerber – verfolgt. Und genau dieses, nach unserer Auffassung rechtswidrige Partnerwerkstattnetz, will man der EU nun als Segen für die Verbraucher „verkaufen“ und darüber hinaus Einfluss auf den Teilemarkt nehmen. Was für ein Affront an die Wettbewerbshüter?
Der Beschwerdeführer bemängelt in dem Schreiben an die Europäische Kommission, dass der Haupt-Mitbewerber auf das Schadensmanagement des Verursachers gebührend reagiert hat. Um der Sache mehr Gewicht zu geben, hat man die Concordia Vers., die AMG Generali Schadenmanagement GmbH und auch die Gothaer Vers. ins Boot genommen, um auf EU-Richlinien Einfluss zu nehmen, die u.a. den Zugriff auf Original-Ersatzteile über den Hersteller-Direktbezug ermöglichen sollen. Wenn man die Forderungen der Anlagen eingehend studiert, weiß man sehr genau, wohin die HUK das Steuer drehen will.
Unabhängig davon stellt sich aber die Frage, wie dieser „Partisanen-Einsatz“ beim „Sündenbock“ Allianz wohl angekommen ist?
http://ec.europa.eu/competition/consultations/2008_motor_vehicle/huk_coburg_de.pdf
Interessant ist auch noch folgender Absatz:
„Auch sollten Signale über einen Unfall nicht notwendigerweise an eine Vertragswerkstatt übermittelt werden, sondern an einen Rettungsdienst oder ein Servicenetz nach Wahl des Fahrzeughalters.“
Die HUK meint damit wohl die Zentrale der Notrufsäulen der Versicherer oder gar deren Kasko-Select-Partnerwerkstätten? „Nach Wahl des Fahrzeughalters“ bedeutet wohl vielmehr „nach Wahl der Versicherung“?
Hallo Redaktion,
mit dem sog. VW-Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – ist die Verweisung auf Referenz- oder Partnerwerkstätten ohnehin hinfällig geworden. Das VW-Urteil läßt sich nämlich auf sämtliche Sondervereinbarungen der Haftpflichtversicherer, hier der HUK-Coburg ausdehnen. Der BGH wollte mit dem Urteil nämlich der Steuerung des Geschädigten durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer einen Riegel vorschieben. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens, und nicht der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer. Der ist Schuldner der Schadensersatzleistung. Ihm ist es auch nicht erlaubt, seine Geldleistungsverpflichtung aus § 249 BGB durch irgendwelche Dienstleistungsangebote zu ersetzen.
Noch schöne winterliche Wochenendgrüße
aus der Kulturhauptstadt Europas und
ein herzliches Glück Auf
Euer Willi
Hallo Redaktion,
wohin die HUK-Coburg steuern will, ist doch klar. Das deutsche Schadensersatzrecht ist im europäischen Vergleich für die Versicherer recht nachteilig. Nachdem durch das Zweite Schadensersatzänderungsgesetz lediglich die Mehrwertsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung eingespart werden konnte und mehr Änderungen nicht durchsetzbar waren, wird nunmehr versucht auf europäischer Linie Vorteile zu erreichen. Schon vor Jahren wurde von den Versicherern argumentiert, dass in Deutschland der Geschädigte die größte Entschädigung im europäischen Vergleich erhalte, und dass dieser Zustand im Rahmen des immer enger zusammenwachsenden Europa für die deutschen Versicherer nicht hinnehmbar sei. Der von HUK-Coburg und Partner (Mitbewerbern) eingeschlagene Weg ist nicht neu. Erfreulich ist nur, dass das Ansinnen der Coburger Firma dank Internet nun weltweit dank www bekannt wird. Ich erinnere an die Kommentare unseres australischen Lesers.
Noch einen eingeschneiten Samstag
Seitdem Tief Daisy am heutigen Samstag einen Bummel im Bermudadreieck unmöglich macht, will ich mich unmaßgeblich auch wieder an der Diskussion beteiligen. Ich meine, dass im Haftpflichtschadensrecht die Partnerwerkstätten seit dem VW-Urteil ( VI ZR 53/09 ) ein Auslaufmodell sind. Mit dem Urteil vom 20.10.2009 ist die Verweisung auf Partnerwerkstätten mit Sonderkonditionen für die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung nicht mehr möglich. Die Partnerwerkstätten mit ihren Sonderkonditionen, aber auch entsprechende Mietwagenunternehmen mit Sonderkonditionen für die Versicherung sind sämtlich auf Sand gebaut.
MfG aus dem verschneiten Ruhrgebiet