Gesetzliche Neuregelung der obligatorischen Streitschlichtung in NRW ab dem 01.01.2008!
Der nordrheinwestfälische Landtag hat in seiner Sitzung am 14.11.2007 das Ausführungsgesetz zu § 15 a EG ZPO (AG §15a EGZPO) geändert. Die nachstehend erläuterten Änderungen sind mit dem 01.01.2008 in Kraft getreten.
Änderungen:
1. Im Gütestellen– und Schlichtungsgesetz – GüSchlG NRW wurde in § 10 Abs. 1 die Nummer 1 gestrichen.
Damit entfällt die obligatorische Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 EURO nicht übersteigt.
Klagen auf restliche Forderungen aus Unfällen können nunmehr wieder direkt bei den Amtsgerichten erhoben werden. Früher musste sonst zunächst ein Schlichtungs- oder ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden.
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