Ein HUK-Coburg Kundendienstbüro-Inhaber hat erfolgreich am OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 34/12 einen kostenfreien Gewerbe-Telefonbuch-Eintrag eingeklagt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, was der HUK Recht ist, sei uns doch billig.
Auch Geschäftsbezeichnung muss als Namen angenommen werden
Kostenfreier Telefonbucheintrag auch für Gewerbe möglich
Geschrieben von C. Schaeufele am 4. Juli 2014
Ein Versicherungsvertreter mit eigenem Kundendienstbüro hat einen kostenlosen Eintrag in das örtliche Telefonverzeichnis unter dem Namen seines Gewerbes “HUK-COBURG Kundendienstbüro Vorname Name”. Der Telefondienstanbieter war demgegenüber der Ansicht, der Anschlussinhaber habe lediglich einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag unter seinem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe “Versicherungen”.
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Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil
I-20 U 34/12 vom 18.12.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Januar 2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte dahingehend verurteilt wird, das Versicherungsbüro des Klägers in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs sowie der elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs unter „dastelefonbuch.de“ unter „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ aufzuführen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A)
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger betreibt in H. unter der Bezeichnung „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ ein Kundendienstbüro der HUK-COBURG. Für dieses unterhält er bei der Beklagten einen Telefonanschluss. Nachdem der Kläger bislang unter der von ihm gewählten Bezeichnung „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ auch in das Telefonbuch eingetragen war, teilte der von der Deutschen Telekom mit der Herausgabe des für den Bereich H. maßgeblichen Telefonbuches beauftragte Verlag dem Kläger mit, ihn künftig unter der Bezeichnung „S., F. Versicherungen“ aufzuführen. Dem widersprach der Kläger, der im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten verlangt, ihn unter der Bezeichnung „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ im Telefonbuch aufführen zu lassen. Er ist der Ansicht, er verfüge über einen derartigen Anspruch aus §§ 45m, 104 S. 2 TKG, weil „Das Telefonbuch“ in gedruckter und elektronischer Form das Teilnehmerverzeichnis als Universaldienst darstelle, weshalb er einen Anspruch auf Aufführung gerade auch in diesem Verzeichnis und auch unter seiner geschäftlichen Bezeichnung habe.
Die Beklagte meint, die vom Kläger gewählte Bezeichnung sei schon keine geschäftliche Bezeichnung und damit kein Name im telekommunikationsrechtlichen Sinne. Sie komme ihrer Verpflichtung schon mit der Weiterleitung der Daten des Klägers nach. Der Anspruch bestehe im Übrigen allenfalls für irgendein Verzeichnis, nicht notwendigerweise das vom Kläger angeführte. Ihre Verpflichtung sei auch deshalb erfüllt, weil der Kläger in verschiedenen Onlineportalen unter der von ihm gewünschten Bezeichnung verzeichnet sei.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das Landgericht dahin, das Kundendienstbüro des Klägers im elektronischen Telefonbuch (www.dastelefonbuch.de) und in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs „Das Telefonbuch“ als Printmedium, welches die Region H. einschließt, unter „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ aufzuführen oder aufführen zu lassen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht sie ergänzend geltend, die Eintragung des Beklagten in verschiedene Online-Portale sei auf die Weitergabe der Daten durch sie zurückzuführen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, unter seiner Geschäftsbezeichnung „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ in das Verzeichnis „Das Telefonbuch“ aufgenommen zu werden, aus § 45m Abs. 1 TKG zu Recht bejaht.
Die Angabe „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ genießt als geschäftliche Bezeichnung Namensschutz im Sinne des § 12 BGB und stellt damit den Namen des Klägers im Sinne des § 45m TKG dar. Die Beklagte schuldet nach § 45m TKG auch nicht lediglich die Weitergabe der Daten des Klägers an Dritte, sondern die Bewirkung der diesen Angaben entsprechenden Eintragung. Zwar kann sie sich grundsätzlich der sie nach § 45m TKG treffenden Verpflichtung auch dadurch entledigen, dass sie ein eigenes Teilnehmerverzeichnis herausgibt. Solange sie aber alle ihre Kunden in dem letztlich von der Deutschen Telekom verantworteten Verzeichnis „Das Telefonbuch“ beziehungsweise dessen elektronischer Ausgabe veröffentlicht, kann sie nicht einzelne Kunden hiervon ausnehmen und deren Angaben allein in anderen Verzeichnissen (richtiger wohl: Auskunftsdiensten) veröffentlichen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Telefonbuch um „das“ Verzeichnis als Universaldienst handelt, folgt dies schon aus einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Danach darf der Kläger nämlich erwarten, im Hinblick auf die Eintragung in Fernsprechverzeichnisse und Auskunftsdienste genau so behandelt zu werden, wie die übrigen Kunden der Beklagten.Nach § 45m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendigerweise anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Nach § 45m Abs. 3 TKG gilt dies auch für die Aufnahme in Auskunftsdienste.
Name im Sinne dieser Vorschrift ist dabei der Name im allgemeinen, zivilrechtlichen Sinn. Unter einem Namen im Sinne von § 45m TKG ist daher neben dem „Zwangsnamen“, den ein Namensträger kraft Gesetzes trägt, auch ein Wahlname zu verstehen, der frei gewählt werden kann (Dahlke in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 45m Rn. 20). Daraus folgt, dass auch eine geschäftliche Bezeichnung Name im Sinne dieser Vorschrift sein kann (Dahlke a.a.O. Rn. 21).
Damit stellt die Angabe „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ den Namen des Klägers im Sinne des § 45m Abs. 1, Abs. 3 TKG dar, dessen unentgeltliche Eintragung in ein Teilnehmerverzeichnis die Beklagte schuldet. Der Kläger benutzt diese Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr. Dies wird besonders deutlich dadurch, dass er ausdrücklich auch den Telekommunikationsvertrag mit der Beklagten (vgl. Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27.04.2009 nebst Anlagen, Anlagenband) die angegebene Bezeichnung benutzt und auch in der Vergangenheit unter dieser Bezeichnung in den Telefonverzeichnissen aufgeführt war. Die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit ist unterscheidungskräftig. Die erforderliche geringe Unterscheidungskraft kann bei Unternehmensbezeichnungen nur rein beschreibenden Angaben abgesprochen werden (Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 5 Rn. 37). Danach fehlt der Angabe „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Sowohl die – mit Einverständnis der Zeicheninhaberin genutzte – Angabe „HUK-COBURG“ als auch der bürgerliche Name des Beklagten „F. S.“ sind ohne weiteres geeignet, den Beklagten von anderen Gewerbetreibenden zu unterscheiden. Daran ändert auch der beschreibende Zusatz „Kundendienstbüro“ nichts. Die Unterscheidungskraft der Gesamtbezeichnung „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ ist damit zweifelsfrei gegeben. Eine geschäftliche Bezeichnung genießt Schutz und wird damit zum Namen im Sinne des § 12 BGB mit der Benutzungsaufnahme. Einer Eintragung in ein öffentliches Register bedarf es nicht. Vielmehr ist der Verkehr derartige besondere geschäftliche Bezeichnungen, die nicht in öffentliche Register eingetragen sind, zur Kennzeichnung von Geschäftsbetrieben gewohnt („Blumenlädchen Erika“; „Paracelsus-Apotheke“). Daraus ergibt sich, dass der Name, unter dem der Kläger in einem Teilnehmerverzeichnis aufzuführen ist, „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“ ist.
Dem kann die Beklagte auch nicht entgegen halten, dass eine derartige Eintragung der Ordnung des Teilnehmerverzeichnisses widerspreche. Das Teilnehmerverzeichnis soll anderen Telekommunikationsteilnehmern das Auffinden der Rufnummer des Klägers ermöglichen. Der Kläger tritt aber im geschäftlichen Verkehr eben nicht unter seinem bürgerlichen Namen auf, sondern unter der geschäftlichen Bezeichnung „HUK-COBURG Kundendienstbüro F. S.“. Unter dieser Bezeichnung ist er seinen Kunden bekannt. Für diese, die nicht etwa den Privatanschluss des Klägers suchen, sondern mit seinem Geschäftsbetrieb in Kontakt treten wollen, ist der bürgerliche Name des Klägers von untergeordneter Bedeutung; vielmehr ist der Kläger diesem Personenkreis nur beziehungsweise in erster Linie unter seiner geschäftlichen Bezeichnung bekannt.
Aus diesem Grund steht dem Begehren des Klägers, unter seiner geschäftlichen Bezeichnung in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen zu werden, auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen (vgl. Dahlke a.a.O. Rn. 34). Ein solcher mag nahe liegen, wenn die gewählte Geschäftsbezeichnung nicht der tatsächlich gelebten entspricht oder ständig verändert wird. So ist es hier aber gerade nicht. Sowohl die von dem Kläger repräsentierte HUK-COBURG, als auch der Kläger wollen lediglich erreichen, dass die Kunden des Klägers diesen unter dessen gewohnter und ihnen bekannter Bezeichnung auffinden können. Damit geht es eben nicht um eine grundsätzlich nur gegen Entgelt zulässige Werbung, sondern die zutreffende Bezeichnung des klägerischen Geschäftsbetriebes in einer Weise, die anderen Telefonteilnehmern unschwer das Auffinden der Rufnummer des Klägers ermöglicht.
Nach dem klaren Wortlaut des § 45m TKG schuldet die Beklagte auch nicht lediglich die Übermittlung der Daten an einen oder mehrere Dritte, sondern die unentgeltliche Bewirkung des dem Kundenwunsch entsprechenden Eintrages. Sie hat also nicht schon damit alles Geschuldete getan, dass Sie der zentralen Datenredaktion der Deutschen Telekom die entsprechenden Angaben übermittelt; nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut schuldet sie vielmehr den Erfolg.
Es kann dahin stehen, ob die Beklagte die Daten des Klägers an die (wohl als Auskunftsdienste und nicht als Teilnehmerverzeichnisse zu qualifizierenden) Online-Dienste „www.goyellow“, „www.bundes-telefonbuch.de“ oder „www.suchen.de“ weitergegeben hat und die entsprechende Eintragung dort also von ihr bewirkt wurde. Insoweit liegt es nahe, dass diese Eintragungen darauf zurück zu führen sind, dass die entsprechenden Daten von der Datenredaktion der Deutschen Telekom in der Vergangenheit weiter gegeben wurden (vgl. Dahlke a.a.O. Rn. 31). Dies kann indes dahin stehen. Vielmehr konkretisiert sich die Verpflichtung der Beklagten, die Standardeintragung des Klägers in ein Teilnehmerverzeichnis beziehungsweise bei einem Auskunftsdienst zu erreichen, darauf, diese Eintragung in den von der Deutschen Telekom herausgegebenen Verzeichnissen „Das Telefonbuch“ beziehungsweise dessen Online-Ausgabe zu bewirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Diensten um „den“ Universaldienst handelt. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.
Ausdrücklicher Bestandteil des Vertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist das Formular „Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbuch, Auskunft etc.)“ (Anlagenordner). Die Beklagte erfüllt unbestritten ihre Verpflichtung nach § 45m TKG gegenüber allen Kunden dadurch, dass sie kein eigenes Verzeichnis herausgibt, sondern – wie viele andere Anbieter – sich der Datenredaktion der Deutschen Telekom bedient, die die Eintragung sodann eben grundsätzlich in dem jeweils maßgeblichen Verzeichnis „Das Telefonbuch“ beziehungsweise dessen Online-Version veranlasst. Daraus folgt aber ohne weiteres, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages die berechtigte Erwartung hegen durfte, in gleicher Weise wie alle anderen Kunden der Beklagten in diesem Teilnehmerverzeichnis – und nicht einem beliebigen anderen – aufgeführt zu werden. So hat ja auch die Beklagte im vorliegenden Fall zunächst versucht, die strittige Eintragung bei der Deutschen Telekom zu erreichen. Auch dies zeigt, dass die Parteien des Vertrages die vertraglichen Pflichten dahin verstanden haben, dass die Beklagte die Eintragung in die genannten Verzeichnisse schuldet und nicht etwa nur irgendeine Eintragung. Es ist im Übrigen auch sonst kein sachlicher Grund ersichtlich, den Kläger gegenüber den übrigen Kunden der Beklagten zu benachteiligen, in dem ihm die Aufnahme in jenes Verzeichnis, dass unter anderem alle übrigen Kunden der Beklagten verzeichnet, versagt wird. Die von der Deutschen Telekom herausgegebenen Telefonbücher haben jedenfalls praktisch auf Grund der vermeintlichen Vollständigkeit eine besondere Bedeutung. Insoweit muss ein Telefonkunde bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung davon ausgehen, dass die Eintragung seines Namens und seiner Rufnummer gerade in diesem, besonders wichtigen Verzeichnis erfolgt. Insbesondere muss der Kunde nicht damit rechnen, als einzelner Kunde gerade nicht in diesem, sondern einem beliebigen anderen Verzeichnis aufgeführt zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts des Umstandes, dass nahezu sämtliche Telekommunikationsunternehmen sich zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 45m TKG der Deutschen Telekom AG bedienen, kommt den hier relevanten Rechtsfragen, namentlich der Frage, in welchem Umfang Wahlnamen einzutragen sind und ob der Anspruch auf die im Tenor genannten Verzeichnisse beziehungsweise Auskunftsdienste konkretisiert ist, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Streitwert: 8.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 87/13 Verkündet am:
. 17. April 2014
in dem Rechtsstreit
a) „Name“ im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht.
b) Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes – gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes – Verzeichnis (hier: Das Telefonbuch).
BGH, Urteil vom 17. April 2014 – III ZR 87/13 – OLG Köln
. LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin genutzte Geschäftsbezeichnung (kostenlos) in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses „Das Telefonbuch“ sowie dessen elektronische Ausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eintragen zu lassen.
Die Klägerin betreibt in Dortmund ein selbständiges Kundendienstbüro der H. -Versicherungsgruppe, ursprünglich unter der Bezeichnung „H. Versicherungen Bausparen E. H. „, seit Oktober 2012 unter der Bezeichnung „H. Kundendienstbüro E. H. „. Den Telefonanschluss für dieses Büro unterhält sie bei der beklagten T. D. GmbH. Deren Rechtsvorgängerin, die D. T. AG, bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 unter Bezugnahme auf ihre „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis“ (AGB) die Aufnahme der Angaben „H. Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro E. H. “ im Kommunikationsverzeichnis, das Basis für Telefonbücher, Auskunftsdienste und elektronische Medien ist. In der Folge wurde die Klägerin sowohl in der gedruckten regionalen Ausgabe von „Das Telefonbuch“ als auch in dessen elektronischer Ausgabe „www.dastelefonbuch.de“ unter dieser Bezeichnung geführt. „Das Telefonbuch“ und „www.dastelefonbuch.de“ werden von der D. T. M. GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten, (jeweils) zusammen mit einem regionalen Partnerfachverlag herausgegeben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 teilte der für D. tätige Verlag der Klägerin mit, dass der kostenfreie Standardeintrag, den die Beklagte als Telefonanbieter angeliefert habe, nicht mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsverzeichnisse übereinstimme und für das nächstmögliche Printverzeichnis (und damit auch für das Onlineverzeichnis „www.das telefonbuch.de“) die kostenfreie Eintragung „H. E. Versicherungen“ vorgesehen sei. Trotz Widerspruchs der Klägerin wurde ihr Büroanschluss unter dieser Bezeichnung eingetragen. Dementsprechend war die Klägerin – ebenso wie die anderen Kundendienstbüros der H. -Gruppe im Bereich D. – unter dem Suchbegriff „H. “ fortan nicht mehr zu finden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei als Universaldienstleisterin und Vertragspartnerin gemäß § 45m TKG verpflichtet, die von ihr, der Klägerin, geführte Geschäftsbezeichnung in dem Verzeichnis „Das Telefonbuch“ (Druck- und Online-Ausgabe) aufzuführen. „Das Telefonbuch“ sei das einzige vollständige und allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnis für den Bereich der Telekommunikation in Deutschland.
Das Landgericht hat der auf Eintragung der Bezeichnung „H. Versicherungen Bausparen E. H. “ gerichteten Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bezeichnung „H. Kundendienstbüro E. H. “ einzutragen ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MMR 2013, 540 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Eintragung gemäß § 45m Abs. 1 TKG.
Der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des Namens sei im Sinne von § 12 BGB zu verstehen. Hierunter falle die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung, da dieser eine namensmäßige Unterscheidungskraft zukomme. Dies entspreche auch der Regelung in Nummer 4.1.3 der AGB der Beklagten.
Der Anspruch sei auf Eintragung in die örtliche Ausgabe von „Das Telefonbuch“ und deren elektronischer Version gerichtet. § 45m TKG sei aufgrund richtlinienkonformer Auslegung im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Allgemein gültiges gedrucktes Verzeichnis im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG sei derzeit allein das Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“, wie durch Auskunft der Bundesnetzagentur bestätigt worden sei. Aus § 150 Abs. 9 TKG gehe hervor, dass die Beklagte kraft Gesetzes zum Angebot von Universaldienstleistungen verpflichtet sei, solange sie ihre abweichende Absicht nicht angezeigt habe, was bislang nicht geschehen sei. Damit sei der Einwand der Beklagten, der von der Klägerin begehrte Eintrag sei bereits in anderen Verzeichnissen aufgenommen worden, unbeachtlich. Der Eintragungsanspruch aus § 45m TKG erfasse nicht nur das gedruckte Verzeichnis, sondern auch die elektronische Ausgabe. Letztere sei lediglich die elektronische Version des Ers-teren und müsse mit diesem inhaltlich übereinstimmen. Gegen Abweichungen könne die Klägerin nach § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG vorgehen und Berichtigung verlangen. Die bloße Aufnahme in die Datenbank der Beklagten genüge zur Erfüllung des Anspruchs aus § 45m TKG nicht.
Letztlich sei es der Beklagten auch nicht unmöglich, die Erfüllung des Eintragungsanspruchs der Klägerin herbeizuführen. Die Beklagte sei gehalten, die Eintragung, auf welche der Kunde einen Anspruch habe, gegenüber den Dritten, denen sie die Erstellung der Verzeichnisse vertraglich überlassen habe, mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln durchzusetzen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 TKG als verpflichtet an, die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung („H. Kundendienstbüro E. H. „) einzutragen.
a) Nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handelt es sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 – KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 – KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16). Basisdaten sind diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31 sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II-Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 – C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36).
b) Zum „Namen“ im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.
Nach § 3 Nr. 20 TKG umfasst der Begriff des Teilnehmers jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Zivilrechtlich können Vertragspartner eines Anbieters sowohl Verbraucher wie Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sein sowie (teil-) rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft (vgl. Braun in Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Ditscheid/Rudloff, ebenda, § 45e Rn. 8; Wilms/Jochum, ebenda, § 104 Rn. 5; Säcker, TKG, 3. Aufl., § 3 Rn. 56). Unter den „Namen“ im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen dementsprechend nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers (s. dazu etwa Wilms/Jochum aaO § 104 Rn. 15; Hartl in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 45m Rn. 9), nicht allerdings eine (Fantasie-)Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient (vgl. Hartl aaO). Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom Namensrecht nach § 12 BGB geschützt wird (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 9. September 2004 – I ZR 65/02, NJW 2005, 1196, 1197).
Auch die Gesetzesbegründung zu § 45m TKG, wonach bei Eintragungen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung des Namens in ein öffentliches Kommunikationsverzeichnis bilden sollte (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/2581, S. 26), geht von der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen als „Namen“ aus. Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass der „Geschäftsname“ im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies macht bereits die Wendung „regelmäßig“ in der Gesetzesbegründung deutlich. Es wäre auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.
Soweit die Bundesnetzagentur in ihren Stellungnahmen vom 16. August 2012 und 1. April 2014 – unter Hinweis auf § 104 Satz 1 TKG, „dem datenschutzrechtlichen Gegenstück“ zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 – III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24) und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft – meint, der „Beruf“ oder die „Branche“ gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, trägt sie mit ihrer Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung. Es handelt sich nicht um die Zusatzangabe des Berufs oder der Branche für den (privaten) Telefonanschluss einer natürlichen Person, sondern um die Angabe der Geschäftsbezeichnung für den geschäftlichen Telefonanschluss des Teilnehmers. Für beide Arten von Anschlüssen müssen nicht dieselben Maßstäbe gelten. Ansonsten würden sich die diesbezüglichen Angaben für die Benutzer des Teilnehmerverzeichnisses nicht voneinander unterscheiden lassen.
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus dem Recht der Europäischen Union nicht, dass der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des „Namens“ nur den bürgerlichen Namen des Anschlussinhabers erfasst und dessen (bloße) Geschäftsbezeichnung ausgenommen ist. Wie die Revision selbst nicht verkennt, enthalten Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie; ABl. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurden (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/ Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3), weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter anderem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Angaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse. Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der („Vorläuferrichtlinie“ der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2004 (C-109/03 – KPN Telecom, Slg. I 2004, 11294) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten. Art. 6 Abs. 2 und 3 ONP II-Richtlinie selbst gibt für den Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses im Einzelnen nichts vor (so auch EuGH aaO Rn. 16). Insbesondere verwendet Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten auferlegt sicherzustellen, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, Teilnehmerinformationen zur Verfügung zu stellen, zur Charakterisierung dieser Daten nur den vage gehaltenen Begriff der „entsprechenden Informationen“. Durch das zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diese Bezeichnung allerdings eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass sie eng auszulegen ist (aaO Rn. 34). Die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, müssen danach Dritten nur die Daten übermitteln, die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen nach der Entscheidung des Gerichtshofs grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (aaO Rn. 34, 36). In dem Urteil ist der Begriff des „Namens“ nicht näher eingeschränkt. Hieraus kann gefolgert werden, dass nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden in das Verzeichnis aufzunehmen ist, denn diese ist sein zur Identifizierung des geschäftlichen Anschlusses des Teilnehmers notwendiger „Name“. Der bürgerliche Name genügt, wie ausgeführt, hierfür nicht, da ansonsten die Unterscheidung zwischen privatem und geschäftlichem Anschluss nicht hinreichend deutlich wäre.
Letztlich kann es jedoch auf sich beruhen, ob sich aus den genannten Richtlinien ergibt, dass die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden als Name in die Telefonverzeichnisse einzutragen ist. Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitgliedstaatlichen Vorschriften nicht entgegen, nach denen den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten – wie hier – für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen (vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II-Richtlinie; dafür, dass für die Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt, vgl. vielmehr Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C-543/09, Deutsche Telekom AG, Slg. 2011, I-03444 Rn. 68 ff). Dies gilt für die Auslegung der maßgeblichen nationalen Bestimmungen entsprechend.
c) Nach vorstehenden Maßgaben ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung „H. Kundendienstbüro E. H. “ sei der gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einzutragende „Name“, nicht zu beanstanden.
Unter der Bezeichnung „H. Kundendienstbüro E. H. “ übt die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Sie wird – als Gewerbetreibende – im Verkehr mit dem von ihr geführten Geschäftsnamen identifiziert. Durch die Verknüpfung mit ihrem bürgerlichen Namen „E. H. “ erlangt ihre Geschäftsbezeichnung auch hinreichende Unterscheidungskraft, und zwar auch gegenüber anderen H. -Kundendienstbüros. Der Geschäftsname der Klägerin hat weder rein werbenden Charakter noch ist er nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt worden, um der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs zu dienen. Die Angabe allein des bürgerlichen Namens der Klägerin („E. H. „) ließe hingegen jeglichen Bezug auf ihr Gewerbe vermissen und würde bei den Nutzern des Teilnehmerverzeichnisses den – irreführenden und unrichtigen – Eindruck entstehen lassen, es handele sich um den Privatanschluss der Klägerin. Der bloße Zusatz „Versicherungen“ würde nicht genügen, um das Gewerbe der Klägerin, für welches der Telefonanschluss besteht, ausreichend identifizierbar zu kennzeichnen. Denn die Klägerin ist ausschließlich für die H. Versicherungsgruppe, nicht auch für andere Versicherungsunternehmen, tätig. Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei ohne Belang, ob die Klägerin die von ihr gewählte berufsbezogene Bezeichnung nur deshalb führen darf, weil ihr dies von der H. -Versicherungsgruppe gestattet worden ist.
Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Eintragungsanspruch der Klägerin auf das gedruckte Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ (örtliche Ausgabe) und dessen elektronische (Online-)Version „www.dastelefon-buch.de“ bezogen und es für unerheblich gehalten, dass die Klägerin mit den von ihr gewünschten Angaben bereits in andere Verzeichnisse (wie zum Beispiel „k. .de“, „1. .com“, „b. .de“, „g. .de“ und „G. S. D. „) aufgenommen worden ist.
Zwar gibt § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG dem Teilnehmer den Anspruch auf unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten in lediglich ein öffentliches, allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. Allerdings ist der Anspruch aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entgegen der Ansicht der Revision im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie in das deutsche Recht (s. dazu Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3).
a) Gemäß Erwägungsgrund Nummer 11 der Universaldienstrichtlinie stellen Teilnehmerverzeichnisse (und der Auskunftsdienst) ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse, die alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, umfassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiertes Teilnehmerverzeichnis in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung steht. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ferner sicherzustellen, dass Teilnehmer an öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das vorgenannte Verzeichnis haben. Regelungsabsicht der Richtlinienbestimmungen ist somit die Gewährleistung eines umfassenden, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisierten Teilnehmerverzeichnisses und eines (gerade) hierauf bezogenen Eintragungsanspruchs der Teilnehmer.
b) Dementsprechend bestimmt § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG die Verfügbarkeit
mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses, das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, als Universaldienstleistung. Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes – gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes – Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 – KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20).
Dies widerspricht nicht, wie die Revision meint, dem Wortlaut des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen ist dem Wettbewerb geöffnet (s. Erwägungsgrund Nummer 35 der Richtlinie). Bestehen sonach mehrere, den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügende Verzeichnisse, so kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten nur in eines dieser – entweder anbietereigenen oder nicht anbietereigenen – Verzeichnisse verlangen. Dem Anbieter kommt insoweit ein Auswahlermessen zu.
c) Nach den auf die Auskunft der Bundesnetzagentur vom 16. August 2012 zurückgehenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei „Das Telefonbuch“ derzeit um das einzige den Erfordernissen der Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügende Teilnehmerverzeichnis. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen „Billigung“ dieses Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Dies hat seinen Grund allerdings im Wesentlichen darin, dass bislang kein Anlass zum Tätigwerden der Bundesnetzagentur bestanden hat und die Beklagte (insoweit als Rechtsnachfolgerin der D. T. AG) die Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 TKG tatsächlich erbringt. Gemäß § 150 Abs. 9 TKG ist die Beklagte (insoweit als Rechtsnachfolgerin der D. T. AG) auch von Gesetzes wegen verpflichtet, die Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 TKG in vollem Umfang und zu den im Gesetz genannten Bedingungen anzubieten; beabsichtigt sie, den Umfang der Universaldienstleistungen einzuschränken, hat sie dies der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden der Einschränkung anzuzeigen (vgl. Scherer in Arndt/Fetzer/Scherer aaO § 150 Rn. 20). Eine solche Anzeige ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht erfolgt.
d) Ist die Beklagte nach alledem gehalten, die Eintragung der (Basis-) Daten der Klägerin in das gedruckte Verzeichnis „Das Telefonbuch“ herbeizuführen, so steht der Klägerin zugleich ein Anspruch auf eine entsprechende Änderung der elektronischen Ausgabe („www.dastelefonbuch.de“) zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Verkehrserwartung, dass beide Verzeichnisse – die gedruckte und die Online-Ausgabe – denselben Inhalt haben. Die Angaben des Teilnehmers müssen in gedruckter und elektronischer Ausgabe des Verzeichnisses identisch sein (vgl. auch Säcker/ Klesczewski aaO § 104 Rn. 8). Dementsprechend muss die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG die Korrektur der elektronischen Ausgabe veranlassen.
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich eine dem Anspruch der Klägerin entgegenstehende Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) verneint. Die Anbieter von öffentlichen Telefondiensten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag der Kundendaten in ein entsprechendes Verzeichnis erfolgt (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 4). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände mehr.
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 – III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 – NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).
Schlick Herrmann Hucke
. Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 11.07.2011 – 13 O 66/11 –
OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2013 – 11 U 136/11 –
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Siehe auch: BGH-Urteil III ZR 182/13 vom 17.04.2014
Schon wieder ein paar Feinde mehr für die HUK. So langsam wird es richtig einsam in der Coburg?
Also, ich habe heute gleich bei meinem Telefonanbietern angerufen, da die Telefonbücher gerade neu aufgelegt werden. Bei der Telekom war man zunächst der Meinung, dass der Eintrag nach dem (Nach)namen nicht kostenfrei unter „K“ Kfz-Sachverständigen-Büro geändert werden kann. Dies sei nur kostenpflichtig möglich. Auf meinen Widerspruch mit Hinweis auf die BGH-Entscheidung meinte der T-Mitarbeiter, dass das Urteil nur für Versicherungen gelte. Nach einem weiteren Gespräch wurde die Änderung jedoch aufgenommen. Jetzt bleibt abzuwarten, inwieweit nach Zugang der Bestätigung der Verlag die Umstellung tatsächlich kostenfrei durchführt. Bei nicht geändertem Eintrag, meine ich, wäre ein Schadensersatzanspruch gegeben.
Beim Mobilfunk-Anbieter war es problemlos möglich, den Eintrag unter Kfz-Sachverständigen-Büro in Auftrag zu geben.
Nein, Rüdiger, einsam wird es in Coburg für die HUK ganz bestimmt nicht, denn dafür sorgen schon die unzufriedenen Kfz-Werkstätten, Autovermieter, Rechtsanwälte und die mit dem Regulierungsverhalten ihrer Versicherung unzufriedenen Versicherungsnehmer. Interessant ist,wie man letztere zu beschwichtigen versucht. Aber wenn diese richtig aufgeklärt wurden, lassen die sich nicht mehr am Nasenring auf das Spielfeld ziehen, sondern kündigen schlicht und konsequent das bisherige Vertragsverhältnis. Das Nachsehen haben die Versicherungsvertreter, die das Regulierungsverhalten ihren Kunden auch nicht erklären können, wenn sie bei der Wahrheit bleiben wollen.
R.G.
Hi,
die Telekom hat bestimmt nicht so argumentiert:
„Ein zusätzlicher kostenloser Eintrag ist nicht erforderlich!“
Aber so wie man die HUK kennt, schafft sie es in vielen Bereichen, auch bei der Telekom, sich Leistungen zu erschleichen.
… ne, die Bestätigung der Telekom ist schon da. Mit folgendem Hinweis: „Wir können jedoch nicht zusichern, das der Eintrag in dieser Form von allen Datenabnehmern veröffentlicht wird.“