LG Leipzig mit Urteil vom 10.1.2011 – 08 O 1214/09 – zu den Ansprüchen bei Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufes.

Hallo Leute, hier noch ein weiteres Urteil aus den neuen Bundesländern.  Das Urteil  hat zwar nichts mit dem Unfallschaden zu tun. Aber vielleicht trotzdem interessant, oder?  Das Urteil wurde erstritten und eingesandt von RA. Uterwedde, Leipzig.

Landgericht Leipzig

08 0 1214/09                                                  Verkündet am: 10.1.2011

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

– Klägerin –

gegen

… GmbH,

– Beklagte –

wegen Kaufpreiserstattung

erlässt das Landgericht Leipzig – 8. Zivilkammer – durch Vorsitzende Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2010 folgendes

TEILURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.866,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 07.01.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus der am 14.12.2 006 erhaltenen Anzahlung von 13.000 EUR zum Kaufvertrag über einen Pkw Mercedes Benz Typ E 200 Kompressor Limousine gezogen hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, 3.159,21 EUR an die D.A.S. Deutsche Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Angabe der Schaden-Nr. … auf deren Konto bei der HypoVereinsbank AG München, BLZ: … , Konto … zu zahlen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

5. Das Urteil ist in Nr. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages über Kaufpreisrückerstattungsansprüche.

Mit Kaufvertrag vom 20.07.2006 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Pkw Mercedes Benz Typ E 200 Kompressor Limousine zum Preis von 45.647,40 EUR. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das Fahrzeug der Klägerin im Dezember 2006 mit einem Kilometerstand von ca. 10.000 übergeben werden (Anlage Kl, Bl. 10) .

Die Beklagte nutzte das Fahrzeug bis zur Übergabe im Dezember 2006 als Vorführwagen. Auch die Klägerin selbst nutzte das Fahrzeug zeitweise und legte bis zur Übergabe 2.347 km zurück. Bei Übergabe betrug der Kilometerstand 4.600.

Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte über ein Darlehen. Die Klägerin leistete eine Anzahlung von 13.000 EUR sowie monatliche Raten in Höhe von 245,40 EUR. Bis Juni 2008 zahlte sie 19 Raten.

Die Klägerin ließ einen Schaden am Fahrzeug beseitigen. Im April 2008 ließ sie eine Inspektion durchführen, für die sie 165,03 EUR bezahlte.

Die Klägerin beanstandete gegenüber der Beklagten im Innenraum aufgetretene Klappergeräusche. Am 13.03.2008 begutachtete die Beklagte das Fahrzeug. Sie teilte der Klägerin mit, die Geräusche seien typspezifisch und die für das weitere Suchen nach der Ursache entstehenden Kosten würden nicht übernommen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte am 02.04.2008 zur Mängelbeseitigung bis zum 15.04.2008 auf. Mit Schreiben vom 21.04.2008 erklärten sie den Rücktritt vom Kaufvertrag, forderten die Beklagte zur Rückabwicklung bis 05.05.2008 sowie zur Freistellung von weiteren Zahlungen und zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und der Raten auf. Am 27.04.2008 antwortete die Beklagte auf eine telefonische Mängelrüge vom 17.03.2008.
Am 07.05.2008 teilte der Verkaufsleiter der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, der Hersteller prüfe die Angelegenheit noch.
Am 05.06.2008 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klage noch bis 19.06.2008 zurückgestellt werde. Die Klägerin gab das Fahrzeug am 19.06.2008 bei einem Kilometerstand von 28.532 zurück.

Am 24.06.2008 telefonierte der Klägervertreter mit dem Verkaufsleiter der Beklagten, der sich grundsätzlich zur Rückabwicklung bereit erklärte.
Am 14.07.2008 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Rückabwicklung auf.
Am 03.08.2008 fand ein Besprechungstermin unter Teilnahme des Klägervertreters bei der Beklagten statt. Die Beklagte legte ihren Standpunkt im Schreiben vom 04.08,2 008 dar (Anlage K 13) und zahlte am 08.08.2008 einen Betrag von 7.410,28 EUR nach Abzug der von ihr berechneten Nutzungsentschädigung und von Beseitigungskosten für Gebrauchsspuren. Des Weiteren zahlte sie die geleisteten Raten von 4.662,60 EUR zurück.
Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zahlte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe.

Die Klägerin behauptet, sie habe für die Beseitigung eines beim Parken in Kroatien ohne ihr Verschulden entstandenen Schaden gemäß Rechnung vom 04.09.2007 574,27 EUR bezahlt. Dieser Betrag sowie die Kosten der Inspektion seien von der Beklagten zu erstatten.
Für eine Nutzungsentschädigung seien nur die über die 10.000 km hinausgehenden Kilometer zu berücksichtigen, da dieser Kilometerstand im Kaufvertrag vereinbart wurde. Die Höhe sei mit 0,33 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km – ausgehend von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km – zu berechnen.
Der Klägervertreter hätte Auskunft über die Verwendung der Kaufpreiszahlung am 18.07., 04.08. und 26.09.2008 verlangt. Die Beklagte habe die aus der Anzahlung gezogenen Nutzungen zu erstatten und deshalb vorzutragen, wie sie mit dem Betrag weiter verfahren ist. Es sei davon auszugehen, dass eigene Verbindlichkeiten getilgt und Zinszahlungen eingespart wurden.
Die Klägerin habe ihren Prozessbevollmächtigten am 29.04.2008 Klageauftrag erteilt. Der Klageentwurf sei am 06.05.2008 diktiert und am 08.05.2008 ausgedruckt worden. Vor Erhebung der Klage seien Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.758,02 EUR entstanden. Nach Umfang der Angelegenheit und Bedeutung für die Klägerin sei eine 1,8 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W-RVG angemessen. Des Weiteren sei eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 W-RVG aus dem ursprünglichen Streitwert entstanden, so dass der Differenzbetrag als Verzugsschaden zu ersetzen sei. Wegen der Berechnung wird auf Seite 7 und 8 des Schriftsatzes vom 23.02. 2009 Bezug genommen.

Nach teilweiser Klagerücknahme und Klageerweiterung beantragt die Klägerin zuletzt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.53 7,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus der 14.12.2006 erhaltenen Anzahlung von 13.000 EUR zum Kaufvertrag über einen Pkw Mercedes Benz Typ E 200 Kompressor Limousine gezogen hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit ihrer Auskunft (Antrag zu 2 .) an Eides Statt zu versichern.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 3.3 28,19 EUR an die D.A.S. Deutsche Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Angabe der Schaden-Nr. … auf deren Konto bei der HypoVereins-bank AG München, BLZ: … , Konto … zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Klägerin die Reparaturkosten bezahlt hat. Die Klägerin habe zum Verkaufsleiter der Beklagten gesagt, sie habe den Schaden „schwarz“ reparieren lassen.
Die Nutzungsentschädigung für die tatsächlich von der Klägerin zurückgelegten 26.279 km sei in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km zu berechnen, ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km.
Die von der Klägerin geleistete Anzahlung sei auf dem Konto der Beklagten bei der Dresdner Bank verblieben und hätte jederzeit an die Klägerin ausgezahlt werden können. Auf dieses Konto habe die Dresdner Bank bis 31.01.2007 Zinsen in Höhe von 1 % bis 1,9 % und ab 01.02.2007 in Höhe von 2,1 % gewährt.
Die Beklagte bestreitet den Anfall und die Höhe der Terminsgebühr und die Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Nach der Klageerweiterung wurde das Verfahren vom Amtsgericht Oschatz an das Landgericht verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 10.07.2009/02.11.2009. Auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 08.04.2010 und das Ergänzungsgutachten vom 29.06.2010 (Bl. 116 ff. und 144 ff.) wird Bezug genommen. Des Weiteren wurde der Zeuge … vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 06.12.2010 (Bl. 173 f.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig.

Bei den Klageanträgen Nr. 2 und 3 handelt es sich um eine nach § 254 ZPO zulässige Stufenklage. Da gegenwärtig nur die 1. Stufe zur Entscheidung reif ist, ist gemäß § 3 01 ZPO ein Teilurteil zu erlassen.

II.

Der Klageantrag Nr. 1 ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen abzüglich des zu leistenden Wertersatzes für die Nutzung des Fahrzeugs sowie auf Ersatz notwendiger Verwendungen gemäß §§ 346, 347 BGB in Höhe von 1.866,48 EUR.

a) Gemäß § 346 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die empfangene Leistung in Höhe von 13.000 EUR Anzahlung und 4.662,60 EUR Ratenzahlung zurückzugewähren.

b) Gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat die Klägerin für die nach Übergabe des Fahrzeugs zurückgelegten Kilometer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.451,64 EUR zu zahlen.

Bei Verträgen mit einer Gegenleistung ist diese grundsätzlich der Wertermittlung zugrunde zu legen. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches. Nutzungen beweglicher Sachen können im Wege der zeitanteiligen linearen Wertminderung ermittelt werden. Für die Höhe der Nutzungen von Kraftfahrzeugen wird dabei auf die gefahrenen Kilometer abgestellt (siehe Palandt BGB 70. Auflage § 346 Rdnr. 10). Bei Gebrauchtfahrzeugen lautet die Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile

Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
                                 voraussichtliche Restlaufleistung

(Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 465).

Von der Übergabe des Fahrzeugs im Dezember 2006 an hat die Klägerin 23.932 km zurückgelegt. Der Kilometerstand von 28.532 km bei Rückgabe ist unstreitig.
Die Klägerin hat den von der Beklagten vorgetragenen Kilometerstand von 4.600 bei Übergabe des Fahrzeuges im Dezember 2006 nicht substantiiert bestritten.
Der Differenzbetrag ist der Berechnung der Nutzungsentschädigung zugrunde zu legen. Die von der Klägerin vor Übergabe gefahrenen Kilometer sind nicht zu berücksichtigen, da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches abzustellen ist. Nach dem Vertrag war das Fahrzeug mit bis zu 10.000 gefahrenen Kilometern zu übergeben. Von wem das Fahrzeug bis zur Übergabe genutzt wurde, ist für die Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht relevant.

Bei einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern ergibt sich folgende Nutzungsentschädigung:

45.647,40 EUR x 23.932 km = 4.451,64 EUR
    250.000 km – 4.600 km

Die Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … . Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es für den betreffenden Fahrzeugtyp keine wissenschaftlichen Studien, Langzeituntersuchungen oder Statistiken gibt. Es ist deshalb auf statistische Mittelwerte abzustellen, von denen in gewissen Verteilungen Abweichungen nach oben und unten auftreten. Der Sachverständige ist von der üblichen Fahrzeugklassifizierung ausgegangen und hat das Fahrzeug als ein Fahrzeug der sogenannten oberen Mittelklasse eingeordnet, so dass eine Einstufung zwischen die Klassen 2 und 3 in die zu erwartende Gesamtfahrleistung zwischen 200.000 und 250.000 km erfolgt. Des Weiteren hat er die Laufleistungskategorien für die Fahrzeugtypen der sogenannten Schwacke-Liste herangezogen. Dabei ist das Klägerfahrzeug in die Laufleistungskategorie 5.3 einzustufen. Das bedeutet eine durchschnittliche Laufleistung von 1.950 km pro Monat in den ersten 12 Monaten ab Erstzulassung (Kategorie 5) und eine durchschnittliche Laufleistung von 1.3 00 km pro Monat ab dem 36. Monat ab Erstzulassungsdatum (Kategorie 3). Die Tabelle zeigt für diese Laufleistungskategorie für 12 Jahre eine Laufleistung von 200.200 km. Dieser Wert wurde auf die Grenznutzungsdauer von 15 Jahren hochgerechnet, so dass sich gerundet eine Laufleistung von 250.000 km ergibt.

Im Ergänzungsgutachten hat sich der Sachverständige mit den Einwendungen beider Parteien auseinandergesetzt und überzeugend ausgeführt, dass weitere Recherchen abgesehen von dem erforderlichen Aufwand und den begrenzten Möglichkeiten auch nicht zielführend wären. Maßgeblich ist die Zeitdauer, in der ein solches Fahrzeug wirtschaftlich genutzt werden kann. Insoweit sind eventuell längere Nutzungszeiten im Ausland nicht maßgeblich, da die landesspezifischen Verhältnisse zu anderen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen führen (Lohngefüge, Ersatzteillage, Wartungsmaßnahmen, technische Überwachung).
Auch generell spricht die Tatsache, dass eine gewisse Anzahl von Fahrzeugen höhere Laufleistungen aufweisen, nicht gegen das Ergebnis des Gutachtens, da es nicht auf die technisch maximal-mögliche Laufleistung, sondern auf die mittlere Laufleistung innerhalb eines wirtschaftlichen NutzungsZeitraumes ankommt. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Gutachten vom 29.06. 2010 Bezug genommen.

c) Die Beklagte hat gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Instandsetzungskosten von 290,00 EUR. Aus dem von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten DEKRA-Zustandsbericht vom 07.07.2008 ergibt sich, dass die Beseitigung der Gebrauchsspuren (Kratzer und Delle) Kosten in Höhe von 290,00 EUR verursacht. Der Gebrauch durch die Klägerin führte somit zu einer Verschlechterung des Fahrzeuges. Verschlechterung ist jede nachteilige Veränderung der Substanz der zurückzugewährenden Sache. Die Instandsetzungskosten sind auch nicht Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme, sondern der Wertminderung, die durch den weiteren Gebrauch des Fahrzeuges eintrat, und somit durch die Klägerin zu ersetzen (siehe Palandt BGB a.a.O. § 346 Rdnr. 9).

Die Klägerin als Rücktrittsberechtigte hat sich auf einen Ausschlusstatbestand des § 346 Abs. 3 BGB nicht berufen.

d) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Inspektion in Höhe von 165,03 EUR gemäß § 347 Abs. 2 BGB. Als Aufwendungen, die der Erhaltung des Fahrzeuges dienen, sind sie als notwendige Verwendungen zu ersetzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB, der dem Ersatz der gewöhnlichen Erhaltungskosten für die Zeit, für die dem Besitzer auch die Nutzungen verbleiben, entgegensteht. Der Rechtsgedanke des § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht heranzuziehen, da der Rückgewährschuldner die Nutzungen herauszugeben hat (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1220/22).

e) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 574,27 EUR nach § 347 Abs. 2 BGB als notwendige Verwendungen, da die Klägerin jedenfalls nicht bewiesen hat, dass sie diese Kosten aufgewendet hat.
Die Klägerin hat den Zeugen … zum Beweis der Behauptung benannt, dass die Klägerin die Kosten für die Reparatur des Parkschadens von 574,27 EUR bezahlt habe. Des Weiteren hat sie dazu als Anlage K 17 eine Quittung vorgelegt (Bl. 93). Die als Anlage K 4 vorgelegte Rechnung vom 04.09.2007 ist auf den Ehemann der Klägerin, Herrn … ausgestellt. Der Zeuge … hat bestätigt, dass er diese Rechnung ausgestellt hat. Zur Bezahlung konnte er keine sicheren Aussagen treffen. Nach Vorlage der Quittung sagte der Zeuge: „Das könnte die Unterschrift meiner Frau sein“. Die Quittung ist jedoch für „Hr. …“ ausgestellt. Der Zeuge ging davon aus, dass seine Frau, die die Buchhaltung mache, bestimmt etwas gesagt hätte, wenn eine Rechnung offen geblieben wäre. Der Nachweis einer Zahlung durch die Klägerin wurde damit nicht geführt.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

                     17.662,60 EUR (a)
abzüglich        4.451,64 EUR (b)
abzüglich           290,00 EUR (c)
zuzüglich         _165,03 EUR (d)

                     13.085,99 EUR.

Die Beklagte hat an die Klägerin 12.072,88 EUR gezahlt. Gemäß Schreiben vom 04.08.2008 (Rückseite, Anlage K 13 Bl. 31) sind darin 853,37 EUR Zinsen aus dem Betrag von 13.000 EUR für die Zeit von 599 Tagen ab dem 14.12.2 0 06 enthalten. Somit verbleiben 11.219,51 EUR als Zahlung auf die Hauptforderung. Im Ergebnis hat die Beklagte der Klägerin noch 1.866,48 EUR zu erstatten zzgl. der beantragten Prozesszinsen gemäß § 291 BGB.

2.
Der Auskunftsanspruch ist begründet.
Neben der Rückzahlung des Kaufpreises sind der Klägerin auch die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist (siehe Palandt BGB a.a.O. § 260 Rdnr. 4, 5). Die für die Auskunftspflicht erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien ist das Abwicklungsverhältnis nach Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Beklagte hat 4 % Zinsen aus der gesamten Anzahlung von 13.000 EUR erstattet. Aus der erteilten Auskunft ergibt sich jedoch nicht, dass sie keine höheren Nutzungen gezogen hat. Es ergibt sich nur, dass sie den Betrag auf ein Konto eingezahlt hat, dass sie den Betrag jederzeit an die Klägerin hätte erstatten können und dass die Bank auf dieses Konto die mitgeteilten Zinssätze gewährt hat. Die Auskunft besagt jedoch nicht, dass die Zinsen für den maßgeblichen Betrag gewährt wurden. Die Beklagte hat weder den Kontostand noch die Art des Kontos mitgeteilt. Es kann sich somit auch um ein Kontokorrentkonto gehandelt haben.
Nach der erteilten Auskunft wäre es möglich, dass das Konto zeitweise oder über den ganzen Zeitraum im Soll geführt wurde. Dann aber hätte die Beklagte Schuldzinsen wohl in einer über 4 % hinausgehenden Höhe erspart.

Über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu entscheiden.

3.
Die Beklagte hat die Vorgerichtliehen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen.
Die Beklagte befand sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug. Sie war unstreitig mehrmals durch die Klägerin zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden.
In Anbetracht der vorangegangenen Fahrzeuguntersuchung durch die Beklagte und der ablehnenden Haltung der Beklagten zur Mängel-beseitigung war die im Schreiben vom 02.04.2008 gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung bis 15.04.2008 nicht zu kurz. Wegen des am 21.04.2008 sodann durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgten Rücktritt vom Kaufvertrag ist für den Gegenstandswert die Höhe des Kaufpreises maßgeblich.
Die berechnete 1,8 Geschäftsgebühr ist von der Beklagten jedoch nicht in voller Höhe zu ersetzen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Solche Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin zur Begründung nicht die Tatsache anführen, dass es zu Besprechungen gekommen ist, da hierfür zusätzlich eine Terminsgebühr berechnet wird. Unter Berücksichtigung einer dem Rechtsanwalt zustehenden Toleranzgrenze von ca. 20 % ist die Geschäftsgebühr auf eine 1,6 Gebühr aufzurunden. Sie beträgt somit 1.673,60 EUR netto.

Hinzu kommt eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 W-RVG, da der Klägervertreter bereits einen Klageauftrag erhalten hatte, als es noch zu Besprechungen kam (siehe BGH NJW-RR 2007, 720). Der Klageauftrag wurde als Anlage K 9 (Bl. 23) vorgelegt. Er datiert vom 29.04.2008. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist angesichts des von der Klägerin unterzeichneten Auftrags unbeachtlich. Die vorgelegte Kopie der Urkunde, deren Übereinstimmung mit der Urschrift nicht bestritten wurde, hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Außerdem hat die Klägerin auch den Klageentwurf vom 08.05.2008 als Anlage K 10 (Bl. 24 ff.) vorgelegt. Somit muss vorher eine Auftragserteilung und eine Erarbeitung der Klageschrift erfolgt sein. Im Entwurf der Klageschrift wurde die Rückabwicklung begehrt mit einem Gegenstandswert von 45.647,40 EUR. Dieser Streitwert reduzierte sich erst nach der Zahlung der Beklagten im August 2008. Von der Terminsgebühr in diesem Verfahren ist deshalb nur der Teil aus dem Gegenstandswert der tatsächlich eingereichten Klage festsetzungsfähig. Die zu erstattenden Kosten berechnen sich wie folgt:

1,6 Geschäftsgebühr          1.673,60 EUR
1,2 Terminsgebühr             1.255,20 EUR
Auslagenpauschale                 20,00 EUR
                                           2.948,80 EUR
19 % Umsatzsteuer            _560,27 EUR
Gesamtbetrag:                   3.509,07 EUR

Hiervon ist die festsetzungsfähige Terminsgebühr in Abzug zu bringen: 1,2 Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis 4.000 EUR = 349,86 EUR brutto (Klageanträge Nr. 1 und 2).

Zu erstatten sind somit 3.159,21 EUR.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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2 Antworten zu LG Leipzig mit Urteil vom 10.1.2011 – 08 O 1214/09 – zu den Ansprüchen bei Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufes.

  1. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    danke willi.

    1. Terminsgebühr

    besonders interessant ist, dass die vorgerichtliche terminsgebühr zugesprochen wurde. die mandantin hatte hier mehrfach und über mehrere monate alleine versucht, mit dem verkäufer (ein MB-autohaus) eine klärung ihrer gewährleistungsansprüche (hier hatte es im armaturenbrett geklappert und MB war trotz mehrfacher versuche nicht in der lage bzw. nicht willens (kosten!) den fehler abzustellen) allein zurecht zu kommen, wurde jedoch nur hingehalten. auch die von uns gesetzte letzte frist zur nachbesserung verstrich ohne rückantwort der gegenseite, woraufhin wir den rücktritt erklärt haben. nachdem auch die in diesem schreiben gesetzte frist zur rückabwicklung des kaufvertrages verstrichen war, erteilte die mandantin klageauftrag. nach fertigstellung der klage und kurz vor deren einreichung meldete sich der verkäufer doch noch, akzeptierte erstaunlicherweise den rücktritt und bat um ein gespräch, durch welches die terminsgebühr ausgelöst wurde (gegenstandswert: kaufpreis des fahrzeuges).

    nach dem der vertrag dann im wesentlichen (allerdings nach auffassung der gegenseite, die zunächst am längeren hebel saß, weil sie das geld zurückzuzahlen hatte) rückabgewickelt worden war, haben wir die u.e. noch bestehende restforderung sowie die terminsgebühr (bzw. die differenz aus der vorgerichtlich entstandenen TG und der im verfahren festsetzungsfähigen terminsgebühr aus der restforderung) eingeklagt.

    2. Nutzungsentschädigung

    vielleicht ist für den einen oder anderen leser der hintergrund interessant. wird ein pkw-kaufvertrag rückabgewickelt , bekommt der käufer alle von ihm geleisteten zahlungen (sogar die kosten für die inspektion) zurück.

    für die nutzung des fahrzeuges hat er im gegenzug ersatz zu leisten. dieser berechnet sich unter zugrundelegung der geschätzten gesamtlaufleistung des fahrzeugs und belief sich im streitfall auf 0,4% vom kaufpreis pro gefahrene 1000 km, weil der SV ermittelt hat, dass besagte fahrzeuge eine gesamtlaufleistung von 250000 km erreichen.

    die verkäufer gehen hier meist mit viel zu niedrigen gesamtlaufleistungen ran, um mehr nutzungsentschädigung zu erhalten. nicht selten sollen fahrzeuge nach 150000 km reif für den schrott sein. MB war hier gnädigerweise bereit, auf basis von 200000 km abzurechnen. wir gingen von 300000 km aus, das gutachten ergab schließlich 250000 km. weshalb die mandantin pro gefahrene 1000 km einen betrag von ca. 182 EUR erstatten musste.

    für die nutzung eines (wenn auch klappernden) MB E200 kompressor kein sooo schlechter wert, oder?

  2. Autoliebhaber sagt:

    Hi Ra. Uterwedde, Leipzig,
    das wäre ja für Mercedes-Benz blamabel, wenn ein Wagen dieses Herstellers nur 150.000 km aushalten würde und dann reif für den Schrott wäre. Da wäre ja die Konkurrenz erheblich wertbeständiger.
    200.000 km und mehr halten heute diese Wagen.

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