LG Mönchengladbach, Az. 3 O 265/09 vom 12.01.2010 – Irreführender Opel-Leasingvertrag ist unwirksam

Das Landgericht Mönchengladbach hat in einem von den Rechtsanwälten Szary, Breuer, Westerath & Partner erstrittenen Urteil die Restwertausgleichsklausel in den Leasingverträgen der GMAC  für unwirksam erklärt, da die Leasingnehmer durch in den GMAC-Verträgen enthaltene Kilometerangaben in die Irre geführt werden und GMAC zudem nicht auf die Gefahr hinweist, dass der kalkulierte Restwert unrealistisch sein kann.

Eine dem Leasingnehmer abverlangte unterschriebene Selbstauskunft über eine “vereinbarte Fahrleistung” in Kilometern ist im Verhältnis zu einer Restwertgarantieklausel widersprüchlich und führt gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit der Restwertgarantieklausel.

DAS URTEIL

In dem Rechtsstreit gegen die GMAC Leasing GmbH hat das Landgericht – 3. Zivilkammer – Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin …

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten eine weitere Forderung in Höhe von 7.873,33 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag

Nr. 726 1099 87524, soweit sie über 1.165,00 Euro hinausgeht, nicht zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand:

Die Parteien schlössen einen Leasingvertrag mit der Nr. 726 1099 87524 über ein Neufahrzeug der Marke Opel, Typ „Zafira Cosmo“, 1.9 CDTi 110 kW. In dem Leasingantrag vom 8. Juni 2005 (Bl. 10 f. GA) sind folgende Konditionen genannt:

Gesamtfahrzeugpreis brutto                                36.550,00 Euro

Sonderzahlung bei Fahrzeugübergabe brutto       5.000,00 Euro

Monatliche Leasingrate brutto                                  315,47 Euro

Kalkulierter Rücknahmewert netto                       17.959,91 Euro

Kalkulierter Rücknahmewert brutto                      20.833,50 Euro

Zusätzlich enthält der Leasingantrag einen „wichtigen Hinweis“ mit dem Wortlaut:

Der   Leasingnehmer   garantiert    die    Erreichung    des    Restwertes,    vgl. ZifferXVL2. AGB“.

Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regelt die Abrechnung des Rücknahmewertes nach Ablauf der Leasingzeit (Bl. 22 GA). Danach hat der Leasingnehmer, wenn bei Rückgabe der „vereinbarte Nettorücknahmewert“ geringer ist als der kalkulierte Nettorücknahmewert, den entsprechenden Minderbetrag an den Leasinggeber zu zahlen. In einer von dem Kläger unterschriebenen Selbstauskunft vom 8. Juni 2005 gab dieser eine Laufleistung von 45.000 km an. Bei Rückgabe des Fahrzeugs hatte dieses eine Laufleistung von 66.170 km.

Die  Beklagte  nahm  unter dem 26. September 2008  gegenüber dem  Kläger eine vorläufige Schlussabrechnung (Bl. 27 GA) vor, die sich ergeben hätte, wenn die Beklagte das Fahrzeug zum Schätzpreis von 10.325,00 Euro hätte veräußern können. Darin teilte sie folgende Berechnung mit:

Kalkulierter Rücknahmewert                               17.959,91 Euro

./. Schätzpreis                                                    10.325,00 Euro

+ 50% der Schätzkosten ne.                                    35,00 Euro

Zwischensumme                                                  7.669,91 Euro

+ 19 % Mehrwertsteuer                                      1.457,28 Euro

Restforderung                                                     9.127,19 Euro

Der Schätzpreis in Höhe von 10.325,00 Euro ergibt sich aus einem Gebrauchtwagen-Prüfgutachten der Deutsche Automobil Treuhand GmbH vom 5. September 2008 (Bl. 29 ff. GA), das die Beklagte in Auftrag gab, und entsprach danach dem Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer. In dem Gutachten bezifferte die Deutsche Automobil Treuhand GmbH die Summe der Reparaturkosten/Minderwerte insgesamt auf 1.495,00 Euro ohne Mehrwertsteuer und die davon überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerte auf 1.165,00 Euro ohne Mehrwertsteuer. Die Beklagte wies in der vorläufigen Schlussabrechnung vom 26. September 2008 den Kläger zudem darauf hin, sich im eigenen Interesse intensiv um einen Käufer zu bemühen, der bereit ist, einen höheren Verkaufspreis zu zahlen, setzte für die Benennung eines Interessenten eine Frist bis zum 14. Oktober 2008 und kündigte die Bereitschaft an, diese Frist auch um 14 Tage zu verlängern.

Der Kläger beauftrage im Nachgang zu der vorläufigen Schlussabrechnung seine Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2008 wies der Kläger „sämtliche Ansprüche“ zurück:

Am 14. November 2008 veräußerte die Beklagte das Fahrzeug zu einem Preis von 10.420,17 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, nachdem der Kläger keinen Käufer benannte. Unter dem 2. Dezember 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Schlussabrechnung über eine Restforderung in Höhe von 7.873,33 (Bl. 34 GA), die sie wie folgt berechnete:

Kalkulierter Rücknahmewert                             17.959,91 Euro

./. Verkaufserlös                                               10.420,17 Euro

+ 50% der Schätzkosten (netto)                             35,00 Euro

Zwischensumme (netto)                                     7.574,74 Euro

+ 19 %.Mehrwertsteuer                                     1.439,20 Euro

Zwischensumme                                                 9.013,94 Euro

./. Herstellerbeteiligung                                      1.140,61 Euro

Restforderung                                                    7.873,33 Euro

Die Beklagte setzte dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 16. Dezember 2008 und kündigte an, ab dann Verzugszinsen zu berechnen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 (Bl. 35GA) und 11. Juni 2009 (Bl. 36 GA) setzte die Beklagte dem Kläger erneut Zahlungsfristen. Der Kläger zahlte nichts.

Der Kläger macht geltend, durch die Ungewissheit über das tatsächliche Bestehen der Forderung in seinen finanziellen Dispositionsmöglichkeiten eingeengt zu sein. Bei weiterem Abwarten erhöhe sich zudem sein Zinsrisiko, so dass das Feststellungsinteresse bestehe.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten behauptete Forderung bestehe nicht. Die im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Klausel, wonach er die Erreichung des kalkulierten Rücknahmewertes garantiere, sei unwirksam. Der zu garantierende Rücknahmewert liege erheblich über dem voraussichtlich erreichbaren Wert. Der Leasingnehmer dürfe sich darauf verlassen, dass der Leasinggeber denjenigen Rücknahmewert ansetzt, der nach der Erfahrung des Leasinggebers am Ende der Laufzeit auch tatsächlich zu erwarten sei. Der Wert eines Gebrauchtfahrzeuges des von dem Kläger geleasten Fahrzeugtyps hätte zum Ende der Leasingzeit im Jahr 2008 bei einem Fahrzeugalter von drei Jahren und einer Laufleistung von 45.000 km bei durchschnittlich ca. 14.432,00 Euro brutto bzw. 12.127,73 Euro netto gelegen, was einem Wertverlust von 61,51 % entspreche. Es sei für die Beklagte von vornherein absehbar gewesen, dass der vereinbarte Rücknahmewert nicht erreichbar sein würde. Er wäre selbst bei einer Laufleistung von 1 km nicht erreichbar gewesen, denn auch dann hätte das Fahrzeug zum Ende der Leasingzeit lediglich einen Wert von ca. 15.551,00 Euro brutto gehabt, was einem Wertverlust von 58,53 % entspreche. Der Leasinggeber müsse jedoch den Restwert ansetzen, der nach seiner Erfahrung am Ende der Laufzeit auch tatsächlich zu erwarten sei. Die Beklagte habe den Restwert hier jedoch willkürlich zu hoch angesetzt, so dass sie habe niedrige Leasingraten ausweisen und das Leasing insgesamt erheblich günstiger erscheinen lassen können. Sie habe zudem gegenüber dem Kläger einen Wissensvorsprung gehabt. Durch ihre Formulare habe die Beklagte die Erwartung des Verbrauchers bestärkt, dass der im Vertrag angegebene Restwert bei durchschnittlicher Abnutzung und tatsächlicher Marktlage tatsächlich erreicht werde. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei eine Nachzahlung praktisch gewiss gewesen. Der Kläger ist zudem der Ansicht, nicht zur Erstattung der anteiligen Begutachtungskosten und der Umsatzsteuer verpflichtet zu sein.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, sich die in dem Gutachten der Deutsche Automobil Treuhand GmbH aufgelisteten Minderwerte nicht entgegenhalten lassen zu müssen. Da die Restwertgarantieklausel unwirksam sei, sei unerheblich, in welchem Zustand sich das Fahrzeug bei Rückgabe befunden habe. Ein Ersatzanspruch bestehe insoweit nicht, da der Kläger keine Vertragspflicht verletzt habe. Die Beklagte müsse zudem auch darlegen, welche Schäden sie konkret meine und beweisen, dass diese Schäden während der Vertragslaufzeit entstanden seien und dass sie nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch und auch nicht durch Dritte verursacht worden seien. Die Laufleistung steile keine übermäßige Abnutzung dar, da nach dem Vertrag lediglich die Laufzeit verbindlich begrenzt gewesen sei.

Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung. Da die Restwertgarantie unwirksam sei, fänden die Vorschriften des Mietrechts und damit § 548 BGB Anwendung.

Der Kläger beantragt,

1.  festzustellen, dass der Beklagten eine weitere Forderung in Höhe von 7.873,33 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag Nr. 726 1099 87524 nicht zusteht;

2.  die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe die mit der Schlussabrechnung errechnete Restforderung in voller Höhe zu. Der Ansatz der Hälfte der Sachverständigenkosten habe seine Grundlage in Ziffer VXII.1. der Leasingbedingungen. Die Regelung sei angemessen, da sie dem Umstand Rechnung trage, dass sich die Parteien über den der Restwertabrechnung zugrunde liegenden Wert des Fahrzeugs nicht verständigen könnten. Die Restwertabrechnung und die Restwertgarantie seien leasingtypisch und wirksam. Der Leasinggeber sei im Rahmen einer Restwertabrechnung nicht verpflichtet, die Kalkulation offen zu legen, die dem vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liege, so dass der kalkulierte Restwert auch nicht unangemessen sei. Dem Transparenzgebot sei durch Ziffer (6) des Leasingvertrages genügt. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf den Inhalt der Leistungspflichten nicht anwendbar. Der kalkulierte Rücknahmewert im Leasingvertrag sei zudem auf Basis von Restwerttabellen eines Dienstleisters für Restwertprognosen festgelegt worden. Er sei nicht zu hoch angesetzt worden. Die Differenz bei der Restwertabrechnung beruhe auf der Überschreitung der der Restwertkalkulation zugrunde gelegten Laufleistung durch den Kläger, den Beschädigungen des Fahrzeugs und einem massiven Einbruch des Gebrauchtwagenmarktes in den Jahren 2007 und 2008 insbesondere für Dieselfahrzeuge. Das Fahrzeug sei auch zulässigerweise zum Händlereinkaufswert veräußert worden. Hätte das Fahrzeug zum Händlerverkaufswert an einen von dem Kläger zu benennenden Dritten veräußert werden können, hätte ein höherer Restwert erzielt werden können. Sie sei ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs nachgekommen, denn schließlich sei dem Kläger ein Drittkäuferbenennungsrecht eingeräumt worden, das dieser nicht genutzt habe.

Nach Ansicht der Beklagten ist auch die Umsatzsteuer ansetzbar, denn es handele sich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Wertausgleichsansprüche nach Ablauf eines Leasingvertrages seien nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (nachträgliche) Entgelte für die Überlassung des Fahrzeugs mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht. Auch die Einrede der Verjährung gehe ins Leere, denn der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich sei ein Erfüllungsanspruch, der der Regelverjährung unterfalle.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte den Restwert auf Basis der Prognose eines Diensteisters für Restwertprognosen festgelegt habe.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, denn das Landgericht Mönchengladbach ist örtlich und sachlich zuständig und der Kläger hat ein Feststellungsinteresse.

1.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 29 ZPO. Bei einem Leasingvertrag ist Erfüllungsort für die Leasingraten der Wohnsitz des Leasingnehmers bei Vertragsschluss (BGH, NJW 1988, 1914). Streitgegenstand sind vorliegend zwar nicht die Leasingraten. Gleichwohl steht eine Restwertforderung damit im unmittelbaren Zusammenhang. Für Restwertforderungen kann daher kein anderer Gerichtsstand gelten. Zudem bezieht sich der BGH in der Begründung der vorstehend zitierten Entscheidung auf sämtliche Pflichten des Leasingnehmers aus einem Leasingvertrag. Für eine negative Feststellungsklage ist das Gericht zuständig, das für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (Zöller, ZPO – Vollkommer, 26. Aufl. 2007, §12 Rn. 3). Dies ist nach Vorstehendem der Wohnsitz des Klägers, mithin Mönchengladbach.

Dagegen  findet  die   Gerichtsstandsvereinbarung   nach   Ziffer XXI.   der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Anwendung. Danach ist Gerichtsstand nach Wahl des Leasinggebers Rüsselsheim, Frankfurt am Main oder die Stadt der kontoführenden Zweigniederlassung des Leasinggebers, soweit der Leasingnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für eine Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Klägers bzw. dafür, dass sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort unbekannt ist, ist nichts vorgetragen.

2.

Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse, denn vorliegend droht einem etwaigen Recht des Klägers, die Zahlung der von der Beklagten geltend gemachten Forderung zu verweigern, Unsicherheit. Das Feststellungsinteresse im Sirine von § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller, ZPO – Greger, 26. Aufl. 2007, § 256 Rn. 7, vgl. auch BGH, NJW1986, 2507). Die Feststellung, dass die Zahlungspflicht nicht besteht, oder die Abweisung der Feststellungsklage sind geeignet, diese Gefahr zu beseitigen. Bei Begründetheit der Klage steht fest, dass die Zahlungspflicht nicht besteht. Bei Abweisung der Feststellungsklage erstreckt sich die Rechtskraft auf das Bestehen der Zahlungsforderung der Beklagten.

II. Die Feststellungsklage ist überwiegend begründet, denn die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Restwertausgleich, die Mehrwertsteuer und die Schätzkosten in Höhe von insgesamt 7.873,33 Euro. Jedoch muss sich der Kläger die Beschädigung des Fahrzeugs in Höhe von 1.165,00 Euro entgegenhalten lassen, so dass die negative Feststellungsklage lediglich insoweit begründet ist, als der Beklagten kein über 1.165,00 Euro hinausgehender Anspruch zusteht.

1.

Ein Anspruch der Beklagten auf die Restwertforderung ist nicht verjährt. Ansprüche auf Restwertausgleich sind keine Ersatzansprüche, sondern Entgeltansprüche, denn der Restwertausgleich dient dem Rückfluss des Anschaffungs- und Finanzierungsaufwandes des Leasinggebers und damit der Vollamortisation. Ein Entgeltanspruch unterliegt daher der allgemeinen Verjährung und nicht der Verjährung mietrechtlicher Ersatzansprüche nach § 548 BGB (vgl. BGH, NJW 1996, 2860; OLG Hamm, NJW-RR1996, 502; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ14 U 48/97; Palandt, BGB – Weidenkaff, 67. Aufl. 2008, Einf v § 535 Rn. 75). Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch bei Unwirksamkeit der Regelung zum Restwertausgleich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nichts, da dann zwar die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften anwendbar sein mögen. Dies ändert jedoch nichts an dem Charakter des Restwertausgleichs als Entgeltanspruch. Dieser wird auch bei Unwirksamkeit der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht zum Ersatzanspruch. Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf Mietzinszahlung verjähren auch unabhängig von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters bei Anwendbarkeit der mietrechtlichen Vorschriften nach §§ 195, 196 BGB (vgl. Palandt, BGB – Weidenkaft, 67. Aufl. 2008, § 535 Rn. 78). Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Sie beginnt mit der Verwertung der Leasingsache (OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503). Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug am 14. November 2008.

2.

Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf die Restwertforderung, da zum einen die von dem Kläger unterschriebene Selbstauskunft vom 8. Juni 2005 widersprüchlich ist und zum anderen die Regelung in Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam vereinbart worden ist.

a) In der Selbstauskunft ist als Abrechnung „Restwertabrechnung“ angegeben und darunter „Vereinbarte Fahrleistung: 45.000 km“. Wenngleich die vereinbarte Fahrleistung in dem Leasingantrag vom 8. Juni 2006 nicht angegeben ist, ist diese Information in der Selbstauskunft widersprüchlich, da der Eindruck entstehen kann, dass nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung eine Pflicht zum Restwertausgleich besteht (so für eine entsprechende Gestaltung in einem Leasing-Antragsformular BGH, NJW2001, 2165, 2166 f.). Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (BGH, NJW2001, 2165, 2167). Die Gesamtfahrleistung mag der Kalkulation der Leasingraten durch die Beklagte gedient haben. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Kläger sie nicht nur angegeben sollte, sondern sie auch unterschrieben hat. Ist in der Selbstauskunft die Restwertabrechnung mit der Angabe der Fahrleistung des Fahrzeugs verbunden, liegt die Auslegung, dass ein Restwertausgleich nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen entfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert erreicht wird, nicht fern (vgl. BGH, NJW2001, 2165, 2167). Dem vermag auch der Hinweis im Leasingantragsformular auf Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  der Beklagten  nicht abzuhelfen,  da  in  derer Ziffer XVI. 1, also unmittelbar vor der Restwertabrechnung, die Abrechnung bei Verträgen mit Kilometerabrechnung geregelt ist. Wenn der Kunde die erwartete Laufleistung in der Selbstauskunft angeben soll, liegt es nahe, dass er trotz des Hinweises auf Absatz 2 der Vorschrift auch Absatz 1 der Vorschrift mit berücksichtigt. Dabei handelt es sich auch bei dem Formular der Beklagten für die Selbstauskunft um Allgemeine Geschäftsbedingungen, denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Formular regelmäßig bei Leasingverträgen verwendet. Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

b) Wenn man den Widerspruch zwischen der Restwertabrechnung und der Gesamtfahrleistung in der Selbstauskunft für nicht gegeben hält, da die Gesamtfahrleistung im eigentlichen Leasingantrag nicht enthalten ist, scheidet ein Anspruch der Beklagten auf den Restwertausgleich aber deshalb aus, weil Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nach § 305 c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters nicht wirksam vereinbart wurde. Dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind, denn es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte diese Bedingungen nicht für jeden Leasingvertrag verwendet.

Ziffer XVI. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lautet:

Bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung durch Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist die Differenz zu ermitteln zwischen dem kalkulierten Nettorücknahmewert (vom Leasingnehmer garantierte Erreichung des Restwertes) und dem bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert des Fahrzeuges. Übersteigt der bei Rückgabe vereinbarte Netto-Restwert den kalkulierten Nettorücknahmewert, so erhält der LN 75 % des Mehrbetrages erstattet. Ist der bei Rückgabe vereinbarte Netto-Restwert geringer als der kalkulierte Nettorücknahmewert, so hat der LN den entsprechenden Minderbetrag an den LG zu zahlen. Beträge, die der LG zum Ausgleich eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs erhalten hat, sind hinzuzurechnen, und zwar, soweit ein Minderbetrag auszugleichen ist, zu 100 %, im Übrigen zu 75 %.“

Die Regelung ist nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt, sondern erfasst jeden kalkulierten Nettorücknahmewert, auch wenn dieser von vornherein nicht zu erreichen ist.  Dabei ist auch gegen eine derartige Vereinbarung im Grundsatz nichts einzuwenden. Auch ein beliebig angesetzter Restwert kann, entgegen der Auffassung des Klägers als wirksamer Inhalt eines Leasingvertrages vereinbart werden (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 502, 503; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113). Eine derartige Vertragsgestaltung muss jedoch in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen (OLG Karlsruhe,    NJW-RR 1986,    1112,    1113).    Eine   solche   Verpflichtung    des Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss wegen des aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB fließenden Transparenzgebotes im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist (vgl. BGH, NJW 1997, 3166; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Dresden, ZMR 2000, 601; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag – Zahn, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74 m.w.N.). Mithin ist zu verlangen, dass auf der Vorderseite des Vertragsformulars der Bezug zwischen der Absicherung des Restwerts und der Verwertung des Leasinggutes klar in Erscheinung tritt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97) Es muss hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird, also ein hinter dem garantierten Restwert zurückbleibender Erlös auszugleichen ist (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag – Zahn, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74). Der Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass es nicht des Studiums der Geschäftsbedingungen bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche Verpflichtungen durch den Vertragsschluss auf ihn zukommen (OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97).

Diesen Anforderungen genügt der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht. Der Leasingantrag enthält zwar die folgende Angabe (Bl. 10 GA):

Abrechnung der Restzahlung Vergütung nach regulärem Vertragsende bzw. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:

RESTWERTABRECHNUNG [LSP1/2005 PKWmR]

kalkulierter Netto-Rücknahmewert zum regulären Vertragsende:

Wichtiger Hinweis: Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes,

vgl. ZifferXVI.2. AGB.

Netto 17.959,91 Euro

MwSt                             2.873,59 Euro

Brutto 20.833,50 Euro“

Aus dem bloßen Hinweis auf die Garantie für den Restwert und auf Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich für sich genommen nicht, dass die volle Differenz zu erstatten ist, wenn der Verwertungserlös den garantierten Netto-Rücknahmewert nicht erreicht. Zudem spricht die Regelung in Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die in dem Antragsformular hingewiesen wird, von der Differenz zum „bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert“.  Dies legt die Annahme nahe, dass der Netto-Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs der Disposition der Parteien unterliegt. Der Leasingnehmer könnte den Eindruck gewinnen, dass eine erhebliche Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs durch eine „Vereinbarung“ des Netto-Restwerts bei Rückgabe aufgefangen werden kann. Die Begrifflichkeiten sind bei Lektüre lediglich der Ziffer VI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eindeutig. Die Gefährlichkeit der Regelung erschließt sich daraus noch nicht. Auch der Hinweis, dass der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert garantiert, und die Wendung „Abrechnung der Restzahlung“ enthalten für sich genommen nicht die Information, welche Verpflichtung im Wesentlichen auf den Leasingnehmer zukommt, nämlich der Ausgleich der vollen Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rückgabewert und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs oder eines erzielten Netto-Verkaufserlöses. Dass bei mangelnder Einigung der Parteien über „den Wert des Fahrzeugs (bei Rückgabe zu vereinbarender Restwert)“ ein Sachverständiger den „vereinbarten“ Netto-Restwert bestimmt, ergibt sich erst aus nachstehender Ziffer XVII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Auch ergibt sich erst aus Ziffer XVII., dass es dem Leasingnehmer unbenommen bleibt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Wert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt und es dem Leasinggeber bis zum Abschluss des Kaufvertrages unbenommen bleibt, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern. Auf diese Regelungen in Ziffer XVII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf der Vorderseite des Leasingvertrages jedoch nicht hingewiesen. Dass der Leasinggeber faktisch die Differenz zwischen dem garantierten Netto-Rücknahmewert und dem Netto-Verkaufserlös zu ersetzen hat, ergibt sich aus den Regelungen direkt überhaupt nicht.

Dass von der „Vereinbarung“ des Netto-Rückgabewerts bei Vertragsende faktisch nicht die Rede sein kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte vorliegend das Sachverständigengutachten bereits eingeholt hatte, als sie dem Kläger die vorläufige Schlussabrechnung übermittelte. Nach Ziffer XVII. der Leasingbedingungen der Beklagten bedarf die Ermittlung des Werts des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen bei Rückgabe jedoch der Zustimmung des Leasingnehmers.

Darauf, ob Restwertvereinbarungen leasingtypisch sind, ob die Beklagte ihre Kalkulation nicht offenlegen musste, ob die Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Rückgabewert auf einer Überschreitung der Laufleistung und einem massiven Einbruch des Gebrauchtwagenmarktes in den Jahren, 2007 und 2008 beruhte sowie ob das Fahrzeug zulässigerweise zum Händlereinkaufswert veräußert wurde, kommt es nicht an.

c) Da bei der Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. bei deren nicht wirksamer Vereinbarung eine geltungserhaltende Reduktion ausscheidet, kommt ein entsprechend reduzierter Anspruch der Klägerin wegen der Überschreitung der Laufleistung nicht in Betracht. Diese Wertminderung wäre bei wirksamer Vereinbarung des Restwertausgleichs durch die Differenz des kalkulierten zum tatsächlichen Rückgabewert aufgefangen worden. Dasselbe gilt für etwaige Verschlechterungen des Gebrauchtwagenmarktes.

3.

Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 1439,20 Euro besteht nicht, da diese nach Vorstehendem schon keinen Anspruch auf die Restwertforderung hat. Darauf, ob es sich bei der Restwertforderung um ein Entgelt für die Überlassung des Leasingfahrzeugs mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht handelt, kommt es nicht an.

4.

Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Schätzkosten in Höhe von 35,00 Euro gegen den Kläger, denn nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers hat sie dessen Zustimmung vor Beauftragung des Sachverständigen nicht wie in Ziffer XVII. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen eingeholt.

5.

a) Der Kläger muss sich jedoch die Beschädigungen des Fahrzeugs entgegen halten lassen. Die Beklagte kann aus Ziffer XI. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kläger Zahlung in Höhe von 1.165,00 Euro verlangen, denn der Kläger hat das Leasingfahrzeug in einem Zustand zurückgegeben, der nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprach. Dieser Gegenanspruch ist wegen der Rechtskraftwirkung der negativen Feststellungsklage zu berücksichtigen. Dabei muss sich der Kläger lediglich die in dem Gutachten der Deutsche Automobil Treuhand GmbH festgestellten überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerte entgegenhalten lassen. Diese beziffert das Gutachten mit 1.165,00 Euro. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte nicht dargelegt hätte, welche Schäden sie konkret meint. Betroffen sind nach dem Gutachten die Stoßstangen, die Lackierung, Verkleidungen im Innenraum, die Felgen, der Motor und die Betriebsbremse. Zudem waren die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung fällig (Bl. 30 GA). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch dargestellt, dass die Beschädigungen nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch verursacht wurden, denn das Gutachten differenziert zwischen den gesamten und den davon überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerten. Danach waren die Stoßstangen hinten eingedrückt, an der Lackierung der Stoßfänger diverse örtliche Schadstellen, die Mittelkonsole verkratzt, die Felgen teilweise verkratzt und beim Motor ein Ölverlust festzustellen. Zudem waren die Bremsscheiben, und die Vorderachse verschlissen, und zwar so, dass die Reparaturkosten/Minderwerte als überdurchschnittlich angesetzt wurden. Diese Schäden beruhen nach der Überzeugung der Kammer nicht auf einem vertragsgemäßen Gebrauch. Die fällige Haupt- und Abgasuntersuchung muss sich der Kläger entgegen halten lassen, da ihn nach Ziffer IX. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Pflicht traf, die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen zu erfüllen. Das Sachverständigengutachten nennt als Bewertungstag den 3. September 2008 und für die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung den Monat Juli 2008 (Bl. 29 GA). Nach Ziffer IX. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hat der Leasinggeber sie, soweit sie wegen nicht termingerechter Vorführungen zu Untersuchungen in Anspruch genommen wird, freizustellen. Der Kläger macht nicht geltend, zeitlich für die Haupt- und Abgasuntersuchung nicht mehr verantwortlich gewesen zu sein, da aus den Vorträgen nicht hervorgeht, wann er das Fahrzeug der Beklagten zurückgab. Entgegen der Auffassung des Klägers wird auf diesem Wege auch keine Erstattung für die gegenüber der Angabe in der Selbstauskunft erhöhte Laufleistung erreicht. Denn das Gutachten gibt den abgelesenen Kilometerstand mit 66.170 km an. Daher fand die Bewertung der Schäden als überdurchschnittlich nach der Überzeugung der Kammer auf Basis dieser Laufleistung und nicht auf Basis einer angenommenen Laufleistung von 45.000 km statt.

Die Beklagte muss auch nicht darlegen und beweisen, dass die Beschädigungen durch den Kläger und nicht durch Dritte verursacht wurden, denn nach Ziffer XI. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Leasingnehmer für die Beschädigung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Eine derartige Abwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer ist wirksam, wenn die Klausel für die Fälle des Unterganges oder der nicht unerheblichen Beschädigung des Fahrzeugs dem Leasingnehmer ein kurzfristiges Kündigungsrecht einräumt, das mit einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung verbunden sein kann (BGH, WM 1987, 38). Ein derartiges Kündigungsrecht enthält Ziffer X. 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dass die Beklagte die Beschädigungen verursacht habe, ist nicht vorgetragen.

b) Der Ersatzanspruch der Beklagten wegen der Beschädigungen ist auch nicht verjährt. Auf den Anspruch ist nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB, sondern die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB anwendbar. Ein Ersatzanspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs in nicht vertragsgerechtem Zustand ist ein Erfüllungsanspruch, auf den die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung findet, denn er folgt aus der leasingtypischen Vollamortisationsfunktion des Leasingvertrages (BGH, NJW1996, 2860, 2861). Wird das Leasingobjekt in beschädigtem Zustand zurückgegeben und reicht der aus diesem Grunde geringere Verwertungserlös zusammen mit den bereits erbrachten Zahlungen des Leasingnehmers zur Vollamortisierung der Aufwendungen des Leasinggebers nicht aus, so verschiebt sich lediglich das Verhältnis zwischen Verwertungserlös und Zuzahlung des Leasingnehmers innerhalb des von Anfang an auf Vollamortisation gerichteten Erfüllungsanspruchs des Leasingebers, was sich auch durch die spätere Beschädigung des Leasingobjekts nicht ändert (BGH, NJW1996, 2860, 2861). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Restwertklausel nicht wirksam vereinbart wurde und der Leasinggeber daher keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rückgabewert und dem Veräußerungserlös hat. Denn auch bei Unwirksamkeit der Restwertklausel besteht ein Leasingvertrag, aus dem das Vollamortisationsinteresse des Leasinggebers folgt. Die Haftungsregelung in Ziffer XI. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist Ausdruck dieses Amortisationsinteresses und wie dargestellt auch wirksam vereinbart. Die Beklagte hat das Leasingfahrzeug zu einem um 95,17 Euro über dem von der Deutsche Automobil

Treuhand GmbH ermittelten Händlereinkaufswert liegenden Preis veräußert. Aufgrund der  durch  das     Gutachten  festgestellten überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerte ist davon auszugehen, dass ohne die Beschädigungen voraussichtlich auch ein entsprechend höherer Veräußerungserlös zu erzielen gewesen wäre. Etwas Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen.

IX. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus   § 280  Abs. 1 BGB,   denn   indem   die   Beklagte   die   Restwertforderung   nebst Mehrwertsteuer und die Hälfte der Schätzkosten unberechtigt geltend machte, verletzte sie ihre Pflichten aus dem Leasingvertrag. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB  erfasst  auch   die   Rechtsanwaltskosten  für  die  Zurückweisung   eines unberechtigt    geltend    gemachten    Anspruchs,    sofern    die    Einschaltung    eines Rechtsanwalts bei der gegebenen Sachlage vernünftig und zweckmäßig erscheint (BGH NJW 1986, 2243, 2244 f.). Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten jedoch bereits, nachdem er die vorläufige Schlussabrechnung erhalten hatte, also noch bevor die Beklagte das Leasingfahrzeug veräußert hatte.  Die Schlussabrechnung wartete er nicht ab. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um einen derart einfach gelagerten Fall handelt, dass von dem Betroffenen die selbständige Geltendmachung seiner Rechte zu verlangen  ist (vgl.  NJW 1995, 446,  447).  Eine  Bewertung  der Berechtigung  von   Restwertforderungen   und   insbesondere  der zugrundeliegenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist einem Laien ohne anwaltliche Hilfe nicht möglich,  so dass die  Einschaltung des  Rechtsanwalts  vernünftig  und zweckmäßig war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei einem Zuwarten aus seiner Sicht riskierte, zusätzlich Verzugszinsen bezahlen zu müssen.

Der Gebührenstreitwert für Rechtsanwaltskosten richtet sich bei der negativen Feststellungsklage gemäß § 23 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem Wert des Anspruchs, dessen der Gegner sich berühmt (vgl. Zöller, ZPO – Herget, 26. Aufl. 2007, § 3 Rn. 16). Dies waren vorliegend bei Klageerhebung noch 7.873,33 Euro. Der Kläger schaltete jedoch bereits bei Erhalt der vorläufigen Schlussabrechnung einen Rechtsanwalt ein, wie sich aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2008 (Bl. 32 f. GA) ergibt. Zu diesem Zeitpunkt machte die Beklagte noch 9.127,19 Euro geltend. Die Einschaltung des Rechtsanwalts war jedoch aus den vorstehend beschriebenen Gründen auch zu diesem Zeitpunkt schon vernünftig und zweckmäßig, so dass für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von 9.127,19 Euro anzusetzen war. Allerdings muss sich der Kläger auch hier den Gegenanspruch der Beklagten wegen der Beschädigungen des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Insoweit berühmte die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zu Recht eines Anspruches in Höhe von 1.165,00 Euro, der bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigten Ist, denn die negative Feststellungsklage war insoweit teilweise abzuweisen. Bei Zugrundelegung eines um 1.165,00 Euro reduzierten Gegenstandswertes in Höhe von 9.127,19 Euro von 7.962,19 Euro ergeben sich dem Kläger zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709, 711, 708 Nr. 11 ZPO.

Streitwert: 8.773,33 Euro

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