In einem Rechtsstreit wurde der der Schädiger direkt verklagt, weil die HUK- Coburg wie üblich, das Sachverständigen- Honorar nicht ausgeglichen hatte.
Der in Bayern allseits bekannte HUK- Anwalt schreibt an das Gericht:
„bitte ich doch schön langsam festzuhalten, dass ich den Beklagten
(der im Übrigen zwischenzeitlich verstorben ist) vertrete…“
Antwort des Klägervertreters:
„Dass der Beklagtenvertreter nun schon vorgibt, Tote zu vertreten, erscheint eher als makabrer Witz als ernst gemeint zu sein.
Der Beklagtenvertreter mag Vollmacht vorlegen (§ 89 ZPO)
Nachvollziehbar ist diese Vertretung eines Toten für mich schon.
Vorwürfe können diesem allseits bekannten, aüßerst erfolglosen RA der ständig die falschen Rechtsansichten der Fa. HUK-Coburg vertreten muss, hier sicherlich von seinem toten Mandanten nicht mehr entgegengebracht werden.
Damit hat der vom „Huk-Schicksal“ gebeutelte RA auch mal ein Erfolgserlebnis! LOL. LOL.
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