Neuer GDV-Präsident: Hoenen geht, Erdland kommt

Quelle: Financial Times (Herbert Fromme) vom 10.07.2012

Erdland führt Assekuranz-Lobby

Die Versicherungswirtschaft bekommt einen neuen höchsten Repräsentanten. Alexander Erdland, Chef der Wüstenrot & Württembergischen, wird künftig dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorstehen.

Das GDV-Präsidium hat Alexander Erdland zum Präsidenten des Verbandes nominiert. Erdland soll am 14. November von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorgänger Rolf-Peter Hoenen, früher Chef der HUK-Coburg und seit 2008 an der Verbandsspitze, hört aus Altersgründen auf. Er ist 65 Jahre alt.

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26 Antworten zu Neuer GDV-Präsident: Hoenen geht, Erdland kommt

  1. Voyeur sagt:

    Interessant!
    Versicherungsinteressen gegen Bankinteressen.
    Und wenn man den Spagat vergeigt,dann macht´s aber heftig Aua!
    Das zu beobachten wird bestimmt ein Gaudium erste Güte!

  2. Zwilling sagt:

    Da meine schlimsten Erlebnissen in der Schadensabwiklung mit der Württembergischen (Nötigung eines Fahrzeugvorbesitzer zur Falschaussage) hatte, bleibt für mich der Schluss:

    Tausche „Wegelagerer“ gegen „Strauchdieb“….

  3. Adolph sagt:

    @ Voyeur
    Siehe http://www.ftd.de
    VW wird Autoversicherer dank der Allianz!
    Wann wird die HUK zum Autobauer a´la HUK kauft Opel?
    Das wird erst spannend!
    Seit Jahren hat die HUK kein anderes Rezept als „billig“.
    Der Erfolg ist zwar in absoluten Zahlen sichtbar,er ist aber zu klein,da hilft auch kein Schönreden.
    So mancher Versicherer ist eher froh darüber,dass seine schlechten Risiken nach Coburg abgewandert sind.
    Jetzt gibts Druck,der m.E. nicht auszuhalten sein wird.

  4. F. Hiltscher sagt:

    @
    Damit gehört bald der unabhängige SV bei den VW Betrieben der Vergangenheit an (der RA leider auch).
    Bald werden auch Krankenkassen Krankenhäuser bauen u. betreiben. Allgemein werden die Versicherer Firmen über Firmen gründen u. alles an sich reissen, damit jeder Cent der Beiträge nur an die Aktionäre u. an die versicherungseigenen Dienstleistungsbetriebe zurückfließt.
    Nach dem Motto, warum sich einen Wettbewerb aussetzen, wenn man die Mitbewerber so gänzlich ausschalten kann.

  5. SV Wehpke sagt:

    Es darf vermutet werden, dass man da ein gehöriges Aktienpaket an VW besitzen muss, damit man VW vom bisherigen Geschäftsmodel abbringen und in einer gemeinschaftlichen Firma zur Profitteilung bewegen kann. Ertragsverschiebung vom Autobauer VW in Richtung Allianz-Versicherung ist das anvisierte Ziel?
    SV Wehpke

  6. Willi Wacker sagt:

    @ F. Hiltscher Damit gehört bald der unabhängige SV bei den VW Betrieben der Vergangenheit an (der RA leider auch).

    So düster für die Anwälte sehe ich das nicht. Dann sind die Anwälte zunächst aus der Phase der Geltendmachung der Unfallschäden zwar heraus. Das übers Ohr gehauene Unfallopfer wird sich mit den von der Versicherung gezahlten Beträge nicht einverstanden erklären, denn die letzten Fernsehbeiträge haben doch gezeigt, wie die Versicherer regulieren, nämlich immer zum Nachteil des Opfers. Das hat auch die ARD in der gestrigen Sendung „Plusminus“ wieder gezeigt. Dieses Mal war es die ADAC-Versicherung. Dann ist eben der Sachverständige gefragt, die Kalkulation der Versicherung zu überprüfen. Denn der Grundsatz der Dispositionfreiheit bleibt nach wie vor beim Geschädigten.

    Der freie Sachverständige wird daher auch weiterhin, und zwar verstärkt, gefragt sein, allerdings nur der freie und unabhängige. DEKRA-, SSH-, und andere Sachverständige sind in der Tat aus dem Rennen. Denn nur der objektiv und unabhängig arbeitende Sachverständige hat in der Zukunft eine Existenzberechtigung.

    Bereits jetzt ist die DEKRA als Gerichtssachverständige an manchen Gerichten nicht mehr gefragt. Die erkennenden Richter haben zwischenzeitlich (nichts ist zu spät) erkannt, dass Prüforganisationen, die überwiegend für Versicherungen arbeiten, nicht die Qualifikationen für einen objektiven Gerichtsgutachter bieten. Ähnliches gilt für SSH-Gutachter.

    Die Sachverständigen haben es doch selbst in der Hand, wie es weitergehen soll.

    Hallo F. Hiltscher, Versicherer und Sachverständige stehen nicht im Wettbewerb. Mit dem Modell VW-Allianz will die Versicherung an die Daten eines Unfallfahrzeuges. Wenn das E-Call-System Daten des Unfallfahzeuges ausschließlich, und das ist ja das Bestreben der Autohersteller, an den Autohersteller sendet, ist der Versicherer in die zweite Reihe oder noch weiter nach hinten gedrängt, was der Versicherungswirtschaft ein Dorn im Auge ist. Also versucht man entweder auf die Gesetzgebung und europäische Richtlinie Einfluß zu nehmen. Wenn das nicht klappt, wie es offensichtlich aussieht, dann muss man eben mit den Autoherstellern kooperien. Dann ist man über den Autohersteller wieder in der ersten Reihe. Da gilt es den Riegel vorzuschieben. Das E-Call-System als solches ist o.K., weil es dafür sorgt, dass ein Unfallfahrzeug und seine Insassen schnell gefunden wird. Das sind aber Dinge, die die Rettung und Bergung betreffen. Die Reparatur des Fahrzeugs und das weitere Geschehen mit dem verunfallten Auto ist Sache des Eigentümers. Bergung der Opfer und Rettung derselben steht an erster Stelle. Dann ist es Aufgabe der Polizei, die Unfallstelle freizumachen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen und Beweise für den Unfallhergang zu sichern. Auch in diesem Zeitpunkt hat die eintrittspflichtige Versicherung noch nichts an der Unfallstelle zu suchen. Erst dann, wenn das Fahrzeug in die Markenwerkstatt zur Reparatur geschleppt worden ist, darauf hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch, beginnt die Aufgabe der Versicherung, nämlich den eingetretenen Schaden zu ersetzen bzw. den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen. Was der erforderliche Geldbetrag ist, das ermittelt eben ein freier und unabhängiger Sachverständiger. Im übrigen ist der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nach herrschender Rechtsprechung Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Das kann nicht oft genug erwähnt werden.
    Du siehst, dass der freie und unabhängig Sachverständige immer noch seine Existenzberechtigung haben wird. Ich sehe es also nicht ganz so düster.
    Mit freundlichen Grüßen nach Bayern
    Dein Willi Wacker

  7. F.Hiltscher sagt:

    @ Willi Wacker
    „Hallo F. Hiltscher, Versicherer und Sachverständige stehen nicht im Wettbewerb.“

    Ja klar Willi,
    juristisch liege ich da wieder wie immer völlig daneben!

    Dafür kann ich aber normal u. logisch denken.
    Praktisch sieht das nämlich völlig anders aus!
    Die Versicherer betreiben eigene Sachverständigenorganisationen, wie Carexpert u. SSH.
    Sie beschäftigen hunderte von SV in den eigenen Betrieben.(sogar öffentlich bestellt u. vereidigt)
    Die Sachbearbeiter werden angehalten, den Geschädigten einen freien SV u. RA auszureden,ein regelrechtes Wettrennen wird veranstaltet, damit der freie SV an keine Aufträge mehr herankommt, usw.
    Wenn das kein Wettbewerb ist, was ist es dann lieber Willi ?
    Sicherlich gibt es dafür wieder einen juristischen Nonsens, der aber den SV, welche aufgrund dieser „Konkurrenz“ kaum noch an Aufträge kommen, wenig hilft.
    Mir kommt es schon so vor, dass man das praktische Denkvermögen mit all den Zusammenhängen am Markt abgeschafft hat u. nur noch juristisch denkt, was leider dazu führt, völlig an der tasächlichen Sache vorbeizugehen.

  8. virus sagt:

    F. Hiltscher ist widerspruchslos zuzustimmen.

    Siehe hier: http://www.focus.de/finanzen/doenchkolumne/kfz-haftpflicht_aid_133879.html

    oder hier: http://www.supernature-forum.de/boardsofa/98669-kleinkrieg-zwischen-kfz-gutachter-versicherungen-versicherter-mitten-3.html

    oder hier: http://www.captain-huk.de/allgemein/wettbewerbsverletzung-durch-hinweis-eines-haftpflichtversicherers-auf-verweigerung-der-verguetung-eines-bestimmten-gutachters/

    oder hier: http://www.captain-huk.de/urteile/reaktionen-auf-olg-naumburg-urteil-vom-20012006-az-4-u-4905/

    Worauf noch hingewiesen werden muss. Dass den Versicherern der freie Gutachter Geld kostet, mag bestenfalls ärgerlich sein.
    Was den Versicherern mehr gegen den Strich geht, sind Anspruchsteller, die wissen, wie viel Schadensersatz ihnen tatsächlich zusteht.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    Du schreibst:“Was den Versicherern mehr gegen den Strich geht, sind Anspruchsteller, die wissen, wie viel Schadensersatz ihnen tatsächlich zusteht.“ das ist richtig. Aber nicht der Sachverständige, sondern der qualifizierte Anwalt berät den Geschädigten.

  10. Manuel D.. sagt:

    @virus

    F. Hiltscher ist widerspruchslos zuzustimmen

    Worauf noch hingewiesen werden muss. Dass den Versicherern der freie Gutachter Geld kostet, mag bestenfalls ärgerlich sein.
    Was den Versicherern mehr gegen den Strich geht, sind Anspruchsteller, die wissen, wie viel Schadensersatz ihnen tatsächlich zusteht.

    Also,virus,

    es tut weitere Aufklärungsarbeit not. Dazu kann jeder von uns ein Stückchen mehr beitragen. Insbesondere sind jedoch die Verbände der freiberuflich tätigen Kfz.-Sachverständigen aufgerufen, mindestens 2x wöchentlich Aufklärungsarbeit zu leisten, die beim normalen Autofahrer ankommt und die er auch versteht. Er soll im Falle eines Unfallschadens so aufgeklärt sein, dass er auch der bisherigen Werkstatt seines Vertrauens nicht mehr vertraut, wenn diese seine berechtigten Interessen als Unfallopfer sträflich mißachtet, um sich selbst aus einer Kumpanei mit der gegnerischen Versicherung Vorteile zu sichern. Der Geschädigte sollte auch in der Lage sein,kritisch hinterfragen zu können, ob der von ihm zur Gutachtenerstattung herangezogene Kfz.-Sachverständige möglicherweise mit einem potenziellen Auftraggeber aus der Versichertungswirtschaft zusammen arbeitet und das sollte er sich auch noch schriftlich bestätigen lassen. Welche Fragen sollte er deshalb „seiner“ Werkstatt und seinem „Sachverständigen“ rein vorsorglich zur Wahrung seiner Interessenlage stellen ? Vorschläge werden dankbar entgegengenommen. Der Zenralruf der Autoversicherer und sowohl jeder Anruf der gegnerischen Versicherung, wie auch jede Zuschrift der gegnerischen Versicherung sollte auf ihn so wirken, wie auf den Stier in der Arena die rote Muleta. Dann ist es richtig und er hat damit in eigenem Interesse gehandelt. Das Unfallopfer muss seine Rechte kennen und sich danch auch richtig verhalten, um von der gegnerischen Versicherung in nicht über den Tisch gezogen zu werden. Ich weiß inzwischen, wovon ich rede, denn es ist mir leider inzwischen 2x passiert, dass ich habe mich dazu verleiten lassen, den Vorschlägen meiner „Vertrauenswerkstatt“ und der gegnerischen Versicherung arglos zu folgen. Mein finanzieller Verlust unter dem Strich : Mal eben so an die 4500,00 € und dazu noch ein schlecht repariertes Unfallfahrzeug. Das mache ich jedenfalls zuküftig nie nie wieder.

    Gruß

    Manuel D.

  11. BGH LESER sagt:

    @ Manuel D.

    „Welche Fragen sollte er deshalb “seiner” Werkstatt und seinem “Sachverständigen” rein vorsorglich zur Wahrung seiner Interessenlage stellen ? Vorschläge werden dankbar entgegengenommen.“

    Wie wärs damit:

    G u t a c h t e r a u f t r a g
    betrifft unser AZ: ……
    Rechtssache ………..
    Beteiligte: 1. unser Mandant/in: …….
    Pkw/Lkw: …………….
    2. Herrn/Frau/Firma……..
    Kraftfahrzeug:………………..
    Versicherung:………………

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbezeichneter Angelegenheit beabsichtigen wir, Sie namens und im Auftrage unserer Mandantschaft mit der Erstellung eines Schadensgutachtens am o.g. Fahrzeug meiner Mandantschaft zu beauftragen.

    Aus haftungsrechtlichen Gründen und zur Vermeidung einer Interessenkollision habe ich Sie allerdings aufzufordern, mir vorab zu bestätigen, dass Sie

    1. mit der Gegenseite, insbesondere mit der benannten
    Versicherung, nicht im Wege einer Kooperationsvereinbarung
    oder einer sonstigen Vereinbarung, Kraft
    derer Sie an der Erstellung eines objektiven, neutralen
    Gutachtens gehindert sind, verbunden sind

    2. das erstellte Gutachten ohne ausdrückliche Weisung
    des Unterzeichners der Gegenseite das, insbesondere
    der regulierungspflichtigen Versicherung nicht zur Verfügung stellen,

    3. die Ermittlung des Schadens, insbesondere die Feststellung
    der Reparaturkosten
    der Wertminderung
    des Wiederbeschaffungswertes
    Sachverständigenbüro
    des Restwertes
    und der eventuellen Reparaturwürdigkeit in sogenannten 130 % Fällen (gegebenenfalls auch bezüglich der Verwendung von Gebrauchtteilen) unter
    Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung ermitteln (die Rechtsgrundlagen können hierzu gerne bei uns erfragt werden).

    Soweit Sie die vorstehende Bestätigung zu erteilen vermögen, erfolgt eine sofortige Auftragserteilung.
    Soweit zwischen Ihnen und der Gegenseite eine auch nur irgendwie geartete vertragliche Vereinbarung existiert, bitte ich diese dem Unterzeichner vorzulegen, damit nach Auswertung der Vereinbarung über Ihre Beauftragung in Abstimmung mit der Mandantschaft disponiert werden kann.

    Für den Fall, dass Ihre Auskunft sich zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig herausstellen sollte, wird folgendes vereinbart:
    a) die Beauftragung entfällt rückwirkend,
    b) die Gutachtergebühren werden komplett rückerstattet,
    c) Sie verpflichten sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 3.000,00 zu Händen des Unterzeichners
    d) Sie stellen meine Mandantschaft von den aus Ihrem Fehlverhalten resultierenden Schäden und Rechtsverfolgungskosten frei.

    In Erwartung Ihrer Rückbestätigung durch Unterzeichnung nachfolgender Annahmeerklärung sehe ich – angesichts der Eilbedürftigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen –binnen 12 Stunden ab Eingang dieses Faxschreibens
    entgegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwalt

    Rückantwort:
    Bestätigung/Erklärung:

    Wir stehen in keiner vertragsmäßigen oder sonstigen Verbindung (wie oben bezeichnet) mit der Gegenseite.

    Wir stehen in vertraglicher Verbindung mit der Gegenseite, unsere Neutralität ist hierdurch nicht beeinträchtigt (In Anlage übersenden wir Ihnen zum Zwecke der Überprüfung eine Ausfertigung der Vertragsurkunde).

    (nicht Zutreffendes bitte streichen)

    Wir beachten die einschlägige Rechtsprechung des BGH.
    Wir sind mit sämtlichen o.g. Bedingungen einverstanden.
    …………………., den …………………
    SV Büro

    Kann in ähnlicher Weise für die Werkstatt umgestrickt werden.

    Liebe Anwälte, es würde Zeit werden sich zu regen.

  12. Manuel D.. sagt:

    @BGH LESER
    Freitag, 28.09.2012 um 17:43

    Hallo, BGH-Leser,

    danke für den Vorschlag. So würde die Richtung schon stimmen.

    Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein wäre vielleicht gut beraten, damit an ihre Mitglieder heranzutreten und wenn man schon Herrn RA Elsner aus Hagen zum Vorreiter i. S. FAIR PLAY erkoren hat, dann dürfte die vielleicht ungleich leichtere Aufgabe der Bekanntgabe, Kommentierung und Umsetzung fast ein Kinderspiel sein.

    Das Unfallopfer sollte sich auch nicht scheuen, seiner Werkstatt auf den Zahn zu fühlen und der Mandant sollte ebenso ungeniert vor Mandatserteilung Auskunft von seinem Anwalt erwarten dürfen. Aber vielleicht können sich die Herren Rechtsanwälte ja auch entschließen, unaufgefordert mit einer entsprechenden Erklärung dem Mandanten Sicherheit zu vermitteln. Das wäre nicht nur eine solide Werbemaßnahme,die sich rumsprechen dürfte, sondern auch ein Riesenschritt in die richtige Richtung, was die Presse sicher gern aufgreifen würde in Kenntnis der Gründe für ein solches Vorgehen.

    Mit besten Grüßen

    Manuel D.

  13. Rita. sagt:

    Hi, BGH-Leser,

    und wenn sich dann auch noch der Zentralruf der Autoversicherer entschließen könnte, auf die Vermittlung zur gegnerischen Versicherung generell zu verzichten, würde etwas mehr Ruhe und Glaubwürdigkeit Platz greifen.

    Gruß

    Rita

  14. virus sagt:

    Hi, Rita,

    das wird nicht geschehen. Hinter dem „Zentralruf“ steht eine Firma. Diese Firma wird bezahlt von den Versicherern. Nach mehrfacher Aussage von den Telefonisten/innen dort, gibt es für jede beantwortete Frage extra Geld von verschiedenen Versicherern. Hier hilft nur, wer denen nicht gewachsen ist, sollte es tunlichst vermeiden, dort anzurufen. Erkundigungen beim ZR besser dem Anwalt und/oder dem Sachverständigen überlassen, damit sie nicht zuschnappt, die Schadenmanagement-Falle der Versicherungswirtschaft.
    Was auch absolut ein Tabu sein sollte/muss – von der Unfallstelle direkt beim Versicherer anrufen – Dümmer ginge es nimmer.

  15. H.U. sagt:

    @BGH LESER
    Freitag, 28.09.2012 um 17:43

    Guten Tag, BGH-Leser, wie wäre es denn, wenn auch die Gerichte sich veranlasst sehen könnte, sich zunächst einmal die Unabhängigkeit des Sachverständigen zweifelsfrei bestätigen zu lassen, der für eine Gutachtenerstattung vorgesehen ist ? Eine solche Maßnahme halte ich für dringend erforderlich, weil Gerichte und Kläger tagtäglich in einer Art und Weise hinter´s Licht geführt werden, die nicht mehr hinnehmbar ist. Dann würde zunächst wohl nicht mehr ein Sachverständiger der DEKRA mit ihrer bekannten Hörigkeit gegenüber der Assekuranz beauftragt werden können und so manch andere Verpflechtung würde ebenfalls nicht mehr zu befürchten sein, denn auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist leider manchmal gerade kein Garant für Unabhängigkeit, wenn ein SSH-Sachverständiger vom Gericht zur Gutachtenerstattung herangezogen wird und verschweigt, dass er für die beklagte Versicherung in seiner Eigenschaft als SSH-Sachverständiger ansonsten nach deren Vorgaben vielfach tätig ist.

    Auch viele freiberuflich tätige Sachverständige sind mit Versicherungen mehr oder weniger ebenfalls verbandelt und ich habe bisher keinen dieser Experten erlebt, der dem Gericht dies zur Kenntnis gebracht hätte.

    So gibt es -mehr oder weniger verdeckt- beispielsweise sog. „Kooperationspartner“ von der Versicherungsorganisation car€xpert. Hinter solchen Kooperationbspartnern steht in der Regel ein freiberuflich tätiger Sachverständiger, der das Vertrtauen der Versicherungen genießt und als Kooperationspartner auch Gutachten seiner Auftraggeber aus der Versicherungswirtschaft erstellt. Wird ein solches Gutachten angegriffen und kommt es darüber zum Rechtstreit, wird vielfach genau das gerichtsbekannte Sachverständigenbüro mit der Gutachtenerstattung beauftragt, zu dem auch der Kooperationspartner gehört.
    in Unkenntnis der Verflechtung ahnt niemand etwas Böses. bis das den Kläger benachteiligende Gutachten vorliegt und Anlaß zu Infragestellungen gibt.

    Oder seht Euch mal den Internetauftritt von Accidenta an.
    Da kommt man ohne LOGIN überhaupt nicht weiter. Abe der Name eines bekannten Unfallanalytikers springt ins Auge.

    Hier kann man feststellen, das das Büro Accidenta vielfach von Versicherungen dann beauftragt wird, wenn Schadenersatzansprüche abgelehnt werden sollen. Kommt es dann zur Klage, greift das Gericht meist auf das Büro des bekannten Unfallanalytikers gleichen Namens zurück. Ob der dann wohl das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme von Accidenta verwerfen wird oder dem Gericht vor Annahme des Gutachtenauftrages mitteilen würde, dass der Verdacht der Befangenheit entstehen könnte ? Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Wer von maffiösen Strukturen spricht, neigt vielleicht zur Übertreibung, aber mir kommen solche Seilschaften schon mehr als merkwürdig vor.

    H.U.

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo BGH-Leser,
    in Deinem Formular verwendest Du den Begriff „Sachverständigengebühren“ bzw. „Gutachtergebühren“. Das ist eindeutig falsch. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige berechnet Kosten, keine Gebühren. Das war aber schon häufig Gegenstand von Kommentaren, weil – leider – dieser Begriff auch in untergerichtlichen Urteilen manchmal zu lesen ist.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  17. BGH LESER sagt:

    @ Rita

    „und wenn sich dann auch noch der Zentralruf der Autoversicherer entschließen könnte, auf die Vermittlung zur gegnerischen Versicherung generell zu verzichten,…“

    … dann unterlägen sie einem wunschgedanklichem Trugschluss, denn dazu muss einem klar sein von wem der „Zentralruf der Versicherer“ gegründet wurde.

    Vergessen Sie nicht den alten Spruch:
    „Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing.“

    Darüber hinaus steht es dem Anrufer in der Regel frei sich vom Zentralruf der Versicherer an die zuständige Versicherung vermitteln zu lassen.

  18. HD-30 sagt:

    @Rita….“ und wenn sich dann auch noch der Zentralruf der Autoversicherer entschließen könnte, auf die Vermittlung zur gegnerischen Versicherung generell zu verzichten, würde etwas mehr Ruhe und Glaubwürdigkeit Platz greifen.“

    Was sollen die machen??? Sie wissen wohl nicht wen Sie da auffordern? Das wäre ja als ob der Papst zum Islam konvertieren sollte.

  19. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Rita,
    weißt Du denn nicht, wer der Zentralruf ist? Der Zentralruf der Versicherer gehört letztlich den deutschen Versicherungen. Damit ist doch eigentlich alles gesagt. Deine Forderung geht also nicht!
    Servus

  20. BGH LESER sagt:

    @ H.U.

    „Guten Tag, BGH-Leser, wie wäre es denn, wenn auch die Gerichte sich veranlasst sehen könnte, sich zunächst einmal die Unabhängigkeit des Sachverständigen zweifelsfrei bestätigen zu lassen, der für eine Gutachtenerstattung vorgesehen ist ?“

    Na Klar! Da stimme ich Ihnen zu.
    Sie können den Vorschlag auch für Ihren regional ansässigen Bäcker verwenden.

    Ist ja nur ein Vorschlag.

    @ Willi Wacker

    „in Deinem Formular verwendest Du den Begriff “Sachverständigengebühren” bzw. “Gutachtergebühren”. Das ist eindeutig falsch.“

    Verbesserungen jederzeit willkommen. Auch für Komma- und Grammatikfehler.

    Sorry, war ja nur ein Vorschlag.

  21. Rita sagt:

    @ HD-30
    @ Alois Aigner

    Hallo, Ihr wohl ehrlich entrüsteten Leser,

    möglich ist doch alles und das Eine schließt das Andere
    ja nicht aus. Es war ja auch nur so eine „Vision“,
    die anfing mit der Frage:“Was wäre eigentlich, wenn…?“

    Ja, was wäre eigentlich, wenn den Anwälten der HUK-Coburg über kurz oder lang die Argumente ausgehen, weil irgendwo jedwede Argumentationsmöglichkeit an ihre Grenzen stößt ?

    Der Weg zur Wahrheitsfindung ist zwar mit Hindernissen vielfach verstellt, aber Stückchen um Stückchen kommen wir der vielfach noch zugedeckten Wahrheit näher und was ihr da mit http://www.captain-huk.de bisher erreicht habt, ist -gelinde gesagt- phänomenal. Dazu meinen Glückwunsch und meine aufrichtige Anerkennung sowie auch weiterhin viel Erfolg.

    Rita

  22. Corinna sagt:

    Hallo, Rita,

    das ist ein guter Wochenanfang und mein Chef wird sich darüber freuen. Die Diskussion wird zusehendst ertragreicher und die tägliche Durchsicht der Urteile und Kommentare ist schon fast zu einer Art Pflichtübung geworden, wie das morgendliche Make Up und das obligatorische Frühstück.

    „Vorsprung durch bessere Information“ lautet für mich die Devise, aber so manches Murmeltier hat das immer noch nicht geschnallt, weil die Bequemlichkeit mit dem inneren Schweinehund scheinbar besser kooperiert und der Blick über den Zaun, einem ja auch den Spiegel vorhalten könnte.
    Wer mag so etwas schon ?

    Herzlichst

    Corinna

  23. H.U. sagt:

    @BGH-Leser

    „Sie können den Vorschlag auch für Ihren regional ansässigen Bäcker verwenden.“

    ????
    Nichts für ungut. War ja nur eine Frage.-

    H.U.

  24. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    @H.U., BGH Leser:

    „Auch viele freiberuflich tätige Sachverständige sind mit Versicherungen mehr oder weniger ebenfalls verbandelt und ich habe bisher keinen dieser Experten erlebt, der dem Gericht dies zur Kenntnis gebracht hätte.

    So gibt es -mehr oder weniger verdeckt- beispielsweise sog. “Kooperationspartner” von der Versicherungsorganisation car€xpert. Hinter solchen Kooperationbspartnern steht in der Regel ein freiberuflich tätiger Sachverständiger, der das Vertrtauen der Versicherungen genießt und als Kooperationspartner auch Gutachten seiner Auftraggeber aus der Versicherungswirtschaft erstellt. Wird ein solches Gutachten angegriffen und kommt es darüber zum Rechtstreit, wird vielfach genau das gerichtsbekannte Sachverständigenbüro mit der Gutachtenerstattung beauftragt, zu dem auch der Kooperationspartner gehört.
    in Unkenntnis der Verflechtung ahnt niemand etwas Böses. bis das den Kläger benachteiligende Gutachten vorliegt und Anlaß zu Infragestellungen gibt.“

    So wurde unlängst ein Sozius einer Bürogemeinschaft (erfolgreich) durch die HUK als SV, der eine Rekonstruktion erstatten sollte, in einem Prozess abgelehnt, weil ein ich hier mitschreibe.

    Das Mischreiben in einem Blog, der zum Ziel hat:

    „Captain HUK wird aber nicht nur negatives über die Versicherungswirtschaft berichten – auch positives Regulierungsverhalten wird ggf. einen lobenswerten Platz erhalten.“

    führt also zur Ablehnung eines Bürokollegen. Damit *muss* die Zugehörigkeit zur DEKRA, SSH, ControlExpert, carexpert, etc. *zwangsläufig* zur erfolgreichen Ablehnung führen.

    Insbesondere die Verflechtung der DEKRA-Mitarbeiter sowie der SSH-Büros mit der Versicherungswirtschaft muss viel stärker in den Fokus gerückt werden.

    Viele Grüße

    Andreas

  25. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Andreas,

    selbst wenn es jetzt als Retourkutsche gewertet wird, aber Du hast recht. Was der Versicherungswirtschaft recht ist, muss dem Unfallopfer billig sein. Ich habe gehört, dass es schon Gerichte gibt, die die DEKRA-Sachverständigen wegen der Verbindung zur Versicherungswirtschaft als Gerichtsgutachter abgelehnt haben. Das gleiche gilt für SSH-Gutachter.

    Wichtig ist nur, dass der Anwalt des Klägers auf die nahe Verbindung des vom Gericht beabsichtigten Gutachters zur Versicherungswirtschaft hinweist. Das Gericht selbst kennt die enge Verbindung nämlich nicht.

    mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

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