Nochmals GDV-Empfehlungen jetzt mit Kommentaren von Willi Wacker

Die GDV-Empfehlungen können keinesfalls ohne Kommentierung stehen bleiben. Willi Wacker hat sich daher der Mühe unterzogen und in den Text der GDV-Empfehlungen seinen Kommentar mit Bezug auf Rechtsprechung und Literatur eingesetzt. Die Kommentarstellen sind zur besonderen Kennzeichnung rot.

Auswahl der Werkstatt
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Wagens in der Wahl der Werkstatt frei. Der Hersteller eines Pkw kann dank neuer Gewährleistungsbestimmungen die Garantieleistung nicht verweigern, wenn der Käufer die Inspektion nicht beim Hersteller, sondern bei einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lässt. (Frage ist doch, wie es zu den neuen Gewährleistungsbestimmungen gekommen ist. Mögliche Antwort dieser Frage ist doch, dass die Versicherer die Unfallopfer in die sog. Vertrauenswerkstatt leiten wollten. Um dies zu erreichen, mussten die Vertrauenswerkstätten mit denselben Rechten ausgestattet werden, wie die markengebundenen Vertragswerkstätten, was durch die Änderung der Gewährleistungsregelungen erzielt wurde. Die Änderung der Gewährleistungsregelungen ist daher zugunsten der Versicherer erfolgt.) Dieser muss jedoch die Reparaturvorgaben des Herstellers erfüllen und über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen. Probleme könnte es aber bei Kulanzleistung geben, wenn das Auto nicht in einer Vertragswerkstatt des Herstellers gewartet wurde.

Bei Garantie- oder Gewährleistungsfällen ist es sinnvoll vorab zu klären, ob und wenn ja, welche Kosten übernommen werden. (Mit dem sog. Porscheurteil – BGHZ 155, 1 = VersR 2003, 920 -hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte auch bei fiktiver Reparaturschadensabrechnung seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Markenwerkstatt zugrundelegen kann. Der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag kann nicht aus einem abstrakten Mittelwert errechnet werden. Dies gilt um so mehr, wenn der Geschädigte seinen Unfallschaden tatsächlich reparieren lässt. Er hat Anspruch auf Reparatur in der ihm bekannten Fachwerkstatt. Basis für die Reparatur in der Fachwerkstatt ist das vom Sachverständigen erstellte Schadensgutachten.)

Kostenvoranschlag
Bei umfangreicheren Reparaturen sollten Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen. (Ein Kostenvoranschlag hat nicht die Beweiskraft wie ein Kfz-Schadensgutachten. Das Kfz-Schadensgutachten hat zweierlei Bedeutung. Zum einen wird der Schadensumfang dokumentiert, zum anderen wird der voraussichtliche Wiederherstellungsaufwand, Reparaturkosten, Reparaturweg, Wertminderung, Zeit der Reparatur etc. beweiskräftig dargestellt – vgl. Wortmann VersR 1998, 1204 ff. m.w.N. -.In der Regel berechnet die Werkstatt den Kostenvoranschlag nur, wenn anschließend kein Auftrag folgt. Wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht geschlossen wurde, ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten.

Gutachten
Bei Kleinschäden – das heißt bis ca. 2.500 Euro – genügt zur Schadenregulierung durch die Versicherung in der Regel die Vorlage eines Kostenvoranschlags der Werkstatt. (Was ist Kleinschaden? Sollen damit Bagatellschäden gemeint sein? Nach der Rechtsprechung ist ein Schaden über 750,00 € kein Bagatellschaden mehr – OLG Karlsruhe NJW 1968, 1333; OLG Hamm 13 U 185/96 -. Unabhängig von der Höhe des Schadens ist der Geschädigte berechtigt, ein Schadensgutachten einzuholen. Erst durch das Gutachten wird die Schadenshöhe festgestellt. Der Geschädigte selbst ist Laie – vgl. hierzu die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen VersR 1998, 1204.) Ist der Wagen nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher und befindet sich eine Schaden-Schnelldienst-Station in Ihrer Nähe, so lassen Sie am besten dort den Schadenumfang feststellen. (Hiermit ist wohl die SSH gemeint. Diese arbeitet aber grundsätzlich im Auftrag oder in Absprache mit den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherern. Schaden schnell regulieren bedeutet immer die Gefahr einer Teilregulierung und birgt die Regulierungsform, die sich später als nicht gewollt herausstellt.)Sie können aber den Wagen auch zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen bzw. abschleppen lassen.(Besser ist es, erst einmal anwaltlichen Rat durch einen im Verkehrsrecht qualifizierten Rechtsanwalt einzuholen.) 

Bei allen anderen Schäden sollten Sie die Versicherung auffordern, den Schaden begutachten zu lassen. Die Versicherer schalten dann eigene oder freie Sachverständige ein. (Diese Empfehlung kommt einem Kardinalfehler gleich und führt zur Fehlregulierung durch den Versicherer. Die Dispositionsfreiheit steht dem Geschädigten zu. Dieser entscheidet, ob, wie und wann er seinen Unfallschaden reguliert haben will. Der Haftpflichtversicherer ist Schuldner des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten. Der Haftpflichtversicherer kann gar nichts fordern. Er hat einzig und allein nach dem Gesetz Schadensersatz in der Form zu leisten, dass der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt wird und der dafür erforderliche Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird – § 249 BGB. Lediglich im Kaskoschadensrecht hat der Versicherer das Recht, den Sachverständigen zu bestimmen. Im Haftpflichtschadensrecht steht dem Geschädigten die Wahl des Sachverständigen zur Bestimmung seines Fahrzeugschadens zu.)

Erstattung der Umsatzsteuer
Bei Kfz-Schäden werden die Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer wie bisher erstattet, wenn die Reparatur- rechnung vorgelegt wird. Auch die „fiktive Abrechnung“ auf Grundlage eines Gutachtens bleibt möglich. (Die Schadensregulierung in der Form der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nach wie vor – auch nach Änderung des Schadensersatzrechtes – möglich. Der Geschädigte kann seinen Schaden auch fiktiv aufgrund des von ihm in Auftrag gegebenen Kraftfahrzeugschadensgutachtens abrechnen. Dabei sind sämtliche von dem Gutachter aufgeführten Schadenspositionen einschließl. Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Restwert etc. zu ersetzen.)Dabei werden die Reparaturkosten und die Kosten für das Gutachten erstattet – einschließlich der für das Gutachten anfallenden Umsatzsteuer.
Neu: Die Umsatzsteuer für die Reparatur wird künftig nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also wenn sie auf der Rechnung für Reparatur oder Ersatzbeschaffung ausgewiesen ist. Muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden, wird sie auch nicht mehr ersetzt. (§ 249 BGB)

Abrechnung
Damit Sie die Reparaturkosten nicht aus eigener Tasche vorschießen müssen, gibt es die so genannte Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung. Liegt sie vor, rechnet die Werkstatt direkt mit der Versicherung ab.(Wenn man Herr des Restitutionsgeschehens bleiben will, sollte hiervon nur im Notfall Gebrauch gemacht werden. Besser ist es, durch seinen Rechtsanwalt von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung einen Vorschuss anzufordern oder auf unverzügliche Regulierung des Schadens zu pochen und ggf. auch gegen den Schädiger zu klagen.)

Mangelhafte Reparatur
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf kostenlose Nachbesserung bei einer unzureichend oder mangelhaft durchgeführten Reparatur. Bewahren Sie die Rechnung der Werkstatt unbedingt auf, die Pflicht zur Nachbesserung besteht zwei Jahre. Außerdem kann die Rechnung bei Streitigkeiten als Beweisstück dienen. (Besser ist es, das selbst eingeholte Sachverständigengutachten, erstellt durch den Gutachter seines Vertrauens, als Beweismittel vorzulegen. ) Wenn eine Reparatur mangelhaft durchgeführt wurde und Sie sich mit der Werkstatt nicht einig werden können, hilft die Verkehrs- Rechtsschutzversicherung weiter. (Und der Vertrauensanwalt des Geschädigten, der immer zu Rate gezogen werden sollte, da nur dieser die erforderliche Rechtsberatung durchführen kann.) Sie unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen und Rechte.

Was will uns der GDV also mit diesen „Tipps“ sagen? – Wer seine Rechte kennt und auch in Anspruch nimmt, hat Ärger bei der Schadensregulierung. Wer bereit ist, großzügig auf ihm zustehende Ansprüche zu verzichten, der bekommt einen Teil seiner Ansprüche ohne Ärger ausgezahlt. Er merkt ja nicht, dass er um berechtigte Ansprüche geprellt worden ist.

Merksatz: Der Tipp von der Versicherung ist wenig Aufwand und wenig Schadensersatz. Selbst ist der Mann bzw. die    Frau bzw. der Geschädigte. Bei diesem fällt zwar als Aufwand die Einschaltung des Anwaltes und des eigenen Sachverständigen an. Damit erreicht er aber bei etwas mehr Aufwand die Auszahlung des gesamten Schadensersatzes.

Jeder möge nun für sich selbst entscheiden.

Urteilsliste „Fiktive-Abrechnung“ zum Download >>>>>

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21 Antworten zu Nochmals GDV-Empfehlungen jetzt mit Kommentaren von Willi Wacker

  1. WESOR sagt:

    Es gibt anscheinend verschiedene Bagatellschadensgrenzen.

    Geringe Beträge von 40 € führen zur Strafverfolgung bei unerlaubten entfernen vom Unfallort.#

    Alle möglichen Urteile über die Angabe der Bagatell-Schadenhöhe findet man beim strittigen Verkauf als unfallfrei.

    Bei Schäden unter 750 € und noch einen geringeren Wiederbeschaffungswert sagen wir 500 € haben wir einen GDV-Bagatellschaden als Totalschaden.

    Also, was ist ein Bagatellschaden?

  2. Dr. Burkard sagt:

    Es gibt leider keine sogenannte Legaldefinition im Gesetz zum Begriff Bagatellschaden. Daher ist der Begriff im Strafrecht (§ 142 StGB) anders belegt als im Zivilrecht und dort wiederum je nach Rechtslage auch wieder unterschiedlich. Daher ist die Verwendung eher irreführend als dienlich.

    Bezogen auf die Frage, wann SV-Honorar zu erstatten ist sagt der BGH, dass die Schadenshöhe EIN Merkmal zur Beurteilung der Frage sein KANN, ob die Beauftragung eines SV erforderlich ist.

    Insoweit gibt es tatsächlich auch bei Schäden unter einem bestimmten Betrag keine Regel, dass die Kostenerstattung des SV nicht in Betracht kommt.

    Zitat BGH zu dem Thema (hatte ich in anderem Beitrag schon mal eingestellt):

    … a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB (n. F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 953 [956]). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II 1 BGB (n. E) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senat, NJW 1974, 34 = VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346, nicht abgedruckt).

    b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senat, NJW 1995, 446 [447]). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senat, BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 61, 346 [349f.] = NJW 1974, 34; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadenminderungspflicht aus § 254 II BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senat, BGHZ 61, 346 [351] = NJW 1974, 34; Baumgärtel/ Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 7).

    WICHTIG:

    Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt.

    AHA !

    NUN LEIDER DIESE EINSCHRÄNKUNG:

    Allerdings kann der. später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204).�

    BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 365/03 – Urteil vom 24.02.2005

    Ich gebe zu, von wirklicher Klarheit oder Rechtssicherheit kann man hier nicht sprechen. Sicher ist nur, dass der BGH in einer anderen Entscheidung bei einem Sachschaden von 1400 DM (ca. 715 EUR) festgestellt hat, dass ein Gutachten erforderlich sei, da kein Bagatellschaden vorliege. Rückschluss: JEDENFALLS ab 715 EUR Sachschaden sind Gutachterkosten immer zu erstatten. Bei Schäden unterhalb dieser Summe muss im Einzelfall geprüft werden.

    Soweit eine Wertminderung oder Abzug für Wertverbesserung in Betracht kommt, geht es ohne Gutachten natürlich auch nicht, so dass auch in diesen Fällen Gutachterkosten erstattungsfähig sind. Aber da stellt sich natürlich die Frage: Wie soll der Laie vorher wissen, ob eine Wertminderung oder eine Wertverbesserung in Betracht kommt? Absolute Rechtssicherheit gibt es in diesem Bereich also (noch) nicht.

    Man kann aber wohl sicher sagen, dass in der Regel Gutachterkosten erstattungsfähig sind.

  3. Chr. Zimper sagt:

    Dr. Burkard,

    danke für die nochmals ausführliche Stellungnahme zur Problematik „Bagatellschaden?“.
    Es wäre sehr wünschenswert, dass gerade den Autohäusern und Werkstätten diese zur Kenntnis gelangt. Sodass es den Haftpflichtversicherern schwerlicher gelingt, den eigenen Sachverständigen zur Begutachtung des Fahrzeuges den Geschädigten aufzudrängen.
    Vielen Unfallopfern würden dann schon von vornherein Abzüge bei der Schadenregulierung erspart bleiben. Auch der künstlichen Totalschadenherbeiführung wäre somit ein Riegel vorgeschoben, da der unabhängige Gutachter sich an der Rechtsprechung haltend, die Restwertermittlung am örtlichen Fahrzeugmarkt vornehmen wird.
    Wenn dann noch die Abrechnungen des Haftpflichtversicherers mit den Werten des Gutachtens konsequent überprüft werden, sollte jeder Geschädigte mithilfe seiner Rechtsvertretung letztendlich 100 % Schadenersatz erhalten haben.

    Chr. Zimper

  4. WESOR sagt:

    @ Dr.Burkhard auch von hier ein Dankeschön für die Ausführungen.

    Im Moment gerade ein passendes Beispiel. Geschädigter ruft die R+V an und wird vom Sachbearbeiter gefragt, wie hoch ist der Schaden? Geschädigter ca. 4000€ hat die Werkstatt gesagt! R+V: Da brauchen wir kein Gutachten, soll uns die Werkstatt eine RKÜ=Reparaturkostenübernahmeerklärung schicken.

    Jedoch haben wir dem Geschädigten mit Hilfe von Captain-HUK im Internet überzeugt von der vorsätzlich falschen Versicherungsauskunft.

    Jetzt hat er nach Gutachten 470 EURO Wertminderung zu erwarten. Leider hat er nicht kapieren wollen warum er einen Rechtsanwalt damit beauftragen soll. Aber vielleicht gelingt uns das auch noch, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und die R*V selbstherlich die Wertminderung kürzt. So werden dann aus 6000€ nur 200 € Streitwert übrig bleiben. Aber die Einschüchterung und wissentlich gezielte Falschinformation der Geschädigten hat eben Tradition, besonders im Osten der Rebuplik.

    Das Geschäft mit der Angst der Geschädigten beherrschen die Versicherer.

  5. leser sagt:

    @WESOR

    470,00 € Wertminderung? – Ist das ein Schreibfehler?

  6. WESOR sagt:

    Q Willi Wacker 13.09.07 Absatz Kostenvoranschlag.

    Es ist eben damit „nicht dokumentiert“ ob der Schaden vom Unfall kommt. Es ist steht nur im Kostenvoranschlag dieses Ersatzteil wird erneuert oder Instandgesetzt zu diesem Preis von dem auf Gewinn eingerichteten Gewerbebetrieb. Ob zum Beispiel das Teil vorher schon nicht funktioniert oder durchgerostet oder verschließen war steht eben nicht in einem Kostenvoranschlag.

    Wenn Sie vielleicht noch einmal einen Blick auf ihren Absatz Kostenvoranschlag werfen und unter meinen hier angeführten Ansätzen diesen Satz in eine passendere Form bringen würden, wären Ihre gut gemachten roten Empfehlungen n0ch verbessert und genau um diesen Punkt geht es auch.

    Ein Kostenvoranschlag dokumentiert keine gegenständlichen Unfallschäden. Er beinhaltet nur Preise und Arbeitsleistungen und sonst nichts. Er gibt auch keine Auskunft ob die Preise von dieser Werkstatt richtig ermittelt wurden. Darum verlangen die Versicherungen einen Kostenvoranschlag, weil es eben kein Beweis ist.
    Der Schadenumfang ist nicht beschrieben. Wenn der Schadenumfang nicht beschrieben ist muss sich der Versicherer seines SAchverständigen bedienen um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

    Bitte nehmt doch einmal zur Kenntnis, erst wenn der Schadenumfang bewiesen ist kommt die Schadenhöhe.

    Alle sind immer vorher schon beim Geld.
    Ohne Beweis gar kein Geld.

  7. Willi Wacker sagt:

    @Wesor vom 14.09.2007 um 15.34 Uhr
    Hallo Wesor,
    ich habe Ihren Kommentar gelesen. Offenbar haben Sie mich völlig falsch verstanden.
    Ich habe unter dem Absatz „Kostenvoranschlag“ gerade vermerkt, dass ein Kostenvoranschlag nicht die Beweiskraft wie ein Kraftfahrzeugschadensgutachten hat. Ein Kostenvoranschlag bedeutet genau genommen nur eine Berechnung der voraussichtlichen Reparaturkosten.

    Das Kraftfahrzeugschadensgutachten hat allerdings die Bedeutung, dass der Schadensumfang, z. B. durch die beschriebenen Schäden und durch die gefertigten Lichtbilder dokumentiert wird und zum Anderen der Weg der Reparatur, die Höhe der Reparaturkosten, eine Wertminderung, die Zeit der Reparatur und evtl. ein Restwert beweiskräftig dargestellt wird. Ich hatte dabei auch auf den ausführlichen Aufsatz von Wortmann in
    VersR 1998, 1204 verwiesen.

    Ihnen ist zuzugestehen, dass ein Kostenvoranschlag letztlich gar keine Beweiswirkung hat.

  8. leser sagt:

    Ein Kostenvoranschlag ist nur das Angebot eines Reparaturbetriebs, einen bestimmten Leistungsumfang zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Der Leistungsumfang wird entweder vom Auftraggeber oder vom Fahrzeughalter definiert. Ein Bezug zu einem konkreten Schadensereignis ist damit nicht verbunden – daher keinerlei Beweiswert, zumal Vorschäden darin grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

    Ein Sachverständiger kann grundsätzlich keine Kostenvoranschläge erstellen, da er keine Reparaturen durchführt.

  9. leser sagt:

    Nachsatz:

    Der Leistungsumfang wird entweder vom Auftraggeber oder vom Fahrzeughalter oder von der Reparaturwerkstatt selbst definiert.

  10. virus sagt:

    Der "Tipp" des GDV:
    "Gutachten
    bei Kleinschäden – das heißt bis ca. 2.500 Euro – genügt zur Schadenregulierung durch die Versicherung in der Regel die Vorlage eines Kostenvoranschlags der Werkstatt."

    sowie der Beitrag in der VKU (Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik – Drittes Rekordjahr in Folge – der "Sachverständigenorganisation DEKRA" hier der Absatz: "Auch im Gutachterwesen bekommen automatisierte Prozesse und elektronische Anwendungen immer mehr Gewicht. Man habe deshalb bei der automatisierten Klein-Schaden-Bearbeitung 2006 ein Pilotprojekt erfolgreich abgeschlossen",
    gibt Aufschluss über die von Versicherern und der DEKRA praktizierten Zusammenarbeit.

    Das Unfallopfer läßt auf Wunsch der Schädigerversicherung einen Kostenvoranschlag über die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten erstellen. Die Werkstatt sendet diesen Kostenvoranschlag zusammen mit ein paar von der Werkstatt gefertigten Bildern an die gegnerische Versicherung. Der Versicherer sieht sich nun den Kostenvoranschlag an. Dann schaut er auf das Fahrzeug; welche Marke, welches Baujahr, usw. Ist das Fahrzeug älteren Baujahres kommt die DEKRA ins Spiel. Der technische Angestellte der DEKRA meldet sich kurzfirstig beim Unfallopfer, er hätte den Auftrag, mal das Fahrzeug zu besichtigen. Noch bevor das Unfallopfer sich versieht, liegt bei der Versicherung mit Hilfe des "automatisierten Prozesses" bei Kleinschäden eine "Totalschaden-Prognose" beim Versicherer vor. Kann kein Totalschaden herbei gerechnet werden, wird der Reparaturfirma eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung mit den von der DEKRA in der Kalkulation festgelegten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen zugesandt.

    Nun schließt sich der Kreis!
    Darin eingeschlossen, das auf die – Tipps des GDV – vertrauende Unfallopfer und die zum eigenen Nachteil dem gegnerischen Versicherer dienende Reparaturwerkstatt.

    Die gleichzeitige Veröffendlichung der "Tipps" des GDV und besagter Artikel in der VKU ist also wohl bedacht. Man hofft, Fakten geschaffen zu haben, damit der Probelauf des "automatisierten Prozesses" flächendeckend und unwiederruflich etabliert werden kann.

    Wie die Erfahrung zeigt, braucht der Gesetzgeber nur noch die von den Versicherungskonzernen sicher bereits schon vorgefertigten Gesetzestextänderungen übernehmen – und der Kater ist gekämmt.

  11. WESOR sagt:

    Bravo jetzt kommt es auf den Punkt. Aber was hilft es wenn wir es kapieren und die Geschädigten wissen nicht wie Ihnen geschieht.

    @ Willi Wacker, nochmals Ihre Arbeit ist gut.

    Aber ich denke an die Geschädigten, diese armen Opfer wissen doch nicht was im VersR 1998, 1204 steht.

    Wir sollten versuchen in diesem Blog, es für die Geschädigten so klar herauszustellen wie möglich.

    Wir SV + RA wissen doch um was es geht. Aber am schlimmsten sind doch die Geschädigten von dem Schadenmanagement und die Werkstätten betroffen.

    Die Werkstätten sind leer und rufen immer noch bei der Versicherung an und betteln um die RKÜ damit sie Arbeit machen dürfen. Anstatt dem Kunden den Auftrag zu unterschreiben lassen, einen Leihwagen unter den Wehrtesten stellen, den Gutachter anzurufen, der macht sein Gutachten schickt es an die Versicherung, die Werkstatt führt die Reparatur durch.( und sendet Tage nach dem Gutachten erhalt erst die RKÜ ab.)

    Die Wirkung ist doch ganz einfach : die Werkstatt bedient ihren Kunden sofort, der Gutachter erstellt sein Gutachten, dem Anwalt wird das Mandant erteilt und der schreibt an die Versicherung dass das Opfer einen Vorschuß benötigt solange fährt es Leihwagen, weil die Werkstatt das Auto nicht rausgibt. Das ganze wird finanziert.

    Dann ist die Versicherung nur zum zahlen da, so wie es sein soll.

    Ich stell mir so bildlich ein HUK-Schadenbearbeiterteam vor wenn ein FAX/eMail von der Werkstatt mit Foto und Kostenvoranschlag kommt. Dann ruft er den Anspruchsteller an und gibt seine Sprüche durch:

    Unsere Partnerwerkstatt holt das Auto ab und bringt ihnen einen Leihwagen, wir machen das gerne für Sie!

    Bei unserer Beratung und Vorgehensweise kann das HUK-Schadenteam gar nichts tun ausser zu prüfen und zu zahlen.

    Die Werkstatt bringt sich doch selbst um den Auftrag, weil sie den Kontakt mit der Schadenersatzabwehr der Versicherung als Erste herstellt. Der geschädigte Kunde steht daneben und bekommt mit wie die Werkstatt die Versicherung frägt (fragen muss wegen der RKÜ). Also findet er es ganz normal, wenn er das nächste mal die Versicherung selbst anruft oder sich die Versicherung bei Ihm meldet.

    Schuster bleib bei deinem Handwerk.

    Werkstatt repariert, Gutachter erstellen, Leihwagen fahren, Anwaltsmandat regulieren

  12. captain-huk sagt:

    Da hat schon einer von unseren SV, vor Monaten im Forum der bezahlten Versicherungsschönredner etwas gepostet.
    Die lächerlichen Antworten und Reaktionen sind hier deutlich zu sehen.
    M.T. = Motor-Talk? Nein M.T.= Moderatoren-Täuschung
    Von u. bei der Versicherungswirtschaft geschulte Leute werden hier zu Moderatoren ernannt, damit sie für Versicherer unangenehmes sofort bestreiten und auch löschen.

    http://www.motor-talk.de/forum/vorsicht-falle-t1092169.html?page=4

  13. Eulenspiegel sagt:

    Wie allseits bekannt ist, unterhalten Versicherungskonzerne natürlich auch Mitarbeiter, deren einzige Aufgabe es ist, in Internet-Chatrooms und sonstigen Internet-Foren gezielte Falschinformationen zu verbreiten. Bestes Beispiel hierfür sind auch die Fernsehwerbespots, wo man eine Fahrzeughaftplichtversicherung für einen Jahresbeitrag von 50,- Euro anbietet, allerdings in Wirklichkeit nur für ein äußerst seltenes Fahrzeug in einem ganz besonderen Bezirk, oder wo eine Versicherung einen Mitarbeiter zur Oma nach Hause schickt, weil die sich nicht mehr traut die Treppe alleine hochzusteigen.
    Solche, eigentlich völlig idiotischen Beispiele, sind gerade wegen ihrer Banalität bestens geeignet, den deutschen Michl zu ängstigen – zumindest aber zum Denken in eine bestimmte Richtung zu bringen. Wie jeder weiß, lebts die gesamte Versicherungs- und Finanzbranche einzig von gezielten Falschinformationen und stets geschürten Ängsten der Verbraucher. Würde sich jeder Verbraucher vor jedem Abschluß bei seiner Bank und/oder Versicherung nur vorher bei unabhängiger Stelle über die freundlichen Angebote informieren, könnte diese Branche sicherlich nicht jedes Jahr doppelte Gewinne erwirtschaften, sondern müsste wie die restliche deutsche Wirtschaft um jeden kleinen jährlichen Ãœberschuß redlich arbeiten und wirtschaften.

    Aber zurück zum Thema …
    Diese vorsätzlichen Falschinformationen und Halbwahrheiten kommen natürlich nur bei einem entsprechend unwissenden bzw. unreifen Publikum an. Da darf man nicht verwundert sein, dass diese getarnten Versicherungsmitarbeiter in Foren von geistig minderbemittelten Tieferlegungsexperten und Stammtischsachverständigen stets gehör finden.

    Mein Tipp:
    Sofern man sich als mündiger Bürger den Geldbeutel und die Nerven schonen möchte, sollte man solche Tuningseiten ähnlich wie Sexseiten, Versicherungs- und Bankseiten behandeln – im großen Bogen ausweichen. Am Besten in seinem Browser jede Zugangsmöglichkeit zu solchen Volksverblödungsseiten unterbinden.

    Das könnt Ihr in meinem Spiegel sehen!

  14. RA sagt:

    Ist der GDV am Ziel seiner Wünsche angekommen?

    Soll kein Unfallopfer mehr vollen Schadenersatz erhalten?

    Man lese genau!!!

    Quelle: gdv-dl.de
    „Die Autoversicherer und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) haben gemeinsam ein Service-Center geschaffen, das für Autofahrer, Behörden und Unternehmen vielfältige Dienste im Bereich Verkehr anbietet. Es wird von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG in Hamburg betrieben.“

    weiterhin

    „In erster Linie werden hier die Anfragen beim Zentralruf der Autoversicherer
    (0180-….) koordiniert. Daneben betreuen die Versicherer auch die Notrufsäulen an den deutschen Bundes- und Landstraßen sowie die mobile Notrufnummer 0800 NOTFON D (0800-….) – das einzige Angebot in Deutschland, über das alle Handy-Notrufe geortet werden können.“

    und

    „Auf Deutschlands Straßen kracht es im Durchschnitt jede Minute viermal. Die
    meisten der rund 2,2 Millionen Unfälle
    im Jahr sind jedoch nur einfache Blech-schäden. Eine unkomplizierte und schnelle Schadenregulierung wird hier zum
    wichtigsten Anliegen der Unfallbeteiligten.
    Hier helfen die Autoversicherer.
    Unter der bundesweiten Servicenummer
    0180-… wird der direkte Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners hergestellt. Etwa 1,75 Millionen Mal im Jahr wird dieser Service in Anspruch genommen.“
    Quelle – Ende

    In der Praxis bedeutet dies – keine Auskunft mehr vom Zentralruf, welche Versicherung zuständig ist, wenn die Versicherung es nicht wünscht. Keine Rede mehr davon: „Sie brauchen nur den Unfalltag und das Kennzeichen des Verursachers anzugeben.“
    Wer die Versicherung wirklich wissen will, kommt bei einem Anruf beim Zentralruf nun nicht mehr umhin, sich mit dem „Gegner“ verbinden zu lassen.
    Das rechtlich unsichere bzw unerfahrene Unfallopfer sollte deshalb keines Falls selber die Nummer des Zentralrufs wählen. Wer nicht „unkompliziert und schnell“ – wie oben beworben – Opfer des „aggressiven Schadenmanagements der Versicherer werden will, dem bleibt nur noch, umgehend seinen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.

    Der Zentralruf der Autoversicherer – eine Lizenz zum Gelddrucken für den GDV!

  15. Ing.-Büro Rasche sagt:

    @ Dr. Burkhardt zur Bagatellschadenbeurteilung

    Auch bei einem sog. „Bagatellschaden“ ist der Reparaturkostenaufwand zur Schadenbehebung nicht von vornherein bekannt, wie es fälschlicherweise gegenteilig sehr oft unterstellt wird, wobei einer Prognose zum Reparaturkostenaufwand grundsätzlich deutlich weniger Beweiskraft zuerkannt wird als einer beweissichernden Tatsachenfeststellung. Für eine evtl. erforderliche Recherche zur Unfallverursachung ist beispielsweise nur ein Kostenvoranschlag nicht geeignet , das er gerade keine beweissichernde Tatsachenfeststellung enthält.

    Bei Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise zur Verursachung von Parkplatzschäden ist der Geschädigte eklatant benachteiligt, wenn ihm die Einholung eines Gutachtens unter Inaussichtstellung oder sogar unter Androhung eines Ãœbels, wie möglicher Verstoß gegen die „Schadenminderungspflicht“, ausgeredet wurde. Interessant ist es aber im beurteilungsrelevanten Zusammenhang , dass die Haussachverständigen der Versicherungen und Kollegen der SSH schon zur Begutachtung von angeblich nicht begutachtungswürdigen Unfallschäden versicherungsseitig in Marsch gesetzt werden. Gerade im Bagatellschadenbereich wird oft und offenbar auch gern vor Gericht gestritten und hier haben die Richter keine Bedenken, zur Beweiserhebung auch ein Gutachten einzuholen.- Vielleicht kann ein Jurist sich vergleichweise hierzu einmal äußern, denn es geht ja wohl primär um Rechtsfragen.-

  16. WESOR sagt:

    Geschätzte Kollegen, immer nur Klagen wie der GDV seine Werkzeuge gegen die Geschädigten einsetzt bringt uns doch nicht weiter. Gut der GDV hat mit Hilfe der zuständigen Ministerien, der Justiz und dem ADAC (größter Versicherungsvermittler) einen brillanten Schachzug gegen die Geschädigten gefahren. Aber wenn ich oft mitbekomme, wie freie Kfz-SV selber von Bagatellschäden sprechen und keine Gutachten – Tatsachenfeststellung für den Geschädigten erstellen. Dann geht etwas in meinem Kopf vor.

    Wir machen prinzipel für jeden noch so kleinen „Bagatellschaden“ eine Beweissicherung und verrechnen dafür ca. 160 €. Ein Großteil davon wird bezahlt wie jede andere Rechnung. Bei den Fällen wo die beanspruchte Versicherung ihren Haussachverständigen schickt ist es doch ganz klar, das ein Sachverständiger für den Geschädigten ebenso erforderlich war. Alles gewinnen wir nicht. Aber der Kunde wurde nicht weggeschickt und hinterher wenn gegen die Versicherung nicht gewonnen wird, haben wir einen bösen Buben „die Versicherung“ die alles mit Nichtwissen bestreiten und nichts zahlen wollen.

  17. Ing.-Büro Rasche sagt:

    @ wesor : Bagatellschadenbehandlung durch SV

    In diesem Punkt haben wir übereinstimmende Erfahrungen machen können und die von Ihnen angesprochene Art des Service halte ich unter den schon angesprochenen Punkten und Überlegungen für durchaus praktikabel, zumal die Relation von Aufwand und Abrechnung doch wohl nicht als unvertretbar gelten kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus NRW

  18. Freie Werkstatt sagt:

    Hallo Berufskollegen, dass wir uns von den RKÜ`s verabschiedet haben, das konntet ihr hier schon lesen. Zum Thema fand ich diesen Asbach uralt-Beitrag, der an Aktualität jedoch nichts eingebüßt hat.

    Verfasser: Michael Wurst, Rechtsanwalt 61118 Bad Vilbel

    Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 06/96

    Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim

    Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) alt und neu

    Juristische Probleme eines alltäglichen Vorganges

    Die neuen auch vom ZDK empfohlenen vorformulierten RKÜ ´s führen zu einer Risikoverlagerung hin zu Lasten der Werkstätten bei gleichzeitiger Entlastung der zur Zahlung verpflichteten Versicherung. Die Einflußnahme des VdS auf den ZDK ist nicht zu übersehen.

    Der Geschädigte (Haftpflicht) oder Versicherungsnehmer (Kasko) kann zur »Vereinfachung « in der Werkstatt drei Unterschriften leisten:

    Die Sicherungsabtretung des Geschädigten an die Werkstatt (1) ist neben schriftlich erteiltem Reparatur-Auftrag (2) und der Unterzeichnung des Teils A der RKÜ (3) für die Werkstatt unverzichtbar.

    Wer als Werkstatt Deckung und Haftung mittels RKÜ vorprüft und bei ganz oder teilweise ausbleibender Zahlung danach eine Sicherungsabtretung einsetzt, hat alles getan, um sein Risiko gering zu halten. Es kommt jedoch auf die richtige Handhabung der Formulare an.

    Die vielgepriesenen Verbesserungen in der Schadenabwicklung mit Anwendung der ab Ende 1995 neu gefaßten RKÜ verbleiben allein den Versicherern, Werkstätten können sich absichern, die Rechte des Geschädigten werden formularmäßig ausgeklammert, siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen:

    In wirtschaftlich schlechten Zeiten muß in der anwaltlichen Praxis immer häufiger festgestellt werden, daß es dem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall finanziell nicht möglich ist, die Werklohnkosten für die Reparaturkosten aufzubringen. Die Werkstätten haben auf dieses Problem dergestalt reagiert, daß sie sich von dem Geschädigten eine Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) oder aber eine Abtretung unterzeichnen lassen. Wenn dann keine Zahlung durch den Kunden erfolgt, wollen die Werkstätten dann in eigenem Namen aufgrund der RKÜ, bzw. der Abtretung den Anspruch geltend machen.

    Da beide Möglichkeiten rechtlich mit erheblichen Risiken verbunden sind, soll der Unterschied zwischen der RKÜ und der Sicherungsabtretung aufgezeigt werden.

    Die Reparaturkostenübernahmeerklärung unterscheidet sich nach ihrem Inhalt grundlegend von der Sicherungsabtretung . Dieser Punkt findet in der Praxis jedoch viel zu wenig Beachtung. Nicht selten wird dem Anwalt von der Werkstatt eine Reparaturrechnung nebst Reparaturkostenübernahmeerklärung hereingereicht, wobei die RKÜ dann als »Abtretung« bezeichnet wird.

    Wird dann aufgrund der »Abtretung« der Anspruch der Werkstatt klageweise gegen die Versicherung geltend gemacht, ist die Klage mangels Aktivlegitimation der Werkstatt unbegründet.

    Geltend gemacht werden kann die Forderung von der Werkstatt nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Sicherungsabtretung unterzeichnet wurde und der Sicherungsfall eingetreten ist.

    Die Sicherungsabtretung führt dazu, daß für den Fall, daß der Geschädigte auf Rechungsstellung und Mahnung nicht gezahlt hat, d. h. der Sicherungsfall eingetreten ist, die Schadenersatzforderung des Geschädigten via Abtretung auf den Reparaturbetrieb übergeht.

    Auch steht der Werkstatt das Recht zu, Vergleiche zu schließen und gegebenenfalls auch auf die Forderung zu verzichten.

    Information 18/96

    Erst nach Eintritt des Sicherungsfalls ist der Reparaturbetrieb Inhaber der ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzforderung gegen den Unfallverursacher und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung. Nach Eintritt des Sicherungsfalls kann die Werkstatt mit der Forderung nach Belieben verfahren. Sie kann dann außergerichtlich wie gerichtlich geltend gemacht werden. Durch die Reparaturkostenübernahmeerklärung wird der Reparaturbetrieb niemals Inhaber der Schadenersatzforderung des Geschädigten.

    Dies ist der entscheidende Unterschied: Juristisch ist eine Reparaturkostenübernahmeerklärung als eine Anweisung an die hinter dem Schädiger stehende Versicherung zu werten, den Schadenersatzbetrag in Form der Reparaturkosten statt an den Geschädigten direkt an den reparierenden Kfz-Betrieb zu bezahlen. Die RKÜ ist daher lediglich eine »Geldumleitung«.

    Trotz der Funktion der »Geldumleitung « hat die RKÜ für die Werkstätten jedoch auch eine praktische Bedeutung.

    Der Geschädigte bzw. die Werkstatt, die dann die rechtliche Funktion eines Boten übernimmt, schickt die ausgefüllte Reparaturkostenübernahmeerklärung an die hinter dem Schädiger stehende Versicherung.

    In der Praxis hat es sich eingebürgert, daß die Versicherung, sofern dort die Haftungsfragen bereits geklärt sind, das Formular gegengezeichnet an den Reparaturbetrieb zurückschickt.

    Dies bedeutet aus rechtlicher Sicht nichts anderes als eine Bestätigung, daß man der Weisung des Geschädigten folgen wird und das Geld in Höhe des Reparaturkostenbetrags unmittelbar an den Reparaturbetrieb zahlt. Für die Werkstätten hat dies den Vorteil, daß sie nach Beendigung der Reparatur das Fahrzeug direkt an den Geschädigten herausgeben können, ohne durch zu große Risiken auf das ihnen zustehende Werkunternehmerpfandrecht zu verzichten.

    Problematisch wird dieser Verzicht jedoch, wenn die Versicherung trotz der Vorlage der Reparaturkostenübernahmeerklärung irrtümlich an den Geschädigten zahlt. Die Werkstatt ist ja durch die RKÜ zu keinem Zeitpunkt Forderungsinhaber geworden. Sollte der Geschädigte dann mit dem Geld andere Dinge tun, als seine Reparaturrechnung zu bezahlen, kann die Versicherung nicht noch mal von der Werkstatt in Anspruch genommen werden, da die Zahlung an den Geschädigten mit schuldbefreiender Wirkung erfolgte.

    Aufgrund der RKÜ führt die direkte Zahlung an den Geschädigten nicht dazu, daß die Werkstatt die Forderung nunmehr im eigenen Namen gegen die Versicherung geltend machen kann. Sofern der Werklohn gegen den Geschädigten nicht durchsetzbar ist, hat das Autohaus jedoch einen eigenständigen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer. Der geltend zu machende Schaden besteht im Verzicht auf das Werkunternehmerpfandrecht und der nicht mehr gegebenen Durchsetzbarkeit der Werklohnforderung. Bei einer eventuellen klageweisen Durchsetzung dieses Anspruchs ist jedoch streng zu unterscheiden zwischen dem Schadenersatzanspruch der Werkstatt gegenüber der Versicherung und dem ursprünglichen Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Der von der Werkstatt geltend zu machende Schadenersatzanspruch beruht quasi auf vertraglicher Grundlage, weil der Versicherer sein Versprechen der Zahlung an den Reparaturbetrieb nicht eingehalten hat.

    Die Verwendung der Reparaturkostenübernahmeerklärung birgt jedoch für die Werkstätten weitere erhebliche Gefahren.

    So ist sowohl der textliche Inhalt als auch die Handhabung der Übernahmeerklärung immer im Lichte des Rechtsberatungsgesetzes zu prüfen. Das OLG Karlsruhe hat in der Entscheidung 6 U 244/94 die Verwendung von Reparaturübernahmeerklärungen grundsätzlich für zulässig erklärt. Einschränkend hat es in dem Urteil

    Information 18/96

    jedoch ausgeführt:

    »Anders verhält es sich erst dann, wenn – wiederum bezogen auf den Streitfall – der Reparaturbetrieb auf die Begleichung der Forderung durch die Versicherung trotz erhobener Einwände besteht oder wenn er die Forderung gegenüber der Versicherung durchzusetzen beginnt und damit zeigt, daß er ein fremdes Interesse verfolgt.«

    Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, daß nach diesseitiger Ansicht bereits eine Mahnung gegenüber der Versicherung des Guten zu viel und die Reparaturkostenübernahmeerklärung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.

    An anderer Stelle des Urteils heißt es:

    »Im Streitfall ist nicht dargetan, daß die Beklagte mehr getan hat, als die Reparaturrechnung an die C.-Versicherung als die Versicherung des Schädigers zu schicken, nachdem diese sich zuvor zur Kostenübernahme bereiterklärt hat. Damit ging es allein darum, die Abwicklung der Zahlung zu vereinfachen, die sonst über den Geschädigten hätte laufen müssen. Außerdem erlaubte die Kostenübernahmeerklärung durch die C.-Versicherung der Beklagten, auch ohne besondere Bonitätsprüfung des Kunden in Vorleistung zu treten und das reparierte Fahrzeug herauszugeben, bevor die Rechnung bezahlt war.«

    Auch aus diesen Ausführungen läßt sich unzweifelhaft herleiten, daß sich jedes Mehr als die pure Übersendung der Rechnung an die Versicherung ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt. Nur die Übersendung der Rechnung durch die Werkstatt ist unschädlich, da sich in diesem Fall der Geschädigte der Werkstatt als Boten bedient.

    Weiterhin birgt das neue Reparaturkostenformular, das vom VdS und vom ZDK empfohlen wird, weitere erhebliche finanzielle und juristische Gefahren für die Werkstätten.

    Dieses neue RKÜ-Formular sieht vor, daß die Werkstatt mit Übersendung des RKÜ-Formular eine elektronische Reparaturkalkulation mitliefert. In dem Formular ist weiter vorgesehen, daß der Versicherer durch Ankreuzen die Möglichkeit hat darüber zu entscheiden, ob ein Sachverständiger benötigt wird oder ob der Versicherer auf den Sachverständigen verzichtet.

    Letzteres ist juristisch zwar vollkommen irrelevant, da das Recht zur Bestellung eines Sachverständigen dem Geschädigten zusteht und nicht der Versicherung. Aus diesem Grunde kann der Versicherer auch nicht auf das Recht des Geschädigten verzichten.

    Die neuen Reparaturkostenübernahmeformulare liegen aber in der gesamten Linie der Versicherungswirtschaft, Sachverständige soweit als möglich aus der Schadenregulierung zu verdrängen. Dies hat zum einen seinen Grund, daß die Versicherer diese Kosten sparen wollen, zum anderen ist jedoch auch nicht zu übersehen, daß ohne die Einschaltung eines Sachverständigen, der den Geschädigten aus Gründen der Waffengleichheit zur Seite steht, Positionen wie Wertminderung und gegebenenfalls Restwert leichter zu manipulieren sind.

    Auch dürfte ohne die Einschaltung eines Sachverständigen die neue Linie der Versicherungswirtschaft »Instandsetzen vor Erneuern« widerstandsloser durchzusetzen sein.

    Information 18/96

    Rechtlich und finanziell birgt das neue Formular erhebliche Risiken für die Werkstatt. Es liegt nahe, daß die vorgesehene Schadenkalkulation von den Versicherungen wie ein Kostenvoranschlag behandelt wird. Wie hoch diese Wahrscheinlichkeit ist, zeigt ein Blick in die ZKF-Eurogarant-Vereinbarung, in der im gleichen Zusammenhang die elektronische Schadenkalkulation ausdrücklich als Kostenvoranschlag bezeichnet wird. Die rechtlichen Probleme dieser Vorgehensweise sind insbesondere in ZDK-Betrieben darin zu sehen, daß nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie in den ZDK-Betrieben üblicherweise verwandt werden, der Kostenvoranschlag ohne Zustimmung des Zahlungsverpflichteten lediglich um maximal 10 % überschritten werden darf. Durch die neue Verfahrensweise übernimmt die Werkstatt sämtliche Prognoserisiken, die bis dato nach einhelliger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen waren.

    Insbesondere bei umfangreichen Schäden ist es nicht ungewöhnlich, daß sich die wahren Kosten erst nach vollständiger Demontage des Fahrzeugs zeigen. Wird dann aus einem vermeintlichen Reparaturschaden ein Totalschaden, dann wird der Werkstatt der »schwarze Peter« zugespielt.

    Unter Verwendung der alten Reparaturkostenübernahmeerklärung war dieses Schadenerweiterungsrisiko wie die weiteren üblichen Schadenerweiterungsrisiken vom Schädiger zu tragen. Nunmehr wird das Prognoserisiko von den Versicherungen auf die Werkstätten abgewälzt.

    Soweit der Aufsatz zur RKÜ. Die unabhängigen Kfz-Sachverständigen im VKS sind der Meinung, daß Werkstätten von Ihren Kunden auch daran gemessen werden, wie nützlich deren Beratung für den Geschädigten im Schadenfall gewesen ist. Werkstätten sollten schon deshalb im eigenen Interesse immer, wo angebracht, auf die Möglichkeit der Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen hinweisen, der Fairneß halber. Die Entscheidung trifft der Geschädigte bzw. der Versicherungsnehmer, nicht der Schädiger bzw. Versicherer.

  19. Frank sagt:

    @WESOR

    470,00 € Wertminderung? – Ist das ein Schreibfehler?

    !!
    Dies kann nur ein „rechnerischer Wert“ sein.

    Niemals ist das ein markrealistischer, am örtlichen Markt tatsächlich sich ergebende Minderung.

  20. Kathrin Sohr sagt:

    Guten Tag !
    Einen schlauen Kommentar für dieses interessante und hilfreiche Forum habe ich leider nicht, dafür eine gaanz wichtige Anfrage. Vielleicht hat ja einer der Experten eine gute Idee, wie sich der folgende Schlamassel entwirren lässt:
    Als Geschädigte habe ich mein Fahrzeug nach RKÃœ in „unserer“ Fachwerkstatt reparieren lassen. Die Schadensübernahmegarantie erfolgte telefonisch direkt an die Werkstatt, bislang aber zahlt die Versicherung nicht.
    Inwieweit bin ich jetzt gegenüber der Werkstatt zur Zahlung verpflichtet, wenn ich die Reparatur überhaupt nur vorbehaltlich dieser Ãœbernahmegarantie in Auftrag gegeben habe ? (Zur Erklärung: Bei dem 7 Jahre alten Ka handelt es sich um das „Probezeitfahrzeug“ unseres 18-jährigen Sohnes und entsprechend sieht es auch aus).
    Wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen könnte…
    Vielen Dank und frdl. Grüße,
    Kathie

  21. Andreas sagt:

    Hallo Kathie,

    grundsätzlich muss der Musik zahlen, der sie bestellt. Das heißt also, dass Sie als Auftraggeberin der Reparatur zur Bezahlung der Leistung verpflichtet sind.

    Wenn Sie in den Reparaturauftrag hineinschreiben lassen: „Nur dann, wenn die Versicherung in jedem Fall bezahlt,…“, dann lassen Sie reparieren, könnte das vielleicht ein Grund sein, dass Sie erst einmal nicht bezahlen müssen.

    Andererseits würde dann eine Firma die Reparatur so lange nicht durchführen bis sämtliche Fragen der Regulierung vollständig abgeschlossen und beantwortet sind. Das kann dann schonmal ein paar Wochen gehen…

    Der sinnvollste Weg: zu einem versierten Verkehrsrechtsanwalt gehen, der der Versicherung mal auf die Finger klopft.

    Grüße

    Andreas

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