Nachfolgend ein (für PKW-Besitzer positives) Urteil, welches aufzeigt, was „im Leben“ eines Autos doch so alles schief laufen kann. Die Polizei (Beklagte zu 1) stellte ein Fahrzeug ohne Kennzeichen sicher, ermittelt aber weder zur Auffindesituation noch den Fahrzeughalter. Die Abschleppfirma (Beklagte zu 2) stellt sodann das Fahrzeug nicht nur sicher, sie verschrottete es zudem nach einjähriger Standzeit.
e)
Vorliegend hat sich die Beklagte zu 1) bezüglich der Sicherstellung und darauf beruhenden Verwertung des Fahrzeugs der Klägerin unstreitig der Beklagten zu 2) bedient, welche den Entscheidungen der Beklagten zu 1) insoweit vollständig unterworfen und ohne eigenen Entscheidungsspielraum war. Die Beklagte zu 2) war daher als Werkzeug der Beklagten zu 1) anzusehen. Auch in der Sache beruht es ausschließlich auf dem eigenen Verschulden der Beklagten zu 1), dass die Verschrottung des Fahrzeugs der Klägerin nicht verhindert wurde, während der Beklagten zu 2) mit Ausnahme der missverständlichen Ausfüllung des Feststellungsberichts bezüglich des Charakters als Schrottfahrzeug kein eigenes Verschulden anzulasten ist.
OLG Saarbrücken Urteil vom 10.7.2012, 4 U 143/11 – 47
Leitsätze
Schadensersatzansprüche nach irrtümlicher Entsorgung eines sichergestellten, gestohlenen PKW.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.03.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 355/10) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Klägerin 9.950,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 1) zu 46 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 1) zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin war Eigentümerin des Fahrzeugs Toyota Yaris (amtl. Kennz.:), das ihr in der Nacht vom 15.06.2007 auf den 16.06.2007 entwendet wurde. Die gegen den Kaskoversicherer auf Zahlung des Zeitwerts gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 14 O 195/08) – bestätigt durch Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az.: 5 U 102/09-23-) – abgewiesen, weil der Klägerin unter Berücksichtigung der Tatumstände grobe Fahrlässigkeit angerechnet wurde. In diesem Rechtsstreit wurde den Beklagten der Streit verkündet.
Im Vorprozess war von den Beklagten vorgetragen worden, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen, allerdings auch ohne konkrete Aufbruchspuren in der Straße „“ in Saarbrücken aufgefunden worden und dass es auf Veranlassung der Beklagten zu 1) (vgl. Auftragsschreiben vom 03.07.2008 – Bl. 8 d. A.) abgeschleppt und von der Beklagten zu 2) auf deren Betriebsgelände verbracht worden sei. Die Klägerin hat sich auf diesen Sachvortrag und darauf berufen, dass der Pkw allenfalls hätte sichergestellt, nicht aber verschrottet oder verwertet werden dürfen.
Die Beklagte zu 1) hat im Vorprozess vorgetragen, dass der Pkw verschlossen gewesen sei und keine Aufbruchsspuren und keine Manipulation am Schloss vorhanden gewesen seien und dass das Fahrzeug angesichts des optischen Eindrucks als fahrbereit hätte erkannt werden müssen (vgl. Schriftsatz vom 29.10.2009 – Bl. 7 d. A.).
Die Klägerin hat deshalb gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen vom 30.07.2007 (Bl. 9 d. A.) einen Zeitwert von 11.510,– EUR als Schaden geltend gemacht.
Bezüglich der Entfernung des Fahrzeugs vom Auffindeort wurde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Az.: 12 Js 2294/08) wegen illegaler Abfallentsorgung eingeleitet. Dieses Verfahren ist eingestellt worden, nachdem die Klägerin die Anzeigeerstattung wegen Entwendung des Fahrzeugs nachgewiesen hatte.
Die Klägerin hat sich zunächst darauf bezogen, dass die Beklagten ein offensichtlich werthaltiges Fahrzeug sinnlos zerstört hätten. Sie hat bestritten, dass die Beklagte zu 1) den Halter des Fahrzeugs nicht habe ermitteln können, was jedenfalls über die Polizei problemlos möglich gewesen sei. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagten zu 2) trotz des ihr lediglich erteilten Auftrags zur Sicherstellung des Fahrzeugs dieses verschrottet habe.
Die Beklagte zu 1) habe nicht ausreichend geprüft, ob das Fahrzeug entwendet worden sei, wozu sie angesichts des Gesamtzustandes des Fahrzeugs verpflichtet gewesen sei. Da Anhaltspunkte für eine Entwendung bestanden hätten, habe die Beklagte zu 1) keine Pflicht zur Entsorgung gehabt. Dass es sich nicht um ein zu entsorgendes Fahrzeug gehandelt habe, folge auch daraus, dass die Beklagte zu 2) eine Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter von Toyota Deutschland veranlasst habe.
Die Klägerin hat allerdings in der Folge bestritten, dass das Fahrzeug tatsächlich vernichtet worden sei. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte zu 2) in der Vollzugsmeldung gegenüber der Beklagten zu 1) mitgeteilt habe, dass sie das Fahrzeug abgeschleppt und verschrottet habe, dann aber das Auto noch rund ein Jahr aufbewahrt haben wolle. Durch diese falsche Angabe habe die Beklagte zu 2) verhindert, dass die Klägerin ihr Fahrzeug wieder habe in Besitz nehmen können.
Der Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin 11.510,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen,
2. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte 1) hat sich darauf berufen, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen in der Straße „“ abgestellt gewesen sei, weshalb es am 01.10.2007 und am 14.05.2008 mit Aufklebern versehen worden sei, die zur Entfernung des Fahrzeugs binnen eines Monats aufgefordert hätten. Das Fahrzeug sei am 03.07.2008 abgeschleppt worden, weil in der Straße „“ Bauarbeiten angestanden hätten. Es sei auch nur der Auftrag zur Sicherstellung des Fahrzeugs erteilt worden. Mangels Kennzeichens sei ihr, der Beklagten zu 1), eine Halterfeststellung nicht möglich gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Vorprozesses in grob fahrlässiger Weise zur Entwendung des Fahrzeugs beigetragen habe.
Die Höhe des Fahrzeugwertes werde bestritten.
Die Beklagte zu 2) hat sich auf den ihr von der Beklagten zu 1) erteilten Auftrag berufen, den sie ordnungsgemäß erfüllt habe. Das Fahrzeug sei auch nicht unmittelbar nach dem Abschleppen zerstört worden, sondern noch fast ein Jahr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) gelagert worden, bevor es zum Zweck der Verwertung in seine Bestandteile zerlegt worden sei. Eine Möglichkeit zur Halterfeststellung habe die Beklagte zu 2) nicht gehabt. Es sei ein Mitarbeiter von Toyota Deutschland hinzugezogen worden, weil das Fahrzeug mangels Originalschlüssels nicht habe gestartet und damit auch der Motor nicht habe überprüft werden können. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Vorprozesses in grob fahrlässiger Weise zur Entwendung des Fahrzeugs beigetragen habe.
Die Höhe des Fahrzeugwertes werde bestritten. Der Beklagten zu 2) stehe ferner ein Anspruch auf Standgebühren von 10,– EUR pro Tag zu, den sie der Klageforderung vorsorglich entgegen halte. Sie, die Klägerin, habe dem Kriminaldienst der Polizei einen Feststellungsbericht gemäß Musterformular (Bl. 90 d. A.) übergeben, der dann von Amts wegen Anzeige erstattet habe.
Mit dem am 17.03.2011 verkündeten Urteil (Bl. 98 d. A.) hat das Landgericht – nach Vernehmung der Zeugen (Bl. 93 d. A.) und (Bl. 95 d. A.) – die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, das verschrottete Fahrzeug sei – unstreitig – auf Grund des optischen Eindrucks fahrbereit gewesen. Die Erstzulassung sei am 08.08.2005 gewesen. Auf dem Fahrzeug sei ein Aufkleber gewesen, der üblicherweise als Aufforderung zum Entfernen eines Fahrzeugs verstanden werde. Der Kriminalpolizei sei auf Grund der Halterfeststellung vom 25.08.2008 bekannt gewesen, dass das Fahrzeug entwendet worden sei. Die Verschrottung sei nicht am 03.07.2008 erfolgt, sondern am 28.06.2009 (Bl. 149 d. A.).
Die Polizei, die bei der Beklagten die Feststellungsberichte unstreitig monatlich abhole, habe davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug verschrottet worden sei. Andernfalls hätte sie das gestohlene Fahrzeug sicherstellen können, wenn in dem Feststellungsbericht nicht die Rede von der Verschrottung gewesen wäre (Bl. 149 d. A.).
Die Beklagten hafteten nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Nach § 3 KrW-/AbfG seien Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fielen und deren sich der Besitzer entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse (Bl. 149 f d. A.). Eine Entledigung liege vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführe oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgebe (Bl. 150 d. A.).
Die Klägerin habe sich des Besitzes des Fahrzeugs weder entledigt noch habe sie sich des Besitzes entledigen wollen oder müssen. Sie habe auch die tatsächliche Sachherrschaft nicht aufgegeben, sondern durch die Strafanzeige bei der Polizei zum Ausdruck gebracht, dass sie den gestohlenen Wagen gerade nicht habe aufgeben, sondern zurückhaben wollen. Auf Grund der Strafanzeige und der Ausschreibung zur Fahndung sei unter keinem Aspekt von einem Entledigungswillen der Klägerin auszugehen gewesen. Das Fahrzeug habe auch unstreitig weiter verwandt werden können und von ihm seien keine Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere keine Umweltgefährdung ausgegangen (Bl. 150 d. A.).
Der Träger der Entsorgungspflicht sei gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG verpflichtet sei verpflichtet, im öffentlichen Verkehrsraum ohne gültige amtliche Kennzeichen abgestellte Fahrzeuge zu entsorgen (zu verwerten oder zu beseitigen), soweit keine Anhaltspunkte für eine Entwendung oder bestimmungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs vorlägen. Auch dieser Tatbestand sei nicht erfüllt. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte für eine Entwendung vorgelegen hätten, weil es an Hinweisen auf ein Aufbrechen oder Kurzschließen fehle. Aufbruchspuren wie das Einschlagen von Scheiben fänden sich an gestohlenen Fahrzeugen so gut wie nie, so dass aus deren Fehlen und dem Fehlen eines Kurzschlusses nicht darauf geschlossen werden könne, dass ein Fahrzeug nicht entwendet worden sei (Bl. 150 d. A.).
Auf Grund der Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte unter Einbeziehung des Gesamterhaltungszustands des Fahrzeugs sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein neuwertiges Fahrzeugs im Wert von 11.500,– EUR gehandelt habe (Bl. 150 d. A.). Statistisch gesehen sei ein Diebstahl im Saarland ferner ebenso normal wie der Umstand, dass keine Aufbruch- oder Kurzschlussspuren vorhanden seien (Bl. 151 d. A.).
Unzutreffend sei, dass keine Halterfeststellung habe vorgenommen werden können, weil das Fahrzeug abgemeldet und ohne Kennzeichen aufgefunden worden sei. Auf Grund der Angaben der Beklagten zu 2) habe schließlich auch ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet werden können, so dass es in dem einen Jahr, in dem das Fahrzeug auf dem Betriebshof der Beklagten zu 2) gestanden habe, problemlos möglich gewesen sei, die Klägerin als Halterin zu ermitteln. Dagegen hätten der Zustand, der Standort und das Gefahrenpotential nicht die Einordnung als Abfall gerechtfertigt, so dass die Entsorgung rechtswidrig gewesen sei (Bl. 151 d. A.).
Unstreitig sei von der Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) kein Auftrag zur Verschrottung erteilt worden. Die Verschrottung sei eigenständig durch die nicht hoheitlich tätige Beklage zu 2) erfolgt (Bl. 151 d. A.).
Die Beklagte zu 2) habe die Listen mit den von ihr sichergestellten Fahrzeugen einmal monatlich an die Polizei weitergegeben. Die Liste sei im streitgegenständlichen Fall fehlerhaft ausgefüllt worden, so dass die Polizei fälschlich von einer Verschrottung des Fahrzeugs ausgegangen sei. Hätte die Beklagte zu 2) die Liste so ausgefüllt, dass das Fahrzeug noch vorhanden gewesen sei, hätte die Polizei reagieren und das Fahrzeug beschlagnahmen können. Statt dessen habe die Beklagte zu 2) ohne Auftrag der Beklagten zu 1) das Fahrzeug eigenständig vernichtet (Bl. 151 d. A.).
Schließlich sei die Beklagte zu 2) auch nicht von der Beklagten zu 1) beauftragt worden, die Mitteilung an die Polizei im Hinblick auf eine Vernichtung fehlerhaft zu gestalten, obwohl das Fahrzeug innerhalb eines Jahres von der Polizei hätte sichergestellt werden können. Auch insoweit hafte die eigenständig handelnde Beklagte zu 2) selbst gegenüber der Klägerin (Bl. 151 d. A.).
Die fehlerhafte Angabe im Feststellungsbericht sei der Beklagten zu 1) deswegen zuzurechnen, weil diese sie mit der Verschrottung beauftragt habe und weil ihr der Bericht übersandt worden sei und sie daher ein Jahr Zeit zur Korrektur gehabt habe. Das Schreiben sei auf dem Briefkopf der ausgedruckt worden und sei mit dem Stempel der Fa. versehen worden, so dass eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe (Bl. 161 d. A.). Die Polizei sei von der Verschrottung ausgegangen und habe deshalb keine weiteren Fahndungsmaßnahmen eingeleitet (Bl. 162 d. A.).
Die Beklagte zu 2) sei insoweit auch nicht als Erfüllungsgehilfin oder Werkzeug der Beklagten zu 1) tätig geworden. Sie habe auch schuldhaft gehandelt, weil sie die Polizei fehlerhaft über die angebliche Vernichtung des Fahrzeugs informiert habe und weil sie das Fahrzeug ohne Auftrag zerstört habe. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil sie das Fahrzeug als Abfall behandelt habe, obwohl es kein Abfall gewesen sei (Bl. 152 d. A.).
Dagegen habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, sich bei der über die angebliche Zerstörung des Fahrzeugs falsch informierten Polizei über den Verbleib des Fahrzeugs zu vergewissern (Bl. 152 d. A.). Sie habe auch nicht auf die Idee kommen können, dass die Erklärung bezüglich der Verschrottung falsch gewesen sei. Wenn die Beklagte zu 2) falsche Angaben im Massengeschäft aus Kostengründen in Kauf nehme, müsse sie für dadurch verursachte Schäden aufkommen (Bl. 163 d. A.). Es spiele keine Rolle, dass das Fahrzeug früher hätte verschrottet werden können, da es nicht früher verschrottet worden sei (Bl. 163 f d. A.). Wenn die Beklagte zu 2) korrekt darauf hingewiesen hätte, dass das Fahrzeug noch vorhanden gewesen sei, hätte die Polizei die Beklagten auf den Diebstahl des Fahrzeugs hinweisen können und die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich mit den Beklagten in Verbindung zu setzen, um ihr Eigentum heraus zu verlangen (Bl. 164 d. A.).
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 17.03.2011 abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.510,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob sich die Klägerin des Fahrzeugs freiwillig entledigt habe oder nicht, da die Beklage zu 1) jedenfalls gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug der Klägerin aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, weil es ohne amtliches Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt und trotz entsprechender Aufforderung nicht binnen eines Monats entfernt worden sei. Außerdem hätten keine Anhaltspunkte für eine Entwendung des Fahrzeugs vorgelegen. Selbst wenn ein Entwenden nicht notwendigerweise Aufbruchspuren o. ä. hinterlasse, hätten für die Beklage zu 1) keine Anhaltspunkte bestanden, um von einer Entwendung des Fahrzeugs auszugehen (Bl. 156 d. A.).
Das Fahrzeug sei bereits am 22.06.2007 abgemeldet worden und der Halter habe von der Beklagten zu 1) nicht ermittelt werden können. Die Fahrzeugdaten seien an die Polizei weitergegeben worden (Bl. 156 d. A.).
Dass sich das Fahrzeug nach der Behauptung der Klägerin in einem neuwertigen Zustand befunden habe, begründe allein keinen Anhaltspunkt für eine Entwendung, zumal der von der Klägerin behauptete Wert durch die Vernehmung des Zeugen W. nicht habe bestätigt werden können (Bl. 156 f d. A.). Für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sei das konkrete Baujahr des ab 1999 gebauten Modells nicht erkennbar gewesen (Bl. 157 d. A.).
Der monierte Feststellungsbericht vom 03.07.2008 betreffe nur die Beklagte zu 2) und sei von der Beklagen zu 1) weder ausgefüllt noch an die Polizei weitergeleitet worden. Auch sei unklar, ob die Polizei tatsächlich von der Verschrottung des Fahrzeugs ausgegangen sei und ob sie ggf. etwas anderes veranlasst hätte (Bl. 157 d. A.).
Die Klägerin hätte sich selbst über den Verbleib des Fahrzeugs informieren können, da sie spätestens im September 2008 von der Sicherstellung ihres Fahrzeugs Kenntnis gehabt habe. Hätte sie sich rechtzeitig nach dem Verbleib des Fahrzeugs erkundigt, hätte sie die Verschrottung verhindern können (Bl. 157 d. A.).
Die Beklagte zu 2) behauptet, der Klägerin sei spätestens seit Mitte September 2008 auf Grund des Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubter Abfallentsorgung bekannt gewesen, dass ihr Fahrzeug aufgefunden worden sei. Sie habe jedoch keine Anstalten gemacht, sich über den Verbleib des Fahrzeugs zu informieren, sondern sich darauf beschränkt, eine Diebstahlsanzeige zu erstatten. Sie hätte durch einfache Nachfrage feststellen können, dass das Fahrzeug noch bei der Fa. verwahrt gewesen sei. Statt sich insoweit zu bemühen, versuche die Klägerin nach erfolgloser Inanspruchnahme des Versicherers, den angeblichen Schaden bei den Beklagten zu realisieren. Der Klägerin stehe jedoch kein Anspruch auf Zahlung von 11.510,– EUR gegen diese zu (Bl. 159 d. A.).
Die Beklagte zu 1), als deren Erfüllungsgehilfin die Beklagte zu 2) gehandelt habe, sei gemäß § 15 IV KrW-/AbfG berechtigt gewesen, das Fahrzeug der Klägerin als ein dem Abfall gleichgestelltes Gut aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies sei geschehen und entgegen den üblichen Gepflogenheiten sei das Fahrzeug sogar etwa ein Jahr lang aufbewahrt worden (Bl. 159 d. A.).
Die Berufung könne ferner nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug als verschrottet bezeichnet habe. Diese Erklärung sei im Massengeschäft formularmäßig abgegeben worden und die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 2), seien berechtigt gewesen, das Fahrzeug sofort zu verwerten. Dann wäre das Fahrzeug schon zum Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin vom Wiederauffinden entsorgt gewesen (Bl. 159 f d. A.).
Der Wert des Fahrzeugs von 11.510,– EUR werde bestritten (Bl. 160 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.02.2011 (Bl. 91 d. A.) und des Senats vom 05.06.2012 (Bl. 169 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 17.03.2011 (Bl. 98 d. A.) und die Beiakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 12 Js 2294/08 und des Landgerichts Saarbrücken 14 O 195/08 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist bezüglich des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) überwiegend begründet, bezüglich des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) nicht begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses analog § 655 BGB.
a)
Für Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung ist gemäß § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Hierdurch soll eine Verdoppelung des Rechtswegs infolge des Zusammentreffens zwischen Verwahrungs- und Amtshaftungsansprüchen vermieden werden (vgl. BGHZ 43, 269 (277); BVerwGE 37, 231 (235 f); LG Köln, NJW 1965, 1440; MünchKomm(BGB)-Hüffer, 4. Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 59 u. 66 f; Staudinger-Reuter, Neubearbeitung 2006, Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 52; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, 8. Teil, III. 1, S. 360 ff).
b)
Durch die Sicherstellung des unstreitig im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs Toyota Yaris am 03.07.2008 ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen.
aa)
Ein solches wird nicht durch die Willenseinigung Privater begründet, sondern durch Maßnahmen auf Grund öffentlichen Rechts, wobei das Verwahrungsverhältnis außer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einseitig durch Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder durch bloße Inbesitznahme begründet werden kann (vgl. RGZ 166, 218 (221 f); BGHZ 34, 349 (354); BGH, NJW 2005, 988; Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 3. Auflage, Rdn. 392 f; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 60; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 48; Ossenbühl, aaO., S. 341). Voraussetzung ist, dass der Bürger bezüglich einer beweglichen Sache aus seiner Obhutsstellung verdrängt wird und eine Lage geschaffen wird, die ihn von der Sorge für die Sache ausschließt (vgl. RGZ 166, 218 (222); BGHZ 4, 192 (194); 21, 214 (219); BGH, NJW 1956, 1399; WM 1973, 1416; VersR 1975, 281 f; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 60; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 48; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 12). Dies ist etwa durch die polizeiliche Sicherstellung von Sachen, etwa das Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge, gegeben (vgl. Ossenbühl, aaO., S. 340).
bb)
Da es sich bei der Beklagten zu 1) unstreitig um einen Träger öffentlicher Verwaltung handelt und sich die – unstreitige – Sicherstellung des Fahrzeugs der Klägerin um eine Maßnahme auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) handelt, ist diese als solche ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 SaarlVwVfG mit privatrechtlichen Wirkungen, der äußerlich durch den Realakt der Wegnahme erfolgt (vgl. BGH, NJW 1968, 493; NJW 1991, 2147 (2150); BVerwG, NJW 1978, 335).
cc)
Somit ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin entstanden. Der Umstand, dass das Fahrzeug von der Beklagten zu 2) sichergestellt und nach der Sicherstellung auf dem Gelände der Beklagten zu 2) eingelagert wurde, ändert am Bestehen dieses Verwahrungsverhältnisses nichts. Hierdurch ist lediglich ein weiteres (Unter)verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) entstanden, das aber die Pflichten der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin unberührt ließ.
c)
Bei dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Verwaltungsträger und Bürger (vgl. BGHZ 34, 349 (354); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 59 f). Auf ein solches sind die für privatrechtliche Verwahrungsverträge geltenden Vorschriften und Regelungen, insbesondere §§ 688 ff BGB, entsprechend anwendbar, sofern ihre Anwendung mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Verwahrung vereinbar ist (vgl. BGHZ 21, 214 (218 f); 54, 299 (303); 59, 303 (305); 61, 7 (11); BGH, NJW 1990, 1230; Tremml/Karger/Luber, aaO., Rdn. 594; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 63; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54; Ossenbühl, aaO., 8. Teil, III. 1, S. 340 u. 341). Demgemäß scheidet etwa § 695 BGB (jederzeitiges Rückforderungsrecht) aus (vgl. MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdn. 64; Ossenbühl, aaO., S. 341).
aa)
Insbesondere kommen im Falle der Beschädigung oder Zerstörung der sichergestellten Sachen Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (früher pFV) i. V. m. §§ 276, 278 BGB in Betracht, so dass der Bürger nicht auf den – daneben eventuell bestehenden – Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG und die für diesen geltenden Haftungsbeschränkungen angewiesen ist (vgl. RGZ 166, 218 (223); BGHZ 1, 369 (383); 3, 162 (174); 54, 299 (302); BVerwG, NJW 1978, 717 (719); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 59 u. 64; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54; Ossenbühl, aaO., 8. Teil, IV. 1 c) u. 2, S. 356 u. 358).
bb)
Auf öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnisse findet des Weiteren die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung (vgl. RGZ 120 (67 (69); 137, 153 (155); 138, 40 (42); 166, 218 (240); VG Arnsberg, MDR 1975, 255; Baumgärtel-Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 3. Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 3; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 64; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54). Dies bedeutet, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Beweislast dafür trägt, wie es zum Verlust oder zur Beschädigung der in Obhut genommenen Sache gekommen ist und weshalb dies auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGHZ 3, 162 (174 f); 4, 192 (195 f); BGH, NJW 1990, 1230 (1231); Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 3). Sie genügt ihrer Beweislast nur, wenn sich für von ihr nicht verschuldete Umstände ein solches Maß von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass demgegenüber die Möglichkeit eines schuldhaften Verhaltens außer Betracht bleiben muss (vgl. Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 3). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verwahrer in aller Regel am besten in der Lage ist, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gemacht haben (vgl. BGHZ 4, 192 (195); OLG Oldenburg, MDR 1990, 820 (821); Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 2). Der Verwahrer muss daher nicht nur nachweisen, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat, sondern auch das zum Verlust oder zur Beschädigung der Sache führende Ereignis aufklären (vgl. RGZ 149, 282 (285 f); BGH; NJW 1969, 789 f; Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 2).
Die Beklagte zu 1) muss sich in diesem Zusammenhang ein eventuelles Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu 688 ff BGB, Rdnr. 54).
d)
Die Pflichten der Beklagten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses sind objektiv verletzt, indem das Fahrzeug der Klägerin unstreitig nach ca. einem Jahr nach der Sicherstellung, nämlich am 28.06.2009, verschrottet wurde. Das Datum der Verschrottung hat die Beklagte zu 1) nicht substantiiert bestritten, sondern die Beklagtenseite hat eingeräumt, dass das Fahrzeug noch etwa ein Jahr nach dessen Sicherstellung auf dem Gelände der Beklagten zu 2) vorhanden war (Bl. 159 d. A.).
aa)
Die Beklagte zu 1) ist, wie bereits ausgeführt, unstreitig der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, der bezüglich des Gebiets der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 15 KrW-/AbfG zur Entsorgung, nämlich Übernahme sowie Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet angefallenen und ihr aus den in § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Gründen überlassenen Abfälle verpflichtet ist (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmamnn/Kersting, Umweltrecht, 63. Ergänzungslieferung 2011, § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 1u. 2).
Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der Einsammlung und Beförderung von Abfällen beauftragen, was jedoch nichts an seiner Entsorgungspflicht ändert (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 13). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ist der Entsorgungsträger auch zur Verwertung der Abfälle verpflichtet.
Vorliegend hat sich die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) zur Sicherstellung und Entsorgung des Kraftfahrzeugs der Klägerin bedient.
bb)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer, entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, aaO., § 3 KrW-/AbfG, Rdn. 19).
Bei Kraftfahrzeugen bestimmt § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG, dass die Entsorgungspflichten des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG gelten, wenn diese ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Meldet sich der Besitzer innerhalb der Monatsfrist oder wird seine Person der Behörde innerhalb der Frist bekannt, treten die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht ein. Vielmehr muss dann eine Beseitigungsverfügung nach allgemeinem Recht, insbesondere Straßenrecht oder Polizeirecht ergehen (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 43; Biletzki, NJW 1998, 279 (281 u. 282)).
Die Regelung des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG enthält eine Vermutung dafür, dass die Voraussetzungen des Abfallbegriffs bei derart abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern vorliegen. Mit den strengen Voraussetzungen für die Entsorgungsverpflichtung nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG stellt der Gesetzgeber sicher, dass es sich bei abgestellten Fahrzeugen in jedem Fall um Abfall handelt, so dass die gesetzliche Vermutung auch gerechtfertigt ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass abgestellte Fahrzeuge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, im Einzelfall nicht ebenfalls als Abfall zu entsorgen sind, wenn der Zustand des Fahrzeugs, sein Standort und das Gefährdungspotential seine Einordnung als Abfall i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG rechtfertigen, ohne dass alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG vorliegen (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 44; Biletzki, NJW 1998, 279 (281)).
cc)
Ob eine bestimmungsgemäße Nutzung gegeben ist, richtet sich danach, ob das Fahrzeug noch betriebsbereit ist oder ob eine Instandsetzung nach der Verkehrsauffassung noch sinnvoll ist, wobei keine kraftfahrzeugtechnischen Untersuchungen oder Gutachten notwendig sind, sondern auf den äußeren Eindruck der Behörde abzustellen ist, wobei das Alter und der Abstellort des Fahrzeugs eine Rolle spielen können (vgl. OLG Celle, NVwZ 1984,540; Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 37; Biletzki, NJW 1998, 279 (281 f)).
Deuten Umstände auf eine Entwendung (Diebstahl, Unterschlagung) des Fahrzeugs, etwa entwendungstypische Beschädigungen wie eingeschlagene Fenster, so steht dies der Qualifizierung als Abfall entgegen, weil dann nicht von einer Aufgabe der Zweckbestimmung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ausgegangen werden kann (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1. Auflage 1998, § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 37; Biletzki, NJW 1998, 279 (282)). Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, kann es sich um Abfall aber dann handeln, wenn zwar tatsächlich eine Entwendung stattgefunden hat, jedoch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben sind (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 37).
dd)
§ 15 Abs. 4 KrW-/AbfG verfolgt den Zweck, der Behörde zu ermöglichen, eindeutig nicht mehr bestimmungsgemäß genutzte Fahrzeuge zu entfernen, ohne zuvor aufwendige Feststellungen zum Abfallbegriff treffen zu müssen (vgl. OLG Celle, NVwZ 1984, 540; Biletzki, NJW 1998, 279 (282)). Ist es der Behörde dagegen ohne weiteres möglich, den Pflichtigen zu ermitteln, bedarf es dieser Zwecksetzung nicht, da in diesem Fall die Behörde beim Pflichtigen selbst ermitteln kann, ob es sich beim Fahrzeug um Abfall handelt und die Entfernung anordnen kann (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279 (282)). Daher ist die Unkenntnis über den Pflichtigen als ungeschriebenes Merkmal des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG anzusehen (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279 (282)).
Wie unter Geltung des § 5 KrW-/AbfG gebietet Art. 14 Abs. 1 GG in Zweifelsfällen (verhältnismäßige) Nachforschungen nach dem Eigentümer. Unterbleiben diese, kann ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegeben sein (vgl. OLG Naumburg, NJ 1995, 39 (40); Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 37; Biletzki, NJW 1998, 279 (282)). Die Amtspflicht, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beachten, ist dabei drittbezogen, da mit der Aufforderung an den Eigentümer, das Fahrzeug zu entfernen, eine Verwertung nach Möglichkeit verhindert werden soll, indem der Pflichtige selbst für Abhilfe sorgt. Werden die Voraussetzungen der Norm nicht eingehalten, so verliert der Pflichtige den durch sie bezweckten, ihm gegenüber bestehenden Schutz (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279 (282)).
Der Eigentümer abgemeldeter Fahrzeuge kann i. d. R. durch Feststellung der Motor- und Fahrgestellnummer und Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Erfahrung gebracht werden – wenn nicht etwa die Fahrgestellnummer entfernt wurde -, auch wenn dies längere Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279 (280)).
ee)
Darüber hinaus ist der (öffentlich-rechtliche) Verwahrer nach Beendigung des Verwahrungsverhältnisses verpflichtet, die Sache, deren Obhut er innehat, zurückzugeben. Im Falle der (vollständigen oder teilweisen) Unmöglichkeit der Rückgabe haftet er gemäß § 280 Abs. 1 BGB – ggf. i. V. m. § 283 BGB (vgl. Staudinger-Reuter, aaO., § 688 BGB, Rdn. 10). Dass der Verwahrer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, wird vermutet. Er trägt die gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Beweislast dafür, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (vgl. Staudinger-Reuter, aaO., § 688 BGB, Rdn. 10).
Wird das Fahrzeug unter Missachtung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG entsorgt, kann sich daraus ein Amtshaftungsanspruch – oder ein Anspruch wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses – ergeben (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 46; Biletzki, NJW 1998, 279 (282).
ff)
Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG dagegen vor, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 1 KrW-AbfG verpflichtet, das Fahrzeug nach §§ 4 – 7 KrW-/AbfG zu verwerten und nach § 10 – 12 KrW-AbfG zu beseitigen. Das Fahrzeug wird insbesondere der Schrottverwertung oder dem Recycling zugeführt. Der Eigentümer verliert durch die Verwertung sein Eigentum an dem Fahrzeug (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279 (282)).
Die Möglichkeiten, nach Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht oder allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht vorzugehen, bleiben durch § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG unberührt (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 45; Biletzki, NJW 1998, 279 (280)). Diese Vorschriften ermächtigen grundsätzlich allerdings nur zur Entfernung und Sicherstellung und ggf. zur „Verwertung“ durch Versteigerung oder freihändige Veräußerung, nicht jedoch zur Entsorgung des Fahrzeugs (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 45; Biletzki, NJW 1998, 279 (280 f)).
e)
Vorliegend war der sichergestellte Pkw der Klägerin unstreitig ohne amtliche Zulassung und ohne Kennzeichen in der Straße „“ in Saarbrücken abgestellt, da das Fahrzeug bereits am 22.06.2007 nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und außer Betrieb gesetzt worden war (Bl. 3 der BA. 12 Js 2294/08 der StA Saarbrücken).
Die Beklagte zu 1) hat an dem Fahrzeug am 01.10.2007 und am 14.05.2008 jeweils einen Aufkleber mit der Aufforderung gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG angebracht. Sie hat außerdem der Beklagten zu 2) am 03.07.2008 einen Auftrag zum Abschleppen erteilt, der am selben Tag ausgeführt wurde.
Mithin waren die formalen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG und damit die Entsorgung des zunächst (rechtmäßig) sichergestellten Fahrzeugs durch Verschrottung erfüllt.
f)
Jedoch hat Beklagte zu 1) ihre Pflichten zur Ermittlung der Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeugs und die hierauf beruhende Rückgabepflicht nach Klärung des Sachverhalts verletzt.
aa)
An dem Fahrzeug der Klägerin waren ausweislich der Feststellungen der Beklagten zu 2), die dem 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 06.11.2009 mitgeteilt wurden (Bl. 5 d. A.), keine Einbruchsspuren an den Türen oder andere Spuren aufgefallen, auch nicht bei der Demontage zur Verschrottung. Das Kfz war verschlossen, die Kfz-Schlüssel befanden sich nicht im Fahrzeug und das Fahrzeug war nicht kurzgeschlossen worden. Es verfügte ferner über eine Wegfahrsperre und der Code der Wegfahrsperre befand sich im Schlüssel, so dass das Fahrzeug nicht ohne Schlüssel wegbewegt werden konnte.
bb)
Dies bedeutet aber nicht, dass eine Entwendung von vornherein ausgeschlossen war. Vielmehr hat sich im Vorprozess 5 U 102/09 – 23 – des Saarländischen Oberlandesgerichts ergeben, dass die Klägerin in einer Diskothek ihre Handtasche unzureichend, nämlich nur durch ebenfalls dort am Tanzbetrieb teilnehmende Freundinnen, beaufsichtigt abgestellt war, so dass der nicht zu ermittelnde Dieb in einem unbeaufsichtigten Augenblick den Originalschlüssel entwenden und mit diesem das Fahrzeug wegfahren konnte (vgl. die Feststellungen im Urteil des 5. Zivilsenats vom 31.03.2010 (Bl. 258 d. BA. 5 U 102/09 – 23 -). Daher hat der 5. Zivilsenat bezüglich der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche durch die Klägerin grobe Fahrlässigkeit angenommen und Ansprüche verneint.
Dies erklärt, warum das streitgegenständliche Fahrzeug ohne Ein- oder Aufbruchspuren, Manipulationen an den Schlössern inklusive des Lenkradschlosses, Kurzschließen oder sonstige Überwindung der Wegfahrsperre aufgefunden worden war.
Die Beklagte zu 1) durfte daher nicht ohne Weiteres vom Ausschluss einer Entwendung ausgehen, sondern musste sich veranlasst sehen, entsprechende Ermittlungen, sofern diese auf verhältnismäßige Weise möglich waren, vorzunehmen.
Dabei kann es dahinstehen, ob allgemein oder im Saarland bei der Entwendung von Kraftfahrzeugen keine Einbruchsspuren vorliegen, wie die Klägerin meint. Jedenfalls musste die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass Sachverhalte vorliegen konnten, bei denen von einer Entwendung auch ohne solche Spuren auszugehen ist, und entsprechende Ermittlungen vornehmen.
cc)
Aus dem zur Akte gereichten Lichtbild (Bl. 6 d. A. = Bl. 5 d. BA. 12 Js 2294/08) ergibt sich ferner, dass das Fahrzeug jedenfalls nach dem äußeren Eindruck betriebsbreit war, was durch die Beklagte zu 2) und von der Beklagten zu 1) im Vorprozess so mitgeteilt worden war (Bl. 7 d. A.).
dd)
Mit Schreiben vom 03.07.2008 hat die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) den Auftrag erteilt, das Fahrzeug innerhalb der nächsten 3 Tage auf ihr Betriebsgelände abzuschleppen und dort sicherzustellen. Auf dem Schreiben war die Formulierung „verschrotten“ durchgestrichen und durch das Wort „sicherstellen“ ersetzt (Bl. 8 d. A. = Bl. 4 d. BA. 12 Js 2294/08).
Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) aufgegeben, die Vollzugsmeldung auf dem unteren Abschnitt des Auftragsschreibens zu bestätigen und unter Angabe der Fahrgestellnummer an die Beklagte zu 1) zurückzusenden. Dies ist auf dem unteren Abschnitt noch am 03.07.2008, dem Tag der tatsächlichen Sicherstellung, geschehen. Auf dem Formular ist die Fahrgestellnummer „“ angegeben (Bl. 8 unten d. A. = Bl. 4 unten der BA. 12 Js 2294/08).
Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt und bewiesen, dass ihr diese Mitteilung nicht zugegangen ist.
ee)
Gegen die Klägerin wurde am 25.08.2008 ein Strafverfahren wegen Verdachts der unerlaubten Abfallbeseitigung gemäß § 326 StGB eingeleitet (Bl. 1 ff der BA. 12 Js 2294/08). Im Rahmen der Ermittlungen wurde noch am 25.08.2008 nicht nur die Fahrgestellnummer (VNKJL …), wie sie zuvor von der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) mitgeteilt worden war, festgestellt, sondern auch dessen früheres amtliches Kennzeichen (SB – … …) ermittelt (Bl. 3 d. BA. 12 Js 2294/08).
ff)
Bei dieser Sachlage wäre es für die Beklagte zu 1) ein Einfaches gewesen, entweder selbst beim Kraftfahrtbundesamt eine Feststellung des Halters / der Halterin des sichergestellten Fahrzeugs herbeizuführen oder sich diesbezüglich der Polizei im Wege der Amtshilfe zu bedienen. Hierfür spricht auch, dass das Auftragsschreiben der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) im Original bei den Ermittlungsakten ist (Bl. 4 der BA. 12 Js 2294/08), was nur auf eine Information der Polizei seitens der Beklagten zu 1) zurückgehen kann. Daher ist es unerheblich, ob die Polizei die Beklagte zu 1) am 25.08.2008 über die von ihr gewonnenen Erkenntnisse vom Amts wegen informiert hat oder nicht. Die Beklagte zu 1) hätte bis zur Verschrottung des Fahrzeugs ca. 1 Jahr später jedenfalls nicht untätig bleiben dürfen, sondern eigene Ermittlungen anstellen oder bei der Polizei nachfragen müssen.
gg)
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Feststellungsbericht der Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1), dem Kriminaldienst Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken (Ordnungsamt), der in der Akte des vorliegenden Rechtsstreits zwar nur als Blankoformular vorhanden ist (Bl. 90 d. A.), jedoch ebenfalls als Original in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (Bl. 6 der BA. 12 Js 2294/08). Aus diesem undatierten Feststellungsbericht, der beim Kriminaldienst Saarbrücken ausweislich des Eingangsstempels bereits am 11.08.2008 eingegangen ist, ergibt sich nicht, wie die Beklagte zu 1) meint, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits verschrottet war. Vielmehr ist das Fahrzeug – unter Angabe der vorgefundenen Schadstoffe – lediglich als „Schrottfahrzeug“ bezeichnet. Dies traf wegen des bereits erwähnten fahrbereiten Zustands des Fahrzeugs zwar nicht zu, bedeutet aber nicht, dass die Beklagte zu 1) davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug bereits tatsächlich verschrottet war, so dass weiterer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Halterfeststellung nicht gegeben war. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Beklagte zu 1) weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich.
hh)
Die Polizei hat der Klägerin am 17.09.2008 (Bl. 8 der BA. 12 Js 2294/08) auf Grund der Halterfeststellung einen Anhörbogen zugesandt, woraufhin diese am 22.09.2008 gegenüber der Polizei sich auf die Entwendung berief (Bl. 11 der BA. 12 Js 2294/08), bezüglich derer sie bereits am 22.07.2007 eine Strafanzeige erstattet hatte (Bl. 12 der BA. 12 Js 2294/08). Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war am 11.10.2007 eingestellt worden (Bl. 13 der BA 12 Js 2294/08).
Daraufhin wurde auch das Strafverfahren gegen die Klägerin eingestellt (vgl. polizeilicher Abschlussbericht vom 26.09.2008 – Bl. 9 der BA. 12 Js 2204/08).
ii)
Bei dieser Sachlage war die Beklagte zu 1) verpflichtet, eigene Ermittlungen bezüglich des Halters des sichergestellten Fahrzeugs über das Kraftfahrbundesamt durchzuführen und/oder eine entsprechende Anfrage bei der zunächst von ihr informierten Polizei durchzuführen. Bei pflichtgemäßer Handhabung wäre der Beklagten alsbald nach der Sicherstellung des Fahrzeugs am 03.07.2008 bekannt geworden, dass die Klägerin Halterin und Eigentümerin des abgemeldeten Fahrzeugs war, so dass dieses nicht gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG als Abfall zu behandeln war. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig hiervon die Voraussetzungen gemäß § 3 KrW-/AbfG vorlagen, so dass das Fahrzeug gleichwohl als Abfall hätte behandelt werden dürfen, sind nicht dargelegt und auch nicht sonst ersichtlich.
Daher hätte die Beklagte zu 1) das Fahrzeug vor der Verschrottung entweder an die Klägerin herausgeben oder aber eine Verwertung in Gestalt der Versteigerung oder freihändigen Veräußerung herbeiführen müssen.
Dadurch, dass sie dies nicht getan, sondern die Verschrottung des auf dem Gelände der Beklagten zu 2) sichergestellten Fahrzeugs zugelassen hat, hat sie ihre Pflichten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses verletzt.
Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte zu 1) die Verschrottung bereits unmittelbar nach der Sicherstellung hätte herbeiführen können. Jedenfalls hatte sie auf Grund der tatsächlich erfolgten Sicherstellung während eines Jahres genügend Zeit, die Klägerin als Eigentümerin zu ermitteln, was auch der Polizei bereits am 25.08.2008 gelungen war.
g)
Die Beklagte zu 1) hat gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dargelegt und bewiesen, dass sie insoweit nicht schuldhaft gehandelt hat. Auf Grund der oben gemachten Ausführungen ist vielmehr von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten zu 1) auszugehen, da sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Berechtigung der Klägerin hätte erkennen und die Verschrottung verhindern können.
h)
Die Klägerin muss sich ferner kein Mitverschulden bezüglich der Verschrottung des sichergestellten Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen.
Gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Rückgabepflicht bzw. Unmöglichkeit der Rückgabe des sichergestellten Gegenstandes durch mitwirkendes Verschulden des Vertragspartners des Verwahrers zu mindern sein (vgl. Staudinger-Reuter, aaO., § 688 BGB, Rdn. 10).
aa)
Vorliegend hat die Klägerin erstmals durch die Übersendung des Anhörbogens der Kriminalpolizei vom 17.09.2008 (Bl. 8 der BA. 12 Js 2294/08) vom Auffinden ihres Fahrzeugs ohne Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Kenntnis erlangt. Zuvor hatte sie lediglich den Diebstahl des Fahrzeugs beanzeigt. Auf Grund der Anhörung im Strafverfahren hat die Klägerin am 22.09.2008 (Bl. 11 der BA 12 Js 2294/08) eine Einlassung zur Akte gereicht und den Vorwurf der unerlaubten Abfallbeseitigung bestritten. Außerdem hat sich mit Schriftsatz vom 23.09.2008 ein Rechtsanwalt für die Klägerin bestellt und auf ihre Diebstahlsanzeige sowie auf den Umstand, dass diese Ansprüche gegen den Kaskoversicherer geltend gemacht hat, hingewiesen (Bl. 1 der BA. 12 Js 2294/08). Mit Vermerk vom 26.09.2008 hat die Polizei einen Abschlussbericht gefertigt und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens angeregt (Bl. 9 der BA. 12 Js 2294/08). Die Einstellung erfolgte mit Verfügung vom 01.12.2008 (Bl. 19 d. BA. 12 Js 2294/08).
bb)
Jedenfalls hatte die Klägerin frühestens mit der Anhörung vom 17.09.2008 Anlass, eigene Ermittlungen bezüglich des Verbleibs ihres Fahrzeugs anzustellen. Dass ihr mitgeteilt worden war, wo sich das Fahrzeug befand und dass dessen Verschrottung noch nicht veranlasst worden war, hat die Beklagte zu 1) nicht bewiesen. Billigt man zudem der Klägerin eine gewisse Zeit für eigene Ermittlungen zu, sofern man ihr eine Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu solchen anlastet, so ist jedenfalls nicht dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin bis zur spätestens am 28.06.2009 erfolgten Verschrottung des Fahrzeugs dessen Verbleib aufklären und dessen Rückgabe erfolgreich durchsetzen konnte. Hinzu kommt, dass nicht dokumentiert ist, wann genau dem Akteneinsichtsgesuch der Anwälte der Klägerin vom 23.09.2008 stattgegeben wurde, so dass sie von der Sicherstellung des Fahrzeugs hätten Kenntnis erlangen können. Auch ergibt sich hieraus nicht, dass die Klägerin ihrerseits erkennen konnte, dass das Fahrzeug noch vorhanden und sie daher gehalten war, dieses zurück zu erlangen.
cc)
Der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie die Entwendung des (abgemeldeten) Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat. Ob sich ein hierauf beruhendes Mitverschulden nach seinem Schutzzweck auch auf die Herbeiführung der anschließenden Sicherstellung und Verschrottung des Fahrzeugs bezieht, kann dahinstehen. Jedenfalls überwiegt insoweit das Verschulden der Beklagten zu 1) so sehr, dass ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin hinter dieses zurücktreten würde.
i)
Die Klägerin kann daher Ersatz der infolge der Verschrottung des Fahrzeugs entstandenen Schäden verlangen.
Die Beklagte zu 1) hat den Fahrzeugwert zwar bestritten, jedoch hat die Klägerin durch das Kfz-Sachverständigengutachten (Bl. 9 d. A.) bewiesen, dass das Fahrzeug einen Wert von netto 9.950,– EUR hatte. Insoweit ist allerdings im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nicht zu ersetzen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug beschafft hat (vgl. Geigel-Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 5. Kap., Rdn. 16).
An der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.
Mithin ist nicht der unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung von 2,5 % ermittelte Wert von 11.510,– EUR zu Grunde zu legen, sondern nur der vom Sachverständigen ausgewiesene Netto-Wiederbeschaffungswert von 9.950,– EUR (vgl. Bl 11 d. A.). Es liegt kein Fall der undifferenzierten Angabe eines Wiederbeschaffungswerts im Gutachten vor, so dass eine Umsatzsteuersatz bei Differenzbesteuerung zu Grunde zu legen wäre (vgl. Geigel-Freymann, aaO., 5. Kap., Rdn. 16).
j)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
k)
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind lediglich bezüglich der zuerkannten Hauptsacheforderung von 9.950,– EUR zu erstatten, also in Höhe einer Gebühr von 631,80 EUR (1,3 * 486,– EUR) + 20,– EUR Auslagenpauschale zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = insgesamt 775,64 EUR.
2.
Ob sich ein solcher Anspruch darüber hinaus auch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ergibt, kann somit dahinstehen.
3.
Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin dagegen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) kein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis bestand, sondern nur zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), kommt insoweit kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sondern allenfalls ein deliktischer Anspruch. Insoweit sind indes nicht die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB anwendbar, sondern § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
a)
Der Staat und andere öffentlich-rechtliche Aufgabenträger bedienen sich gelegentlich unselbständiger Verwaltungshelfer, die ihnen in abhängiger Position bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen behilflich sind. Sie unterscheiden sich von den Beliehenen durch das Fehlen eines Beleihungsaktes. Sie nehmen nicht staatliche Kompetenzen von Gewicht im eigenen Namen wahr, sondern erfüllen gelegentlich anfallende ergänzende Hilfsfunktionen (vgl. Ossenbühl, aaO., 2. Teil III, S. 18).
Werden selbstständige Privatunternehmer herangezogen, so handeln sie nur dann in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wenn sie von ihrem hoheitlichen Auftraggeber in einem solchen Maße durch Weisungen oder sonstige Einflussmöglichkeiten gelenkt und dirigiert werden können, das sie als Werkzeug der hoheitlichen Hand bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erscheinen (Werkzeugtheorie). Je stärker der hoheitliche Charakter einer Maßnahme in den Vordergrund tritt und je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen. Danach kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. Das Verhalten des als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB eingeschalteten Dritten ist vielmehr gemäß Art.34 Satz 1 GG dem Hoheitsträger zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161 (163); MünchKomm(BGB)-Papier, 5. Auflage, § 839 BGB, Rdn. 138; Ossenbühl, aaO., 2. Teil, III 1., S. 21 ff; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 1. Auflage, § 9, Rdn. 19 ff).
b)
Folge hiervon ist, dass die Verantwortlichkeit nicht den von der öffentlichen Hand eingesetzten Dritten, etwa einen beauftragten Abschleppunternehmer, trifft, sondern dass gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf den Träger der öffentlichen Gewalt stattfindet, so dass der Dritte nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161 (163)).
c)
Gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG können die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bleibt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten hiervon unberührt. Hiervon zu unterscheiden ist der – vorliegend nicht gegebene – Fall des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, in dem der Entsorgungsträger seine Pflichten ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen kann. In diesem Fall gehen die Pflichten insgesamt auf den Dritten über, der diese an Stelle des ursprünglichen Entsorgungspflichtigen wahrnimmt (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Versteyl, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 25).
d)
Das Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Dritten gehört in der Regel dem Zivilrecht an und wird regelmäßig durch werkvertragliche Elemente bestimmt sein (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 20; Kunig/Paetow/Versteyl-Versteyl, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 11). Im Außenverhältnis wird der Private jedoch in der Regel hoheitlich tätig (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Versteyl, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 11). Der Dritte übernimmt die Erfüllung einer Pflicht, nicht aber diese selbst. Deshalb bleiben die Pflicht des Besitzers zur Überlassung und dessen Gebührenpflicht ebenso gegenüber dem Entsorgungsträger bestehen wie dessen Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere bestehen Ansprüche des Abfallerzeugers oder –besitzers auf Entsorgung auch bei Drittbeauftragung nur gegenüber der entsorgungspflichtigen Körperschaft und nicht gegenüber dem Beauftragten (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Versteyl, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 12; Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 19). Der Entsorgungsträger kann sich seiner Pflicht zur Entsorgung nicht entziehen. Er bedient sich lediglich zur Erfüllung seiner ihm originär obliegenden Entsorgungspflicht eines Erfüllungsgehilfen (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 18).
e)
Vorliegend hat sich die Beklagte zu 1) bezüglich der Sicherstellung und darauf beruhenden Verwertung des Fahrzeugs der Klägerin unstreitig der Beklagten zu 2) bedient, welche den Entscheidungen der Beklagten zu 1) insoweit vollständig unterworfen und ohne eigenen Entscheidungsspielraum war. Die Beklagte zu 2) war daher als Werkzeug der Beklagten zu 1) anzusehen. Auch in der Sache beruht es ausschließlich auf dem eigenen Verschulden der Beklagten zu 1), dass die Verschrottung des Fahrzeugs der Klägerin nicht verhindert wurde, während der Beklagten zu 2) mit Ausnahme der missverständlichen Ausfüllung des Feststellungsberichts bezüglich des Charakters als Schrottfahrzeug kein eigenes Verschulden anzulasten ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.510,– EUR,–. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 837,52 EUR sind als Kostenposition bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.