Autoversicherung
Perfides Geschäft mit der Unschuld
Schuldlos einen Unfall gehabt? Die meisten Geschädigten bekommen nicht, was ihnen zusteht. Viele Versicherer sind Meister im Knausern und Kürzen. Doch Kunden können sich wehren.
Ein insgesamt gut recherchierter Beitrag bei focus.de von der FOCUS-Online-Autorin Berrit Gräber, der aber nicht ganz unwidersprochen hingenommen werden sollte.
„Wer den Gutachter der Versicherung abgenickt hat, kann später nicht mehr einen unabhängigen Experten verlangen und die Kosten dafür dem Versicherer hinschieben“, so Bruns.
So schnell schießen die Preußen dann doch nicht! Auch wer – zunächst – damit einverstanden war, dass der Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers sein Fahrzeug besichtigt, hat deshalb noch keinen Auftrag ausgelöst. Das Recht der eigenen Schadenfeststellung bleibt davon unberührt. Um sich dieses Recht nachhaltig zu sichern, sind jedoch keinerlei Unterschriften zu leisten, woraus später ein wie auch immer geartetes Einverständnis, sich dem aktiven Schadenmanagement des Haftpflichtversicherers untergeordnet zu haben, hergeleitet werden könnte.
Quelle: www.focus.de, alles lesen >>>>>>>>>>>>>
hatte schon mal so nen ähnlichen alten Focus Bericht
den Geschädigten ohne RA mitgegeben und gesagt : Rufen Sie mich morgen an wohin das GA soll
wirkt
der hier ist noch besser und ab morgen im Koffer
Die Beauftragung des eigenen Sachverständigen bei gleichzeitiger Beauftragung der DEKRA durch die HUK Coburg Versicherung begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
Amtsgericht Stendal, AZ: 3 C 993/07 (3.3), verkündet am 27. März 2009
Beitrag vom 18.04.2009 hier bei CH.
Hallo SV,
der Gesichtspunkt ist in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des LG Kleve im letzten Jahrzehnt des vorigen Jahrhhunderts eigentlich unumstritten. Schon wegen der Waffengleichheit ist dem Geschädigten eingeräumt worden, einen Gutachter seiner Wahl auch dann einzuschalten, wenn der Haftpflichtvewrsicherer bereits einen Gutachter eingeschaltet hat. Otting hatte bereits in seinem Aufsatz in VersR 1997 darauf hingewiesen. Worauf jemand einen Anspruch hat, dem kann bei entsprechender Beauftragung auch keine Schadensgeringhaltungspflichtverletzung vorgeworfen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Siehe „noch mehr Rechtshistorisches“ von Peter Pan.
Warum eigentlich meinen manche,das Rad immer wieder neu erfinden zu müssen?