„Perfides Geschäft mit der Unschuld“

Autoversicherung

Perfides Geschäft mit der Unschuld

Schuldlos einen Unfall gehabt? Die meisten Geschädigten bekommen nicht, was ihnen zusteht. Viele Versicherer sind Meister im Knausern und Kürzen. Doch Kunden können sich wehren.

„Selbstverständlich kümmern wir uns sofort um den Schaden. Wir regeln das für Sie, machen Sie sich keine Sorgen“, säuselt die freundliche Sachbearbeiterin der HUK-Coburg am Telefon. Dem 19-jährigen Münchner Philip O. fällt ein Stein vom Herzen. Sein erster Unfall – und gleich ein wirtschaftlicher Totalschaden an seinem Toyota. Ein Mercedes hatte ihm rüde die Vorfahrt genommen, so schnell konnte er gar nicht gegensteuern – das Aus für den kleinen Japaner. Weil der Führerscheinneuling zudem ein paar heftige Prellungen davongetragen hatte, kam ihm die großzügige Offerte des gegnerischen Haftpflichtversicherers gerade recht, das Schadensmanagement in die Hand zu nehmen. Dass ihn der vermeintliche Service gut 500 Euro ärmer machen sollte, wusste er damals noch nicht.

Ein insgesamt gut recherchierter Beitrag bei focus.de  von der  FOCUS-Online-Autorin Berrit Gräber, der aber nicht ganz unwidersprochen hingenommen werden sollte.

„Wer den Gutachter der Versicherung abgenickt hat, kann später nicht mehr einen unabhängigen Experten verlangen und die Kosten dafür dem Versicherer hinschieben“, so Bruns.

So schnell schießen die Preußen dann doch nicht! Auch wer – zunächst –  damit einverstanden war, dass der Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers sein Fahrzeug besichtigt, hat deshalb noch keinen Auftrag  ausgelöst.  Das Recht der eigenen Schadenfeststellung bleibt davon  unberührt.  Um sich dieses Recht nachhaltig zu sichern, sind jedoch keinerlei Unterschriften zu leisten, woraus später ein wie auch immer geartetes Einverständnis, sich dem aktiven Schadenmanagement des Haftpflichtversicherers  untergeordnet zu haben, hergeleitet werden könnte.

Quelle: www.focus.de, alles lesen >>>>>>>>>>>>>

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4 Antworten zu „Perfides Geschäft mit der Unschuld“

  1. Eckentaler sagt:

    hatte schon mal so nen ähnlichen alten Focus Bericht

    den Geschädigten ohne RA mitgegeben und gesagt : Rufen Sie mich morgen an wohin das GA soll

    wirkt

    der hier ist noch besser und ab morgen im Koffer

  2. SV sagt:

    Die Beauftragung des eigenen Sachverständigen bei gleichzeitiger Beauftragung der DEKRA durch die HUK Coburg Versicherung begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

    Amtsgericht Stendal, AZ: 3 C 993/07 (3.3), verkündet am 27. März 2009

    Beitrag vom 18.04.2009 hier bei CH.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    der Gesichtspunkt ist in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des LG Kleve im letzten Jahrzehnt des vorigen Jahrhhunderts eigentlich unumstritten. Schon wegen der Waffengleichheit ist dem Geschädigten eingeräumt worden, einen Gutachter seiner Wahl auch dann einzuschalten, wenn der Haftpflichtvewrsicherer bereits einen Gutachter eingeschaltet hat. Otting hatte bereits in seinem Aufsatz in VersR 1997 darauf hingewiesen. Worauf jemand einen Anspruch hat, dem kann bei entsprechender Beauftragung auch keine Schadensgeringhaltungspflichtverletzung vorgeworfen werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Glöckchen sagt:

    Siehe „noch mehr Rechtshistorisches“ von Peter Pan.
    Warum eigentlich meinen manche,das Rad immer wieder neu erfinden zu müssen?

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