Quelle: http://www.justiz-coburg.de/
Bei Unfallschaden darf die Markenwerkstatt ran
Zur Frage, ob ein Unfallgeschädigter seinen Kfz-Schaden nach den in einer Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen darf
Kurzfassung
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebunden Kfz-Betrieb anfallen.
Das befanden Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer Recht, dem die Unfallgegnerseite den Schadensersatz um rund 580 € gekürzt hatte. Die Reparatur in einer nicht markengebunden Werkstatt kann nach Auffassung der Gerichte nämlich den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs negativ beeinflussen. Darauf müsse sich der Unfallgeschädigte aber nicht einlassen.
Sachverhalt
Der Mercedes Sprinter des Klägers war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu Reparaturkosten von fast 4.000 € kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 €. Sie war der Meinung, der Kläger dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung benannte „freie“ Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.
Gerichtsentscheidung
Mit Erfolg. Das Amtsgericht Kronach sprach ihm auch den Restbetrag zu und führte aus, ein Unfallgeschädigter habe grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese – bei günstigeren Stundensätzen – zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das Landgericht Coburg sah es genauso, so dass die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm.
Merke: Wer sich für eine Automarke entscheidet, darf auch bei Reparaturen markentreu bleiben – selbst wenn es dann merklich teurer wird.
(AG Kronach, Urteil vom 16. August 2007, Az: 1 C 168/07; Hinweisverfügung des LG Coburg vom 13. Dezember 2007, Az: 32 S 83/07; rechtskräftig)
Zitat:
„hallo herr wortmann
der kollege revilla bringt es in der neuesten zfs auf den punkt:versicherungsvorstände formulieren nichtanwendungserlasse zu geschädigtenfreundlichen urteilen.“
Virus
Wieder eine erfreuliche Entscheidung zu Gunsten der Geschädigten. Ich bin der Ansicht, dass dieser Blog so langsam Früchte trägt. Weiter so.
RA Wortmann