Programmankündigung bei Frontal 21 „Unschuldig in der Schuldenfalle – Banken tricksen mit Zinsen“

Heute in der Sendung u. a.

Zitat: 

Unschuldig in der Schuldenfalle – Banken tricksen mit Zinsen

 Obwohl sie derzeit so günstig wie nie Geld leihen können, geben Banken die niedrigen Zinsen nicht an die Verbraucher weiter. Im Gegenteil: Nach Einschätzung von Experten haben viele Kreditinstitute seit Beginn der Finanzkrise ihre Zinsen für Darlehen erhöht und machen damit riesige Gewinne auf Kosten ahnungsloser Kunden.

Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 20. 1. 2009, AZ:  XI ZR 504/07, welches bisher in der Öffentlichkeit wenig Beachtung fand, sollten Darlehensnehmer diesen Beitrag  nicht verpassen.

Das Urteil

Tenor

1. Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.

2. Ein Wahlrecht des Verbrauchers, stattdessen die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352 = ZIP 1990, 1461).

Tatbestand:

Der Kläger und die beklagte Bank streiten über die Rechtsfolgen der fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag.

Der Kläger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der Beklagten ein Annuitätendarlehen i.H. v. 105.000 DM zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10 %, der bis zum 30. Mai 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15 % p.a. und die Anfangstilgung 2 % p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten i.H. v. 2.139,37 DM. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgenden Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten vertragsgemäß ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen Nominalzinssatz i.H. v. 7,71 % p.a. unter Festschreibung bis zum 30. Mai 2006, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5 % p.a. und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten i.H. v. 882,77 DM (= 451,35 €), die der Kläger bis ZIP 2009, Seite 508heute leistet. Der Gesamtbetrag der Zahlungen und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum Ende der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist wurde keine erneute Vereinbarung getroffen.

Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass der den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. übersteigende Teil der seit dem 30. Juni 1996 geleisteten und künftig noch zu leistenden Ratenzahlungen auf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teilleistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % p.a. sowie zur Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen i.H. v. 4 % p.a. schulde.
Das LG hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger – neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung – die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus in der Zeit vom 30. Juni 1996 bis 30. August 2007 überzahlten Zinsen gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag durch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsichtlich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 2406 = WM 2007, 2281, dazu EWiR 2007, 761 (Bellut) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. (Wird ausgeführt.)

Die vom Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Aufrechnung mit den aus den überzahlten Zinsen herrührenden Rückforderungsansprüchen gegenüber der Darlehensschuld führe ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. (Wird ausgeführt.)
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die Hauptforderung verrechnet werden.

1. Zutreffend – und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen – ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag die gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in den Fällen, in denen – wie hier – eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (BGHZ 159, 270, 274 ff. = ZIP 2004, 1445, dazu EWiR 2004, 1055 (Medicus); BGHZ 167, 252, 262 = ZIP 2006, 940, Rz. 25, dazu EWiR 2006, 445 (Medicus); Senatsurt. v. 14.9.2004 – XI ZR 11/04, ZIP 2004, 2180 = WM 2004, 2306, 2307, dazu EWiR 2005, 47 (Steiner); Senatsurt. v. 19.10.2004 – XI ZR 337/03, ZIP 2004, 2373 = WM 2004, 2436, 2437, dazu EWiR 2005, 649 (Vortmann) und Senatsurt. v. 9.5.2006 – XI ZR 119/05, ZIP 2006, 1238 = WM 2006, 1243, 1245 f., Rz. 26, dazu EWiR 2007, 639 (Wolters)). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da jeweils nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senat BGHZ 167, 252, 263 = ZIP 2006, 940, Rz. 29 und Senat ZIP 2006, 1238 = WM 2006, 1243, 1246, Rz. 28).
Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass der Kläger der Beklagten statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat BGHZ 149, 80, 89 = ZIP 2001, 2224, dazu EWiR 2002, 93 (Saenger/Bertram); BGHZ 149, 302, 310 = ZIP 2002, 391, dazu EWiR 2002, 237 (Saenger/Bertram); Senat ZIP 2006, 1238 = WM 2006, 1243, 1246, Rz. 32). Dies ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel.

2. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, er könne von der Beklagten wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen. Ein solches Wahlrecht hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revision zu Recht abgelehnt.

a) Dem vom Kläger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entgegen, dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben. Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll, steht zwar grundsätzlich dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1 BGB). Haben Gläubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der Leistungen eine Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen auf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schließt dies ein einseitiges Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375, 379 f. = ZIP 1984, 1236; Senatsurt. v. 27.6.1995 – XI ZR 213/94, ZIP 1995, 1404 = WM 1995, 1663 f., dazu EWiR 1995, 959 (Clemente)).

aa) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben im Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der Prolongationsvereinbarung vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur Anrechnung der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Ansprüche getroffen. Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist von der in ihrer Gesamthöhe gleichbleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat ZIP 2009, Seite 509BGHZ 112, 352, 355 = ZIP 1990, 1461, dazu EWiR 1990, 1173 (v. Feldmann)). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in einem festen Zinssatz und einem festen (anfänglichen) Tilgungssatz, aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Danach wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15 % p.a. und in der zweiten 7,71 % p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur Tilgung der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der Zinssatz auf 4 % p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbstständige Anrechnungsvereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181 = ZIP 1986, 1037, dazu EWiR 1986, 869 (Canaris); BGH, Urt. v. 6.11.1986 – III ZR 70/86, ZIP 1987, 288 = WM 1987, 101, dazu EWiR 1987, 219 (Fischer)). In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat.

bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung der vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der Wille des Klägers zum Ausdruck kommt, von der ursprünglichen Tilgungsvereinbarung abzuweichen, so führt dies nicht zu einer Umwidmung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners ist nur wirksam, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Gläubigers eine Änderungsvereinbarung zustande kommt (MünchKomm-Wenzel, BGB, 5. Aufl., § 366 Rz. 7; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, § 366 Rz. 49). An einer solchen Zustimmung der Beklagten fehlt es hier.

b) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der Höhe, die den Zinsanteil übersteigt, immer – d.h. unabhängig vom geschuldeten Zinssatz – zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist.

aa) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleichbleibende Zahlungsrate aus der Anfangstilgung (2 % bzw. 3,5 % p.a.) und dem Nominalzins (6,15 % bzw. 7,71 % p.a.), bezogen auf den Darlehensnennbetrag (105.000 DM), errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter nach dem Willen der Parteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollen (Senat ZIP 2006, 1238 = WM 2006, 1243, 1246, Rz. 30 und Senatsurt. v. 9.5.2006 – XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Rz. 30). Auch wenn der Tilgungssatz jeder Rate in der Höhe vom Zinsanteil abhängt und ständig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verhältnisse von Zins- und Tilgungsanteil dennoch für jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des Vertrages im Voraus genau fest und sind als solche auch Grundlage der Parteivereinbarung (Canaris, NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung der Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich hoch, jedoch nicht beliebig.

 bb) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352 = ZIP 1990, 1461) nicht entgegen. Jedenfalls wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden Auffassung nicht festgehalten. Anders als im Streitfall geht es dort um die Korrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konnten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers – anders als hier – nicht zur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschläge bestimmt sein, da die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zinserhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom Darlehensnehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicherweise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat (BGHZ 112, 352, 355 f. = ZIP 1990, 1461, vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten Teils WM 1990, 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgeführt hat, entsteht in einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung (BGHZ 112, 352, 355 = ZIP 1990, 1461). Dies ist im Streitfall anders. Die Zahlungen des Klägers wurden nicht fälschlicherweise, sondern vereinbarungsgemäß auf die Zinsen verrechnet. Werden aber – wie hier – mit jeder Rate anteilig rechtsgrundlos Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei einem Annuitätendarlehen im Zeitpunkt jeder Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und zwar – anders als die Revision meint – auch in den Fällen, in denen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen rückabzuwickeln sind (Senat BGHZ 149, 302, 310 = ZIP 2002, 391 und Senat ZIP 2006, 1238 = WM 2006, 1243, 1246, Rz. 32 sowie Senat BKR 2006, 405, 409, Rz. 32).

cc) Ob – wie das Berufungsgericht meint – etwas anderes gilt, wenn bei einem Annuitätendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder Wunschraten vereinbart wurden, die unabhängig vom Zinssatz Geltung haben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Der Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die Prolongationsvereinbarung im Jahr 2001 auch die Ratenhöhe angehoben wurde, spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Ratenhöhe gerade nicht unabhängig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben.

c) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich aus dem VerbrKrG und den Nachfolgevorschriften des BGB kein Recht des Darlehensnehmers zur nachträglichen und künftigen Tilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des Verbrauchers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten.

[aa) Die überwiegende Ansicht nimmt an, dass dem Darlehensnehmer bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht, entweder die Neuberechnung der Raten gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) zu verlangen oder zur schnelleren Rückführung des Darlehens die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiterzuzahlen, ZIP 2009, Seite 510wobei der den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen ist (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 494 Rz. 62; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 494 Rz. 15; Kessal/Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 494 Rz. 31; Kessal/Wulf, in: PWW, BGB, 3. Aufl., § 494 Rz. 8; Metz, VerbrKrG, § 6 Rz. 9; Möller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 494 Rz. 12; MünchKomm-Schürnbrand, BGB, 5. Aufl., § 494 Rz. 32; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rz. 32; Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rz. 26; Vortmann, VerbrKrG, § 6 Rz. 20; Schmitz, NJW 2007, 332, 334; ebenso LG Hannover – 3 O 311/06, S. 5 f.).
 bb) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer demgegenüber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) nicht einseitig verlangen, dass die ursprünglich vereinbarten Raten weitergeführt werden, um eine kürzere Laufzeit zu erreichen (Drescher, VerbrKrG und Bankenpraxis, Rz. 160; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 6 Rz. 304; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6, S. 144 f.; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rz. 101; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 494 Rz. 6; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rz. 15; Bellut, EWiR 2007, 761, 762; Sauer/Wittemann, BKR 2008, 1, 9; ebenso LG Essen – 6 O 493/05, S. 11, LG Hamburg – 313 O 431/06, S. 12 f. und LG München II – 9 B O 6618/06, S. 3 ff.).

cc) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Senat der überwiegenden Ansicht, die eine überzeugende Begründung für ein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen lässt, nicht zu folgen. Der Darlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89 = ZIP 2001, 2224; BGHZ 149, 302, 310 = ZIP 2002, 391 sowie Senat ZIP 2006, 1238 = WM 2006, 1243, 1246, Rz. 32).

(1) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) lässt sich – worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist – nichts dafür ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiterzuzahlen. Die dort normierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu berechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des Darlehensnehmers.

(2) Anders als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht meint (Bülow/Artz, a.a.O., § 502 Rz. 51; Möller, in: Bamberger/Roth, a.a.O., Rz. 12; MünchKomm-Schürnbrand, a.a.O., Rz. 32), kann dem Neuberechnungsanspruch ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Auslegung im Lichte der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG beigemessen werden mit der Begründung, der Gesetzgeber habe die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängervorschrift nicht zu Lasten des Verbrauchers ändern wollen. Ob diese Auslegung noch mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu vereinbaren wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend Drescher; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, jeweils a.a.O.). Ihr ist nämlich weder unter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen. Richtig ist allerdings, dass es zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG allgemeine Ansicht war, der Abzahlungskäufer müsse von der Anpassung der Raten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen, sondern dürfe zur zeitlichen Verkürzung der Zahlungsbelastung die Raten in der dem Teilzahlungspreis zugrunde liegenden Höhe weiterzahlen (Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., Rz. 280; MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 1a AbzG Rz. 32; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 1a Anm. 19). Dies lässt sich auf die in § 6 VerbrKrG enthaltene Regelung jedoch nicht übertragen.
Die zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG entwickelte Ansicht konnte sich auf den Wortlaut der Vorschrift stützen, nach dem der Abzahlungskäufer „berechtigt“ war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und einer von ihm geleisteten Anzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhältnis und in den Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrichten. Hingegen spricht § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG davon, dass die Teilzahlungen unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes „neu zu berechnen sind“. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nichts, was für die Fortgeltung des zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannten Wahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Frage. Entgegen anders lautenden Stimmen in der Literatur (Bülow/Artz, a.a.O., § 502 Rz. 51; Möller, in: Bamberger/Roth, a.a.O., Rz. 12; MünchKomm-Schürnbrand, a.a.O., Rz. 32) kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht müsse auch im Rahmen des § 6 VerbrKrG fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des Verbrauchers gegenüber den früheren Regelungen des AbzG generell nicht habe verschlechtern wollen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil das AbzG nur für den Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (§ 1 Abs. 1 AbzG) und für Rechtsgeschäfte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen sollten (§ 6 AbzG). Für den Darlehensnehmer, der das Darlehen – wie hier – ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat, bestand das Wahlrecht des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG also ohnedies nie. Darüber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des VerbrKrG, die Rechtsstellung des Verbrauchers im Vergleich zum AbzG in keinem Fall zu verschlechtern. Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwischen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks. 1611/5462, S. 21; ZIP 2009, Seite 511vgl. auch Senat BGHZ 149, 80, 88 f. = ZIP 2001, 2224 m.w.N. und BGHZ 162, 20, 29 = ZIP 2005, 339, dazu EWiR 2006, 31 (Metz)). Der Gesetzgeber hat bewusst das „in sich unübersichtlich gewordene“ AbzG insgesamt aufgehoben und den Bereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung zugeführt, wobei die bisher in § 1a AbzG enthaltene Regelung zwar durchaus Vorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner Gelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462, S. 11 und 12). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand aus der Sicht des Gesetzgebers, anders als die Revision meint, kein Anlass, ein Abweichen vom AbzG ausdrücklich zu formulieren.

Die Übertragung des nach dem AbzG anerkannten Wahlrechts des Darlehensnehmers, die überzahlten Zinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern oder sie auf die Tilgung verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des VerbrKrG begegnet überdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken. Entweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechtsgrundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies muss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat BGHZ 140, 391, 394 = ZIP 1999, 550) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners gestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Begrenzung hätte. Dieses Problem bestand unter Geltung des AbzG nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung, dass die bereits erbrachten überhöhten Teilzahlungen in voller Höhe zwar vor Fälligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher wegen § 813 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden konnten, solange der Gesamtbetrag nicht den Barzahlungspreis überstieg (Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB, 8. Aufl., § 1a AbzG Rz. 18; Klauss/Ose, a.a.O., Rz. 282; MünchKomm-Ulmer, a.a.O., § 1a AbzG Rz. 32; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1a AbzG Rz. 23). Anders als es nun bei Anwendung des VerbrKrG der Fall wäre, hatte der Schuldner im Geltungsbereich des AbzG also nicht die Möglichkeit, nachträglich zu wählen, ob er „mit“ oder „ohne“ Rechtsgrund gezahlt hat.
 Schon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Streitfall abgelehnt hat.

(3) Anders als die Revision und ein Teil des Schrifttums (Erman/Saenger, a.a.O., § 494 Rz. 15; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, a.a.O., § 6 Rz. 32; Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., § 494 Rz. 31; in diesem Sinne auch Metz, a.a.O., § 6 Rz. 9) meinen, lässt sich die Verrechnung auf die Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht damit begründen, § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei seinem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des Darlehensnehmers zu wahren, und begründe daher für diesen nur Rechte, von denen er keinen Gebrauch machen müsse. Diese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der überschüssigen Zinsen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch kein bloßer Verzicht des Darlehensnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung der Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers eingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefundenen Kompromisses geschützt werden soll (Senat BGHZ 149, 80, 88 = ZIP 2001, 2224 m.w.N.). Eine nachträgliche abweichende Tilgungsverrechnung auf die Darlehensschuld hätte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der vertraglich vereinbarten Erfüllbarkeit (vgl. § 271 Abs. 2 BGB, § 609 Abs. 3 BGB a.F., jetzt: § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) zurückgeführt würde, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG würde der Darlehensgeber also über den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz hinaus zusätzlich dadurch belastet, dass sich der Zeitraum, in dem die Kapitalnutzungsmöglichkeit vergütet wird, verkürzt und sich damit der Gesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch würde – worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist – dem Darlehensgeber das Recht genommen, die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsen zu verweigern, soweit Verjährung eingetreten ist. Diese zusätzlichen Eingriffe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erklärten Ziel der Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, durch Reduzierung des Zinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines Kompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren.
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regelmäßig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit 4 % p.a. verzinsliche Darlehen schneller zurückgeführt wird. Diese Argumentation übersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht zwangsläufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild abweichendes jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit stellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der Bank, die Fortzahlung der ursprünglichen Raten zu akzeptieren, auch nicht etwa als treuwidrig dar (a.A. Schmitz, NJW 2007, 332, 334). Entscheidend ist, dass sich – wie bereits dargelegt – nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Rückzahlungsbetrag aus dem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den Darlehensnennbetrag errechnet. Sollten damit aber beide Parameter für die Höhe der Rate maßgeblich sein (vgl. Senat ZIP 2006, 1238 = WM 2006, 1243, 1246, Rz. 30 und Senat BKR 2006, 405, 408, Rz. 30), stellt es keinen Treuepflichtverstoß der Beklagten dar, sich darauf zu berufen.

(4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht gefordert. Die RL 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl EG 1987, L 42/48 v. 12.2.1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl EG 1990, L 61/14 v. 10.3.1990) enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen. Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Gebot des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt ZIP 2009, Seite 512(Senat BGHZ 167, 252, 266, Rz. 35 = ZIP 2006, 940 und Senat ZIP 2006, 1238 = WM 2006, 1243, 1245, Rz. 21 m.w.N.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie, nach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, gebiete eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, rechtfertigt hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch die Möglichkeit des Klägers, das Darlehen zu kündigen (§§ 609, 609a BGB a.F., jetzt: § 489 BGB) und dadurch die vorzeitige Rückzahlbarkeit zu erreichen, Rechnung getragen wird.

d) Ein Wahlrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt insoweit bereits an einer durch Auslegung zu schließenden Lücke im Vertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine entstandene Lücke wird aber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geschlossen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Tilgungsregelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 % gekannt hätten.
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinen aus überzahlten Zinsen herrührenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen dem Hauptantrag nicht zum Erfolg verhilft.
a) Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist ins Leere gegangen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestand. Der Kläger konnte eine weitergehende Leistung i.S.d. § 387 BGB nicht bewirken, da die Darlehensschuld über den bereits mit jeder Rate auf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erfüllbar war. Wie dargelegt, war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Erfüllbarkeit aus der Vereinbarung der ursprünglichen Ratenhöhe. Selbst wenn man in der Aufrechnungserklärung zugleich eine Teilkündigung des Darlehens in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sähe, ginge diese ins Leere, da – worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist – die Erfüllbarkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten würde. Die Aufrechnungserklärung ist jedoch unwirksam, wenn wie hier nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind (BGH, Urt. v. 12.10.1983 – VIII ZR 19/82, ZIP 1983, 1473 = WM 1983, 1359; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 388 Rz. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, § 388 Rz. 9).

b) Weitere Aufrechnungserklärungen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen wären.

 aa) Soweit es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des vermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine konkludente Teilkündigung des Darlehens und Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) bestand vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus kein Anlass, das Darlehen anteilig zu kündigen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der Tilgungsverrechnung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des Klägers, mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief, auch nicht in eine mit einer Teilkündigung verbundene Aufrechnungserklärung umzudeuten für den Fall, dass seine in erster Linie vertretene Rechtsansicht nicht zum Erfolg führt. Abgesehen davon, dass die Revision sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus mehreren Rechtsgründen aus. Der Kläger nimmt mit der begehrten Tilgungsverrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgeschäft i.S.d. § 140 BGB vor, sondern setzt sich in Widerspruch zu einer zuvor getroffenen abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet eine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen Wirkungen weiter reicht als das unwirksame Geschäft (Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2003, § 140 Rz. 22). Dies wäre hier der Fall. Während die Tilgungsverrechnung im Erfolgsfalle die Hauptforderung zum Erlöschen brächte, hätte die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Teilkündigung des Darlehens weitergehende, rechtsgestaltende Wirkungen.

a) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch Zinszahlungen zugrunde liegen, die im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gem. § 390 BGB ausgeschlossen, da insoweit Verjährung eingetreten ist.

aa) Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des Klägers, die auf Zinsüberzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verjährt, da sie im Zeitpunkt jeder rechtsgrundlosen Zinszahlung periodisch fällig geworden waren und damit nach der Rechtsprechung des BGH der kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterlagen (Senat ZIP 2004, 2180 = WM 2004, 2306, 2308; Senatsurt. v. 27.2.2007 – XI ZR 56/06, ZIP 2007, 718 = WM 2007, 731, 732, Rz. 20, dazu EWiR 2007, 461 (Kulke), und Senatsurt. v. 27.5.2008 – XI ZR 409/06, ZIP 2008, 1220 = WM 2008, 1258, 1259, Rz. 12, dazu EWiR 2009, 43 (Podewils)). Hinsichtlich der Zinsüberzahlungen bis zum Jahr 1997 findet § 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), hinsichtlich der Überzahlungen bis Ende 1999 folgt dies daraus, dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB).

bb) Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterfallen ZIP 2009, Seite 513und diese Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war.

(1) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – vorliegen müssen (Senat BGHZ 171, 1, 8 ff. = ZIP 2007, 624, Rz. 23 ff.; Senatsurt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 = WM 2008, 1346, 1348 f., Rz. 23 m.w.N., dazu EWiR 2008, 551 (F. Podewils)).
 Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurt. v. 29.1.2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 = ZIP 2008, 733 = WM 2008, 729, 732, Rz. 26, dazu EWiR 2008, 487 (A. Podewils); Senatsurt. v. 23.9.2008 – XI ZR 262/07, ZIP 2008, 2164 = WM 2008, 2155, 2156, Rz. 14, dazu EWiR 2009, 71 (Deblitz) und Senatsurt. v. 23.9.2008 – XI ZR 263/07, Umdr. S. 8, Rz. 13). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat ZIP 2008, 1714 = WM 2008, 1346, 1349, Rz. 27 und Senat ZIP 2008, 2164 = WM 2008, 2155, Rz. 15 sowie Senatsurt. v. 23.9.2008 – XI ZR 263/07, Umdr. S. 9, Rz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat ZIP 2008, 2164 = WM 2008, 2155, 2156, Rz. 15 und sowie Senatsurt. v. 23.9.2008 – XI ZR 263/07, Umdr. S. 9, Rz. 14, jew. m.w.N.).

(2) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu den maßgeblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (Rückzahlungsansprüche der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 (Rückzahlungsansprüche des Jahres 2002) erfüllt.
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils bereits im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Entgegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senat ZIP 2008, 2164 = WM 2008, 2155, 2156, Rz. 17 und Senatsurt. v. 23.9.2008 – XI ZR 263/07, Umdr. S. 10, Rz. 16, jeweils m.w.N.), kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrechnung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlungen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber – soweit ersichtlich – auch in der Literatur nicht infrage gestellt. Wenn der Kläger diesen wegen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verjährungsbeginn nicht.
cc) Die Aufrechnung mit diesen verjährten Rückzahlungsansprüchen ist, anders als die Revision meint, auch nicht gem. § 215 BGB zulässig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erfüllbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs in unverjährter Zeit keine Aufrechnungslage.

 4. Nach alledem kann der Kläger gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend (BGHZ 149, 80, 89 = ZIP 2001, 2224) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes i.H. v. 4 % p.a. verlangen. Überzahlte Zinsen kann er gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist. Ihm steht jedoch weder das Recht zu, die bereits geleisteten Zinsüberzahlungen nachträglich auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen, noch die Raten in der ursprünglich vereinbarten Höhe des Darlehens zur schnelleren Rückführung des Darlehens weiterhin zu zahlen.

III. Die Revision war somit zurückzuweisen.

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Eine Antwort zu Programmankündigung bei Frontal 21 „Unschuldig in der Schuldenfalle – Banken tricksen mit Zinsen“

  1. virus sagt:

    Der Link zum Beitrag:

    Unschuldig in der Schuldenfalle

    von Olaf Kumpfert

    Zitat:

    „Das Handeln der Banken sei „geradezu raubritterlich“, stellt der Kreditsachverständige Jens Leschmann in Frontal21 fest. Der Griff in die Taschen der Kunden werde immer schamloser. Leschmann kennt sich mit den Rechentricks der Banken aus. Als einer der wenigen gerichtlich bestellten Banksachverständigen in Deutschland prüft er, ob Zinsen und Gebühren auf Kundenkonten richtig berechnet werden.“

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