1. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel?
Laut Wikipedia:
Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO). Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. Er ist so ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. Der Anwalt darf deshalb vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen.
Zur Information und zur Diskussion stellen wir folgendes Schreiben der Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayr mit Sitz in München, Köln, Frankfurt/Main und Berlin. Auch hinsichtlich der sich uns stellenden Frage: „Kann einer Rechtsanwaltskanzlei mit 74! Rechtsanwälten, davon 21 mit Doktor-Titel, tatsächlich ihre Verpflichtung gegenüber der Rechtsordnung vergessen? “
….. wir kommen zurück auf unser Schreiben vom …..
Leider hat der von Ihrer Partei beauftragte Sachverständige innerhalb der von uns gesetzten Frist die Genehmigung zur Überprüfung des Gutachtens nicht erteilt. Derzeit ist die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen. Um in die Schadenregulierung eintreten zu können, sieht sich unsere Mandantin daher gezwungen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges Ihrer Mandantin zu beauftragen. Dieser wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.
Der dann festgestellte Schaden wird umgehend der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.
Durch das weitere Sachverständigengutachten werden leider zusätzliche Kosten entstehen. Das soll aber nicht zu Lasten Ihrer Mandantin gehen.
Teilen Sie uns daher bitte mit, ob Ihre Mandantin das Honorar des Sachverständigen schon bezahlt hat oder nicht. Wenn nicht, werden wir uns mit dem Sachverständigen direkt in Verbindung setzen. Wenn das Honorar aber schon bezahlt wurde, werden wir die verauslagten Kosten gegen Abtretung dann bestehender Ersatzansprüche Ihrer Partei ausgleichen. Eine vorbereitete Abtretungserklärung fügen wir bei.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt
Diesem Schreiben soll folgende Vollmacht der Allianz Versicherung gegenüber dem Anwaltsbüro Bach, Langheid und Dallmayr – uns in Kopie übersandt – zugrunde liegen:
„…wegen urheberrechtlicher und datenschutzrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit den Kfz-Sachverständigengutachten selbstständiger technischer Sachverständiger
Vollmacht
insbesondere für
– sämtliche anfallende Korrespondenz mit den betreffenden Geschädigten
– gegebenenfalls den von Ihnen eingeschalteten Rechtsanwälten
und
– den beauftragten Kfz-technischen Sachverständigen
München, den 04.08.2008
2. Die Rechtsansichten der Allianz Versicherung
Auf die Ausführungen unseres Anwaltes antwortet die Allianz Versicherung wie folgt:
….. Ihr Mandant hat in der Vergangenheit die Gutachten nebst Lichtbildern ohne Verweis auf das Urheberrecht an den Fotos bei uns eingereicht. Wir gingen daher von einem konkludenten Einverständnis Ihres Mandanten mit der Verwendung der Fotos im Rahmen der Schadenregulierung aus.
Die weit überwiegende Anzahl der tätigen Kfz-Sachverständigen ist hiermit auch einverstanden.
Natürlich beachten wir den Wunsch der Kfz-Sachverständigen, die nicht mit der Nutzung ihrer Fotos einverstanden sind. Nachdem Ihr Mandant uns nunmehr informiert hat, dass er mit der Nutzung seiner Fotos nicht einverstanden ist, werden wir künftig die Fotos natürlich nicht mehr in die Restwertbörsen einstellen. Um dies sicherzustellen, bitte wir Ihren Mandanten, ……., einen entsprechenden Hinweis in seine Gutachten aufzunehmen. Unsere Prüfdienstleister sind angewiesen, Fotos mit entsprechenden Urheberrechtshinweis nicht in die Restwertbörse einzustellen. ……“
und (vorläufig) zu guter Letzt noch dieses Schreiben:
„wir sehen keine Anspruchsgrundlage, die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Durch die Übersendung des Gutachtens mit Lichtbildern hat Ihr Mandant Nutzungs- und Verwendungsrechte im Hinblick auf die Erstellung der Lichtbilder in die Restwertbörsen auf uns übertragen. Seit Jahren ist es auf dem Markt üblich, Lichtbilder aus Schadensgutachten in Restwertbörsen einzustellen, so dass sich hieraus eine Verkehrssitte gebildet hat. Aus dem Blickwinkel eines objektiven Empfängers ergeben sich durch die uneingeschränkte Übersendung keine Einschränkungen.
Nach § 31 Abs. 5 UrhG wäre es dem Urheber möglich, bei Vertragsabschluss einzelne Nutzungsmöglichkeiten auszuschließen. Für den Nutzer ist der Vertragszweck allerdings weit auszulegen, da der Urheber die Freiheit der Vertragsgestaltung hat und der Auftraggeber (Nutzer) vor Vertragsabschluss wissen muss, für welche Leistung er das Honorar des Sachverständigen bezahlt. Wurde die Nutzungsmöglichkeit bei Vertragsabschluss nicht eingeschränkt, kann ein gewöhnlicher Auftraggeber davon ausgehen, dass der Gutachteninhalt mit den Fotos frei verwendet werden kann.
Dass bei Auftragserteilung die Verwendung des Gutachtens durch Ihren Mandanten beschränkt wurde, können wir nicht erkennen. Auch ergibt sich aus dem Gutachten keine nachträgliche Einschränkung der Nutzung, unabhängig von deren Wirksamkeit.
Aus diesen Gründen sehen wir keinen Verstoß gegen das Urheberrecht, so dass auch ein Schadenersatzanspruch nicht besteht.
Ohne Anerkenntnis eines Urheberrechts Ihres Mandanten haben wir allerdings schon vor einiger Zeit Vorkehrungen getroffen, dass keine Fotos aus Gutachten Ihres Mandanten in die Restwertbörse eingestellt werden. Leider wurde dies im vorliegenden Fall aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht beachtet, so dass insoweit ein Individualfehler vorliegt. Eine Wiederholungsgefahr besteht daher nicht, so dass eine Anspruchsgrundlage einer insbesondere strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht erkennbar ist. ….,“
3. Die Erforderlichkeit der Unabhängigheit
Zitat: „Ohne Anerkenntnis eines Urheberrechts Ihres Mandanten haben wir allerdings schon vor einiger Zeit Vorkehrungen getroffen, dass keine Fotos aus Gutachten Ihres Mandanten in die Restwertbörse eingestellt werden.“
Die Vorkehrung?
Zitat: Um in die Schadenregulierung eintreten zu können, sieht sich unsere Mandantin daher gezwungen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges Ihrer Mandantin zu beauftragen. Dieser wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.
Das Ergebnis:
Wiederum ein rechtsmissbräuliches Handeln seitens des Versicherers!
Somit, das Feld für eine konstruktive Erörterung der geäußerten Rechtsansichten und dargelegten Handlungsweise der Allianz Versicherung und der BLD-Anwälte ist eröffnet. Konstruktiv dahingehend, gemeinsame Strategien zu erarbeiten, abgestellt auf die Durchsetzung der Rechte von Unfallopfern im Bezug auf die vorgehensweise der Versicherer bei der Schadenregulierung insgesamt, insbesondere auch auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes sowie auf die kompromisslose Beachtung des Urheberrechts der freiberuflich tätigen Sachverständigen bezüglich der im Gutachten eingepflegten Lichtbilder.
Die Aussage: „Die weit überwiegende Anzahl der tätigen Kfz-Sachverständigen ist hiermit auch einverstanden.“ bedarf einmal der Auseinandersetzung im Bezug auf ihren Wahrheitsgehalt sowie der Klärung der Frage, auf welche Sachverständigen bzw Sachverständigenorganisationen diese zutreffend ist und welche Abhängigkeiten dann zugrunde liegen.
Chr. Zimper
Hallo SV Zimper,
ein interessanter Beitrag. Im folgenden meine Meinung:
Mit der Erklärung der Allianz, dass versehentlich die Schadenslichtbilder entgegen dem Vermerk in die Restwrtbörse eingestellt worden sind, macht die Allianz schadensersatzpflichtig. Mit dem Einstellen der Lichtbilder ist gegen das Gesetz verstossen worden, was Schadensersatzleistungen in diesem Fall auslöst. Dazu kommt ein Unterlassungsanspruch, weil Wiederholungsgefahr besteht, wie die Allianz selbst einräumt ( aus nicht nachvollziehbaren Gründen gleichwohl eingestellt ) nicht auszuschließen ist, dass erneut aus nicht nachvollziehbaren Gründen gegen das UrhR. und die vertragliche Absprache ( positive Vertragsverletzung ) erneut verstossen wird.
Bemerken möchte ich noch, dass das Recht am Bild kraft Gesetzes ( UrhG ) zu beachten ist und nicht nur auf Grund eines Vermerkes. Das Höchstgeschwindigkeitsschild ist auch ohne Starenkasten zu beachten. Insoweit kann sich bei rechtswidriger unerlaubter Handlung kein Gewohnheitsrecht entwickeln. Es wäre ein Unding, wenn langjährige rechtswidrige Verhalten zu einem rechtskonformen Tun führen würde. Fazit: Die Allianz räumt langjährige rechtswidrige Urheberrechtsverletzungen ein. Sie muss daher auf Auskunft aufgefordert werden, welche einzelnen Bilder eingestellt worden sind, notfalls auch verklagen!
Berrichten Sie weiter hier.
MfG
Willi Wacker
Welchen Sinn ergeben Verbote, die Bilder in Internetbörsen zu stellen. Die Versicherung begründet damit doch die Schadenminderung sofern der Geschädigte das Fahrzeug nicht veräußert hat. Ein schnelles Handeln der Beteiligten ist hier eher erfolgsversprechend. Der Sachverständige ermittelt den Restwert, der Geschädigte verkauft. Die Versicherung erhält das Gutachten und kann nicht mehr tätig werden. Hier ist jede Absicht der Einrede nicht möglich. Auf das Konzept des Zusammenspiel -Geschädigter-Werkstatt-Sachverständiger-Anwalt kommt es an. Erst wenn der Autofahrer merkt, dass die Versicherungen massenhaft Betrug am Geschädigten vollziehen („Streichgutachten/Totschreiben mittels carexpert, TÜV / DEKRA, SSH, BVSK etc.)werden Sie auf jedenfall immer einen Anwalt und einen Sachverständigen einschalten.
T. Benny
Die Überschrift ist bei uns Programm,wir sind schon bei 3 (Staatsanwaltschaft) 1 und 2 sind hingegen schon gegessen-auch mit der Allianz (deren Anwälte sind hier entweder nicht ganz im Bilde oder versprechen sich aus einer schwachen Rechtsvertretung der Gegenseite heraus eine gute Erfolgsaussicht). Jetzt nur nichts falschmachen, überstürzen oder falschem Rat folgend eine Bruchlandung hinlegen (z.B. wie am AG Magdeburg und AG Saar…).Wir empfehlen unseren mehr als 10 Urteilen auch in diesem Fall ein weiteres Positives hinzuzufügen und zusätzlich eine angemessene Schadenersatzentschädigung zu erhalten.(ggf.bitte melden)