Rechtsanwalt Udo Schwerd:
Und dennoch zeigt die inzwischen hohe Zahl der Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, dass immer mehr Rechtsanwälte „den Mut haben“, ihren Mandanten diesen Schritt zu empfehlen und ihn trotz der erheblichen Mehrarbeit und Kosten auch durchziehen.
Der befangene Richter
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gem. § 42 Abs. 1 ZPO einer der Gründe, die eine Ablehnung des entsprechenden Richters rechtfertigen können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Befangenheit des Richters aus persönlichen oder sachlichen Gründen tatsächlich besteht. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist vielmehr bedeutend, ob für einen vernünftig denkenden Menschen Zweifel an der Objektivität des Richters begründet sind.
Allgemeine Überlegungen
Bevor man einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und im Zweifel erst recht gegen sich aufbringt, sollte man sich gedanklich damit auseinandersetzen, dass nach wie vor nur ein Bruchteil der (zahlenmäßig enorm zunehmenden) Ablehnungsgesuche Erfolg hat. Weiter lesen …….
Quelle: Rechtsanwalt Udo Schwerd