Schon im Jahre 1995 hat Köhler Regulierungsabkommen der Haftpflichtversicherer mit Autovermietern beleuchtet (NJW 1995, 2019).
Wenn der Haftpflichtversicherer mit einem Autovermieter ein Abkommen darüber schließt, daß der durch einen Versicherungsnehmer Geschädigte zu Bedingungen und Preisen ein Fahrzeug anmieten kann, die auf dem Markt anderweitig nicht zugänglich sind, ist ein solches Abkommen kartellrechtswidrig (§ 14 GWB aF; § 1 GWB nF): Ein solches Abkommen zwischen zwei Unternehmen verfälscht die Marktpreise, verzerrt den Wettbewerb und ist daher verboten. Im Ergebnis seien die Erstverträge – also die Regulierungsabkommen – nichtig.
Ein Verstoß gegen das Kartellrecht ist zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz gegen des unlauteren Wettbewerb (UWG).
Europcar, die – nachweislich – bilaterale Regulierungsabkommen mit vielen Versicherern haben, musste kürzlich in Berlin eine Unterlassungserklärung abgeben (LG Berlin, 16 O 269/06). Europcar hat für den Unfallgeschädigten die Regulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Das LG Dresden – Urteil vom 31.5.2006, 13 S 0494/05 (zur Revision zugelassen) – hat mit Blick auf BGH, NJW 1999, 279 festgestellt, daß es gegen das Wettbewerbsrecht (UWG, GWB) verstoße, wenn ein Haftpflichtversicherer dem geschädigten Anspruchsteller einen „Maximalpreis“ vorgebe. Weil schon der mit der unrichtigen Behauptung erzeugte Druck hinreichend sei, einen Wettbewerbsverstoß zu begründen, komme es nicht mehr darauf an, ob der Direktvermittlungstarif überhaupt ohne die Vermittlungstätigkeit des Versicherers zugänglich gewesen sei.
Zitat aus:
Donnerstag, 08.06.2006 um 21:25 von Boris Schlüszler
„Ein Verstoß gegen das Kartellrecht ist zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz gegen des unlauteren Wettbewerb (UWG).“
Hallo Herr Schlüszler,
wenn ich ihren Bericht so durchlese,erinnert mich dies wieder an Gerichtsurteile bzw. Gerichte ,welche keinen Wettbewerb zwischen Versicherer-Sachverständigen-Leihwagenvermieter erkennen können u. negativ für SV + Leihwagenfirmen usw.endeten.
M.E. sollte diese Sache aber genau verfolgt werden,weil das mit den SV-Honoraren genau so wie ich auch meine, kartellrechtswidrig gehandhabt wird.
Ich denke da an die Verträge der über 700 SV mit der HUK-COBURG,welche inhaltlich ein abgesprochenes u. begrenztes Honorar vereinbaren.Genau diese m. M. rechtswidrige Vereinbarung wird den freien SV vorgehalten.
Es müsste sich einmal ein absolut versierter Wettbewerbsrechtler einschalten und ausnahmsweise nicht an das Geld,sondern an eine gerechte Sache denken.Dies würde die derzeitige Wettbewerbslage und Lebensqualität einer Berufsgruppe erheblich verbessern.
Ich pflichte Ihnen bei: Ein versierter Wettbewersbrechtler, der nicht an sein Geld, sondern an „die gute Sache“ – also an unser Geld – denkt, wird wohl nicht einfach zu motivieren sein.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung, die das Ziel verfolgt, zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.
Der Versicherer bezweckt mit seinen Empfehlungen oder Abreden, seine eigenen Haftpflichtaufwendungen zu reduzieren. Soweit er seinen eigenen Aufwand mindert, verschafft er sich gegenüber konkurrierenden Haftpflichtversicherern Wettbewerbsvorteile. Erbietet der Haftpflichtversicherer die Vermittlung von Verträgen, fördert er den Absatz von Dienstleistungen eines fremden Unternehmens.
UWG-Urteile, die ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Versicherer und Autovermieter/SV verneint haben, sind davon ausgegangen, daß die wettbewerbenden Unternehmen in einer Branche sein müssten. Diese Auffassung wird vom BGH nicht geteilt. Der Begriff der „Wettbewerbshandlung“ ist dabei weit auszulegen.
Möglicherweise kann man die Wettbewerbszentralen motivieren, aktiv zu werden?
Soeben bekomme ich ein Urt eil aus Würzburg auf den Tisch (12 C 655/06): „… Soweit die Beklagte weiter meint, der Kläger habe auf ihr Angebot eingehen müssen, so sei er darauf hingewiesen worden, daß möglicherweise nicht alles gezahlt werde, so geht dies doch deutlich in den Bereich der Rechtsberatung. Bekanntlich entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht der Versicherer, sondern die Justiz, zumindest nach dem Grundgesetz. Eine zunehmende Bedeutung der normativen Kraft des Faktischen lässt sich aber wohl nicht übersehen (z diesem Problem vgl. OLG Frankfurt, 6 U 90/96 – zfs 97, 271).“
Sehr geehrter Herr Schlüszler,
Mich interessieren die von Ihnen zitierten Entscheidungen des LG Berlin sowie des LG Dresden. In juris habe ich sie nicht gefunden.
Wäre es möglich, diese hier zu veröffentlichen?
Besten Dank im Voraus und weiterhin
Guten Kampf
Hallo Herr Hänseler!
In Kürze wird die HUK-Urteilsdatenbank funktionstüchtig sein, dort stelle ich dann auch meine UWG-Sammlung ein.
Bitte achten Sie auf die öffentliche Mitteilung der Internet-Adresse.
Gruß,