Das BGH-Urteil zum Restwert bzw. endgültiger Ablehnung der Restwertbörse
( VI ZR 205/08 ) ist noch nicht richtig abgekühlt, da kommt schon der nächste Lacher aus der Versicherungswirtschaft.
Soeben erreicht uns ein Schreiben der Generali Versicherung AG vom 30.03.2009, gerichtet an die Rechtsanwaltskanzlei des Geschädigten mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben den Schaden unter obiger Schadennummer angelegt.
Haftung 100%.
Wir weisen Sie nochmals auf das Verkaufsverbot hin. Wir haben heute das Gutachten unseren Restwertkäufern vorgelegt. Sobald diese von der Prüfung vorlegen, werden wir Sie kurz unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG
Soso ? AHA !
Der Schädiger hat also, nachdem er einen Schaden verursacht hat, Rechte erworben, mit denen er dem Geschädigten ein Verkaufsverbot erteilen kann, wenn der sein rechtmäßiges Eigentum veräußern möchte?
So meint zumindest – entgegen jeglicher Rechtslage – der vollmundige Textbaustein der Generali Versicherung AG.
Des weiteren stellt sich doch unwillkürlich die Frage, mit welchem Recht eine Versicherung gedenkt, fremdes Eigentum (ohne Zustimmung des Eigentümers) zum Verkauf feilzubieten? Und last not least ein Gutachten – im Übrigen auch das Eigentum des Geschädigten – nebst persönlichen Dateninhalten, ohne Genehmigung des Geschädigten, irgendwelchen Restwertaufkäufern (unbeteiligten Dritten) vorzulegen ?
Und wenn mit „vorlegen“ die Einstellung in eine Restwertbörse gemeint war, gibt es hier sicherlich noch eine kleine Urheberrechtsauseinandersetzung ?
Was man mit 3 kurzen Oberschlaumeiersätzen so alles in Bewegung setzen kann?
Die Versichertengemeinschaft der Generali AG wird hier wieder vollumfänglich zufrieden gestellt, wenn der Anwalt des Geschädigten – und ggf. der Urheberrechtsanwalt des Sachverständigen – so richtig „Vollgas“ geben ?
Mann O Mann!
PS:
Wer hat noch weitere unsinnige Schreiben der Versicherungen?
Immer her damit – Diskretion garantiert !
Fax: 0721/98929425
E-Mail: id-redaktion[at]captain-huk.de
1. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, das höchste Restwertangebot am örtlichen Markt zu ermitteln.
2.) 3 seriöse Angebote des örtlichen Marktes sind ausreichend => BGH VI ZR 205/08
„…Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall
drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken…“
@ Willi Wacker
Werkvertragliche Mängel und Schadenersatzrecht laufen nicht zwingend parallel (BGH VI ZR 27/07 zu mietvertraglichen Mängeln und Schadenersatzrecht).
Dieser Hinweis soll nicht die Praxis mancher SV stützen, sondern nur juristische Schnellschüsse, die am Ende mit Prozesskosten zu bezahlen sind, vermeiden.
Dennoch ziehe ich vorsorglich schon mal den Kopf ein.
Lieber Herr Otting,
Sie brauchen bei mir ohnehin nicht den Kopf einziehen. Wenn Sie und ich unterschiedliche Meinungen (manchmal) vertreten, dann dies in allen Ehren. Ich meine, dass es Anfeindungen unter uns noch nicht gegeben hat.
Sie haben recht. Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistung laufen nicht unbedingt parallel. Führt aber der Werkunternehmer ( sprich: SV ) den Auftrag mangelhaft aus, hat der Besteller die Ansprüche aus § 634 BGB. Darin sind allerdings auch Schadensersatzansprüche enthalten, § 634 Nr. 2 und 4 BGB.
Berechnet der SV seinem Kunden ein Honorar, ist das Honorar Schadensersatzposition gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer.
Dies daher noch einmal zur Klarstellung.
MfG
Willi Wacker
@Der Hukflüsterer …nach meiner Info war ein Ra zwecks Abwicklung involviert !
@Hunter
So sehe ich das auch.
@Joachim Otting
Vieles lässt sich aber von Anfang an abfedern bzw. werkvertraglich festlegen.Und nach meiner unjuristischen Meinung sind deliktische Schadenersatzansprüche nach 249 BGB u. auch ein ordentlicher schriftlicher Werkvertrag über SV Leistungen (inhaltlich u.honorarmäßig) rechtskonform zu beachten u. zu erfüllen.
@ Betroffene SV
Vorbeugen ist besser als immer wieder jammern!
In meinem Werkvertrag, welcher seit 1997 in fast unveränderter Form ausnahmslos von jeden Auftraggeber u.von meiner Person unterzeichnet wird, steht u. a. der Passus;
„Der Auftraggeber untersagt die Weitergabe der Daten an Werkstätten und/oder Aufkäufern sowie Restwertbörsen“
Nach einer qualifizierten Erstberatung welche die zum Teil rechtswidrige Verfahrensweise u.Problematik des Schadenmanagement umfasst, kann der Auftraggeber den Satz ankreuzen oder nicht ankreuzen, so stehenlassen oder das streichen was er ausschließen möchte.
Das wahrt die Rechte des Geschädigten u. verbietet mir(schützt mich) rechtswidrige Restwertangebote und *unerlaubte Weitergaben des GA an Dritte zu veranlassen.(*was ich auch sonst nicht tun würde))
Aus diesen oben genannten Gründen verstehe ich es nicht warum ein ordentlich arbeitender SV immer wieder Restwertregresse auszufechten hat.
Auch als Nichtbenutzer u. absoluter Gegner der Restwertbörsen bei deliktischen Schadenersatzleistungen, erwarte ich immer noch gelassen den 1. Restwertregress.
MfG
http://www.restwertboerse.de/cps/rde/xbcr/SID-53EEED24-E16F62CA/autoonline_de/Automobil_Branche_2003.pdf
http://www.irlenkaeuser.de/bilder/referenzen/autoonline/7.pdf
http://www.irlenkaeuser.de/bilder/referenzen/autoonline/12.pdf
http://net.casion.de/html/brcms/pdf/269.pdf
@ Willi Wacker
Wenn der SV aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung vorgeht, macht er den Schadenersatzanspruch geltend.
Ihr Schluss, „Der so handelnde SV kann dann auch bei abgetretenem Recht gem. § 398 BGB keinen Schadensersatz geltend machen.“ ist m.E. nicht richtig.
Davor wollte ich warnen:
By the way: Ich ziehe in diesen Fragen tatsächlich nie den Kopf ein. Ich wollte nur meiner Vorahnung Ausdruck geben, dass aus dem dunklen Wald „Was nicht sein kann, das nicht sein darf“ – Argumente kommen würden. Verdächtig still im Unterholz…
@Hunter:
Vielen Dank für diese Links! Ich darf aus folgendem Link
http://www.irlenkaeuser.de/bilder/referenzen/autoonline/7.pdf
zitieren:
„Anlässlich der diesjährigen Automechanika in Frankfurt hatte AUTOonline zur Podiumsdiskussion „Die Restwertbörse im Spannungsfeld zwischen Schadenrecht, Datenschutz und Urheberrechten“ geladen. Die Autorechtler Elmar Fuchs und Joachim Otting und der öffentlich-rechtlich spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack referierten zunächst je 15 Minuten, danach wurde diskutiert.
Dr. Michael Kleine-Cosack behandelte ganz neue Aspekte aus der Praxis der Restwertbörse und beantwortete sie ganz eindeutig: Die Praxis der Restwertbörse verstößt nicht gegen Vorschriften des Datenschutzes, denn der betrifft nur personenbezogene, aber eben nicht anonymisierte Fahrzeugdaten. Ein Gutachter kann auch nicht mit urheberrechtlichen Einwänden die Einstellung „seiner“ Fahrzeugbilder in die Börse verhindern, denn er willigt mit Verkauf des Gutachtens an den Geschädigten in die Verwendung der Lichtbilder in den Standardabläufen der Schadenabwicklung ein. Schließt er diese Einwilligung aus, ist das Gutachten wertlos und daher vom Geschädigten nicht zu bezahlen.“
Da bin ich aber ganz anderer Auffassung und neben mir auch das Hanseatische Oberlandesgericht. Wie kann man nur so einen ausgemachten Blödsinn verzapfen, immer vorausgesetzt, dass der Inhalt korrekt wiedergegeben wurde. Selbst wenn man diesem abstrusen Gedanken folgen würde, dass der SV mit dem Verkauf des Gutachtens in die Veröffentlichung einwilligen würde, so gibt es dann doch wohl jemanden, der Eigentum erworben hat am Gutachten: der Geschädigte. Keinesfalls erwirbt die Versicherung Rechte an dem Gutachten. Die darf reingucken und hat es wieder rauszurücken und das wars!!!! Nix mehr!!!!! Denn das Gutachten dient zum Nachweis der Kosten der Beseitigung des Schadens!!!
Auch wenn das alles schon 5 Jahre her ist.
Hi Hunter, da würde mich jetzt doch interessieren, was Herr Otting in seinem Vortrag ausgeführt hatte und wie er nach all dem was hier zum Thema „Restwert und Recht“ ausgeführt wurde, heute darüber denkt.
Hallo Herr Otting – ich bin sehr gespannt.
MfG. SV
@Hunter
http://net.casion.de/html/brcms/pdf/269.pdf
In dem Inhalt ist zu lesen dass Innungsmitglieder die „Fuchse“ juristische Datenbank kostenvergünstigt aufrufen können.
Bei Captain-Huk ist das kostenlos, aber der BVSK kann ja gerne etwas sponsern wenn er schon bestimmte Urteile der Datenbank von Captain-Huk kostenpflichtig vermarktet.
Der Vorteil dieser Datenbank von c-h ist die eindeutige Verbraucherschutzlinie, welche bei anderen Datenbanken oft zweifelhaft ist bzw. eine statistische und zweckorientierte Schieflage beinhaltet.
Weiter so Herr Chefredakteur in der Hoffnung dass Ihre unermüdliche Arbeit in dem c-h Block wenigstens etwas honoriert wird. Nutzer gibt es ja genügend.Aber scheinbar ist etwas was nichts kostet auch nichts wert.
Von mir erhalten Sie aber ab sofort einen kleinen Beitrag von €10.- monatlich( freiwillig auf Widerruf)wenn Sie mir Ihre Kontoverbindung mailen.
MfG
Der Hukflüsterer
@ Buschtrommler
Mittwoch, 03.06.2009 um 11:01
„Der Hukflüsterer …nach meiner Info war ein Ra zwecks Abwicklung involviert !“
Hi,
Buschtrommler, wenn es so aufgefasst wurde, dass ich alleine der Urheber dieser Werkverträge war, tut es mir leid. Selbstverständlich haben Sie Recht.
Es waren Juristen u. 10 qualifizierte SV bei der Entstehung u.Erstellung dieser Werkverträge beteiligt.
MfG.
DerHukflüsterer
@ Joachim Otting
„Ihr Schluss, “Der so handelnde SV kann dann auch bei abgetretenem Recht gem. § 398 BGB keinen Schadensersatz geltend machen.” ist m.E. nicht richtig.“
Stimmt!
Im Rahmen des Schadensersatzes kann der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht auch die Kosten für ein „falsches Gutachten“ einfordern, sofern der Geschädigte nicht selbst für die inhaltlichen Fehler verantwortlich ist.
„Ich wollte nur meiner Vorahnung Ausdruck geben, dass aus dem dunklen Wald “Was nicht sein kann, das nicht sein darf” – Argumente kommen würden. Verdächtig still im Unterholz…“
Warum wohl kommt keiner aus dem „Unterholz“?
Weil die Rechtslage klar ist.
Pflichtwidrige Gutachtenerstellung unter Zuhilfenahme einer überregionalen Restwertbörse (ohne Zustimmung des Auftraggebers) = kein Anspruch auf die Werklohnforderung gegenüber dem Auftraggeber.
Ob und wie der Geschädigte die Schadensposition SV-Werklohnforderung – für ein korrektes oder falsches Gutachten – im Rahmen des Schadensersatzes realisiert, ist ein völlig anderer Rechtsbereich.
Fakt jedoch ist:
Falsches (pflichtwidriges) Gutachten = kein Honoraranspruch aus dem Werkvertrag gegenüber dem Auftraggeber!
Die Umsetzung dieser Erkenntnisse liegt nun in den Händen der Geschädigten bzw. deren Rechtsanwälten.
Gutachten im Auftrag des Geschädigten, bei denen der Restwert pflichtwidrig über eine Restwertbörse „ermittelt“ wurde, würde ich einfach nicht mehr bezahlen.
Geld als Erziehungsinstrument hat eine unbeschreiblich intensive Wirkung.
Apropos Unterholz.
M.E. kommt just immer dann einer aus dem Unterholz, wenn sich eine Diskussion gegen die Restwertbörsen entwickelt?
@ SV
Ich habe die Rechtslage getrennt nach Kasko und Haftpflicht und innerhalb Haftpflicht getrennt nach Erstermittlung und Überangebot referiert.
Ich habe weiter aufgezeigt, dass es immer wieder Ausreißerrechtsprechung gibt (OLG Köln, AG Wesel, AG Jena, AG Gera) und aufgezeigt, warum einzelne Sachverständige ihre Restwertregressprozesse verloren haben, was am Beispiel des LG Gießen recht anschaulich ist.
Über alles das denke ich heute noch genauso, nämlich fall-und fallgruppendifferenziert und nicht aus der Schablone gestanzt.
Ich nehme an, dass Ihre Frage, die nur möglich war, weil, ach nee, dazu wollte ich ja nix mehr schreiben, schon, weil ich gar nicht weiß an wen, beantwortet ist.
@ Willi Wacker
Siehste, Argument BGH 27/07 nicht angreifbar, also jetzt die „Den führen wir jetzt vor“ – Nummer, jedenfalls der untaugliche Versuch.
@ Hunter
Sooooo eindeutig, wie Sie die Rechtslage jetzt darstellen, war sie vorhin offenkundig noch nicht.
Willi Wacker schrieb doch: „Der so handelnde SV kann dann auch bei abgetretenem Recht gem. § 398 BGB keinen Schadensersatz geltend machen.“
Ich habe nichts anderes getan, als auf diese nach meiner (und wie ich nun weiß, auch Ihrer und inzwischen Willi Wackers) Meinung falsche Einschätzung aufmerksam zu machen.
Dass ich mir in einer früheren Tätigkeit eine Menge Gedanken zur Restwertbörsenthematik gemacht habe, liegt auf der Hand. Da gibt es auch nix zu verheimlichen.
Und ebensowenig muss verheimlicht werden, dass ich schon beim Autovermieterverband und bei allen Kfz-Verbänden referiert habe und zu allen – wie auch zu den verschiedenen Sachverständigenverbänden – Kontakte habe.
Deshalb komme ich auch nicht aus dem Unterholz. Da bewege ich mich nicht.
Wenn Sie in der Vergangenheit aufmerksam waren, haben Sie bemerkt, dass ich mich zu SV – Honorarthemen, zu Mietwagenthemen, zu Porsche-Urteil-Themen, zu UPE-Aufschlag- und Verbringungskostenthemen und zu klimatischen Themen auch immer wieder geäußert habe, und zwar vordringlich dann, wenn Argumente (wie vorhin) rechtlich neben der Sache lagen. Und so auch bei Restwertbörsenthemen.
@ Balbelfisch
Zitat Dr. Michael Kleine-Cosack:
„…Die Praxis der Restwertbörse verstößt nicht gegen Vorschriften des Datenschutzes, denn der betrifft nur personenbezogene, aber eben nicht anonymisierte Fahrzeugdaten…“
Genau! Und weil der Datenschutz so super eingehalten wird, findet man inzwischen auch komplette (ungeschwärzte) Gutachten in den Restwertbörsen einschl. sämtlicher Lichtbilder, Namen und Adressen der Parteien (Geschädigte u. Schädiger), sowie komplette Auftragsunterlagen, Abtretungen, Rechnungen, usw. Der ganze Kram wird nämlich oftmals komplett eingescannt und dann veröffentlicht. Ja, ja, alles getreu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen?!
Zitat Dr. Michael Kleine-Cosack:
„…Ein Gutachter kann auch nicht mit urheberrechtlichen Einwänden die Einstellung „seiner” Fahrzeugbilder in die Börse verhindern, denn er willigt mit Verkauf des Gutachtens an den Geschädigten in die Verwendung der Lichtbilder in den Standardabläufen der Schadenabwicklung ein…“
Hört, hört,
Da hat sich doch schon im Jahr 2004 ein „Fachmann“ richtungsweisende Grundsatzgedanken gemacht bezüglich des Urheberrechtes und dann in seinem Vortrag – warum auch immer – so richtig juristisch „versemmelt“.
Wie durch „Babelfisch“ bereits mitgeteilt, „gehört“ das Gutachten bestenfalls dem Geschädigten, wenn das entsprechende SV-Honorar ausgeglichen ist.
Die entsprechenden Urheberrechte des Verfassers bleiben hiervon jedoch völlig unberührt, da man Urheberrechte überhaupt nicht verkaufen kann! Es können bestenfalls Nutzungsrechte (der Bilder) eingeräumt werden. Nutzungsrechte müssen jedoch explizit eingeräumt werden und werden keinesfalls „automatisch“ mit irgendeiner Weitergabe übertragen. Schon gar nicht werden Nutzungsrechte an irgendeine gegnerische Versicherung eingeräumt, die mit den Lichtbildern nur Unfug im Sinn hat, indem sie Geschädigte durch Einstellung der Gutachten bzw. der Lichtbilder in eine Restwertbörse um die berechtigten Schadensersatzansprüche bringen will.
Das zeigt mal wieder, mit welchem juristischem Unvermögen im Lager der Versicherungen „operiert“ wird.
Die haben, im Rausch der reinen Profitgier (Schadensmanagement), irgendwelche Restwertbörsen gegründet und nicht einmal den juristisch erforderlichen Rahmen vorab geklärt.
Sieht man auch ganz deutlich an den momentan geführten Urheberrechtsprozessen, bei denen selbst große Kanzleien permanent im Trüben fischen, den gesetzlichen Rahmen des Urheberrechtes nicht einmal ansatzweise erfasst haben und in den Klageverfahren nur polemisch „rumlabern“.
Eine wirklich kompetente Kanzlei in Sachen Urheberrecht würde jedem Versicherer zur Vermeidung von Urheberrechtsprozessen und zur Unterlassung von Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz dringend zuraten.
Bis dahin wird es jedoch noch viele Auseinandersetzungen mit inkompetenten Anwälten vieler Versicherer sowie den Restwertbörsenbetreibern geben, bis auch der Letzte die Gesetzeslage durch einen Gerichtsentscheid verinnerlicht hat.
@ Joachim Otting
„Sooooo eindeutig, wie Sie die Rechtslage jetzt darstellen, war sie vorhin offenkundig noch nicht.“
Bei mir schon!
„Wenn Sie in der Vergangenheit aufmerksam waren, haben Sie bemerkt, dass ich mich zu SV – Honorarthemen, zu Mietwagenthemen, zu Porsche-Urteil-Themen, zu UPE-Aufschlag- und Verbringungskostenthemen und zu klimatischen Themen auch immer wieder geäußert habe, und zwar vordringlich dann, wenn Argumente (wie vorhin) rechtlich neben der Sache lagen. Und so auch bei Restwertbörsenthemen.“
In der Tat sind Sie ein aktiver Schreiber in diversen Bereichen rechtlicher Problemstellungen. Und das ist gut so.
Die teilweise positive Einstellung zu Restwertbörsen (auch in diesem Blog) und die oftmals unterschwellige Verteidigung dieser Einrichtungen (auch im Haftpflichtfalle) ist für einen Vertreter der Geschädigtenseite, zu denen Sie wohl wieder gehören?, nicht nachvollziehbar. Diese Tendenzen und die schnelle Präsenz bei diesen Themen sind m.E. eben auffällig.
Ist eine persönliche Einschätzung und deshalb hier und im obigen Kommentar gekennzeichnet mit der Bemerkung „m.E.“.
Nach dem einschlägigen BGH-Urteil vom 13.1.2009 ist die Internetrestwertbörse Vergangenheit. Es gibt keine Existenzberechtigung mehr für die Internetrestwertbörse. Die Rechtsansicht des Herrn RA. Kleine-Cosack ist rechtsirrig. Selbst wenn es richtig sein sollte, was aber bestritten ist, dass der SV sein Urheberrecht an den von ihm gefertigten Lichtbildern durch „Verkauf“ des Gutachtens an seinen Kunden verliert, so erwirbt der Erwerber, also der Kunde des SV das Recht, keinesfalls die Versicherung. Die Versicherung erwirbt nie das Eigentum an dem Gutachten. Deshalb haben die Versichungen nach Einsicht in das Gutachten dieses gem § 985 BGB an den Geschädigten zurückzusenden. Das Herausgaberecht der Versicherung dürfte zwischenzeitlich unbestritten sein, nachdem die Versicherungen lage Zeit der (irrigen) Meinung waren, mit der Schadensersatzleistung hätten sie Eigentum an dem Gutachten erlangt und wären daher zur Herausgabe des eingereichten Gutachtens nicht verpflichtet. Diese von den Versicherungen bisher geäußerte Rechtsmeinung ist zwischenzeitlich überholt. Mithin ist festzuhalten, dass auf keinen Fall der Versicherung das „Recht an den Lichtbildern“ zusteht. Schon von daher ist auch die Ansicht des Herrn RA. Kleine-Cosack nicht überzeugend und abzulehnen.
Das Urheberrecht an den Lichtbildern steht gem. OLG Hamburg dem SV zu und keinem anderen. Mit dem Urteil des OLG Hamburg ist die Rechtsansicht des Herrn RA. Kleine-Cosack als Mindermeinung anzusehen. Aber auch inhaltlich kann diese Rechtsansicht nicht geteilt werden. Der SV willigt in gar nichts ein. Insoweit ist nämlich zu fragen, was der SV mit dem Gutachten erstellt? Der SV erstellt mit dem Gutachten, in dem er -ohne besondere Weisung- auf keinen Fall Restwerte aus dem Internetrestwertmarkt zugrunde legen darf (BGH-Rechtsprechung!), ein Werk gem. §§ 631, 632 BGB, das seinem Urheberrecht unterliegt. Dies gilt insbesondere auf die von ihm erstellten Lichtbilder. Dies wird auch nicht von Herrn RA. Kleine-Cosack bestritten. Er ist nur der (irrigen) Meinung, der SV könne ein Einstellen seiner Bilder im Internetrestwertmarkt nicht dadurch verhindern, dass er sich auf sein Urheberrecht beruft. Nach OLG HH steht das Urheberrecht unstreitig dem Urheber, sprich dem SV, zu. Dieses Urheberrecht geht auch nicht durch Verkauf des Gutachtens an seinen Kunden unter. Dies dürfte unstreitig sein. Also bleibt das Urheberrecht bestehen.
Das Schadensgutachten wird von dem Geschädigten bei dem SV in Auftrag gegeben, damit dieser seinen Kfz-Unfall-Schaden der Höhe und dem Grunde nach beweisen kann. Mit dem Gutachten hat der Geschädigte den Eintritt des Eigentumsverletzung und die Höhe des Schadens sowie die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nachgewiesen. Dem Beweis dienen auch die vom SV gefertigten Lichtbilder. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechtes ist damit nicht gewollt. Es gibt auch keine Anspruchsgrundlage, weshalb der Geschädigte der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung derartige Nutzungsrechte einräumen sollte. Mit welchem Recht fordert die Versicherung die Einräumung des Nutzungsrechtes? Es gibt keinen Rechtsanspruch! Der Schadensersatzverpflichtete kann nicht fordern, er muss leisten. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des Deliktrechtes. Wer das Eigentum beschädigt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Er ist Schuldner. Nur ein Gläubiger kann fordern. Die Versicherung ist jedoch kein Gläubiger. Mithin kann sie nichts fordern.
Aus den vorstehend aufgeführten Gründen kann die Versicherung auch nicht verlangen, dass der SV Restwerte aus dem sog. Sondermarkt der Restwertaufkäufer aus dem Internet einzubeziehen habe. Im übrigen steht die BGH-Rechtsprechung dem Ansinnen gegenüber.
Fazit ist demnach: Der Internetrestwertmarkt des Internets ist nicht mehr aktuell und war es eigentlich auch nie. Er ist nicht zu beachten.
Noch einen schönen Abend
Willi Wacker
@ Willi Wacker
Mittwoch, 03.06.2009 um 22:52
„Fazit ist demnach: Der Internetrestwertmarkt des Internets ist nicht mehr aktuell und war es eigentlich auch nie. Er ist nicht zu beachten.“
Wie wahr,
wie wahr und wie einfach alles sein könnte,wenn der SV an einer geraden, rechtskonformen Linie festhält.
Eine örtliche Wiederbeschaffungswertermittlung erfordert auch zwingend eine örtliche Restwertermittlung.
Oder wird auch der Wiederbeschaffungswert in Internet Börsen, bei denen der Otto Normalverbraucher u. die Händler Mitglieder sind und deshalb auch irgend eine (wenn auch falsche) Wertung abgeben dürfen, abgefragt?
Oder wird eine entsprechende Wertminderung an Börsen abgefragt?
Oder geben viele SV ihre Tätigkeit auf was sie bisher qualifizierte und betätigen sich nur noch als billige Abfrager? Das können Hauptschüler nach einer kurzzeitigen Einweisung auch!
Viele SV haben sich m.E.den Titel “ weisungsgebundener Börsenabfrager“ schon verdient, anstatt auf einer geraden u. sauberen Linie weiter zu arbeiten.
MfG
F.Hiltscher
Lieber Herr F. Hiltscher,
Sie haben ja Recht. Nach der BGH-Rechtsprechung hat sich auch der SV zu richten. Gerade das einschlägige BGH-Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – ( = DS 2009, 150 ff. ) besagt doch, dass der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwertes grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen hat, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Der Geschädigte, dies war bisher gefestigte Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des BGH, war zur Feststellung des Restwertes nicht auf den Internetrestwertmarkt zu verweisen ( vgl. unter anderem: BGH DS 2007, 188; BGH DS 2005, 383 ). Mithin muss weder der Geschädigte noch der von ihm beauftragte SV den Internetrestwertmarkt einbeziehen zur Ermittlung des Restwertes. Damit ist doch eindeutig der Internetrestwertmarkt hinfällig und hat damit für den Geschädigten und den von ihm beauftragten SV keine Bedeutung.
MfG
Willi Wacker