Das BGH-Urteil zum Restwert bzw. endgültiger Ablehnung der Restwertbörse
( VI ZR 205/08 ) ist noch nicht richtig abgekühlt, da kommt schon der nächste Lacher aus der Versicherungswirtschaft.
Soeben erreicht uns ein Schreiben der Generali Versicherung AG vom 30.03.2009, gerichtet an die Rechtsanwaltskanzlei des Geschädigten mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben den Schaden unter obiger Schadennummer angelegt.
Haftung 100%.
Wir weisen Sie nochmals auf das Verkaufsverbot hin. Wir haben heute das Gutachten unseren Restwertkäufern vorgelegt. Sobald diese von der Prüfung vorlegen, werden wir Sie kurz unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG
Soso ? AHA !
Der Schädiger hat also, nachdem er einen Schaden verursacht hat, Rechte erworben, mit denen er dem Geschädigten ein Verkaufsverbot erteilen kann, wenn der sein rechtmäßiges Eigentum veräußern möchte?
So meint zumindest – entgegen jeglicher Rechtslage – der vollmundige Textbaustein der Generali Versicherung AG.
Des weiteren stellt sich doch unwillkürlich die Frage, mit welchem Recht eine Versicherung gedenkt, fremdes Eigentum (ohne Zustimmung des Eigentümers) zum Verkauf feilzubieten? Und last not least ein Gutachten – im Übrigen auch das Eigentum des Geschädigten – nebst persönlichen Dateninhalten, ohne Genehmigung des Geschädigten, irgendwelchen Restwertaufkäufern (unbeteiligten Dritten) vorzulegen ?
Und wenn mit „vorlegen“ die Einstellung in eine Restwertbörse gemeint war, gibt es hier sicherlich noch eine kleine Urheberrechtsauseinandersetzung ?
Was man mit 3 kurzen Oberschlaumeiersätzen so alles in Bewegung setzen kann?
Die Versichertengemeinschaft der Generali AG wird hier wieder vollumfänglich zufrieden gestellt, wenn der Anwalt des Geschädigten – und ggf. der Urheberrechtsanwalt des Sachverständigen – so richtig „Vollgas“ geben ?
Mann O Mann!
PS:
Wer hat noch weitere unsinnige Schreiben der Versicherungen?
Immer her damit – Diskretion garantiert !
Fax: 0721/98929425
E-Mail: id-redaktion[at]captain-huk.de
Ist ja wieder mal lustig. Die Versicherung als Autohändler.
Gehört dieses Geschäftsfeld zu den unternehmerischen Tätigkeitsbereichen eines Versicherers?
Steht dieses Tätigkeitsfeld so auch im Handelsregister des für die Generali zuständigen Registergerichtes?
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Kann ich im Umkehrschluss der Versicherung jetzt auch verbieten Blödsinn zu schreiben und rechtswidrig zu regulieren?
Wenn ja, verbiete ich es hiermit!
Grüße
Andreas
Hallo Redaktion,
das Schreiben der Generali Versicherung ist wohl ein Aprilscherz, obwohl es vom 30.03.2009 datiert. Das Schreiben ist eine Unverschämtheit gegenüber dem Geschädigten. Wenige Tage vorher hat der BGH klar entschieden. Dieses Urteil wird von der Generali glatt negiert. Der Schädiger und die eintrittspflichtige Versicherung haben keine Rechte, diese haben Schadensersatz zu leisten (vgl. Wortmann ZfS 1999, 1f.). Forderungsberechtigt ist einzig und allein der Geschädigte. Dieser kann von dem Schädiger und dessen Versicherer Schadensersatz beanspruchen. Der Schädiger hat Schadensersatz zu leisten. Damit ist der Geschädigte Gläubiger und der Schädiger Schuldner und nicht umgekehrt. Offenbar versucht die Generali das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 823, 249 BGB auf den Kopf zu stellen (Aprilscherz!). Auch die Rechtsprechung der OLG Hamburg und Nürnberg zum Urheberrecht wird einfach negiert. So nicht! Wenn in SV-Gutachten der Urheberrechtsvermerk enthalten ist, aber auch ohne denselben, darf der Versicherer das Gutachten nicht an Restwertaufkäufer weiterleiten. Warum auch? Der BGH hat eindeutig entschieden, dass nur der regionale Markt für den Geschädigten, aber auch für den SV maßgeblich ist und damit Basta! Ich finde die von der Generali vertretene Rechtsauffassung angesichts der bestehenden Rspr. mehr als peinlich. So dumm kann man doch eigentlich nicht sein, es sei denn am 1.April! Es deutet also alles auf einen Aprilscherz hin.
MfG
Willi Wacker
Hallo Willi
Die sind nicht dumm!!!Sie wissen,dass sie mit ihrer frechen,rechtswidrigen Anweisung auf hunderte Dumme treffen,die diesen Unsinn auch noch befolgen!!!
DAS ist höhere Versicherungsmathematik.
m.f.G.Peter
Hallo Redaktion,
wie wäre es, das Schreiben der Generali der BaFin vorzulegen.
In dem Schreiben sind mehrere Rechtsverstöße enthalten, so dass die Aufsichtsbehörde von sich aus gegen derartigen rechtwidrigen Unsinn vorgehen muss.
Werkstatt-Freund
@ Andreas 01.04.2009 18:39
Hallo Andreas,
am 1. April eines jeden Jahres auf jeden Fall!
m.f.G.
Friedhelm S.
…das mit den „mehreren Rechtsverstößen“ scheint mir wieder CH-Eigendynamik zu sein.
Ganz dumm war der Verfasser des Textbausteins nicht, denn er schreibt, dass das Gutachten „unseren Restwertaufkäufern vorgelegt“ wird. Ein körperliches Vorlegen des Gutachtens, also die alte, klassische Lösung, ist wohl nicht zu beanstanden. Im Urherberrecht geht es ja um das Vervielfältigen und Verbreiten.
Dann schreibt Redaktion, wenn mit „Einstellung in eine Restwertbörse gemeint war…“. Und ab dann wird das von WW und W-F so kommentiert, als habe der Textbaustein die Einstellung in die Börsen angekündigt.
Wenn man den Baustein an geeigneter Stelle vorlegt, sollte man das auf der Basis von Fakten tun, nicht auf der Basis von ins Kraut schießenden Spekulationen.
Jetzt werden wieder manche über mich herfallen: Das ist doch klar, dass die die Börsen meinen. Das weiß doch jeder. Das kann ja gar nicht anders sein. Wie naiv sind Sie eigentlich??? Die meinen die Börsen und nix anderes!!!
Das steht da aber nicht, und eine solche Spekulation macht es der zuständigen Stelle leicht, die Eingabe zurückzuweisen.
Eine Frage stellt sich noch.
In welcher Zeit leben Sie?
Welche Versicherung legt heutzutage noch Gutachten auf „klassische Art“ irgend welchen Restwertaufkäufern vor?
Liebe Restwertaufkäufer, bitte kommen sie heute nachmittag alle vorbei – weil Restwertkäufer geben sich bei den Versicherungen ja jeden Tag die Klinke in die Hand und haben sonst nichts zu tun? Oder wenn der Restwertkäufer gerade nicht vorbeikommen kann, fährt eben der Sachbearbeiter zu den Restwertaufkäufern. Kann man sich gut vorstellen. Der Sachbearbeiter als Außendienstler auf Rundreise bei den Restwertaufkäufern (regional oder überregional?). Denn die Versicherer haben zur Zeit ja einen erheblichen Überbestand an Mitarbeitern?
Die Formulierung
„Wir haben heute das Gutachten unseren Restwertkäufern vorgelegt“
ist nicht clever, sondern eher ein banaler und hilfloser Akt versuchter Verschleierung und zeigt sehr deutlich, dass die Sache mit dem Urheberrecht offensichtlich breitflächig Wirkung zeigt.
Ich denke, in dem eingangs geschilderten Fall ist die Sache doch wieder ganz einfach. Der Rechtsanwalt wartet in aller Ruhe die Restwertangebote ab und nimmt dann entsprechenden Kontakt zu den Restwertkäufern auf.
Keine Versicherung wird es schaffen, ein dichtes Netz zu weben, indem man alle freien Restwertkäufer dazu bringt, unwahre Angaben für eine Versicherung zu machen.
Kamen die Angebote über die Börse = Urheberrechtsverstoß.
Wenn nicht, dann wartet der Anwalt für Urheberrechtsfragen eben auf den nächsten Fall.
So einfach ist das!
…hab ich gewusst, und dass das von Ihnen kommt, da hätte ich, Waidmannsheil, drauf gewettet. Ich zitiere aus meinem Beitrag:
„Jetzt werden wieder manche über mich herfallen: Das ist doch klar, dass die die Börsen meinen. Das weiß doch jeder. Das kann ja gar nicht anders sein. Wie naiv sind Sie eigentlich??? Die meinen die Börsen und nix anderes!!!“
Ich ahne auch schon, dass Sie mich nicht verstehen wollen, denn eigentlich war das nicht schwer.
Lesen Sie oben noch mal sorgfältig, in Ruhe und ohne „Der Otting darf nie Recht haben“ – Reflex nach, worum es mir ging.
Da hat doch Jemand vorgeschlagen, das Schreiben bei der Bafin vorzulegen. Und ich habe geschrieben: Wenn man das macht, dann bitte auf der Grundlage von Fakten. Zitat:
„…und eine solche Spekulation macht es der zuständigen Stelle leicht, die Eingabe zurückzuweisen.“
Ich habe volles Vertrauen, dass es bei CH Leser gibt, für die solche Differenzierungen zwischen „Was gibt das Schreiben tatsächlich her?“ und „Was kann/muss man spekulieren?“ nicht zu feinsinnig sind.
In welcher Zeit ich lebe? Ich hoffe, noch immer in einer, in der man differenziert denken darf und in der Schubladendenken noch keine Vorschrift ist.
Man sollte feinsinnig hinterfragen, wie eine Vorlage vonstatten geht, welches Ergebnis wie dabei „erforscht“ wird, aber im Gegenzug wäre das Kriterium bzgl. Einschaltung unbeteiligter Dritter zu beleuchten.
(Oder sollte künftig ein Ga gleich per Internet publiziert werden, für alle lesbar, um solche Wege zu verkürzen…?) 🙁
Waidmanns Dank!
Wikipedia:
„Waidmanns Dank! wird nur gesagt, wenn jemandem mit dem Gruß zu einem Jagderfolg gratuliert worden ist oder der Gruß von einem „Nicht-Jäger“ an einen Jäger gerichtet war.“
„…..Schubladendenken noch keine Vorschrift ist.“
Hallo Herr Otting – finde ich gut, trifft es aber nur halb. Denn es ist nicht nur Schubladendenken Vorschrift, auch rechtswidriges Arbeiten müssen ist weit, sehr weit verbreitet.
Wie läßt es sich sonst erklären, dass der noch? größte Fahrzeugversicherer dem SV mitteilt, nunmehr den Urheberrechtsvermerk konsequent beachten zu wollen. Andererseits dem Unfallopfer geschrieben wird: „Man lege den Restwert wie folgt fest und überweise nunmehr genau diesen – selbst festgelegten? oder nur ohne Angebotsblatt unterlegten? – Betrag.
Da beschleicht mich seit einiger Zeit der Gedanke, der SV wird mit Hilfe von nicht anzuwendenen Anweisungen an seine SB ruhig gestellt. Und der Weg seines Gutachtens unterliegt ab sofort der strengsten Geheimhaltung. Not macht bekanntlich erfinderisch, sodass der Geschädigte weiterhin um Teile seines Schadenersatzes – wider besserem Wissen – gebracht wird.
Übrigens, mir liegen mittlerweile mehrere Schreiben von Versicherern vor, denen das Urheberrecht der Sachverständigen ein hoch und heiliges Gut ist. Auch haben sehr viele Versicherungen scheinbar kein Problem mit Urheberrechtshinweisen.
Die Zeit wird es dennoch bringen, dass massenweise fundierte Unterlagen der BaFin übersandt werden können. Ich fürchte nur, wie Stichhaltig diese auch sein mögen, das Ergebnis wird immer das Gleiche sein. „Wir können hier nicht erkennen, womit wir uns als Aufsichtsbehörde auseinander setzen müssten. …..“
Wenigstens weiß der Frühling seit gestern, dass er in den nächsten Wochen für Lichtblicke zu sorgen hat.
MfG. Chr. Zimper
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Hi Hunter, das hätte ich dir auch ohne Wikipedia sagen können. Wir sollten die Redaktion mal bitten, „die Strecke“ auszurechnen, die all die für Versicherer negativ ergangener und hier gelisteten Urteile ergeben würde.
Liebe Frau Zimper,
ja sicher! Doch das ist ein anderes Thema.
Denn der Aufhänger war das Schreiben der Generali. Und wenn wir darüber reden und es bei der Bafin inkriminiert werden soll, müssen wir uns an den Text halten.
Das ist soooo typisch für diesen Blog, dass da sofort ein Rundumschlag draus wird.
Ist es denn wirklich nicht möglich, ein einzelnes Thema randscharf zu diskutieren?
Hallo Herr Otting,
die Kommentare hier sind zumindest manchmal bewußt überspitz abgefasst, um so weitere Reaktionen zu erreichen. Man sollte auch nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Keineswegs wird gleich sofort eine Treibjagd auf Sie begonnen.
MfG
Werkstatt-Freund
Hallo Herr Kollege Otting,
wenn wir auf das Schreiben der Generali zurückkommen, stellt sich mir die Frage, mit welchem Recht erteilt diese Versicherung dem Geschädigten ein Verkaufsverbot? Das beschädigte Kraftfahrzeug ist Eigentum des Geschädigten. Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum tun und lassen, was er will. Welche Anspruchsgrundlage will die Generali denn für ihr Verkaufsverbot anführen? Es gibt keine! Also fordert die Versicherung etwas, was das Gesetz gar nicht kennt.
Die Weitergabe des Gutachtens ohne Zustimmung des Geschädigten an Restwertaufkäufer ist ebenfalls rechtswidrig. In dem Gutachten ist die Person des Geschädigten aufgefürt, weiterhin ist das Forto des beschädigten Fahrzeuges eingeheftet. Das abgebildete Auto ist, wie oben ausgeführt, Eigentum des Geschädigten. Über dieses Eigentum kann einzig und allein der Eigentümer verfügen. Verfügungen des unberechtigten Dritten über fremdes Eigentum sind unwirksam, wenn eine entsprechende Zustimmung nicht vorliegt. Wenn die Versicherung daher das Auto zwecks Feststellung des Restwertes dem Restwertkäufer bekannt gibt, handelt die Versicherung rechtwidrig. Wo liegt die Genehmigung oder die Einverständniserklärung des Geschädigten? Oder wollen Sie, dass ihr unfallbeschädigtes Auto dem Restwertkäufer zum Ankauf angeboten wird oder im Internet auftaucht?
Was soll die Information des Geschädigten durch die Versicherung über das Restwertangebot des Restwertaufkäufers, wenn nach BGH der Geschädigte sich nicht daran halten muss? Die Anfrage geht daher von vornherein ins Leere. Die BGH-Rechtsprechung soll schlicht und ergreifend negiert werden. Es wird so getan, als ob es die Restwert-Urteile gar nicht gegeben hätte. Was ist das für eine Versicherung, die höchstrichterliche Rechtsprechung mißachtet? Das Schreiben der Generali kann daher nur als peinlich und dumm bezeichnet werden. Das Schreiben der BaFin vorzulegen finde ich richtig. Die Aufsichtsbehörde muss einmal zur Kenntnis nehmen, wie deutsche Versicherer sich gegen Recht und Gesetz stellen. Ob die BaFin dann einschreitet, ist eine andere Sache.
Ich finde, dass die Angriffe gegen die besagte Versicherung zu recht erfolgt sind.
Mit freundl. koll. Grüßen
RA.Wortmann
@ Werkstatt-Freund
Ich habe ein breites Kreuz, da können Sie sicher sein. Sonst hätte ich mich längst unsichtbar gemacht und würde aus der Deckung schreiben.
@ RA Wortmann
Ich stimme Ihnen in vollem Umfang zu und habe zu dem, was Sie schreiben, hier mit keinem Wort gesagt, dass die Generali in Sachen „Verkaufsverbot“ auch nur annähernd Recht habe. Ich finde, dass d e r Angriff gegen die Versicherung zu Recht erfolgt ist.
Nur der weitere Angriff „Urheberrecht und Börse“ wird von dem Schreiben als solchem, nota bene: von dem Schreiben als solchem! nicht getragen.
Ich mag mein Anliegen aber nun nicht zum dritten Mal erklären. Zumal Sie das längst verstanden haben.
@ RA Wortmann
Kleine Korrektur, da hab ich auch nicht aufmerksam genug gelesen:
Dass die Versicherung das Gutachten keinem Dritten auch nur zeigen dürfe, scheint mir überzogen. Damit trifft sie keine „Verfügung“ über das Eigentum. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Versicherung das Auto zum Verkauf anbietet. Nach Ihrer These „Foto zeigen verboten“ dürfte selbst der Gutachter keine „Angebote“ einholen. Hat nicht der BGH soeben auf Grundlage der VGT-Empfehlung die Einholung dreier „Angebote“ gebilligt?
Joachim Otting Donnerstag, 02.04.2009 um 10:35
…das mit den “mehreren Rechtsverstößen” scheint mir wieder CH-Eigendynamik zu sein.
Ganz dumm war der Verfasser des Textbausteins nicht, denn er schreibt, dass das Gutachten “unseren Restwertaufkäufern vorgelegt” wird.
Jetzt werden wieder manche über mich herfallen: Das ist doch klar, dass die die Börsen meinen. Das weiß doch jeder. Das kann ja gar nicht anders sein. Wie naiv sind Sie eigentlich??? Die meinen die Börsen und nix anderes!!!
Das steht da aber nicht, und eine solche Spekulation macht es der zuständigen Stelle leicht, die Eingabe zurückzuweisen.
Lieber Herr Otting,
mit dem Wissen wächst der Zweifel und das ist nun einmal Realität. Das kann man positiv sehen, denn jeder hat dreierlei Wege klug zu handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
Aber mit der richtigen Einstellung ist jeder Tag gut und das ist doch schon mal erfreulich.Ihr Überlegungsansatz bietet deshalb auch keinen Grund zur unnötigen Aufregung, wenn auch eingetreten ist, was Sie erahnt haben.
Mir liegt da eine Lebensweisheit von Mahadma Gandhi auf den Lippen:“Wenn du im Recht bist, dann kannst du es dir leisten, die Ruhe zu bewahren, und wenn du im Unrecht bist, dann kannst du es dir nicht leisten, sie zu verlieren.“
Na denn mal einen schönen Abend.-
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum + Tangendorf
Harald Rasche
Antrag, Angebot und Annahme = kaufmännischer Verkaufsvorgang im juristischen Sinne?
Antrag = Einstellung des Fahrzeuges in die Restwertbörse durch den Versicherer, Angebot = Restwertgebot durch den Restwertbieter.
Der gegnerische Versicherer greift in die klassischen Elemente eines Verkaufsvorganges ein.
Er handelt als „Vermittler ohne Auftrag des Eigentümers“ = rechtswidrig.
Selbstverständlich bietet der Versicherer die Fahrzeuge zum Verkauf an. Ein Großteil der Restwertbieter sitzt wohl kaum aus Spaß oder Langeweile am PC, um irgendwelche Werte für die Versicherer in die Höhe zu treiben. Manche zwar schon, aber das ist ein anderes Thema. In der Regel wollen Restwertkäufer mit dem Kauf und Verkauf von Fahrzeugen Geld verdienen und sind darüber hinaus verpflichtet, die Fahrzeuge zu dem jeweils abgegebenen Restwertangebot verbindlich zu kaufen. Viele Restwertbieter sind der Meinung, dass die angebotenen Fahrzeug im Eigentum der Versicherung stehen und wissen nicht einmal, dass Versicherer Fremdfahrzeuge anbieten, die sie in vielen Fällen nicht liefern können (arglistige Täuschung?). Seitens der Restwertbörsen und der Versicherungen ist die „Dummhaltung“ der Restwertbieter natürlich gewollt. Wer würde sonst seine Zeit vor dem Computer verplempern, wenn das Fahrzeug, aufgrund der Eigentumsverhältnisse, in den meisten Fällen sowieso nicht zu bekommen ist?
Wenn das alles keine unzulässigen Verkaufshandlungen sein sollen, dann hätten die Versicherer in der Tat Rechtsgeschichte neu geschrieben.
@Joachim Otting
„Nach Ihrer These “Foto zeigen verboten” dürfte selbst der Gutachter keine “Angebote” einholen. Hat nicht der BGH soeben auf Grundlage der VGT-Empfehlung die Einholung dreier “Angebote” gebilligt?“
Sehr enttäuschende Argumentation !
Der Gutachter handelt im AUFTRAG und mit ZUSTIMMUNG seines Kunden – im Gegensatz zur gegnerischen Versicherung.
Des weiteren veröffentlicht der SV ggf. SEINE BILDER, die SEINEM URHEBBERRECHT unterliegen.
Hallo Hunter, hallo Herr Kollege Otting.
Hunter, Sie haben recht. Der Versicherer gibt doch in seinem Abrechnungsschreiben an, dass ihm ein verbindliches Angebot des Restwertaufkäufers xyz vorliegt, an das sich dieser bis zum … gebunden hält. Zu dem Betrag, den der Restwertaufkäufer bereit ist zu zahlen, rechnet die Versicherung doch auch ab. Es handelt sich mithin um verbindliche Beträge. Demnach schickt die Versicherung die Gutachten doch zwecks Einholung eines verbindlichen Kaufpreises an den Aufkäufer. Damit verfügt die Versicherung über fremdes Eigentum. Sie holt Kaufangebote für das Fahrzeug des Geschädigten ein. Diese Kaufpreise setzt die Versicherung dann auch bei der Schadensabrechnung ein und tut so, als ob der Geschädigte sein Eigentum tatsächlich an den Aufkäufer veräußert hätte. Man sollte den Dienstwagen des Vorstandsvorsitzenden der besagten Versicherung auch einmal in die Restwertbörse setzen.
Sicherlich ist das Einsetzen in die Restwertbörse, sei es auf klassischer Weise per Papier und Post, sei es auf elektronischer Weise per Internet, eine Verfügung fremden Eigentums. Folge: Rechtswidrigkeit!
Die Restwertbörse ist auf Grund der BGH-Rechtsprechung tot. Das müssen die Versicherer nun einmal klar zur Kenntnis nehmen. Die ständige Rechtsprechung des zuständigen 6. Zivilsenates ist insoweit eindeutig. Eine Fehlinterpretation durch die Versicherungen ist nicht möglich. Der Geschädigte muss nur regionale Restwertaufkäufer beachten. Das gleiche gilt für den SV. Was soll also noch eine Restwertbörse? Sie hat schlicht und ergreifend keine Existenzberechtigung mehr!!
Der Geschädigte hat der Versicherung auch keinen Auftrag erteilt, für ihn irgendwelche Angebote bei Aufkäufern einzuholen. Insoweit handelt die Versicherung ohne Auftrag und mithin wieder rechtwidrig. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für die Versicherung, zumindest konnte mir gegenüber noch kein Sachbearbeiter einer Versicherung eine derartige Gesetzesnorm nennen. Dies ist auch nicht möglich, weil es keine gibt.
Der SV hat nach BGH drei Angebote örtlicher, regionaler Aufkäufer, nicht Angebote aus der Restwertbörse zu beachten. Mithin darf die Versicherung auch nur den örtlichen Markt berücksichtigen. Ich meine daher, dass das Schreiben der Generali aus besagter dreifacher Hinsicht rechtswidrig ist. Schlau kann man derartige Dreistigkeit nicht bezeichnen.
MfG
RA Wortmann
RA Wortmann argumentierte insoweit nicht unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechtes, sondern des Datenschutzes und des Eigentums:
“ In dem Gutachten ist die Person des Geschädigten aufgefürt, weiterhin ist das Forto des beschädigten Fahrzeuges eingeheftet. Das abgebildete Auto ist, wie oben ausgeführt, Eigentum des Geschädigten. Über dieses Eigentum kann einzig und allein der Eigentümer verfügen.“
Restwertbieter bieten, so habe ich soeben gelernt, weil sie kaufen wollen. Zu Ende gedacht (ich denke nicht so) bietet also der SV das Auto zum Verkauf an.
Zitat: „Angebot = Restwertgebot durch den Restwertbieter.“
Liebe Leute,
wenn es denn so läuft, dass der SV der Versicherung den Restwert korrekt überprüft und auf dem Markt, der dem Geschädigten zugänglich ist, sich weitere Restwertangebote einholt, dann ist das in Ordnung.
Ich betone folgendes:
* Der SV holt sich ein
* dem Geschädigten zugänglich
Zur Überprüfung eines Restwertes ist es auch durchaus legitim, wenn der SV den Markt erforscht, der dem „Wiederverkäufer“ zugänglich ist.
Der SV muss nur die folgerichtigen Schlüsse ziehen! Und das ist doch das Problem. Der SV/SB sieht das Höchstgebot, das woher auch immer stammt, als den Restwert an und hat keine Ahnung oder darf keine Ahnung haben wie diese Höchstgebote überhaupt zu bewerten sind.
Grüße
Andreas
Joachim Otting
„Restwertbieter bieten, so habe ich soeben gelernt, weil sie kaufen wollen.“
Warum sonst?
„Zu Ende gedacht (ich denke nicht so) bietet also der SV das Auto zum Verkauf an.“
Je nach individueller Vorgehensweise der Restwertermittlung wird der eine oder andere Verkaufsprozess in der Tat durch Antrag des SV eingeleitet. 3 Restwertgebote sind seit der letzten BGH-Entscheidung quasie als Auflage zementiert. Im Gegensatz zur gegnerischen Versicherung agiert der SV jedoch hierbei immer im Auftrag des Geschädigten.
Im wahren Leben erkundigt sich der Geschädigte meist bei seinem SV, wer das Fahrzeug zu dem ausgewiesenen Restwert zu kaufen gedenkt. Also muss auch ein entsprechender Käufer zur Verfügung stehen (Antrag u. Angebot).
Wie konnten jemals SV ordentlich arbeiten als es die Restwertbörsen noch nicht gab?
@Andreas
„Liebe Leute,
wenn es denn so läuft, dass der SV der Versicherung den Restwert korrekt überprüft und auf dem Markt, der dem Geschädigten zugänglich ist, sich weitere Restwertangebote einholt, dann ist das in Ordnung…..Zur Überprüfung eines Restwertes ist es auch durchaus legitim, wenn der SV den Markt erforscht, der dem “Wiederverkäufer” zugänglich ist.“
So So,
Vorwärtssalto, Rückwärtssalto!!
Restwertbörse nein, weil der Geschädigte keinen Zugang hat!
Restwertbörse ja, „nur interessehalber wegen Marktforschung“ Oder um sie finanziell zu unterstützen damit diese Institutionen leben können?
Da jeder Kunde von mir einen schriftlichen Werkvertrag unterschreibt, welcher u. a. das Anbieten seines Fahrzeuges in einer Restwertbörse verbietet, brauche ich auch keine Rechtfertigungen bzw. Ausreden zu erfinden, warum ich trotzdem die Restbörsen stärke!!!( was aber nicht geschieht)
@ Joachim Otting
„Restwertbieter bieten, so habe ich soeben gelernt, weil sie kaufen wollen. Zu Ende gedacht (ich denke nicht so) bietet also der SV das Auto zum Verkauf an.“
Hallo,
so kann ich den Gedankengang auch nachvollziehen.
Der Geschädigte mag zwar wissen dass der SV sein Fahrzeug in die Restwertbörse stellt, aber der SV bietet hier als Vermittler ein Fahrzeug an das ihm nicht gehört, wenn man so denken will..
Schreibt der SV in diesem Fall der Börseneinstellung dazu, dass es sich bei diesem Angebot nur um ein unverkäufliches Angebot handelt, zum Zwecke der Restwertstudien??(ich glaube kaum)
Oder fährt man nur so zweigleisig, um seinen Auftraggebern geldwerte Vorteile zu verschaffen, nachdem Diese den ortsüblichen , meist niedrigeren Restwert mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet haben, aber anschließend mit einem überregionalen Höchstgebot, quasi als Kundenservice beglückt werden.
Das gibt es doch nicht! Oder?
Doch das gibt es!
Aber selbstverständlich nicht bei den SV hier im Blog!!
Egal ob der der Auftraggeber eine Privatperson ,welche vorerst an niedrigen Restwerten interessiert ist, oder es eine Versicherung (jedoch nur erpicht auf Höchstgebote zur Verechnung gegen den Geschädigten) ist, es wird oft zweckdienlich für den Auftraggeber argumentiert.
Aber ein geradliniger Weg ist so etwas nicht, bei einer wechselseitigen Erbringung von Werkleistungen f. Unfallopfer u. Versicherungen.
@Hunter
„Je nach individueller Vorgehensweise der Restwertermittlung wird der eine oder andere Verkaufsprozess in der Tat durch Antrag des SV eingeleitet. 3 Restwertgebote sind seit der letzten BGH-Entscheidung quasie als Auflage zementiert. Im Gegensatz zur gegnerischen Versicherung agiert der SV jedoch hierbei immer im Auftrag des Geschädigten.
Im wahren Leben erkundigt sich der Geschädigte meist bei seinem SV, wer das Fahrzeug zu dem ausgewiesenen Restwert zu kaufen gedenkt. Also muss auch ein entsprechender Käufer zur Verfügung stehen (Antrag u. Angebot).“
Hi Hunter,
so ist es vereinzelt, immer im Auftrag des Geschädigten oder der Versicherung, zumindest in den wenigen Fällen, wo keiner das unfallbeschädigte Fahrzeug kaufen will, weil der Restwert zu hoch angesetzt wurde.
Hallo DerHukflüsterer,
bevor Sie antworten sollten Sie richtig lesen. Wo habe ich geschrieben, dass Restwertbörsen als „Rückversicherung“ oder „nur interessehalber wegen Marktforschung“ eingesetzt werden sollen oder können?
Antwort: nirgends. Ich habe das Wort Restwertbörse nicht einmal benutzt. Aber es gibt lokale Restwertaufkäufer, die den Markt für den Aufkäufer bilden, der dem Geschädigten zugänglich ist.
Und wenn ich die Angebote auf Schlüssigkeit beurteilen soll, dann ist es schon wichtig, dass ich weiß, was im „zweiten Markt“ los ist.
Also das nächste Mal erst richtig lesen, dann schreiben.
Grüße
Andreas
@DerHukflüsterer
„Hi Hunter,
so ist es vereinzelt, immer im Auftrag des Geschädigten oder der Versicherung, zumindest in den wenigen Fällen, wo keiner das unfallbeschädigte Fahrzeug kaufen will, weil der Restwert zu hoch angesetzt wurde.“
Im Einzugsgebiet des Hukflüsterers kann es schon sein, dass die Geschädigten im Umgang mit der Veräußerung von Unfallfahrzeugen versiert sind. In anderen Gebieten möchte der Geschädigte (mangels Kontakten zur Branche) oftmals gerne wissen, an wen er sein Fahrzeug zu dem ausgewiesenen Restwert verkaufen kann. Nur eine geringe Zahl der Geschädigten ist in der Lage, ein Unfallfahrzeug qualifiziert am örtlichen Markt zu verkaufen.
Hallo Andreas,
Sie haben u. a. gepostet;
„Zur Überprüfung eines Restwertes ist es auch durchaus legitim, wenn der SV den Markt erforscht, der dem “Wiederverkäufer” zugänglich ist.“
Wie konnte ich nur so falsch verstanden haben. Natürlich haben Sie von keiner Restwertbörse geschrieben. Sie haben lediglich den Markt der „Wiederverkäufer“ angesprochen.(Wo der auch immer ist)
Der örtliche Markt kann aber damit nicht gemeint sein, sonst hätten Sie das sicherlich auch nicht so umschrieben. Oder liege ich da falsch? Der örtliche Markt der „Wiederverkaüfer“ wäre auch dem Normalverbraucher zugänglich.
Wenn Sie schon Kritik über meine unzureichende Lesefähigkeit aussprechen, darf ich freundlichst anregen, dass auch Sie unzweideutig u. nachvollziebar posten.
Sollte ich falsch liegen mit meiner Meinung, dann entschuldige ich mich hier für meine Leseschwäche.
@Hunter
Hi Hunter,
damit stimme ich Ihnen durchaus zu.
Es ist aber auch oft zu beobachten, dass sofort bei geparkten Unfallfahrzeugen, Ankaufsofferten angebracht werden und der Eigentümer schier überhäuft wird von Angeboten der Aufkäufer.
MfG
@DerHukflüsterer
Verunfallte Fahrzeuge sind je nach Schadensintensität an unterschiedlichen Orten untergebracht.
Bei Unfallfahrzeugen im öffentlichen Verkehr/Parkraum trifft das Geschilderte natürlich zu (Kärtchenstecker).
Hallo DerHukflüsterer,
natürlich gibt es Unterschiede im Wiederverkäufermarkt. Ich kenne bei uns kein Autohaus, das die Unfallfahrzeuge weiter als 50 km verkauft. Damit erstreckt sich die Örtlichkeit des Sondermarktes nicht auf ganz Deutschland (Restwertbörse), sondern auf den Umkreis ca. 50 km.
Dass ich etwas schwerer verständliche Umschreibungen nehmen muss, liegt einfach daran, dass es bei Ihnen ganz anders sein kann. Das ist dann Ihre Marktkenntnis.
Natürlich fließt bei mir auch der örtliche spezialisierte Aufkäufer in die Restwertermittlung mit ein, nur ist sein möglicherweise abgegebenes Höchstgebot nicht der Restwert.
Ich kann also völlig problemlos auf dem örtlichen, allgemeinen Markt einen Restwert ermitteln, weil ich erhaltenen Angebote mit meiner Kenntnis des für den hiesigen Bereich relevanten Sondermarktes überprüfen kann.
Denn sonst wäre eine Marktmanipulation möglich, die keiner von uns will und die auch nicht der Arbeit eines Sachverständigen entspricht.
Grüße
Andreas
Hallo Leute,
das oben angegebene Urteil des BGH vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08 – ist jetzt veröffentlicht in DS 2009, Seite 150 mit einer Anm. von RA. Friedrich-Wilhelm Wortmann, Bochum-Wattenscheid. Die Anmerkung ist übrigens lesenswert.
Mit freundl. Grüßen
Eure Jurastudentin
Hallo zusammen,
hatte gerade ein interessantes Gespräch mit einem Händler von Alt- bzw. Unfallfahrzeugen. Er sagte, dass der Verkauf in Richtung Osten um bis zu 98 % eingebrochen wäre. Der ganze Restwertmarkt liege somit am Boden.
Hallo virus,
ist schon seit ein paar Wochen so und hat sich vor einigen Monaten (zu Beginn der Wirtschaftskrise) bereits angekündigt, weshalb kaum noch vernünftige Restwerte außerhalb von Vertragshändlern, die die Teile gebrauchen können, zu ermitteln sind.
Es ist sogar feststellbar, dass die Versicherungen über Restwertbörsen teilweise gar keine Angebote mehr erhalten.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
dann müssten die von den Versicherungen eingeholten Internetrestwertangebote doch den Angaben des freien SV entsprechen, tun sie aber nicht. Nach wie vor sind die Versicherungen der Meinung die vom SV angegebenen Restwerte seien zu niedrig angesetzt. Teilweise werden auch Restwerte aus Tschechien angegeben oder fiktive Restwerte. Ein Rückruf ergab, dass es sich um fingierte Restwertangabe handelte. Der Restwertdrops ist noch nicht gelutscht.
Schöne Pflingsttage
Dein Werkstatt-Freund
Die (höheren) Restwertangebote der Versicherungen funktionierten doch nur deshalb, weil die Versicherungen entgegen der BGH-Rechtsprechung (was stört uns der BGH?) nicht den regionalen, örtlichen Markt, sondern den rechtlich nicht geduldeten (und damit rechtswidrigen) Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet (nicht für jedermann zugänglich!) nutzten. Mit der vielfachen Verschrottung älterer Fahrzeuge fallen die „alten Schätzchen“ weg. Der Markt bricht ein.
Fritz Fleißig
Damit dürfte dann der nächste Tummelplatz für Auseinandersetzungen zur Höhe des Restwertes doch vorprogrammiert sein.
Mit Pfingstgrüßen an alle Mitstreiter und -leser!
Babelfisch
Hallo Werkstatt-Freund,
wenn jetzt schon fingierte Restwertangebote heran gezogen werden müssen, ist das mehr als ein Armutszeugnis für die Versicherer…
Grüße
Andreas
Was heißt „…jetzt schon fingierte Restwertangebote heran gezogen werden müssen…“
Bei diversen Restwertangeboten wurde doch schon die ganze Zeit manipuliert.
Hi Hunter,
so sehe ich das auch. Ich meine, dass auch bisher manipulierte Restwertangebote durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer abgegeben wurden. Der Kampf um die Restwerte ist daher noch nicht beendet. Mit der eigentlich eindeutigen Rechtsprechung des BGH ist zwar ein Sieg für die Geschädigten geschlagen, aber die Versicherer scheren sich einen Dreck um die immerhin höchste Zivilrechtsprechung in Deutschland. Nach wie vor werden unberechtigterweise Lichtbilder aus Schadensgutachten eingescannt und illegal in Internetrestwertbörsen eingestellt. Ein absoluter Verstoss gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH und ein schadensersatzverpflichteter Verstoss gegen das Urheberrecht des Urhebers, da die Schadenslichtbilder eindeutig Lichtbildwerke nach § 71 UrhRG sind und eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Urhebers möglich ist. Die Entscheidung des OLG Hamburg zum Urheberrecht wird einfach negiert.
Nachdem nunmehr die Restwerte im Keller sind und die Nachfrage gen null tendiert, müssen eben manipulierte Restwerte her. Eigentlich logisch, aber rechtswidrig. Es muss daher Aufgabe dieses Blogs sein, gegen derartige rechtwidrige Vorhaben sofort Einhalt zu gebieten.
Urteile, die den Versicherungen nicht passen, werden einfach ignoriert, als ob es sie nie gegeben hätte, oder bewusst fehlinterpretiert, wie dies lange Zeit bei dem Porsche-Urteil hinsichtlich der Fachwerkstattlöhne der Fall war.
Vor kurzem teilte mir ein Richter mit, dass er auch Leser dieses Blogs sei und mit Interesse die Urteile, Beiträge und Kommentare lese. Unter Richterkollegen wird dann auch über Captain-Huk gesprochen. Der Nutzerkreis nimmt daher von Tag zu Tag zu, was zu begrüßen ist. Damit wächst der Bekanntheitsgrad. Die Anzahl der monatlichen Beiträge und Urteile zeigt auch ganz deutlich, wie dieser Blog dank der unermüdlichen Unterstützung der Gründer sowie dank der unersetzlichen Hilfen des Chefredakteurs und der Redakteure an Beudeutung zunimmt. Die Abschlusszahl im Monat Mai mit sage und schreibe 99 besagt meines Erachtens alles. Captain-Huk ist auf Erfolgskurs. Mögen noch viele Jahre vergehen, in denen ich Informationen aus CH entnehmen kann. In den vergangenen 3 Jahren ist die Zahl der monatlichen Beiträge und Urteile und sonstigen interessanten Informationen von knapp 10 auf fast 100 angwachsen. Eine sensationelle Steigerung. Verbeugung vor den Machern!
Macht weiter so. Nur so kann dem Management der Haftpflichtversicherer entgegnet werden.
Noch einen schönen Pfingstmontag
RA. Wortmann
Soeben erreicht mich ein Fax eines Geschädigten, der von einer Versicherung ein Restwertangebot übermittelt bekommen hat.
Nicht nur, dass meine Bilder in die Restwertbörse eingestellt wurden, nein, hier wird auch noch am Anwalt vorbei dirigiert. Auch das Schreiben ist in seiner Wortwahl aufdringlich und suggeriert dem Geschädigten eine zu erfolgende notwendige Vorgehensweise.
„… Wenn Ihnen kein gleichwertiges oder höheres Angebot vorliegt, rufen Sie bitte bei der oben genannten Firma an. Das Fahrzeug wird für Sie kostenfrei abgeholt. …“
Aber das Beste zum Schluss:
Unter der angegebenen Rufnummer, unter der angeblich die Firma des Restwertbieters zu erreichen sein soll, bekommt man diese dort nicht ans Telefon, sondern eine Vermittlerfirma, die für die Restwertbörse die Vertragsangelegenheiten „regelt“ und, so O-Ton, für die Unterschrift der Bieterfirma „sorgt“.
JA, ja, die vermeintlichen Super-Schlaumeier der Versicherungen.
Einige tauchen inzwischen mit diversen Aktivitäten. wie z.B. den Restwertbörsenpartnern, in den „rechtsfreien Untergrund“ ab. Vermittlerfirmen, Tochterfirmen im Ausland usw. Alles Instrumente, die wir aus den dunklen Seiten mancher gescheiterter Betrugs-Unternehmen kennen.
Je mehr diese Versicherer jedoch rechtswidrige Untergrund-Aktivitäten entwicklen, um so einfacher wird es für Geschädigte und deren Helfer, den Vorsatz für den jeweiligen Fall nachzuweisen. Und so nebenbei landet der eine oder andere „Superschlaue“ mit seinen zivilrechtlichen „Versicherungsspielereien“ ganz schnell im Strafrecht.
Auf alle Fälle zeigt uns das Verhalten dieser Leute, dass man für Geld bereit ist, alle gesetzlichen Normen außer Kraft zu setzen – zumindest versuchsweise. Aber auch der ist strafbar.
Immer weiter so!
Auch GM hat in den letzten Jahren mit seiner (arroganten?) Firmenpolitik jede Menge Fehler gemacht und ist letztendlich sehenden Auges mit Vollgas in die Insolvenz gerauscht.
Ist der Ruf erst ruiniert, ……
RA. Wortmann Montag, 01.06.2009 um 16:34
„Nach wie vor werden unberechtigterweise Lichtbilder aus Schadensgutachten eingescannt und illegal in Internetrestwertbörsen eingestellt. Ein absoluter Verstoss gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH und ein schadensersatzverpflichteter Verstoss gegen das Urheberrecht des Urhebers, da die Schadenslichtbilder eindeutig Lichtbildwerke nach § 71 UrhRG sind und eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Urhebers möglich ist. Die Entscheidung des OLG Hamburg zum Urheberrecht wird einfach negiert.“
Lieber Rechtsanwalt Wortmann,
Ihre Feststellung ist zutreffend, jedoch sollte gleichermaßen nicht unbeachtet bleiben, dass auch eine Vielzahl von „freien“ und „unabhängigen“ Kfz-Sachverständigen so verfahren und zwar ohne entsprechende Weisung ihrer privaten Auftraggeber (Unfallopfer). Oft aber auch gegensätzlich hierzu auf Weisung ihrer Auftraggeber (Versicherungen). Ich will dies nicht bewerten, dennoch aber die Frage stellen: Muss sich der qualifizierte und unabhängige Kfz-Sachverständige zum Restwertmakler dergradieren lassen und ist es bezüglich der Unabhängigkeit im beurteilungsrelevanten Zusammenhang überhaupt akzeptabel, dass er dabei die obergerichtliche Rechtssprechung ignoriert ?
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum und Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
@Íng.-Büro Rasche
„Muss sich der qualifizierte und unabhängige Kfz-Sachverständige zum Restwertmakler dergradieren lassen und ist es bezüglich der Unabhängigkeit im beurteilungsrelevanten Zusammenhang überhaupt akzeptabel, dass er dabei die obergerichtliche Rechtssprechung ignoriert ?“
Der freie und unabhängige Kfz-Sachverständige verliert analog BGH-Urteil VI ZR 205/08 seinen Honoraranspruch, wenn er den Restwert – ohne Zustimmung seines Auftraggebers – über eine Restwerbörse „ermittelt“.
BGH VI ZR 205/08
Leitsatz:
„Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.“
Oder
„….Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln…“
Pflichtwidrige Gutachtenerstellung = falsches Gutachten = kein Honoraranspruch.
Siehe auch Bericht von Peter Pan vom 06.03.2009.
Wir durften neulich erleben, dass sich weder die Versicherung, noch der Anwalt des Unfallopfers als auch der Kollege von Nebenan um das obige Urteil scheren wollten. Einzig die Werkstatt setzte dem Treiben ein Ende. Sie schickte den „Fotographen“ unverrichteter Dinge wieder nach Hause.
Hallo Frau Zimper,
gut gehandelt von der Werkstatt, aber leider ein Einzelfall! Solche Werkstätten, bei denen die Meister wissen, wie es zu laufen hat, bräuchten wir viel mehr.
Grüße
Andreas
Hallo Hunter,
der Gesichtspunkt im letzten Absatz Deines Kommentars ist recht interessant. Wenn der SV entgegen dem erklärten Auftrag des Kunden bei Restwerten auch den Internetmarkt miteinbezieht, hat der SV in der Tat vertragswidrig gehandelt. Für den Geschädigten ist das Gutachten unbrauchbar. Ein Werklohnanspruch gem. § 632 BGB entfällt demnach. Der so handelnde SV kann dann auch bei abgetretenem Recht gem. § 398 BGB keinen Schadensersatz geltend machen. Dieses Ergebnis macht auch Sinn, denn der vom Geschädigten beauftragte SV kann und darf nur die Interessen des Kunden (Geschädigten) nicht der Versicherung berücksichtigen (vgl. BGH-Rechtsprechung!).Das von Dir angegebene Urteil des BGH vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08 – ist übrigens abgedruckt in DS 2009, 150 mit einer Anmerkung von RA. Wortmann. Lesenswert.
Handelt er zuwider, hat er keinen Honoraranspruch. Logisch, oder? Also SVs, richtet euch nach dem erteilten Auftrag eures Kunden, des Geschädigten und berücksichtigt nur den örtlichen, regionalen Markt, nicht den Spezialmarkt der Restwertaufkäufer im Internet!
MfG
Willi Wacker
Lieber Herr Rasche,
ich meine nein! Der Schadensgutachter darf sich gar nicht zum „Restwertmakler“ degradieren lassen. Ebenso wie jeder andere auch, hat auch der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. Insoweit ist das bereits mehrfach angegebene Urteil des BGH vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – DS 2009, 150 ff. – einschlägig. Danach hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nur die Restwerte zu berücksichtigen, die auch sein Auftraggeber zu beachten hätte. Dies sind einzig und allein die Restwerte am regionalen Markt, auch wenn die Versicherer dies anders sehen. Das Urteil des 6. Zivilsenates vom 13. 01. 2009 – VI ZR 205/08 – ist die konsequente Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senates. Dieser hat immer wieder betont, dass der Geschädigte bei der Ermittlung des Restwertes nur den örtlichen, regionalen Markt, nicht den Sondermarkt der spezialisierten Restwertaufkäufer zu beachten hat. Damit hat der 6. Zivilsenat des BGH immer wieder den Internetrestwertmarkt verworfen. Danach haben sich die Kfz-Sachverständigen, wenn sie vom Geschädigten beauftragt werden, zu richten. Restwerte aus dem Internet von spezialisierten Restwertaufkäufern haben in einem vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Schadensgutachten nichts zu suchen. Sie sind fehl am Platze.
Wenn ein vom Geschädigten beauftragter Gutachter entgegen der klaren Weisung oder auch unausgesprochen gleichwohl Restwerte aus dem Internet beachtet und berücksichtigt, so hat er den Werkvertrag nicht erfüllt, so haftet er aus Schlechterfüllung des Vertrages bzw. aus positiver Vertragsverletzung. Daraus resultiert, dass er keinen Werklohnanspruch hat bzw. diesen verwirkt hat.
Schöne Grüsse nach Bochum und Tangendorf
Ihr RA. Wortmann
… und was nutzt das Ganze gezerre!!!
Hier nur ein Beispiel: Der Geschädigte wird, nach Auftragserteilung an uns, von der gegnersichen Assekuranz kontaktiert. Mit Hinweis das bereits ein SV beauftragt wurde, wurde Seitens der/des SB der Geschädigte „genötigt“ uns dazu anzuhalten sein Fahrzeug in eine der Onlinebörsen zu inserieren UND das trotz vorheriger Aufklärung unsererseits des Geschädigten zur Restwertproblematik!!!
Was will man da noch machen, wenn der Geschädigte lieber auf die *tollen* Versprechungen der Versicherung hört!!!
So leid es mir tut, ich für meinen Teil lehne dann solche Aufträge ab und dieser Geschädigte steht jetzt dumm da. Sein Fahrzeug war allerdings bereits verschrottet!
@Ra Wortmann…Ihren Beitrag in Ehren, aber wie steht die Sache, wenn ein Sv Restwert am örtlichen Markt ermittelt und dann die Vs ein höheres Gebot, auch von einer örtlichen „Filiale“ liefert?
Wie bekam der Bieter die Daten geliefert?
Wieviele „örtliche“ Aufkäufer sind abzufragen?
Unter Dutzenden von Aufkäufern den höchsten zu finden grenzt wohl für einen Sv an Monopoly.
Gruss Buschtrommler