Am 21.06.2013 wurde hier im Blog über einen dreisten Abmahnversuch einer Rechtsanwaltskanzlei aus Mannheim berichtet. Grundlage der Abmahnung war die sog. Schwacke-Liste, in der die (kleine) Nutzungsausfalltabelle nach Sanden/Danner/Küppersbuch abgedruckt ist. Diese Tabelle wurde u.a. durch mehrere Sachverständige sowie Rechtsanwälte auf deren Webseite angeboten. Nach Ansicht des abmahnenden Rechtsanwaltes handle es sich hierbei um einen Urheberrechtsverstoß gegenüber der Schwacke – EurotaxGlass´s International AG. Schon diese Behauptung erscheint grotesk. Denn mögliche Urheberrechte liegen doch bekanntlich beim Ersteller des „Werks“? Hier also bestenfalls Sanden/Danner Küppersbusch.
Nach den vorliegenden Unterlagen wurde umgehend ein entsprechendes Antwortschreiben an die Kanzlei per Post gesandt, in dem um Nachweis des Urheberrechtstandes gebeten wurde. U. a. wurden die Ansprüche auch insgesamt zurückgewiesen, da der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt war. Das Schreiben per Post kam als „unzustellbar“ zurück. Nachdem der Postweg gescheitert war, wurde das Anschreiben per Telefax an die entsprechende Nummer der Mannheimer Kanzlei versandt. Postadresse und Fax entsprachen den Daten des Briefkopfes aus dem Abmahnschreiben. Gemäß Faxprotokoll wurde dieses dann zwar zugestellt, aber offensichtlich nach Darmstadt weitergeleitet. Eine Antwort auf das Schreiben ist die Kanzlei bis heute schuldig geblieben.
Die uns nachweislich bisher bekannten Streitwerte aus den Abmahnungen vom Juni 2013 variierten willkürlich zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro (für die selbe Tabelle) mit entsprechender Anwaltsrechnung. Telefonisch wurden bis zu 40.000 Euro Streitwert von Betroffenen genannt. Nachdem der Mannheimer Anwalt hier und da selbst den Rückzug verkündet hatte, gingen wir bis heute davon aus, dass die Sache – aus Gründen der Deeskalation – damit beigelegt sei. Dem war aber offensichtlich nicht so? Heute erhalten wir ein Schriftstück mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr … ,
wir kommen zurück auf die vorbezeichnete Angelegenheit und unsere bereits übermittelte Abmahnung vom 19.06.2013.
Obwohl in der vorliegenden Angelegenheit Urheberrechte unserer Mandantschaft verletzt wurden, konnte noch keine Einigung über einen Ausgleich des entstandenen Schadens getroffen werden. Dieser besteht zumindest in den Rechtsanwaltskosten, die Sie der im Anhang an die Abmahnung beigefügten Kostennote entnehmen können. Zusätzlich zu diesem Betrag schätzten wir den für unsere Mandantschaft darüber hinaus gehenden Schaden auf ca. 500,00 EUR und mehr.
Wir dürfen – falls nicht schon geschehen – nochmale betonen, dass unsere Mandantschaft nicht an einer gerichtlichen Verfolgung Ihrer Ansprüche gelegen ist.
Aus diesem Grund unterbreiten wir ihnen letztmalig ein Angebot zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Zahlung eines einmaligen Abgeltungsbetrages von 500,00 EUR. In der Anlage haben wir Ihnen eine entsprechende Vereinbarung beigefügt, die im Gegenzug zur Zahlung des Vergleichsbetrages eine Abgeltung jeglicher Ansprüche unserer Mandantschaft vorsieht. Für einen Vergleichsschluas geben wir Ihnen letztmalig die Möglichkeit, bis zum
19.12.2013.
Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir unserer Mandantschaft raten, Ihre Ansprüche umgehend gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt
Anlage Vereinbarung
——————
Vereinbarung
zwischen
Herrn …
– Schuldner –
und
der Eurotax Glass’e International AG, vertr.d.d. Vorsitzenden des Vorstandes Martin David Stewart, Wolleraustraße 11a, CH-8807 Freienbach
– Gläubigerin –
1. Aufgrund der mit Schreiben vom 19.06.2013 angezeigten Urheberrechtsverletzungen verpflichtet sich der Schuldner an die Gläubigerin einen Betrag von 500,00 EUR zu zahlen, zahlbar auf das Konto der Kanzlei K., B. & Partner, HypoVereinsbank Darmstadt, BLZ xxxxxxxx , Konto-Nr. xxxxxxx .
2. Mit der Zahlung des unter Ziff. 1 genannten Betrages sind sämtliche Ansprüche der Gläubigerin aus der mit Schreiben unter Ziff. 1 angezeigten Rechtsverletzung durch den Schuldner, insbesondere auf Schadensersatz und Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, abgegolten.
……………………, den………………. Mannheim, den 10.12.2013
……………………………………………. Rechtsanwälte K.,
. B. & Partner für
. Eurotax Glass´s
. International AG
Es bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung, dass auch dieses Pamphlet wieder ohne Vollmacht zugemutet wurde.
So langsam kocht der Kessel nun aber richtig hoch?
Zuerst werden Abmahnungen ohne Vollmacht verschickt mit Streitwerten und Anwaltshonoraren nach Gutsherren Art. Antwortschreiben an den Anwalt sind per Post nicht zustellbar bzw. werden per Fax von Mannheim nach Darmstadt weitergeleitet, aber auch dort offensichtlich nicht bearbeitet bzw. beantwortet. Ein halbes Jahr später kommt dann, nach wie vor ohne Vollmacht sowie Nachweis des Urheberrechtsstandes und auch nach wie vor ohne Vorlage irgend einer Rechtsgrundlage, ob es sich bei der gegenständlichen Tabelle überhaupt um ein schützendes Werk gemäß UrhG handeln könnte, ein basarähnliches Angebot mit einem satten Preisabschlag, in einer Form, die nahelegt, dass man diese Offerte nun doch gefälligst annehmen sollte.
Unseriöser gehts wirklich nimmer? Und das im Namen und behauptetem Auftrag der Fa. EurotaxGlass´s International AG.
Das einzig Glaubhafte in Schreiben dieser Art wird wohl sein, dass Eurotax nicht an einer gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche gelegen ist? Mit einer Kanzlei wie dieser sind entsprechende Zweifel wohl auch angebracht?
Es ist einfach nicht nachvollziehbar, was Eurotax-Schwacke zu dieser „Strafaktion“ getrieben hat. Wenn man nicht will, dass sich diese Tabelle werbewirksam im Internet verbreitet, dann wäre es ein Leichtes gewesen, die Betroffenen zur Löschung aufzufordern. Wie man so hört, sollen von dieser Aktion auch Privatleute betroffen sein? Zuerst werden unqualifizierte Abmahnungen – mit zweifelhafter Rechtsgrundlage – im Gieskannenprinzip verteilt und wenn sich Widerstand regt, fasst man irgendwann noch einmal nach und versucht zur „Kostendämpfung“ dann doch noch etwas „Kleingeld“ herauszuleiern?
Geht´s noch?
Möglicherweise wäre es im allseitigen (allgemeinen) Interesse, diese Sache tatsächlich gerichtlich auszufechten. Betroffene können sich hierzu gerne vertrauensvoll an die Captain-HUK Redaktion wenden. Die Fa. Eurotax kann dabei letzendlich nur verlieren, sofern die Sache medienwirksam ausgetragen wird. Und das wird geschehen, darauf kann man wetten!
Durch Unterlassungsprozesse (auch gewonnene) verlieren die betroffenen Firmen jede Menge Kunden bzw. solche, die es vielleicht einmal werden woll(t)en. Zudem verliert Schwacke mit hoher Wahrscheinlichkeit den Prozess, was dazu führt, dass sich zu dem wirtschaftlichen Schaden dann noch ein größerer Imageschaden hinzu addiert. Und wenn es wirklich dumm läuft, wird die Tabelle durch eine obergerichtliche Entscheidung, quasie „von Amts wegen“, für Jedermann zum Abschuss freigegeben. Schlimmer gehts wirklich nimmer?
Wie wir alle wissen, braucht man im Zeitalter des Internets nicht undedingt eine Schwacke-Liste, um irgend einen Fahrzeugwert zu ermitteln. Darüber hinaus gibt es ja auch noch Mitbewerber. Dass die rasante Marktentwicklung Eurotax-Schwacke aber dermaßen in die Ecke drängt, hätte vor kurzem wohl keiner geahnt? Firmen, denen nichts besseres einfällt, als Kunden oder potentielle Kunden mit Abmahnungen zu überziehen, stehen meist mit dem Rücken an der Wand und/oder haben in der Regel nicht mehr viel zu verlieren?
Mehr Porzellan zerschlagen kann man nur noch auf dem Rechtsweg !
Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, auch wenn selbiges bereits zerstört ist!
Alternativlos für 2014 heißt es auf der Internetseite von Schwacke. Anscheinend soll die Nutzungsausfalltabelle ab 2014 nicht mehr als Beilage in Zeitschriften erhältlich sein, so dass man dieses vorliegende -zwar nicht nachvollziehbare Verhalten- u.U. nur als eine zukünftige Vorbereitungshandlung werten kann, da sodann ein urheberrechtlicher Schutz bestehen wird.
http://www.schwackepro.de/produkte-und-services/schwackeliste-bestellen
Die Streitwerte wären sodann entsprechend anzupassen und auch die Berechnung des SE nach der Lizenzanalogie wäre entsprechend anzupassen.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen, würde das derzeitige Verhalten sicherlich keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten. Auch der Weg für eine einstweilige Verfügung ist mittlerweile versperrt für EurotaxSchwacke, da kein Eilbedürfnis mehr besteht, so dass wirklich nur eine Klage in Betracht kommt.
Da es sich derzeit auch „nur“ um eine Zeitschriftenbeilage handelt, wäre der SE entsprechend urheberrechtlicher Berechnungen nach der Lizenzanalgie in einem Bereich von allenfalls max 100,00 anzusiedeln. ….. vorausgesetzt die vorherigen Hindernisse werden überwunden.
Ich bin mal gespannt, ob sich dann alle Zivilgerichte in Deutschland die Liste kaufen…
Vielleicht kommt ja auch beim Nutzungsausfall § 278 ZPO verstärkt zum Einsatz. Da wäre dann ja ganz neues Streitpotential.
das ist doch alles nur eine Lachnummer!
Mein Weg:“Der kalendertägliche Nutzungsausfall beträgt…..,.-€. Beweis:Sachverständigengutachten“
So steht es schon in den aussergerichtlichen Anspruchsschreiben zu lesen.
Welcher Depp braucht da noch eine aktuelle Tabelle,die sowieso längst jeden Anspruch auf Objektivität eingebüsst hat?
Bleibt die Position streitig,dann folgt die Klärung durch ein selbständiges Beweisverfahren.
Weshalb soll mein Jaguar zwei Gruppen niedriger eingestuft werden nur weil er im 11. Zulassungsjahr verunfallt ist,seit der Erstzulassung aber immer nur im Sommerhalbjahr mit Saisonkennzeichen gefahren wurde?
Tabellenfreaks sind doch gehirnamputiert;die hören mit dem Denken auf,sobald es durch ne Tabelle faulheitshalber ersetzt werden kann.
Nicht mit mir!
Warten wir es ab. Mal schaun was Zivilgerichte machen…
@Versicherungsfuzzy
„das ist doch alles nur eine Lachnummer!“
Gibt es nur noch Vollpfosten?
Seit wann kann ein Rechenergebnis urheberrechtlich geschÜtzt sein ?
Die onehin neue überfällige Zusammenstellung wurde von mir neu gerechnet.
Es kommen genau € 1.89 mehr je Fahrzeugtyp heraus.
Meine Liste darf jeder hernehmen.
@RA Schwier
„Anscheinend soll die Nutzungsausfalltabelle ab 2014 nicht mehr als Beilage in Zeitschriften erhältlich sein, so dass man dieses vorliegende -zwar nicht nachvollziehbare Verhalten- u.U. nur als eine zukünftige Vorbereitungshandlung werten kann, da sodann ein urheberrechtlicher Schutz bestehen wird.“
Das sehe ich nicht so. Nicht jeder Mist, der verkauft wird, fällt unter des Schutz des UrhG. Urheberrechtsschutz kann man nicht daran festmachen, ob es eine Heftbeilage ist oder separat vertrieben wird. Zum einen besteht bei urheberrechtlich schützenwerten Material natürlich auch ein Anspruch, wenn es als Werbebeilage in Zeitungen verteilt wird (z.B. Lichbilder in Werbebroschüren einer Elektronikmarktkette). Zum anderen geniest nicht jedes Schriftstück automatisch Urheberrechtsschutz, sofern es nicht als Beilage verteilt wird, sondern separat käuflich erworben werden muss. Das Urheberrecht greift NUR bei schützenswerten Werken. Bei dieser Minitabelle mit einigen (willkürlichen) Werten, ohne jeglichen wissenschaftlichen Hintergrund, dürfte der Nachweis einer Schöpfungstiefe wohl sehr schwer fallen bzw. unmöglich sein. Andererseits wäre es sicher interessant zu erfahren, auf welcher „wissenschaftlichen Grundlage“ diese Werte beruhen sollen. Die Entschädigung von Nutzungsausfall ist ein gefühlter Schaden des Geschädigten und u.a. abhängig von seiner jeweiligen Lebenssituation. Wie könnte man so etwas wissenschaftlich – und vor allem mit einem Pauschalbetrag für die Bedürnisse aller Geschädigten – „ermitteln“?
@RA Schepers
„Ich bin mal gespannt, ob sich dann alle Zivilgerichte in Deutschland die Liste kaufen…
Vielleicht kommt ja auch beim Nutzungsausfall § 278 ZPO verstärkt zum Einsatz.“
§ 287 ZPO kommt doch schon immer zum Einsatz indem man den Nutzungsausfall schätzt und zwar in der Regel nach der Nutzungsausfalltabelle von Sanden, Danner, Küppersbusch. Sofern Schwacke den Gerichten diese Tabelle nicht kostenlos überlässt, werden bestimmt die „faulen Richter“ dafür sorgen, dass diese Tabelle auf Kosten des Steuerzahlers angeschafft wird.
@Versicherungsfuzzi
„Mein Weg:”Der kalendertägliche Nutzungsausfall beträgt…..,.-€. Beweis:Sachverständigengutachten”
So steht es schon in den aussergerichtlichen Anspruchsschreiben zu lesen.
Welcher Depp braucht da noch eine aktuelle Tabelle,die sowieso längst jeden Anspruch auf Objektivität eingebüsst hat?“
Das mit der fehlenden Objektivität ist völlig korrekt. Die Liste war und ist nichts anderes als ein Wunschzettel der Versicherungswirtschaft, der sich einfach so durchgesetzt hat. Ohne jeden Widerstand. Und das schon über eine lange Zeit. Wer die Autoren kennt, der weiß, weshalb der Geschädigte nur ein paar Euro Bakschisch erhält. Da es mit einer Liste ja soo einfach ist, denkt offensichtlich keiner mehr über § 249 BGB nach. Fiktiv = konkret? So zumindest beim Fahrzeugschaden. Wieso also nicht auch bei den Mietwagenkosten? Wieso bekommt der Geschädigte hier nicht auch die fiktiven Mietwagenkosten z.B. nach der (würg) Schwacke-Liste oder (doppelwürg) Fraunhofer-Liste? Wenn der Geschädigte in unzähligen Prozessen bei konkreter Anmietung eines Mietwagens nach Schwacke oder Fraunhofer entschädigt wird, besteht meiner Meinung nach der gleiche Anspruch bei Nichtinanspruchnahme des Mietwagens. Schaden ist gleich Schaden. Dies zu verhindern, sitzen die Versicherer mit den Mietwagenfirmen ausnahmsweise in einem Boot. Versicherer wollen so wenig wie möglich zahlen und Mietwagenfirmen wollen Mietwagen vermieten. Bei einem geringen Nutzungsausfall, wie er heutzutage vorliegt, wählt der Geschädigte natürlich eher mal einen Mietwagen. Bei ordentlicher Entschädigung sieht die Sache anders aus. Mit dieser Nutzungsausfalltabelle werden Anwälte und Gerichte schon seit Jahrzehnten „verarscht“ und keinen kümmerts. Die Festlegung der Nutzungsausfallentschädigung durch irgendwelche Schlaumeier aus dem Versicherungslager ist reine Willkür. Für den einen ist es extrem aufwendig, auf einen Mietwagen zu verzichten, für andere hingegen kein Problem. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Geschädigten kann man gerade nicht über einen Kamm scheren.
Da wäre in der Tat im Prozess der Beweis durch ein Sachverständigengutachten gefragt. Nur was macht üblicherweise der „normale Gerichtssachverständige“, sofern der Richter nicht doch nach der Nutzungsausfaltabelle schätzt? Der gerichtliche Sachverständige nimmt natürlich auch die Nutzungsausfalltabelle nach Sanden, Danner , Küppersbusch als Grundlage seiner Bewertung und damit schließt sich der Kreis der Gehirnamputierten.
@sem
„Warten wir es ab. Mal schaun was Zivilgerichte machen…“
Vielleicht wäre es tatsächlich einmal angebracht, diese „Nutzungsausfalltabelle“ auf den gerichtlichen Prüfstand zu stellen, damit der Spuk mit diesem „Ghostrider“ endlich ein Ende hat. Die Unterlassungklage oder eine negative Feststellungsklage wäre hierzu eine Option, da man die Sache mit einem relaltiv geringen Kosteneinsatz klären kann. Einfach den Klingelbeutel herumgehen lassen und mit einem Musterverfahren, ggf. durch alle Instanzen, Klärung herbeiführen. Wenn dabei die Wahrheit ans Licht kommt, kann sich Schwacke möglicherweise die erhofften 120 oder 125 Euro/Nase und Jahr „in die Haare schmieren“. Davon abgesehen halte ich das Abkassieren von einen Betrag in dieser Größenordnung zum Bezug einer Liste mit irgendwelchen (wenigen) „Schätzwerten“ für mehr als unverschämt. Aber das sind wir von diesem Unternehmen ja gewöhnt.
@Pitbull
Vorhaltekosten kann man berechnen. Nutzungsausfall hingegen nicht (s.o. => Einzelfallkomponente). Genausowenig wie man eine Wertminderung „berechnen“ kann.
@ Karle
„Vorhaltekosten kann man berechnen. Nutzungsausfall hingegen nicht (s.o. => Einzelfallkomponente). Genausowenig wie man eine Wertminderung “berechnen” kann“
Vorhaltekosten als Basis werden mit durchschnittlichen Leihwagenkosten (Frauenhofer) in ein bestimmtes Verhältnis zueinander gesetzt. Habe mir schon mal die Mühe gemacht und auffallend viele Treffer erzielt. Man muß sich das nur etwas ansehen, vergleichen u. umrechnen. Natürlich ist das alles am grünen Tisch zustande gekommen, aber da wurden auch Faktoren umgerechnet u. gefeilscht bis es für alle Beteiligten genehm war..
Was die merkantile Wertminderung betrifft gebe ich Dir ohne Einschränkung recht. Eine technische Wertminderung kann man aber berechnen, sofern SV den Unterschied erkennen.
Firmen die Hau Ruck praktizieren bekommen immer irgendwann die Quittung. Da gibt es unzählige Beispiele. Shell hat sich auch 18 Jahre nach dem Debakel mit der Brent Spar bis heute nicht erholt, genau wie Nokia mit deren Standortschweinerei. Der Schlecker hatte auch die Macht der Verbraucher komplett unterschätzt. Auch viele Kaufwillige auf der Suche nach Elektronikgeräten haben die Filesharing-Attacken der Fa. Sony natürlich nicht vergessen usw.. Wenn der Kunde mal richtig sauer ist, dann dauert es meist Jahrzenhnte bis die Scharte wieder ausgewetzt ist. Wenn überhaupt. Die wirtschaftlichen Nachteile für das Unternehmen sind bei dieser Art von Firmenpolitik unabsehbar. Warten wir ab wohin die Schwacke Reise geht. Meiner Meinung nach sollten die sich auf das wirklich Existenzielle konzentrieren und sich mit aller Kraft gegen den drohenden Untergang ihrer Mietwagenliste gegenüber Fraunhofer anstemmen, anstatt irgendwelchen kleinen Fischen mit einer niveaulosen Abmahnkeule hinterherzuhecheln. Wenn das tatsächlich stimmt, was sich Schwacke da geleistet hat und hier nicht den Rückwärtsgang einlegt, dann ist es höchste Zeit, meine Produktabos zu kündigen.
Mietwagenkostenliste,Gutachterkostenliste,Wertminderungsliste,Nutzungsausfallsliste,Reparaturkostenliste…….wo soll das enden?
In der grenzenlosen Denkfaulheit?