Mit Urteil vom 24.05.06, AZ: IV ZR 263/03 (NJW 2006, S. 2545) hat der BGH eine Klausel in den Bedingungen der Vollkaskoversicherung, wonach der Versicherer die MWST nur ersetzt, wenn der VN diese tatsächlich bezahlt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam gehalten, wenn der VN nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten MWST ausgeschlossen ist.
Der konkrete Fall:
Eine VN der beklagten Kaskoversicherung hatte ihren reparaturwürdigen PKW nicht instandsetzen lassen sondern durch ein neues Fahrzeug ersetzt. Die Beklagte zahlte nur die Nettoreparaturkosten. Ein Verbraucherverein hat sich der Sache angenommen und klagte einmal auf Zahlung der MWST, zum anderen auf Unterlassung. Diese Unterlassungsklage hatte Erfolg.
Nach Ansicht des BGH ist die weit verbreitete MWST-Klausel zwar inhaltlich nicht unangemessen, aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
In der Praxis müssten nun Hunderte von Altfällen aufgearbeitet werden. Wie die Versicherer mit diesen Altfällen umgehen werden bleibt abzuwarten.
Klar ist insbesondere:
Die Formulierung zur MWST in den Vollkaskoverträgen muss präsiziert werden. Erfolgt das nicht, geschieht der auf diese Klausel gestützte MWST-Abzug zu Unrecht.
Stichwort Transparenzgebot:
Die Regelung des Transparenzgebotes ist in § 307 Asb. 1 Satz 2 BGB vorgenommen.
Danach ist der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 162,220).
Im vorliegenden Fall vermochte die VN aus den Bedingungen redlicherweise nicht zu entnehmen, dass sie bei einer wirtschaftlich vernünftigen Ersatzbeschaffung, die bei ihr zu keiner Überkompensation in Gestalt eines fiktiven MWST-Betrages und für den Versicherer zu keinem Nachteil geführt hätte, eine deutliche Einbuße erleiden kann mit der Folge, dass die Ersatzleistung hinter der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zurückbleibt.
Eigenes Fazit:
Wieder einmal haben es Versicherer durch die intransparente Gestaltung von Vertragsklauseln erreicht, dass ihre VN Regulierungsentscheidungen treffen, die sich für sie letztlich als nachteilig und für den Versicherer letztlich als vorteilhaft erweisen.
Fachleute können jetzt unschwer den von Franz Hiltscher eingestellten Beitrag „Die Basler Securitas und ihre listigen Kaskoverträge“ rechtlich richtig bewerten.
Alle interessierten Leser sollten durch Anwälte, die mit der Unfallschadensabwicklung vertraut sind, ihre Kaskoabrechnungen auf Rechtmäßigkeit von MWST-Abzügen prüfen lassen, denn es wird m. E. kaum einen Versicherer geben, der nach diesem BGH-Urteil nun von selbst tätig wird und seinem VN unaufgefordert eine weitere Zahlung leisten wird.
Mitgeteilt von Peter Pan im Oktober 2006
Das Urteil wurde in die Wichtigen BGH Urteile für Geschädigte aufgenommen.
Die Druckversion unter Informationsmaterial zum auslegen, weitergeben und aushängen ist auch aktualisiert11.
_________________ENDE________________
Hallo Heinzelmännchen,
führe gerade einen Prozess auf Grundlage dieses Urteils.
Außerdem wegen der Stundenverrechnungssätze.
Mal sehen..