Wie bereits am Dienstag den 09.05.2006 von Herrn Hiltscher im Bericht "Tanzbären" der HUK Versicherer erwähnt, gibt es Kfz.-Sachverständige die nach der "Pfeife" der HUK Versicherer tanzen und Geschädigte übervorteilen. Dem Verfasser wurde jetzt ein, vom Anspruchsteller in Auftrag gegebenes, Gutachten des TÜV Süd zugespielt, in dem bei einem 20 Monate alten Fiat, mit weit unter 100.000 km Laufleistung, folgendes im Vortext angegeben wurde:
…
Gemäß den Vorgaben des Auftraggebers wurde bei den Lohnkosten für Karosserie- und Lackierarbeiten der ortsübliche durchschnittliche Stundenverrechnungssatz der Markenbetriebe und der freien Karosserie- und Lackierbetriebe zugrunde gelegt. Je nach gewähltem Reparaturbetrieb oder anderer Regulierungsart muss hier mit Abweichungen gerechnet werden.
Ein Ersatzteilpreis-Aufschlag ist in der beiliegenden Reparaturkalkulation nicht berücksichtigt.
Bei der Durchführung der Reparatur können für die Verbringung des FahrzeugeslTeilen Verbringungskosten anfallen. Die entsprechenden Beträge sind in der Kalkulation nicht berücksichtigt.
…
Zu Ihrem Verständnis sei hier ausgeführt, dass es am Wohnort des Anspruchstellers keine markengebundene Vertagswerkstatt ohne Fahrzeugverbringung gibt, dass ein UPE Aufschlag von durchschnittlich 10 % ortsüblich ist und die Rechtslage folgende ist:
Stundensätze:
Der BGH hat im sog. Porsche-Urteil (des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 Aktenzeichen VI ZR 398/02) entschieden, dass es nicht auf die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, schon gar nicht auf die irgendeiner Dekra-Tabelle ankommt. Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung derjenigen Stundensätze, die die örtliche Vertragswerkstatt seiner PKW-Marke verrechnet. Ausdrücklich eine Absage hat der BGH in dieser Entscheidung der Anwendung von mittleren Stundenverrechnungssätzen erteilt, wie sie beispielsweise der benannten Dekra-Tabelle entnommen werden können.
Ersatzteilpreise:
"UPE" bedeutet unverbindliche Preisempfehlung; "UPE-Aufschläge" bedeutet die Ansetzung eines Zuschlages zu den unverbindlichen Preisempfehlungen. Es geht um Ersatzteilpreise, die Vertragswerkstätten für Originalersatzteile ihren Kunden berechnen. Wie das Wort "unverbindlich" zeigt sind die markengebundenen Vertragswerkstätten nicht verpflichtet, die ihnen von den Herstellern vorgeschlagenen Preise 1:1 an ihre Kunden weiterzugeben. Nahezu jede markengebundene Vertragswerkstatt im gesamten Bundesgebiet verrechnet Ersatzteilpreisaufschläge im Mittel durch einen Aufschlag von 10 – 15% auf den vom Hersteller empfohlenen, unverbindlichen Ersatzteilpreis. Geschädigte sind deshalb so gut wie überhaupt nicht in der Lage, Ersatzteile zu den unverbindlichen Preisvorschlägen der Hersteller ohne Aufschlag zu beziehen. (vgl. u.a. OLG Hamm, Aktenzeichen: 13 U 135/97, Urteilsdatum: 21.01.1998; LG Saarbrücken, Aktenzeichen: 2 S 219/02, Urteilsdatum: 25.09.2003; LG Aachen, Aktenzeichen: 6 S 200/04, Urteilsdatum: 07.04.2005)
Verbringungskosten:
Heute haben viele Kfz-Werkstätten keine eigene Lackiererei mehr. Hintergrund sind die zunehmenden Unweltauflagen, durch die der Unterhalt einer Lackiererei unrentabel wird wenn diese nicht voll ausgelastet ist. Sind am geschädigten Kfz Lackierarbeiten auszuführen, müssen die zu lackierenden Teile dann in eine externe Lackiererei verbracht werden. Diese Positon wird häufig von Versicherern ausnahmslos ohne Ansehung des Einzelfalles gestrichen. Das geschieht regelmäßig zu Unrecht. Sachgerecht ist eine differenzierende Beurteilung; Ausgangspunkt für die rechtliche Beantwortung der Frage nach der fiktiven Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten sind die Feststellungen des SV im Schadensgutachten. Dieser muss beurteilen, ob bei einer Reparatur voraussichtlich Verbringungskosten anfallen werden oder nicht. Wie oben angesprochen gibt es ortsansässig keine markengebundene Vertragswerkstatt ohne Verbringung. (vgl. u.a. LG Wiesbaden, Aktenzeichen: 3 O 6/04, Urteilsdatum: 20.08.2004; LG Essen, Aktenzeichen: 11 O 64/02, Urteilsdatum: 18.10.2002; OLG Dresden, Aktenzeichen: 13 U 600/01, Urteilsdatum: 13.06.2001)
Also liebe Kollegen und Rechtsanwälte nun meine Frage an Sie:
Ist das ein Einzelfall oder ist der TÜV Süd "Tanzbär" der HUK-Versicherer?
Mit freundlichen Grüßen
SV Sander
INFO für Captain-Huk-Crew:
Bitte überprüfen Sie Ihre Termine für Samstag den 14.10.06!
Ich habe eigentlich keinen Kommentar sondern eine Frage. Gilt denn das Porsche Urteil auch für Vollkaskoschäden oder nur bei Haftpflichtschäden? Ich habe einen Vollkaskoschaden den ich fiktiv abrechnen wollte, meine Versicherung hat mir für die Lackierkosten einen Stundenverrechnungssatz von 69,- € vorgegeben. Die Vertragswerkstatt verlangt 90,-€. Vielleicht kann mir jemand antworten?!
MfG
Hallo Thomas,
Denkst du das Recht und Gesetz auch im Kaskofall gelten sollten?
Ist das ein Geschenk der Versicherung wenn Sie deinen Schaden bezahlt?
Denkst du sie muss die Stundenverechnungssätze, Upe Aufschläge und die Fahrzeugverbringung bezahlen?
Grüße
Und da ist der Märchenonkel wieder! ;-)))
Im BGH-Urteil wurde nichts über UPE und Verbringung gesagt, somit wurde darüber auch nicht entschieden.
Die Interpretation mag ja nachvollziehbar sein, ist aber rechtlich m.E. nicht zulässig! Erst wenn das BGH sagt, ja oder nein, dann ist es eindeutig. Bis dahin wird dieses Thema regional immer unterschiedlich gehandhabt werden!
@Haarsträubend:
Ich habe es schon richtig verstanden. Danke!
Ich habe mit mehreren Kollegen von anderen Unternehmen gesprochen. Die teilen meine Meinung, dass diese Seite vom Sinn her gar nicht verkehrt ist, aber unter der einseitigen und engstirnigen Sichtweise der meisten Herren leidet.
@Thomas
Kasko ist insoweit schon anders, dass Du einen Vertrag dafür abschließt und somit eine Erstattung nicht nach Schadenrecht sondern nach Bedingungswerk abgerechnet wird. Der Kasko-VR hat das Weisungsrecht zur Ermittlung der Höhe. Wenn Du nun fiktiv abrechnen willst, kann das Porsche-Urteil hierfür nicht herhalten.
Hallo Märchenonkel,
Hier ein “kleine” Auswahl von positiven Urteilen (positiv natürlich im Sinne der Geschädigten) zum Thema Verbringungskosten und UPE-Zuschläge.
Verbringungskosten:
http://www.gutachter24.net/info-recht/recht-verbringungsko.htm
Ersatzteilzuschläge:
http://www.gutachter24.net/info-recht/recht-ersatzteil.htm
Und nicht vergessen – immer schön weiterschwallen.
Ich denke kaum dass im Kakovertrag steht:
Bei fiktiver Abrechnung gibt es weder UPE Aufschlag, noch die Fahrzeugverbringung erstattet. Ferner setzen wir die Stundenlöhne der Hinterhofwerkstatt an.
Mfg
@Robin HUK
Sorry, aber lesen Sie Kommentare auch mal ganz oder können Sie sie nur nicht verstehen?
Habe ich davon gesprochen, dass es regionale Unterschiede gibt! Dann kommen Sie mit einzelnen Urteilen an!
Sie sind nicht wirklich ernst zu nehmen.!!!
@Gegenfragender
69,00 € sind schon sehr wenig, wobei ich natürlich nicht weiß, wie hoch der durchschnittliche Stundensatz in Ihrer Region ist.
Aber mit Hinterhofwerkstätten arbeiten kaum Versicherung zusammen. Und freie Werkstaätten haben keinen Glaskasten wie Autohäuser, sie machen aber in den meisten Fällen sehr gute Jobs.
Aber wie gesagt, Kasko ist nich Haftpflicht!
Vielleicht sollten Sie zum Thema „fiktive Abrechnung“ und „Kasko“ einfach mal das hier ja bereits zitierte BGH-Urteil vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03 – lesen. Die von dem Versicherer benutzte Klausel, die – jedenfalls in diesem Punkt – unbeanstandet geblieben ist, lautete: „Ohne konkreten Nachweis gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.“
In dem Urteil ist daneben schön herausgestellt, dass sich der Umfang des Schadensersatzes nach den §§ 249 ff. BGB nicht mit den Leistungen des Kaskoversicherers zwingend decken muss. Denn vertraglich vereinbaren kann ich (fast) alles. Plastisch wird das doch schon an der Selbstbeteiligung, die in nahezu allen Kaskoverträgen vereinbart ist.
@Märchenonkel
Die tägliche Realität bei den Gerichten schmerzt natürlich schon ein wenig die wundersame Welt der Versicherungswirtschaft ?
Wo sind eigentlich die “vielen” negativen Urteile der “niedrigen” Instanzen, die die Versicherer nicht interessieren ?
Und wenn es dann wieder ein BGH-Urteil gibt, das den Versicherern nicht “schmeckt” (gibt es ja schon eine Menge), hört man von der Versicherungswirtschaft und deren Bütteln stets den sinnigen Spruch:
Was? BGH-Urteil ? Interessiert uns nicht!
Warum ist das so?
Weil die Versicherer (insbesondere deren Vorstände) der Meinung sind, sich mit viel Geld über geltendes Recht hinwegsetzen zu können. Egal in welcher Instanz.
Konsequenter Weise natürlich dann auch über das Arbeitsrecht seiner Büttel.
Mal den Schalter umlegen und darüber nachdenken……
@Gegenfrager
Kasko-Verträge sind nach dem Vertragsrecht geregelt.
Hier hilft nur genaues lesen der Vertragsbedingungen.
Ist etwas nicht eingeschränkt, dann gelten die gesetzlichen Regelungen.
Kaskoverträge werden durch die Versicherer jedoch stets “verfeinert”.
Das heißt, viele Positionen, die beim Schadensersatzrecht greifen, wurden bereits vertraglich ausgeschlossen.
Hierzu gehören u.a. auch UPE-Aufschläge usw.
Die Liste der Ausschlüsse wird natürlich täglich länger.
Deshalb vor Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen immer sehr genau studieren.
Am besten jedoch nur lesen, wenn geeignetes Gefäß in der Nähe.
Vielen soll schon schlecht geworden sein.
Guten Tag,
am Besten den Vertrag vor Antragstellung kommen lassen und genau lesen. Bei uns stand jedoch in der Zeitung, dass extra Leute gebeten wurden, sich die Vertragsbedingungen vorab von verschiedenen Versicherungen schicken zu lassen. U.a. wurden von der HUK-Coburg keine Vertragsbedingungen vorab geschickt.
Hier soll wohl erst Licht ins Dunkle kommen, wenn der Antrag unterschrieben ist.
Mfg
@Haarsträubend
Witzbold!
Bei der Klage ging es einzig und allein um die Erstattung von Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges im Falle eines Kaskoschadens.
Dies Klage hat die Versicherung beim BGH übrigens haushoch verloren (Missachtung des Transparenzgebotes in einem Versicherungsvertrag)!!!
Passt doch hervorragend zum Thema “Verfeinerung der Vertragsbedingungen”
Der haarsträubend zitierte Satz
“Ohne konkreten Nachweis gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.”
ist ein Satz aus den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages (AKB) §13 Abs II der involvierten Versicherung, der deshalb in dem Urteil aufgeführt war, da es in diesem Absatz auch um die Handhabung mit der Mehrwertsteuer ging.
Wenn also dieser Satz seitens des BGH unkommentiert geblieben ist, dann nur deshalb, weil es bei dem Prozess ausschließlich um die Mehrwertsteuer ging und sonst nichts zu kommentieren war.
Die Worte der, die, das, und, oder, wenn….. sind genau so unkommentiert geblieben – warum wohl?
Die Darstellung zeigt aber wieder die Versicherungslogik, wie sie hier alle kennen.
Nimm irgend etwas aus einem Urteil und sei es auch nur das Zitat unserer eigenen, verkorksten Versicherungsbedingungen und hau es den Leuten so lange um die Ohren, bis es einer glaubt.
Den Beitrag können wir ablegen unter dem Thema “Typisch haarsträubende Stimmungsmache” zum Zwecke der Volksverdummung.
@Harlekin
Gut beobachtet!
Vor allem die Bemerkung “Dunkle” = Finsternis…..
@Robin
…dass Sie anregen nachzudenken…:-ooooooo
Ich habe in vielen Sachen sicherlich eine andere Meinung als die Autoren dieser Seite und diese wird auch unbestritten durch meine Arbeit und meinen Arbeitgeber beeinflusst!
ABER ich folge nicht blind irgendeiner Meinung!
Ich habe auch an der einen oder anderen Stelle Sachen von Versicheren moniert, auch hier ist nicht alles perfekt.
Aber ich sehr RA, SV und MW noch immer differenziert, diese Fähigkeit fehlt Ihnen leider völlig, somit sind Sie als Gesprächspartner absolut unbrauchbar!
Leute wie Sie schaden der Glaubwürdigkeit dieser Seite auf das Übelste. Den eigentlich finde ich die Seite gar nicht schlecht.
Ich würde gerne sagen können, denken Sie mal nach. Aber ich sage einem Blinden ja auch nicht, er soll sehen…
@Märchenonkel
Wo kein Schalter ist – kann man leider keinen umlegen !