Quelle: FAZ vom 10.09.2016
Verbraucherschützer haben ein Urteil gegen Versicherer erwirkt. Nun wird über dessen Bedeutung gestritten. Wurden den Versicherten tatsächlich Abschlusskosten doppelt in Rechnung gestellt?
Der Bund der Versicherten ist ein Verbraucherschutzverein, der gern draufhaut. Als er an diesem Mittwoch über ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln gegen die HDI Lebensversicherung (Az.: 20 U 201/15) informierte, ließ sich BDV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein so zitieren: „Mit dieser Abschlusskosten-Abzocke erleichtern die Versicherungsunternehmen ihre Kunden branchenweit um Milliarden.“ Wenn das Urteil auf alle Versicherer angewandt würde, komme ein Volumen von 3 Milliarden Euro zusammen, das die Branche unzulässigerweise ihren Kunden abgenommen habe.
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@ Schwark. Das sei auch konsequent, da es in einer Marktwirtschaft keine Preiskontrolle geben dürfe.
Mit dieser Äußerung hat sich der GDV durch seinen Sprecher Schwark selbst entlarvt. Wenn es um unberechtigt erhobene Provisionen geht, dann gilt die Marktwirtschaft, in der es keine Preiskontrolle geben darf.
Bei den nach einem Verkehrsunfall berechneten Sachverstäändigenkosten darf es nach dem Willen der Versicherer aber doch eine Preiskontrolle geben, indem einzelne Posten der Rechnung überprüft werden, obwohl schon der BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – eine Preiskontrolle im Schadensersatzprozess untersagt hat (BGH NJW 2007, 1450).
Hier misst der GDV mit zweierlei Maß.
Was ihm nützt, ist zulässig, was ihm schadet ist eben unzulässig. So einfach kann sich das der GDV nicht machen.
Ich hoffe, dass noch mehr Versicherer verklagt werden mit dem gleichen Erfolg wie oben dargestellt. Immerhin sind das Gelder der Versicherten, die hier durch unberechtigte Provisionszahlungen veruntreut werden. Herr Staatsanwalt übernehmen Sie!
Vertreten wurde der HDI durch die Kanzlei BLD.
Der Link zum Urteil:
http://www.vzhh.de/versicherungen/482559/HDI_Urteil_OLG_Koeln_2.%20September%202016.pdf