Wie schnell und wie leicht Richter im Sinne des Gesetzes befangen sind zeigt folgender Fall:
In einem Verfahren X ./. Y vor dem AG Z hatte X eine Klage gegen die Y-Versicherung eingereicht. Im Rahmen der Klagebegründung hatte der Klägervertreter mitgeteilt, dass die nicht mitverklagte VN der Y-Versicherung Frau Dr. A aus B sei. Die zuständige Referatsrichterin gab daraufhin folgende dienstliche Erklärung ab:
"Bei der VN der Beklagten dürfte es sich um Frau Dr. A handeln, die in B wohnhaft ist. Frau Dr. A ist tätig als Zahnärztin in C. Ich bin seit 10 Jahren bei ihr als Patientin in Behandlung."
Die Referatsrichterin leitete die Akte dann an ihren für Ablehnungsgesuche zuständigen Richterkollegen "zur Entscheidung gem. §§ 45, 48 ZPO" weiter.
§ 48 ZPO lautet: "Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuches zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber bestehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei."
§ 45 I ZPO lautet: "Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung."
Fakt war also, dass sich die Referatsrichterin selbst ablehnte, weil die VN der beklagten Y-Versicherung ihre Zahnärztin gewesen ist!
Der für das Ablehnungsgesuch zuständige Richter verfasste daraufhin folgenden Beschluss:
"Die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Richterin am AG … wird für begründet erklärt.
Gründe:
1. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom … in Anspruch. VN der beklagten Versicherung ist Frau Dr. A aus B. Die für die Durchführung des Rechtsstreits zuständige Referatsrichterin zeigte am 07.03.06 an, dass sie bei der VN, einer Zahnärztin, seit ca. 10 Jahren in Behandlung sei.
Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2. Aufgrund der Anzeige der Richterin am AG … gem. § 48 ZPO war festzustellen, dass eine Besorgnis der Befangenheit besteht.
Die Richterin hat Umstände angezeigt, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Dabei ist unerheblich, ob sich die Richterin selbst für befangen hält (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 1500). Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist schon dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen könnten. Dabei ist vom Standpunkt einer Partei bei vernünftiger Betrachtung auszugehen, der Richter stünde möglicherweise der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich die Gefahr besteht, der Richter sei voreingenommen.
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Richterin am AG … bei der VN der beklagten seit ca. 10 Jahren Patientin ist. Bei dieser Sachlage liegen objektive Gründe vor, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln, auch wenn solche Zweifel unberechtigt sind.
Demnach war festzustellen, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet ist."
Wenn ich vor diesem Hintergrund den Beitrag von Herrn Unfug über das Ausmaß von Unsinn lese, welches dieser Münchener Amtsrichter zu Papier gebracht hat, so fällt es mir nun wirklich schwer, dem von Herrn Wesor geäußerten Verdacht in seinem Kommentar zu dem Beitrag des Herrn Unfug zu widersprechen.
Jeder Richter, der einen Rechtsstreit über ein Gutachterhonorar zu entscheiden hat, welchen die HUK Coburg durch Nichtregulierung inszeniert haben soll, der sollte seine Versicherungsverträge und diejenigen seiner Verwandten flugs daraufhin überprüfen, ob nicht vielleicht ein Versicherungsvertrag bei der HUK Coburg dabei ist.
Seine Selbstablehnung mit der Begründung beispielsweise, sein Vater unterhalte bei der HUK Coburg eine Lebensversicherung, wäre offensichtlich begründet.
Schon leiseste Verdachtsfälle, genährt aus beiläufigen richterlichen Äußerungen, sind m. E. für den engagiert vertretenden Anwalt Anlass, die Richterinnen oder Richter einfach direkt zu befragen, ob sie oder ihre Verwandten bei der HUK Coburg versichert sind.
Richterinnen oder Richter, die diese Frage dann bejahen, sollten einmal vertieft über § 48 ZPO nachdenken.
Mitgeteilt von Peter Pan im November 2006
Peter Pan es freut mich dass Sie meinen Denkanstoß in so exacter Weise aufzeigen. Unseren Anwalt von damals wollte ich in dieser Richtung aktivieren, aber er sagte zu mir „Ich muß ja wieder hier vor Gericht verhandeln, das will ich nicht das geht“ nichts als faule Ausreden wie man sieht.
Ich mache kurz einen Ausflug in das Jahr 1955: Mein Vater war bei der Deutschen Bahn. Der Bahnhofsvorstand war zugleich DEVK Vertreter,(so ist die DEVK gewachsen) Mitarbeiter dieses Bahnhofes als nicht bei der DEVK versicherte wurden schikaniert bis sie entlassen oder versetzt wurden. Soviel zur Macht der Beamten in diesem unserem Rechtsstaat.
@ Peter Pan
zur Frage bezüglich eines Verdachts der Befangenheit
In einem Rechtsstreit eines Geschädigten oder eines Sachverständigen gegen die HUK-Coburg, die sich ja als Beamtenversicherung präsentiert, ist doch die Frage erlaubt und durchaus auch verständlich, ob die zuständige Richterin
oder der zuständige Richter in einem solchen Verfahren bei der Beklagten versichert ist. Wir wissen aus der Vergangenheit, dass das vielfach zutrifft und bereits die gestellte Frage ein Feuer der Empörung auf Seiten der Gerichte entfacht, worüber dann auch in der Gerichtskantine am „Stammtisch“ diskutiert wird.
Nicht selten wird allein die aufgeworfene Frage mit Empörung aufgenommen und man ist geneigt, dem Fragesteller mal ordentlich ein einzuschütten. Man sieht also: Richterinnen und Richter sind auch nur Menschen.-
Unser Anwalt hat uns die strafrechtliche Überprüfung des Urteils durch den Gerichtspräsidenten selber schreiben lassen. Damit will er nichts zu tun haben. Erfolg hatten wir leider keinen. In der Gerichtskantine hat man mit dem Finger auf mich gezeigt.
Und jetzt kommts, seit dieser Zeit haben wir für 3 Richter ein Haftpflichtgutachten erstellen dürfen. Egal wie, man muß nur bekannt sein.
Eine klitzekleine Differenzierung sollte aber bei den Richterinnen und Richtern auch hier noch erfolgen. Nur wenn das richterliche Tun oder Handeln geeignet erscheint (dies wäre regelmäßig bei Kenntnis der HUK-Verfahrensweise anzunehmen) also wissentlich einen Vertrag mit einer unseriösen agierenden Firma eingegangen zu sein. Hier wäre der Verdacht der Befangenheit sicherlich ein Thema und sollte durchaus auch als solches an geeigneter Stelle angesprochen werden. Ich werde es beim nächsten mal auf jeden Fall tun!
SV- Büro Rotilom GbR, Mit eigener Buchführung etc.
Donaugarage Kfz-Betrieb Inhaber F.J. Rotilom, ebenfalls Eigene Buchführung, da zwei verschiedene Betriebe aber gleichen Namen, wurde die Begleichung der Gutachten Gebühr mit dem Vorwurf der Befangenheit verweigert. Tatsächlich ist das nicht möglich, da die Betriebe eigenständig arbeiten und der Inhaber auch nicht Identisch ist. Wer weiß Rat? ( Rotilom ist ein Synonym)