Mir wird von einem Fall berichtet, den ich unmöglich für mich behalten kann.
Der Unfallhergang war denkbar einfach:
Das Unfallopfer hatte seinen PKW auf der Fahrbahn angehalten, um einem teilweise auf der eigenen Fahrbahnhälfte entgegenkommenden Bus im Bereich einer kurvigen Streckenführung die Durch- und Weiterfahrt zu ermöglichen. In dieser Situation fuhr der nachfolgende Verkehrsteilnehmer heckseitig auf das stehende Fahrzeug.
Das Unfallopfer erhielt nun von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des auffahrenden PKW-Fahrers folgendes Schreiben zugesandt:
„Wir bitten um schriftliche Beantwortung der nachstehenden Fragen:
Wann ereignete sich der Schaden? Bitte geben Sie Datum und Uhrzeit an. Wo ereignete sich der Schaden? Bitte geben Sie den genauen Ort an. Wie ereignete sich der Schaden? Bitte schildern Sie den Schadenshergang ausführlich. Welche Schäden sind entstanden? Beschreiben Sie bitte den Umfang. Gibt es Zeugen für das Schadensereignis? Bitte nennen Sie Namen, Anschriften und Telefonnummern. Hatte das Fahrzeug vor dem Ereignis Schäden, Mängel oder Fehler? Wenn ja, welche? Wurden diese beseitigt? Bitte senden Sie uns alle Belege über diese Reparaturen. Wann und wo können wir das beschädigte Fahrzeug besichtigen lassen? Wo sollen wir anrufen, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren? Wie war der Straßenverlauf? Welche Geschwindigkeitsbegrenzung gab es am Schadensort? Welche Verkehrszeichen waren vorhanden? Welche anderen Personen oder Fahrzeuge waren an dem Unfall beteiligt? Geben Sie bitte Namen, Anschriften, Telefonnummern und amtliche Kennzeichen an. Welche Schäden sind entstanden? Beschreiben Sie bitte den Umfang. Ist Ihr Fahrzeug finanziert oder geleast? Nennen Sie dann Name, Anschrift und Aktenzeichen des Vertragspartners. Bitte geben Sie folgende Fahrzeugdaten an: Hersteller, Typ, Baujahr, amtliches Kennzeichen, Fahrzeug-Identifikations-Nummer, Motorleistung (PS /kW), Erstzulassung, Fahrleistung zum Unfallzeitpunkt. Wer ist Eigentümer des Fahrzeuges? Bitte nennen Sie Name, Anschrift und Telefonnummer. Wurde das Fahrzeug von einem Sachverständigen besichtigt? Ist eine Reparaturwerkstatt beauftragt? Bitte nennen Sie Name, Anschrift und Telefonnummer. Welche Schäden sind entstanden? Beschreiben Sie bitte den Umfang. Benötigen Sie einen Mietwagen? Wenn ja rufen Sie uns bitte an. Welche Polizeidienststelle hat den Schaden aufgenommen? Bitte nennen Sie Aktenzeichen, Anschrift und Telefonnummer. Wie lautet das Aktenzeichen und die Anschrift der ermittelnden Behörde? Bei welcher Gesellschaft bestand am Schadenstag eine – Kfz-Haftpflichtversicherung?, – eine Kfz-Vollkaskoversicherung (Höhe der Selbstbeteiligung)?, – eine Teilkaskoversicherung? Nennen Sie bitte den Namen, die Anschrift und die Vertragsnummer. Wird die Kaskoversicherung in Anspruch genommen? Haben Sie diesen Schaden einer anderen Versicherung gemeldet? Falls ja, nennen Sie uns bitte die Gesellschaft und die Schadensnummer. Wenn Sie von dort eine Entschädigung erhalten haben senden Sie uns bitte die Abrechnung. Unter welcher Telefonnummer können wir Sie tagsüber erreichen? Kann die Mehrwertsteuer abgesetzt werden? Wie lautet die Bankverbindung? Bitte nennen Sie uns Kontonummer, Bankleitzahl und Kontoinhaber. Mit freundlichen Grüßen.“
Zum Glück hatte das Unfallopfer, als es dieses Schreiben erhielt, bereits einen anerkannten Sachverständigen und einen versierten Rechtsanwalt eingeschaltet und brauchte deshalb nichts weiter zu veranlassen, als den Fragenkatalog kommentarlos an seinen Rechtsanwalt weiter zu leiten.
Dieser wird natürlich die persönlichen und sensiblen Daten seiner Mandantschaft schützen und der nachfragenden Versicherung nur die zur Regulierung notwendigsten Daten zu übermitteln. Dazu gehört sicher nicht die Bankverbindung des Unfallopfers, denn der Versicherer hat auf das vom Rechtsanwalt für den Mandanten eigens eingerichtete Rechtsanwaltsanderkonto zu leisten und erfährt deshalb von der Bankverbindung des Unfallopfers nichts und das ist auch gut so.
Klingelingelingelingelingelts?
Mitgeteilt von Gloeckchen im Mai 2009
Hallo Glöckchen,
manche Fragen sind schon mehr als abenteuerlich. So ist die Frage nach Vorschäden völlig unverständlich, da die KFZ-Haftpflichtversicherer ohnehin über die Uniwagnisdatei Kenntnis von derartigen Schäden haben und die besagte DAtei auch immer bemühen. Verdummdeuvelung nennt man so etwas.
MfG
Willi Wacker
…da gibt es doch den Anspruchstellerfragebogen zum downloaden…den gleich bei der FZG-Besichtigung den Leuten mit zur Hand geben…erspart lange Diskussionen über die „ausfüllbarnotwendigeoderunnötigen Angaben“ und die Empfänger erkennen auch sofort, daß der Geschädigte aufgeklärt wurde…und im Zweifelsfall bekommt den Zettel eben der Anwalt…
Würde mich nur noch interessieren welcher Versicherer den solche Spitzenformulierer beschäftigt. Unglaublich!
Wahnsinn!
Dienstag, 26.05.2009 um 17:24 von Gloeckchen | · Gelesen: 361 · heute: 101 |
Mir wird von einem Fall berichtet, den ich unmöglich für mich behalten kann.
Der Unfallhergang war denkbar einfach:
Das Unfallopfer hatte seinen PKW auf der Fahrbahn angehalten, um einem teilweise auf der eigenen Fahrbahnhälfte entgegenkommenden Bus im Bereich einer kurvigen Streckenführung die Durch- und Weiterfahrt zu ermöglichen. In dieser Situation fuhr der nachfolgende Verkehrsteilnehmer heckseitig auf das stehende Fahrzeug.
Das Unfallopfer erhielt nun von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des auffahrenden PKW-Fahrers folgendes Schreiben zugesandt:
„Wir bitten um schriftliche Beantwortung der nachstehenden Fragen:………………….(Ich habe mehr als 60 Fragen (!)gezählt.-
Hi, Gloeckchen,
so neugierig wäre noch nicht einmal eine Elster, um ein fremdes Ei zu stehlen und das Ausforschungsbegehren ist eine Zumutung.
Allerdings wissen die Geschädigten größtenteils noch nicht einmal, dass sie solche Fragen keineswegs beantworten müssen und auch nicht beantworten sollten.
Das überhaupt ein solches Ansinnen an ein Unfallopfer herangetragen wird, spricht bereits für sich und sollte alle Alarmglocken in Bewegung setzen.
Auch mit einer solchen Erfahrung kann man jedem Geschädigten und Serviceberater einer Reparaturwerkstatt nur zur Überlegung stellen, warum überhaupt mit der gegnerischen Versicherung nach einem Unfall Kontakt aufgenommen werden sollte.
Solche Kontakte laufen fast immer darauf hinaus, dass man das weitere Vorgehen versicherungsseitig in den Griff bekommen und nach eigenen Vorstellungen lenken will.
Merke: Ein Anruf bei der gegnerischen Versicherung bzw. ein Anruf von der gegnerischen Versicherung kann Hindernisse aufbauen, die einer schnellen und vollständigen Schadenregulierung nicht dienlich sind.
Gerade heute habe ich ein Fahrzeug begutachtet,dass vorher bereits einmal einen selbstverschuldeten Unfall hatte und in einer Vertrauenswerkstatt der Versicherung repariert wurde. Der Geschädigten war bisher die miserable Reparatur mit Lackläufern und Staubeinschlüssen nicht aufgefallen. Das ist wieder einmal ein treffendes Beispiel dafür, dass die Gewährung von unsinnigen Konditionen bei Vertrauenswerkstätten zu deutlichen Qualitätsverlusten führen kann und das einige Automobilhersteller solche Verfahrenweisen dulden, zeugt nicht gerade von einem ausreichenden Kundenverständnis.
Mein Vorschlag wäre, dass das Konzept des Kollegen Hiltscher in die Tat umgesetzt wird und jede gesteuerte Reparatur unter dem Dach eines Schadenmanagements anschließend durch einen unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen noch einmal überprüft wird, was das Reparaturfinish, die Werterhaltung, die Minderwertfrage und die Verkehrssicherheit angeht. Ich denke, dass aber der Geschädigte auf eine solche beweissichernde Tatsachenfeststellung auch einen Anspruch hat, wobei die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Schädigers gehen müssen.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser und so halten es die Versicherer schließlich auch. Da kann es schadenersatzrechtlich eigentlich keine ernsthafte Diskussion geben.
Wenn nach einem Select-Vertrag der HUk-COBURG der VN eine beschädigte Windschutzscheibe nur in einer Vertrauenswerkstatt der HUK-COBURG erneuern lassen darf und nicht in seiner Vertrauenswerkstatt, so spricht das für sich. Wenn ihm dann aber nur eine Instandsetzung zugestanden wird bei einer Selbstbeteiligung die deutlich höher liegt als die Instandsetzungskosten, dann erkennt man praxisnah, wie mit den Interessen des Kunden/ Versicherungsnehmers tatsächlich umgesprungen wird. Vermeintliche Vorteile in der scheinbar niedrigen Prämie zahlen sich da und unter anderen Gegebenheiten nicht aus. Deshalb hat der Kunde seinen Vertrag auch noch von der Werkstatt seines Vertrauens aus gekündigt.
Ein Fall für WISO, AUTO-BILD und andere Wirtschaftsmagazine! Hat die Stiftung Warentest sich mit dieser Problematik überhaupt schon einmal auseinandergesetzt ?
Solche Vorgänge sollten im Interesse der Verbraucher hier deutlich vermehrt zur Sprache kommen, da sie das Scenario insgesamt verständlicher ausleuchten.
Und an die Adressen der Kraftfahrzeugbetriebe ist die Frage zu richten: Was tut IHR eigentlich, um Eure Kunden bereits im Vorfeld auf die Gefahren hinzuweisen, die nach einem Verkehrsunfall schadenregulierungstechnisch erwachsen können ?
Mit freundlichen Grüßen
Euer
Buchfink