Das nachfolgende Urteil des LG Magdeburg, 1. Strafkammer, sollte auch die Sachverständigen aufhorchen lassen. Lohndumping ist zwar nicht per se strafbar. Steuerliche Relevanz ist jedoch gegeben, wenn der Unternehmer zu geringe oder keine Beiträge für seine Mitarbeiter an die Sozialkassen wie Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlt. Also den gesetzlichen Institutionen erhebliche Einnahmen entgehen. Schon mehrfach habe ich die Meinung vertreten, dass auch das Kürzen von Honoraren durch die HUK-Coburg dazu führt, dass dem Staat erhebliche Steuereinnahmen in Form von Einkommenssteuer und Mehrwertsteuer entgehen. Vielleicht wäre es daher ratsam, die strafrechtliche Relevanz von Honorarkürzungen der Magdeburger Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Diese hatte nämlich gegen die zuvor ergangenen Urteile am Magdeburger Amts- und Landgericht, wo keine Strafbarkeit gesehen wurde, Revision eingelegt, sodass dann vom OLG Naumburg der Freispruch des Unternehmers als „nicht ausreichend“ begründet und das Urteil am 8.07.2009 unter Zurückweisung an das LG Magdeburg aufgehoben wurde.
Urteil gegen Minigehalt
Gericht wertet Lohndumping erstmals als Straftat
Firmen, die gegen den Mindestlohn verstoßen, machen sich künftig strafbar: Das Landgericht Magdeburg hat den Chef einer Reinigungsfirma verurteilt, der seine Beschäftigten weit unter Mindeslohn bezahlte. Das Urteil könnte für viele Arbeitgeber in Konsequenzen haben.
Dieses Urteil hat es in sich – denn das Gericht stellte zum ersten Mal klar: Wer Beschäftigten weniger als den verbindlich festgelegten Mindestlohn zahlt, macht sich strafbar.
Außerdem sparte sich der Arbeitgeber auch die Sozial-Beiträge in Höhe von 69.000 Euro. Da Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung nur aus dem tatsächlich gezahlten Lohn und nicht nach dem Mindestlohn abgeführt wurden, sah die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt als erfüllt an.
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Hallo Virus,
das Urteil spricht eigentlich schon für sich. Bei dem „Lohndumping“ geht es um arbeitsrechtliche Fragen, die Auswirkungen in das Sozialrecht haben. Bei der Kürzung von Schadensersatzleistungen durch den Schädiger geht es um zivilrechtliche Fragen des Schadensersatzrechtes gem. der §§ 823, 249 BGB. Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, ist die Schadensersatzleistung ohnehin ohne USt. zu erbringen. Schadensersatzleistungen sind auch kein Einkommen, so dass auch keine Einkommensteuer auf die von dem Schädiger an den Geschädigten zu erbringenden Schadensersatzleistungen abzuführen ist, denn der Schadensersatz ist nur die Kompensation des erlittenen Schadens. Die nach Werkvertrag zu erstellende Sachverständigenrechnung ist dem Kunden gegenüber mit USt. zu erstellen, die der Unternehmer i.d.R. auch 1 Monat später abzuführen hat. Der Betrag der in Rechnung gestellten Werk-Leistung gem. § 632 BGB ist i.d.R. einkommensteuerpflichtig. Nur, wenn der Sachverständige weniger Einkommen erhält, weil der Schädiger weniger erstattet, zahlt er auch weniger. Wo ist also eine strafbare Handlung? Das gleiche gilt, wenn der Sachverständige den Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend macht. Es ist vielmals hier erklärt worden, dass auch bei abgetretenem Recht es beim Schadensersatzanspruch bleibt, nicht ein Werklohnanspruch geltend gemacht wird. Lohndumping und Schadensersatz sind nicht vergleichbar. Das muss nun reichen.