Was passiert eigentlich, wenn man die Schädiger gerichtlich auf Schadensersatzleistungen in Anspruch nimmt, nachdem die Versicherung (LVM) den Schadensersatz (rechtswidrig) verkürzt hatte? Da springen gleich mehrere panisch aus der Hecke die vorgeben, prozessbevollmächtigt zu sein. Hier ein Schreiben des Gerichts an den Klägeranwalt, aus dem hervorgeht, dass das Gericht die Beklagtenseite um dringende Aufklärung in Sachen „Mehrfach-Prozessvollmacht“ gebeten hatte:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem Rechtsstreit… Autovermietung GmbH gegen …
haben sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.06.2014 Rechtsanwalt M. in M. und mit Schriftsatz vom 01.07.2014 Rechtsanwälte S., W., H. in D. bestellt. Zudem hat sich mit Schreiben vom 25.06.2014 die LVM Versicherung Münster zugleich für die Mitbeklagten bestellt.
Diese ist jedoch selbst hier nicht beklagt, Mitbeklagte neben T. P. sind nicht vorhanden.
Es wird daher die Beklagtenseite dringend um Klarstellung ihrer weiteren Vertretung gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
…
Richter
Da hat der LVM wohl ein kleines Koordinationsproblem mit dem Klageverfahren und auch nach Jahren noch nicht realisiert, dass sich ein Versicherer nicht als prozessbevollmächtigt erklären darf? Zumindest nicht nach den Anforderungen der Zivilprozessordnung (§ 79 ZPO). Versicherungsanwälte ohne ordnungsgemäße Prozessbevollmächtigung durch den beklagten Versicherungsnehmer könnten möglicherweise auch ein kleines Problem mit der Kammer bekommen? Vielleicht sollten die hier mitlesenden LVMler die gewonnenen Erkenntnisse gelegentlich an die entsprechende Fachabteilung weiterleiten?
Auf alle Fälle zeigt auch dieser Vorgang wieder, dass die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Schädigers) zahlungsunwilliger Versicherer genau der richtige Weg ist. Die Folgen sind – wie hier – oftmals panische Reaktionen seitens der Versicherer. Gleichsam einem Stich ins Wespennest oder analog dem Verhalten „aufgeschreckter Hühner“. „Cool“ ist auf alle Fälle anders?
Wichtig ist deshalb, sich die Prozessvollmacht im Original vorlegen zu lassen. Dies kann im Termin zur mündlichen Verhandlung geschehen, wenn der Prozessbevollmächtigte bereits vorher mit seiner Bestellung eine begaubigte Ablichtung vorgelegt hat. Es ist auch eine andere Lösung möglich, der Prozessbevollmächtigte übersendet dem Klägervertreter zu treuen Händen das Original zur Einsicht. Nach Einsicht wird das Original zurückgesandt.
… wobei die lieben Kollegen sich auch nicht scheuen, sich erst zu bestellen (nach Beauftragung durch die Versicherung) und sich dann erst um die Vollmacht des eigentlichen Mandanten bemühen, die dann ein entsprechend späteres Datum enthält …
Die Antwort auf Nachfrage wäre wahrscheinlich, dass „natürlich“ die mündliche Vollmacht rechtzeitig vorlag und fertig.
Ein Fass haben wir deswegen noch nicht aufgemacht, weil wir sicher sind, dass kein Richter Verständnis für die Problematik aufbringt. Vielleicht machen wir’s doch mal …
Mahnbescheide werden vorzugsweise jeweils 2 Wochen vor den jeweiligen Ferien gegen VN beantragt.
Das erhöht die Wahrscheinlichkeit von VB`s enorm, ist absolut legitim und stellt eine angemessene Reaktion auf eine vorstandsangewiesene illegale Kürzung dar.
„Bitte nicht nachmachen“!
Hei Hans Dampf,
und wie hat sich der Mandant von zwei Anwaltskanzleien nun entschieden? Läßt er sich von seiner Versicherung vertreten (was für den Kläger am Besten wäre!)?
Berichte mal bei Gelegenheit!
Er lässt sich – zwangsweise ? – von dem Anwalt vertreten, den seine Versicherung ihm aufs Auge gedrückt hat.
Wobei der vom Schädiger beauftragte RA das Mandat niederlegte mit der Begründung “der hinter dem Beklagten stehende Versicherer habe sich gemeldet und die Kollegen … beauftragt”.
Wenn er denn meint …
Wie an anderer Stelle angemerkt, bekommt er am Ende das Urteil gegen ihn von uns, weil nicht gesichert ist, dass „sein“ Anwalt ihn informiert.
@ Zweite Chefin 29.7.14 14:53
Eine Frage habe ich aber, hat der von der Versicherung beauftragte Anwalt denn auch eine schriftliche Vollmacht des VN der Versicherung?
Der Mandant (nicht die Versicherung) muss den Anwalt mandatieren wegen des besonderen Mandats- (sprich: Vertrauens-) Verhältnisses.
Mit stillem Gruß
@zC
„Wie an anderer Stelle angemerkt, bekommt er am Ende das Urteil gegen ihn von uns, weil nicht gesichert ist, dass “sein” Anwalt ihn informiert.“
Für diese (Nicht-)Vorgehensweise interessieren sich die Rechtsanwaltskammern sehr.
Sammeln und bei genügend Material den Kammern überlassen. Dann gibt es richtig Saures!
Hat er nicht, wurde natürlich bei Gericht gerügt …
Ich hatte aus der Region Niederrhein einen Hinweis bekommen, der auf AKB 2008 abzielte.
Ich meine, dass dieser Hinweis nicht zielführend ist, denn die AKB sind Bestandteil eines vertraglichen Verhältnisses. Als untergesetzliche Regelung ist die an gesetzlichen Regeln zu messen. Nicht alles, was vertraglich vereinbart werden könnte, ist wirksam. Vertragliche Vereinbarungen haben nämlich ihre Grenze an den gesetzlichen Regelungen. Gesetzliche Regeln ergeben sich hinsichtlich der Prozessvertretung aus der ZPO. Diese verbietet eine Prozessvertretung durch den Versicherer.
Dann muss man nur noch das Glück haben, einen Richter zu finden, den das interessiert und das ist gar nicht so einfach.
Ja, ja, § 79 ZPO und seine Auswirkungen …
Peinlich wird’s für die einschlägig bekannten Versicherungsanwälte, wenn die sich mit anwaltlich versicherter Vollmacht für den Beklagten bestellen, obwohl diesem die Klage noch gar nicht zugestellt wurde !!!
So geschehen bei uns, mal sehen, wie die sich da rauswinden wollen und wie vor allem das Gericht reagiert.
Bei welchem Gericht und zu welchem Aktenzeichen läuft das Verfahren denn?
@Bienchen@ Eigentlich zum Totlachen. Das kann doch jedem mal passieren. Du du und das war’s. „Aber Herr Vorsitzender, – gewiss – das war ein Irrtum der uns leid tut.“ Na sowas.
Bienchen, Ist da nun Prozessbetrug? Ich weiß es nicht? Oder Versuch dazu?
@Bienchen
sauber,das hatte ich auch noch nicht—echt peinlich und i.Ü. ein versuchter Prozessbetrug.
So wird ein Versäumnisurteil verhindert und dadurch entsteht eine Vermögensgefährdung.
Anwaltskammer informieren!
Klingelingelingelts?
Versäumnisurteil wird deshalb verhindert, weil die Gerichte nicht antrags- und pflichtgemäß zurückweisen, hab ich noch kein einziges Mal erlebt. Die gehen den Weg des geringsten Widerstandes (man will es sich mit den Versicherungen ja nicht verscherzen), das Thema ist denen lästig, die setzen dem Schädiger eine neue Verteidigungsfrist oder erbitten Klarstellung und fertig.
Der Schädiger selbst hatte bisher noch nie einen kundigen Anwalt im Rücken, der dem Treiben zumindest Steine in den Weg legte und ist dann unter dem Druck seiner Versicherung eingeknickt. Damit bleiben sämtliche Fristen gewahrt und der Versicherungsanwalt kann sich wieder seiner eigentlichen Aufgabe widmen …
Fazit: Wenigstens Sand ins Getriebe gestreut – bis auf diesen neuen Fall, den kann das Gericht nicht einfach so glattbügeln.
Mit Prozessbetrug und Anwaltskammer wurde es leider nichts:
Mit nicht seltener Nachlässigkeit hatte das Gericht mitgeteilt, die Klageschrift könne dem beklagten Schädiger nicht zugestellt werden, das war so schlicht falsch !
Die Klageschrift konnte zugestellt werden, lediglich die spätere Klageerhöhung konnte nicht zugestellt werden.
Nach wie vor kämpfe ich tapfer an der 79-Front:
Meine Klageschriften enthalten bislang unmittelbar nach den Klageanträge einen ausführlichen fett gedruckten Hinweis auf die Bestimmungen des § 79 ZPO.
Gelesen wird das trotzdem nicht, wahrscheinlich ist der Paragraph überwiegend unbekannt und uninteressant.
In den zwei Klagen, die heute noch rausgehen, wird der Hinweis daher mit gelbem Textmarker hervorgehoben. Vielleicht habe ich dann mehr Glück …
@Bienchen
Sie sollten beim AG Direktor einen Gesprächstermin vereinbaren und darauf hinwirken,dass in die gerichtlichen Verfügungen mit welchen die Klagen zugestellt werden ein Hinweis auf die abschliessende Regelung des §79II ZPO aufgenommen wird.
Wenn das geschieht,dann muss der so belehrte Beklagte entweder selbst die Verteidigungsanzeige rechtzeitig bei Gericht einreichen oder einen RA damit beauftragen.
Verteidigungsanzeigen von Versicherern für ihre VN müssen endlich aufhören nach mittlerweile fast acht Jahren der Geltung dieser Neuregelung im Zuge der Einführung des RDG!
RA Imhof, hab ich gemacht.
Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit gem. Art. 97 GG ist es nicht möglich, Richter anzuweisen, eine zivilprozessuale Vorschrift zu beachten.
Wunschgemäß wird aber auf die Existenz des § 79 ZPO hingewiesen.
Kann ja wohl nicht sein. Es muss doch möglich sein, im Rahmen der Dienstaufsicht die Richterschaft in allgemeiner Form auf einen vielfach und immer wieder vorkommenden prozessualen Fehler hinzuweisen mit der Bitte, eine bundesgesetzliche Vorschrift (die auch noch von Amts wegen zu beachten ist) dann auch umzusetzen.
@Bienchen says:
18. Mai 2015 at 11:05
„RA Imhof, hab ich gemacht.
Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit gem. Art. 97 GG ist es nicht möglich, Richter anzuweisen, eine zivilprozessuale Vorschrift zu beachten.
Wunschgemäß wird aber auf die Existenz des § 79 ZPO hingewiesen.“
Hi Leute,
wenn man das so liest, wird es einem ganz schlecht.
Den Richtern wurde ein Machtstatus verliehen, der die Entscheidungsfreiheit über die Gesetzgebung stellt ??
Es wird mir immer klarer, dass man hier ein paar tausend Juristen die „Schlüsselgewalt“ von ganz Deutschland unwiderrufbar ausgehändigt hat, welch nun missbraucht wird.
Wie gut dass wir so viele RA hatten, die diesen“ Braten nicht gerochen haben“ als das JBG verabschiedet wurde. Jetzt ist es zu spät. Vielleicht kann man mit dem Europarecht etwas erreichen, dass diese Gesetzesbrecher u. Volksschädlinge in Maskierung einer Richterrobe, das Handwerk gelegt wird.