AG Oberkirch spricht mit Urteil vom 12.02.2014 die Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht bei fiktiver Abrechnung zu (Az.: 1 C 63/13)

Das Amtsgericht Oberkirch hat mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 1 C 63/13) die Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem „Prüfbericht“ zugesprochen:

Im Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit
SV-Büro XYZ GbR, vertreten durch d. Gesellschafter Dipl.-lng. X, Dipl.-lng. Y und Dipl.-lng. Z aus A.
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. I. & P. aus A., Gz.: xyz

gegen

1) VN
– Beklagter –
2) HUK Coburg
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte F., K., W. aus W., Gz.: abc

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Oberkirch
durch den Direktor des Amtsgerichts …
auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 230,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. September 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte Ziffer 1 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,00 Euro vom 29. Dezember 2012 bis zum 12. April 2013 zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus abgetretenern Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 230,03 Euro (§§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 249, 398 BGB).

a)
Die Klägerin hat zur freien Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass ihr die dem Grunde nach unstreitigen Schadensersatzansprüche der Zeugin X gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 14. Juni 2012 in Höhe der Gutachterkosten abgetreten worden sind. Dies ergibt sich aus den dementsprechenden glaubhaften Angaben des Gesellschafters der Klägerin Dipl.-Ing. Y, der damit korrespondierenden glaubhaften Aussage der Zeugin X und der Abtretungsurkunde vom 4. Juli 2012.

b)
Diese Abtretung ist rechtswirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie insbesondere ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar, denn der Schadensfall, auf den sich die Abtretung bezieht, ist durch die Angaben zum Versicherungsnehmer der Beklagten Ziffer 2 bzw. zum Beklagten Ziffer 1, dessen Pkw, dem Kfz.-Kennzeichen sowie vor allem der Schaden-Nummer, unter der die Beklagte Ziffer 2 den Unfall führt, für die Bestimmbarkeit ausreichend gekennzeichnet.

c)
Die Klägerin hat auch zur freien Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Zeugin X ein von der Abtretung erfasster Schaden in Höhe von 230,03 Euro entstanden ist. Auch dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Gesellschafters Dipl.-lng. Y in der mündlichen Verhandlung und der damit übereinstimmenden Aussage der Zeugin X. Danach steht zweifelsfrei fest, dass diese die Klägerin kostenpflichtig mit der streitgegenständlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2012, für die vorliegend die Kostenerstattung in Höhe von 230,03 Euro verlangt wird, beauftragt hat.

d)
Der insoweit abgetretene Anspruch stand der Zeugin X auch zu. Sie hatte die Klägerin bereits mit der Erstattung des Haftpflichtschadengutachtens vom 5. Juni 2012 beauftragt und hierauf von der Beklagten Ziffer 2 eine hiervon zu ihrem Nachteil abweichende Gutachtensprüfung der DEKRA vom 24. Juni 2012 erhalten. Die von ihr deshalb in Auftrag gegebene Stellungnahme der Klägerin stellt sich damit als eine Maßnahme zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, so dass die hierdurch entstandenen Kosten zu den Kosten der Schadenfeststellung gehören und damit Teil des gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schadens sind (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, Rn. 58 zu § 249 mit Rechtsprechungsnachweisen). Abweichend von der in der Verfügung des Gerichts vom 26. März 2013 (dort unter Ziffer 3.) vom damals zuständigen Richter geäußerten Rechtsauffassung sind die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme der Klägerin deshalb unmittelbar aus §§ 7 StVG, 249 BGB zu ersetzen, also nicht erst und nur als Verzugsschaden, bei dem ohnehin auch erforderlich wäre, dass die entstandenen Kosten Folge einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 44 zu § 286).

e)
Abweichend von der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2012 keineswegs überwiegend um eine rechtliche Stellungnahme. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall und befasst sich die Stellungnahme überwiegend mit Sachverständigenfragen, namentlich dem Reparaturweg und den Stundenverrechnungssätzen.

2.
Der Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 249 BGB.

4)
Die Beklagten haben sich hinsichtlich der Zahlung der Hauptforderung von 230,03 Euro spätestens seit dem 18. September 2012 im Verzug befunden. Der Anspruch ist als Teil des Schadensersatzanspruches aus § 249 BGB sofort mit der Entstehung fällig geworden. Die Beklagten sind von der Klägerin danach unstreitig zur Zahlung aufgefordert worden, nämlich die Beklagte Ziffer 2 bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2012 und der Beklagte Ziffer 1 mit Schreiben vom 3. September 2012. Sie sind deshalb auch unter Berücksichtigung einer ihnen zuzubilligenden angemessenen Prüfungsfrist (vgl. hierzu Palandt, a.a.O., Rn. 35 zu § 286) spätestens mit.Ablauf der in der Zahlungsaufforderung vom 3. September 2012 zum 17. September 2012 gesetzten Frist in Zahlungsverzug geraten (§ 286 Abs. 1 BGB).

b)
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist Zahlungsverzug beim Beklagten Ziffer 1 (erst) am 29. Dezember 2012 und bei der Beklagten Ziffer 2 (erst) am 13. April 2013 eingetreten, beim Beklagten Ziffer 1 nämlich durch Zustellung des Mahnbescheides und bei der Beklagten Ziffer 2 durch Zustellung der Klageerweiterung (§ 286 Abs. l Satz 2 BGB). Soweit die Klägerin bereits ab dem 10. November 2012 Verzinsung der Nebenforderungen verlangt, ist die Klage deshalb unbegründet. Die Klägerin stützt sich insoweit auf das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2012, in dem eine Zahlungsfrist zum 9. November 2012 gesetzt worden war. Einen Verzug der Beklagten Ziffer 2 konnte diese Zahlungsauffordserung aber schon deshalb nicht bewirken, weil sie nur an den Beklagten Ziffer 1 gerichtet war und andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nicht zu Lasten des anderen Gesamtschuldners wirken, was insbesondere für den Verzug gilt (§ 425 Abs. l und Abs. ll BGB). Insoweit kommt auch eine entsprechende Anwendung von § 164 Abs. 3 BGB nicht in Betracht, denn die Beklagte Ziffer 2 mag zwar gemäß § 10 Nr. 5 AKB für den Beklagten Ziffer 1 vertretungsbefugt sein, hingegen nicht letzterer für die Beklagte Ziffer 2. lm übrigen ist aus dem Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2012 aber auch nicht ersichtlich, dass dort neben der Hauptforderung auch schon Zahlung der Rechtsanwaltskosten begehrt wurde, sodass auch der Beklagte Ziffer 1 insoweit hierdurch nicht in Zahlungsverzug geraten konnte.

c)
Die der Klägerin entstandenen, der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Anwaltskosten sind Teil des gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Verzugsschadens, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 57 zu § 249), nachdem die Beklagten auf die wiederholten Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht reagiert haben.

3.
Der Klageantrag Zffer 3. bzw. Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin begehrt insoweit die Feststellung, dass die von ihr verauslagten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen sind. Eine Zinspflicht gemäß § 288 Abs. 1 BGB besteht aber nur für eine Geldschuld und eine solche hat zum Zeitpunkt der Verauslagung der Gerichtskosten durch die Klägerin zu Lasten der Beklagten noch nicht bestanden. Eine Zinspflicht der Beklagten würde deshalb voraussetzen, dass der Klägerin durch die Verauslagung der Gerichtskosten ein sofortiger Zinsschaden entstanden wäre (§§ 280 Abs. ll, 286 BGB), weil sie den verauslagten Betrag andernfalls mit Zinsgewinn angelegt oder zur Rückführung eines Darlehens verwendet hätte. Hierfür hat sie aber nichts vorgetragen.

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Nichtzulassung der Berufung ergeben sich aus §§ 92 Abs. II Nr. 1, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. IV ZPO.


Direktor des Amtsgerichts

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Eine Antwort zu AG Oberkirch spricht mit Urteil vom 12.02.2014 die Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht bei fiktiver Abrechnung zu (Az.: 1 C 63/13)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    Danke für das interessante Urteil aus Baden. Wieder einmal ist die HUK-Coburg mit ihrer Argumentation und dem Prüfbericht der DEKRA hinten runtergefallen. Gutachterliche Stellungnahmen sind als erforderlicher Herstellungsaufwand notwendig. Nur durch die gutachterliche Stellungnahme kann der Geschädigte als Laie zu den Einwendungen des eintrittspflichtigen Kfz-Versicherers – hier der HUK-Coburg – erwidern. Dabei handelt es sich, wie das Gericht zutreffend feststellt, nicht um Beantwortung von Rechtsfragen, sondern um technische Fragen der Wiederherstellung. Dazu gehören die Stundensätze in der Markenwerkstatt oder die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge in der Region. Diese kennt der Geschädigte nicht. Auch aus dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit sind diese Kosten zu ersetzen.
    Ein prima Urteil.

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