Nach widersprüchlichem Verhalten, und dementsprechend umfangreicher Beweisaufnahme durch das Gericht haftet die Zurich Versicherung zu 100%, auch hinsichtlich der Kosten für den Sachverständigen. Da regional üblich, sind auch fiktiv die Verbringungskosten zum Lackierbetrieb zu bezahlen. UPE-Aufschläge seien hingegen nicht zu erstatten. Das Fahrzeug war 13 Jahre alt, so dass auch auf durchschnittliche Werkstattpreise – entgegen BGH VI ZR 398/02 – verwiesen wurde.
Es lag auch kein Bagatellschaden bei 1.050,41 Euro Reparaturkosten vor.
Der Einsender des Urteils, Iven Hanske, beklagt aus meiner Sicht zurecht, dass er nicht als Zeuge vor Gericht angehört wurde:
Das jedoch die gering abweichende Reparaturprognose inkl. der Streichung von UPE Zuschlägen des gerichtlich bestellten Gutachters zu einer Kostenquote führt und der vorgerichtliche Gutachter hierzu nicht gehört wurde ist einem neutralen Gericht nicht würdig, da gerade auf fachlichem Gebiet selbst der gerichtliche Sachverständige Nachholbedarf haben könnte. Im Sinne der Gleichbehandlung hätte der vorgerichtliche Gutachter als Zeuge gehört werden müssen um objektiv entscheiden zu können. Denn sein Sachverstand könnte aus einem besseren Blickwinkel die Statistik zu regionalen UPE-Aufschlägen ändern oder seine Kalkulation fachlich erklären.
Ach ja, für Tatsachenverweigerer zur Anwendung von § 249 Abs. 2 BGB gibt es Nachhilfe, sozusagen Frei Haus.
….. Denn grundsätzlich ist die Möglichkeit der Abrechnung eines Kfz.-Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens anerkannt (vgl. nur BGH NJW 1989, 3009). Grundlage hierfür ist, dass dem Geschädigten gemäß § 249 Satz 2 BGB der Geldbetrag zusteht, welcher zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes „erforderlich“ ist. Ob der Geschädigte diesen Geldbetrag dann tatsächlich zur Schadensbeseitigung einsetzt oder anderweitig verwendet, obliegt seiner Entscheidung (Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl., Rdnr. 4 zu § 249 BGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes in den Fällen, in denen eine Reparatur nicht, nicht wie angeboten oder noch nicht durchgeführt wurde problematisch, weil gerade keine konkrete Rechnung über die Reparatur- und weiteren Kosten gegeben ist. Das Gericht kann daher in den Fällen der fiktiven Schadensabrechnung die Höhe des tatsächlichen Schadens mangels konkreter Reparaturrechnung lediglich gemäß § 287 ZPO schätzen. Hierbei können ein hinreichend ausführliches Gutachten eines Gutachters oder ein Kostenvoranschlag wesentlicher Anhaltspunkt sein, wobei sich das Gericht jedoch dessen nur begrenzter Aussagekraft auf Grund seines prognostischen Charakters bewusst sein muss (z. B. BGH NJW 1989, 3009). Dem Gutachten und dem Kostenvoranschlag haftet immer die Gefahr an, dass sich erst bei der Reparatur verborgene Mängel herausstellen, ein Mängelverdacht sich als unbegründet herausstellt oder einzelne Mängel weniger aufwendig beseitigt werden können. …..
Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen
Geschäftsnummer: 7 C 43/15
Verkündet am 22.08.2016
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau …
Klägerin,
g e g e n
den Herrn …
Beklagten zu 1.,
die Zurich Insurance PLC, Niederlassung Deutschland, vertreten durch den Chief Executive Officer Patrick Manley, Poppelsdorfer Allee 25- 33, 53115 Bonn,
Beklagte zu 2.,
hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen durch den Richter am Amtsgericht Dr. G. auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2016 für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 750,74 Euro nebst 5 %-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.08.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der Forderungen des Inhabers des Kfz.-Sachverständigenbüros SOFORT, Iven Hanske, in Höhe von 53,56 Euro freizustellen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die D.A.S. – Rechtsschutz-Versicherungs AG 112,75 Euro nebst 5 %-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.02.2015 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
und beschlossen:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 08.04.2015 auf 1.103,99 Euro,
ab dem 09.04.2015 auf 1.050,43 Euro.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sowie die Feststellung der Erstattungspflicht vorgerichtlicher Gutachterkosten.
Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen ABI … am 02.04.2013 gegen 13.20 Uhr in Sandersdorf die Straße der Neuen Zeit in Richtung Paul-Schiebel-Straße geradeaus über die Kreuzung mit der Bahnhofstraße und der Straße der Jugend. Kurz hinter der Kreuzung befand sich in Fahrtrichtung der Klägerin der vom Beklagten zu 1. geführte und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte LKW MAN L 200 mit dem amtlichen Kennzeichen BTF … . Während des Überholvorganges der Klägerin lenkte der LKW der Beklagten nach links und es kam zur Kollision beider Fahrzeuge. In Fahrtrichtung der Parteien führt die Kreuzung aus der Straße der Neuen Zeit geradeaus in die Paul-Schiebel-Straße und nach links in die Bahnhofstraße. Nach der Kreuzung und dem Beginn der Paul-Schiebel-Straße befindet sich ein Abzweig nach links, welcher um eine größere Verkehrsinsel herum ebenfalls auf die Bahnhofstraße führt. Vorgerichtlich holte die Klägerin ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros SOFORT aus Halle ein, für dessen Erstellung Kosten in Höhe von 576,58 Euro geschuldet sind. Auf diese Forderung des Gutachters zahlte die Beklagte zu 2. vorgerichtlich 469,46 Euro. An die Klägerin zahlte sie vorgerichtlich insgesamt 324,67 Euro. Die Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen, wofür Kosten in Höhe von 112,75 Euro entstanden sind, welche die Rechtsschutzversicherung der Klägerin bezahlt hat.
Die Klägerin meint, dass der Unfall allein durch den Beklagten zu 1. verursacht worden und für sie unvermeidbar gewesen sei. Sie behauptet, dass der Beklagte zu 1. mit dem LKW hinter der Kreuzung am rechten Fahrbahnrand gestanden habe und plötzlich losgefahren und nach links ausgeschert sei, um zu wenden, als sich die Klägerin mit ihrem Pkw in etwa auf Höhe der Mitte des LKW befunden habe. Der Beklagte zu 1. habe zuvor jedenfalls nicht ausreichend geblinkt und sich nicht hinreichend hinsichtlich des rückwärtigen Verkehrs versichert, da er die Klägerin durch einen Schulterblick hätte wahrnehmen müssen. Eine unklare Verkehrslage habe angesichts dieser Umstände für die Klägerin nicht vorgelegen. Die durch den Unfall verursachten Reparaturkosten am PKW würden sich ortsüblich auf 1.296,54 Euro netto belaufen. Die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge seien ersatzfähig. Die Klägerin bestreitet, dass ihr PKW in der Firma K. zu einem günstigeren, jedermann frei zugänglichen Preis repariert werden könne, da eine Kalkulation insoweit nicht vorgelegt worden sei und der von ihr beauftragte Gutachter selbst eine nicht markengebundenen Werkstatt zur Grundlage der Feststellung der Schadenshöhe gemacht habe.
Die Klägerin hat unter anderem ursprünglich die Freistellung von Forderungen des Inhabers des Kfz.-Sachverständigenbüros SOFORT in Halle in Höhe von 107,12 Euro begehrt. Sie hat den Rechtsstreit insoweit jedoch nach Zahlung der Beklagten in dieser Höhe nach Zustellung der Klageschrift mit am 09.04.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz in Höhe von 53,56 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagten haben dem zugestimmt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 996,87 Euro nebst 5 %-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.08.2013 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner die Klägerin hinsichtlich der Forderungen des Inhabers des Kfz.- Sachverständigenbüros SOFORT, Iven Hanske, Trothaer Straße 48, 06118 Halle in Höhe von 53,56 Euro freizustellen;
3. die Beklagten zu verurteilen, an die DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG 112,75 Euro nebst 5 %-punkten Zinsen seit dem 12.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, dass sie nur zu 50 % zu haften hätten und die vorgerichtlichen Zahlungen die Ansprüche der Klägerin erfüllt hätten. Denn der Beklagte zu 1. habe links geblinkt und beim Blick in den Rückspiegel gesehen, dass sich das Fahrzeug der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch in weiter Entfernung befunden habe. Dieses habe zu diesem Zeitpunkt keinen Blinker zum Überholen gesetzt. Zur Kollision sei es gekommen, nachdem der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug nach links gelenkt habe. Die Beklagten bestreiten auch die Höhe der von der Klägerin begehrten Reparaturkosten, weil die in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze überhöht seien. In der Firma … am Wohnort der Klägerin könne der Schaden technisch gleichwertig und aufgrund der für jedermann zugänglichen Kosten mit einem Aufwand in Höhe von 1.093,81 Euro netto instandgesetzt werden. Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei seien im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Anlagen hierzu Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., B., K. und S. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2015 und 08.08.2016 sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. … vom 23.05.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
A.
Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist die Klage teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung weiterer 750,74 Euro nebst 5 %-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.08.2013.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 750,74 Euro
1.
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. in dieser Höhe folgt aus § 18 Abs. 1 StVG.
a)
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Ersatz seiner Schäden besteht dem Grunde nach zu 100 %.
aa)
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt.
Beim Betrieb des durch den Beklagten zu 1. geführten LKW MAN wurde eine Sache beschädigt, denn durch den Zusammenstoß mit dem PKW VW Golf der Klägerin wurde letzterer beschädigt.
Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1. ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben. Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Das Unfallgeschehen war für den Beklagten zu 1. kein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei das Verhalten des Verkehrsteilnehmers an den durchschnittlichen Anforderungen an das Verhalten eines „Idealfahrers“ zu messen ist (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., Rdnr. 22 zu § 17 StVG, m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes war das Unfallereignis vom 02.04.2013 für den Beklagten zu 1. abwendbar. Denn dieser hat gegen § 1 Abs. 2 StVO und gegen § 10 StVO verstoßen, indem er vom rechten Fahrbahnrand angefahren ist und dabei nicht ausgeschlossen hat, andere Verkehrsteilnehmer, hier die sich von hinten nähernde Klägerin, zu gefährden.
Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. entgegen seiner Einlassung nicht aus einem Fahrvorgang heraus nach links abgebogen ist, sondern vom Fahrbahnrand anfuhr.
Die Klägerin hat sich dahingehend eingelassen, dass der vom Beklagten zu 1. geführte LKW genau an der Bordsteinkante gestanden habe. Als sie an ihm vorbeigefahren sei und sich in etwa auf der Mitte des LKW befunden habe, sei dieser herübergefahren und habe um die „Blumeninsel“ herum fahren wollen. Ob der Lkw geblinkt habe, könne sie nicht sagen, das habe sie nicht gesehen und darauf haben sie auch nicht geachtet.
Der Beklagte zu 1. hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Straße der Neuen Zeit entlang gefahren sei. Er sei nach dem Navigationssystem gefahren und habe zu spät verstanden, dass er habe links abbiegen müssen. Deshalb habe er sich entschlossen, etwas später abzubiegen. Er habe seine Geschwindigkeit reduziert und zum Zwecke des Abbiegens etwas ausgeholt. Er habe in den Spiegel nach hinten geschaut und gesehen, dass sich dort ein Fahrzeug befinde, welches den Abbiegevorgang nicht behindere. Er habe den linken Blinker gleich nach der Kreuzung gesetzt und den Abbiegevorgang begonnen. Wo genau sich das andere Fahrzeug befunden habe, als er es vor dem Abbiegen gesehen habe, könne er nicht mehr sagen.
Die Zeugin L. hat bekundet, dass sie als Polizeibeamtin vor Ort gewesen sei. Sie habe lediglich die Bilder gemacht und hauptsächlich habe ihr Kollege mit den Parteien gesprochen.
Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass er sich im LKW des Beklagten zu 1. befunden habe. Sie hätten in die Bahnhofstraße gewollt und hätten zu diesem Zeitpunkt kein Navigationsgerät genutzt. Der LKW sei die gesamte Zeit gefahren, wenn auch langsam. Der Beklagte zu 1. habe die Einfahrt verpasst und sei ab da ca. Schrittgeschwindigkeit gefahren. Geblinkt habe der Beklagte zu 1., denn er habe das Blinkerrelais im LKW gehört. Wo genau mit dem Blinken begonnen worden sei, könne er nicht sagen. Er habe dem Beklagten zu 1. nach Verpassen der Einfahrt gesagt, dass er unmittelbar danach abbiegen könne. Die Klägerin habe er im Außenspiegel des Beklagten zu 1. erst mitbekommen, als sie den Lkw überholt habe und es eigentlich schon zu spät gewesen sei. Der Beklagte zu 1. sei in der Annäherung an den Abbiegepunkte rechts auf seiner Fahrbahn gefahren, jedoch nicht direkt an der Bordsteinkante. Er habe vor Ort mit dem männlichen Polizeibeamten gesprochen und könne nicht mehr sagen, was er dort gesagt habe. Er wisse aber nicht, wie es zu den Angaben des Polizeibeamten in der Ermittlungsakte käme, dass die Aussage nach dem Erscheinen des Chefs, Herrn B., geändert worden sei. Es sei mit diesem vor Ort nicht darüber diskutiert worden, wie der Unfall passiert sei. Seine schriftliche Zeugenerklärung sei von Herrn B. geschrieben worden, nachdem er und seine Mitfahrer diesem erklärt hätten, wie es zum Unfall gekommen sei. Er habe es gelesen, bevor er es unterschrieben habe.
Der Zeuge PHM S. hat bekundet, dass er sich an einige Umstände dieser Unfallaufnahme noch erinnern könne. Der Fahrzeugführer habe nur sehr schlecht deutsch gesprochen und seine beiden Mitfahrer hätten vor Ort gesagt, dass das Fahrzeug vom Fahrbahnrand angefahren sei, bevor es zur Kollision gekommen sei. Dies habe sich mit den Angaben der anderen Fahrzeugführerin gedeckt. Erst nachdem die Unfallaufnahme bereits im Wesentlichen beendet gewesen sei, sei der Chef der LKW-Besatzung erschienen und danach habe sich die Aussage geändert.
Der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.05.2016 ausgeführt, dass sich die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges zum Zeitpunkt der Kollision auf ca. 7 bis 15 km/h einschränken lasse und die Kollisionsgeschwindigkeit des LKW der Beklagten mit 10 bis 20 km/h. Der von der Klägerin dargestellte Bewegungsablauf sei möglich. Aus technischer Sicht besteht die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 1. mit dem Abbiege Vorgang begonnen habe, als sich die Klägerin mit ihrem PKW bereits auf der Höhe des LKW im Überholvorgang befunden habe. Die Klägerin habe einen üblichen und ausreichenden Seitenabstand von ca. 1,4 bis 1,5 m eingehalten. Dass sich bereits im Überholvorgang befindliche Klägerfahrzeug sei bei einem Blick in den linken Außenspiegel für den Fahrzeugführer des Beklagtenfahrzeuges in der Annäherung sichtbar gewesen und bei einem Unterlassen des Anfahrvorganges sei die Kollision für den Beklagten zu 1. vermeidbar gewesen. Der LKW könne zum Zeitpunkt vor dem Abbiegevorgang am rechten Fahrbahnrand gestanden haben. Möglich sei aber auch ein Bewegungsablauf nach der Darstellung der Beklagten wobei die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeuges maximal ca. 55 km/h betragen haben könne. Zum Zeitpunkt des Abbiegebeginns des LKW nach links hätte sich das Klägerfahrzeug dann noch ca. 34,7 m vor dem Kollisionspunkt, d.h. vor dem vorgelagerten Kreuzungsbereich befunden und könne sich noch im rechten Bereich der Fahrbahn befunden haben. Aufgrund des deutlichen Abstandes des Klägerfahrzeuges zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin bei Erkennen des langsam werdenden und rechts ausholen LKW die Kollision durch ein verlangsamen der Geschwindigkeit vermeiden können.
Hiernach hegt das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Lkw zunächst am Straßenrand gestanden hat und von dort aus angefahren ist, als sich die Klägerin in unmittelbarer Nähe des LKW im Überholvorgang befand.
Der Sachverständige kann anhand der Anknüpfungstatsachen nicht feststellen, welche der Parteidarstellungen die zutreffende ist. Das Gericht ist jedoch aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung und der Aussage des Zeugen PHM S. davon überzeugt, dass der LKW vor Ort stand. Die Einlassung der Klägerin insoweit war schlüssig, widerspruchsfrei, durchgehend im Verfahren gleich und das persönliche Auftreten der Klägerin hat keinerlei Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit geweckt. Gestützt wird deren Angabe, dass der LKW sich vor dem Beginn des Abbiegevorganges rechts am Fahrbahnrand stehend befunden hat, durch die Aussage des Zeugen PHM S., welcher überzeugend bekundet hat, dass die beiden Mitfahrer des Beklagten zu 1. vor Ort zunächst geäußert haben, dass das Fahrzeug vom rechten Fahrbahnrand angefahren ist. Die Aussage ist erst geändert worden, nachdem der Chef des Beklagten zu 1. und seiner Mitfahrer vor Ort war. Diese Angabe des Zeugen PHM S. ist glaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge sich dies ausgedacht und der Wahrheit zuwider sowohl in der polizeilichen Ermittlungsakte niedergelegt als auch in der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht bekundet haben sollte. Das Gericht hat auch keinerlei Zweifel daran, dass der Zeuge sich an dieses Geschehen trotz des Zeitablaufes erinnert, denn es handelt sich hierbei um eine auch für einen erfahrenen und bei vielen Verkehrsunfällen anwesenden Polizeibeamten seltene Konstellation, dass noch vor Ort die ursprüngliche Einlassung der Zeugen geändert wird. Vielmehr ist es so, dass das Gericht der Überzeugung ist, dass die ersten Angaben der vor Ort befindlichen Mitfahrer des Beklagten zu 1., des Zeugen B. und des mittlerweile verstorbenen Herrn K. zutreffend sind, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum diese vor Ort zunächst falsche Angaben dahingehend gemacht haben sollten, dass der LKW stand und diese danach korrigiert haben sollen. Der Zeuge B. hat auch nicht etwa dementiert, dass solche Äußerungen gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten getätigt worden seien, vielmehr konnte er nicht mehr sagen, was er dort gesagt hat. Er konnte auch nicht erklären, wie es zu diesen Angaben des in vollem Umfang glaubwürdigen Polizeibeamten gekommen sein soll. Hinzu kommt, dass sich die Einlassung des Beklagten zu 1. und die Aussage des Zeugen B. insoweit nicht decken, als der Beklagte zu 1. sich dahingehend festgelegt hat, dass das Navigationssystem, nach welchem er gefahren sei, gleich angezeigt habe, dass er verkehrt gefahren sei und die nächste Möglichkeit zum Abbiegen angezeigt habe. Demgegenüber hat der Zeuge B. bekundet, dass zu diesem Zeitpunkt kein Navigationsgerät genutzt worden sei und er selbst es gewesen sei, der den Beklagten zu 1. darauf hingewiesen habe, dass er nach links fahren könne. Unter diesen Umständen hegt das Gericht trotz des Umstandes, dass der Beklagte zu 1. und der Zeuge B. das Geschehen nunmehr abweichend schildern, nämlich dass sie nie am Straßenrand gestanden hätten, keine Zweifel daran, dass es so war, wie die Klägerin von Beginn und auch im Verfahren ausgeführt hat und wie der Zeuge B. und der Herr K. zur Überzeugung des Gerichts nach der Aussage des PHM S. vor Ort zunächst geschildert haben, nämlich dass der LKW am rechten Fahrbahnrand gestanden hat und von dort aus nach links angefahren ist.
Der Beklagte zu 1. hat den Schaden zu 100 % zu tragen. Die Klägerin hat keinerlei Anteil am Schaden zu tragen. Dabei kann dahinstehen, ob die Kollision für sie unvermeidbar war. Daran könnte es fehlen, wenn der Beklagte zu 1. rechtzeitig nach links geblinkt hat, so dass die Klägerin dies hätte bemerken und ihr Fahrverhalten darauf einstellen können. Ob dies so war, vermag das Gericht nicht zu sagen. Soweit der Beklagte zu 1. und der Zeuge B. jeweils ein Blinken geschildert haben, konnten sie dies nicht hinreichend zeitlich und örtlich eingrenzen, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben zu beurteilen, ob der Beginn des Blinkens so rechtzeitig war, dass die Klägerin, welche sich zum Anfahrzeitpunkt des Beklagten zu 1. vom Fahrbahnrand nach den Feststellungen des Sachverständigen unter Zugrundelegung der zur Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Klägerdarstellung bereits auf Höhe des LKW befunden hat, als dieser anfuhr, dies rechtzeitig sehen und berücksichtigen konnte. Sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Zeuge B. konnten hierzu genauere Angaben nicht mehr machen. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Denn die von der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr tritt vorliegend vollständig hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1. zurück. Die Beklagte zu 1. ist vom Fahrbahnrand angefahren, ohne seine in dieser Verkehrssituation aus § 10 StVO folgende Pflicht einzuhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hätte der Beklagte zu 1. dies getan und in den linken Außenspiegel geschaut, in welchem nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die sich bereits im Überholvorgang befindliche Klägerin zu sehen gewesen ist, wäre es nicht zur Kollision gekommen, denn er hätte in diesem Fall stehen bleiben können und die Klägerin mit ihrem Fahrzeug passieren lassen müssen. Die Fahrzeuge hätten sich nicht berührt.
Aufgrund der in der Straßenverkehrsordnung nur ganz vereinzelt geregelten, besonderen Pflicht des Beklagten zu 1., sich beim Anfahren vom Fahrbahnrand so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, lässt die Verletzung dieser Pflicht die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zurücktreten (z.B. König, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 17 StVG, m.w.N.). In solchen Fällen ist die Betriebsgefahr oder ein Mitverschulden des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugführers, hier der Klägerin, nur dann zu berücksichtigen, wenn dieses unstreitig oder bewiesen ist. Vorliegend kommt insoweit in Betracht, dass die Klägerin den Blinker des Beklagten nicht gesehen oder nicht berücksichtigt hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Gericht hiervon jedoch nicht überzeugt, so dass ein Verschulden oder jedenfalls eine Haftung der Klägerin für die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeuges nicht begründet ist. Für die Klägerin hat auch keine unklare Verkehrssituation Vorgelegen, denn nachdem sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1. hinter der Kreuzung zur Bahnhofstraße befand, musste sie nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle ein Fahrzeug nach links abbiegt, um in die Bahnhofstraße zu gelangen, obwohl die übliche Einfahrt in die Bahnhofstraße sich auf der wenige Meter zuvor befindlichen Kreuzung befand. Darüber hinaus durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass der am Fahrbahnrand stehende Beklagte zu 1. sich an die Regelungen des § 10 StVO hält und nicht plötzlich nach links losfährt.
bb) Der Beklagte zu 1. handelte auch schuldhaft, denn es ist möglich gewesen, seine Verpflichtung, vom Fahrbahnrand nur unter Ausschluss einer Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer anzufahren, einzuhalten. Insbesondere hätte er die Klägerin auch im linken Außenspiegel in ihrem Überholvorgang sehen und berücksichtigen können.
b) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. noch einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Fahrzeugschäden in Höhe von 750,74 Euro.
aa) Ursprünglich stand der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.075,41 Euro netto zu.
Diese setzen sich zusammen aus der Schadenskalkulation des Sachverständigen Dipl. Ing. K. in Höhe von 970,91 Euro netto unter Hinzusetzung der Fahrzeugverbringungskosten zum Zwecke der Lackierung in Höhe von 79,50 Euro.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Reparatur des Fahrzeuges zu diesem Preis erfolgen kann. Der Sachverständige hat im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, wie er diese Kalkulation vorgenommen hat, also insbesondere, dass er einen Austausch des Metallträgers des Stoßfängers nicht für begründet erachtet. Soweit die Klägerin hierzu hat ausführen lassen, dass der Sachverständige diesen nicht angesehen habe, der von der Klägerin beauftragte Gutachter Hanske im Gegensatz hierzu schon, vermag dies beim Gericht keine Zweifel daran zu begründen, dass eine solche Beschädigung des Stoßfängers, wenn der Zeuge Hanske diese festgestellt haben sollte, nicht durch diesen Verkehrsunfall verursacht wurde, wie der Sachverständige K. im Einzelnen ausgeführt hat. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge Hanske im Falle einer Vernehmung diesen Schaden bestätigt, da das Gericht dann jedenfalls nicht davon überzeugt wäre, dass diese Beschädigung aus dem hier zu beurteilenden Unfallgeschehen stand. Zu letzterem ist der Zeuge auch nicht zu hören, da die Frage, ob ein bestimmter, hier durch einen sachverständigen Zeugen festgestellter Schaden durch ein bestimmtes Unfallgeschehen verursacht wurde, nicht durch einen Zeugen, auch nicht durch einen sachverständigen Zeugen belegt werden kann, dass hierzu bedarf es Schlussfolgerungen, welche nach dem Gesetz ausschließlich gerichtlichen Sachverständigen Vorbehalten sind.
Das Gericht legt auch die vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze in der Region Bitterfeld-Wolfen zu Grunde, welche die vom Gutachter der Klägerin zu Grunde gelegten Sätze im Wesentlichen bestätigen. Auch die Vernehmung des Zeugen K., welcher von der Beklagten für geringere Stundensätze benannt war, begründet insoweit keinerlei Zweifel des Gerichts, denn auch die von diesem angegebenen Stundensätze weichen nicht wesentlich von denen des Gutachters Hanske und des gerichtlichen Sachverständigen K. ab.
Im Hinblick auf die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge vertritt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass diese im Falle einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig sind, sofern und solange diese von den hiesigen Werkstätten erhoben werden. Denn grundsätzlich ist die Möglichkeit der Abrechnung eines Kfz.-Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens anerkannt (vgl. nur BGH NJW 1989, 3009). Grundlage hierfür ist, dass dem Geschädigten gemäß § 249 Satz 2 BGB der Geldbetrag zusteht, welcher zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes „erforderlich“ ist. Ob der Geschädigte diesen Geldbetrag dann tatsächlich zur Schadensbeseitigung einsetzt oder anderweitig verwendet, obliegt seiner Entscheidung (Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl., Rdnr. 4 zu § 249 BGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes in den Fällen, in denen eine Reparatur nicht, nicht wie angeboten oder noch nicht durchgeführt wurde problematisch, weil gerade keine konkrete Rechnung über die Reparatur- und weiteren Kosten gegeben ist. Das Gericht kann daher in den Fällen der fiktiven Schadensabrechnung die Höhe des tatsächlichen Schadens mangels konkreter Reparaturrechnung lediglich gemäß § 287 ZPO schätzen. Hierbei können ein hinreichend ausführliches Gutachten eines Gutachters oder ein Kostenvoranschlag wesentlicher Anhaltspunkt sein, wobei sich das Gericht jedoch dessen nur begrenzter Aussagekraft auf Grund seines prognostischen Charakters bewusst sein muss (z. B. BGH NJW 1989, 3009). Dem Gutachten und dem Kostenvoranschlag haftet immer die Gefahr an, dass sich erst bei der Reparatur verborgene Mängel herausstellen, ein Mängelverdacht sich als unbegründet herausstellt oder einzelne Mängel weniger aufwendig beseitigt werden können. Daher ist für begründete Einwendungen des Schädigers oder dessen Versicherung gegen ein solches Gutachten oder einen solchen Kostenvoranschlag Raum gegeben. Insgesamt steht aber bei einer Schadensschätzung aus den bereits ausgeführten Gründen zu keinem Zeitpunkt fest, ob die Kosten entstehen, die hierfür in Anschlag gebracht wurden, etwa weil die Reparatur schneller durchgeführt wird als veranschlagt oder in einer Werkstatt durchgeführt wird, welche für geringeren Stundenlohn tätig wird (geringere Kosten für die Arbeitszeit). Diese Ungenauigkeit haftet einer Schadensschätzung immer an und ist ihr eigen. Etwas anderes gilt dann, wenn bereits feststeht, dass diese Kosten nicht entstehen, beispielsweise weil die Werkstatt, in welcher die Arbeiten durchgeführt werden sollen, feststeht und diese über eine eigene Lackiererei verfügt, so dass etwa keine Verbringungskosten anfallen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das erkennende Gericht hält daher an seiner Auffassung, dass die Verbringungskosten auch bei einer Abrechnung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag ersatzfähig sind, jedenfalls solange fest, solange die meisten hiesigen Werkstätten nicht über eine eigene Lackiererei verfügen und die Verbringungskosten somit in aller Regel anfallen, wie sich aus einer Vielzahl von Verfahren, in welchen über die Schadenshöhe aus einem Verkehrsunfall gestritten wird, in der Vergangenheit und bis heute sowie aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Diplom Ing. K. im hiesigen Verfahren ergeben hat. Die Höhe dieser Verbringungskosten ist zwischen den Parteien unstreitig und vom Sachverständigen auch als üblich festgestellt worden.
Hingegen sind die UPE-Aufschläge vorliegend nicht ersatzfähig, denn der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass diese Preisaufschläge nur von einem geringeren Teil als der Hälfte der hiesigen Werkstätten berechnet werden. Aus den vorgenannten Gründen sieht das Gericht daher diese Aufschläge im vorliegenden Verfahren nicht als ersatzfähig.
bb) Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz einer Unkostenpauschale, welche das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 Euro schätzt.
cc) Auf den ursprünglich begründeten Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 1.075,41 Euro (1.050,41 Euro Reparaturkosten + 25,00 Euro Unkostenpauschale) hat die Beklagte zu 2. bislang 324,67 Euro gezahlt, so dass der Anspruch der Klägerin noch in Höhe von 750,74 Euro besteht.
2.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. auf Zahlung von 750,74 folgt aus § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, denn die Beklagte zu 2. ist die Haftpflichtversicherungen des vom Beklagten zu 1. geführten PKW und der Beklagte zu 1. muss der Klägerin im vorgenannten Umfang haften.
Die Beklagte zu 1. und 2. haften gemäß § 115 Abs. 2 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner.
ll.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf 5 %- punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 750,74 Euro seit dem 21.08.2013 gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Denn in Verzug mit der Zahlung des mit Schadenseintritt fällig gewordenen Schadensersatzanspruches gerieten die Beklagten aufgrund der Mahnung vom 06.08.2013 unter Fristsetzung zum 20.08.2013. Die Höhe des Zinsanspruches folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
B.
Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 2. begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten in Höhe von noch 53,56 Euro nebst 5 %- punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.02.2015 aus § 18 Abs. 1 StVG bzw. § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 53,56 Euro.
Aus den bereits ausgeführten Gründen steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden zu. Hierzu gehören auch die Kosten eines außergerichtlich eingeholten Schadensgutachtens. Dessen Kosten belaufen sich auf 576,58 Euro. Die Beklagte zu 2. hat den Schaden bislang lediglich in Höhe von 523,02 Euro bezahlt, so dass noch 53,56 Euro offen stehen. Einen Grund, warum die Beklagten zur Bezahlung dieses Restbetrages nicht verpflichtet wären, haben sie nicht vorgetragen.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf 5 %-punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 53,56 Euro seit dem 12.02.2015 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Denn rechtshängig wurde die Forderung gemäß §§ 253, 261 ZPO mit Zustellung der Klageschrift am vorgenannten Tag. Die Höhe des Zinsanspruches folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
C.
Auch hinsichtlich des Antrages zu 3. ist die Klage zulässig und begründet.
Die Klägerin hatte gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch einen Anspruch auf Zahlung von 112,75 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten an die DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG.
I.
Der Antrag ist zulässig, da die Klägerin als Prozessstandschafterin der DAS Versicherung Zahlung an diese begehren kann. Unstreitig sind die tatsächlichen Voraussetzungen einer Prozessstandschaft gegeben, denn die Klägerin hat als Unfallgeschädigte ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche ihrer Rechtsschutzversicherung, um ihre Versicherung schadensfrei zu halten.
II.
Der Antrag ist Höhe von 112,75 Euro begründet. Der Anspruch besteht dem Grunde nach, denn die Kosten eines Rechtsanwaltes sind regelmäßig Inhalt des Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall. Die Höhe des Anspruches ist unstreitig. Die Zahlung ist an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu leisten, nachdem der Anspruch durch deren Zahlung auf diese übergegangen ist.
D.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 53,56 Euro übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, haben die Beklagten die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen, da sie in dem Rechtsstreit aus den unter B. I. ausgeführten Gründen unterlegen wären. Sie haben die Forderung insoweit erst nach Rechtshängigkeit bezahlt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3,4,5 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
…
Dr. G.
– Richter am Amtsgericht –
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
§ 249 BGB Satz 2 für die Tatsachenverweigerer, soso…
@ virus und
@ Iven Hanske (soweit er von virus richtig zitiert wurde)
1. Die Geringfügigkeitsgrenze für die Kostentragung bei teilweisem Unterliegen (§ 92 II Nr. 1 ZPO) liegt bei ca. 10 %. Das Gericht hat eine Kostenquote von 22 % ausgeurteilt.
2. Die Aufgabe eines Zeugen besteht nicht darin, einem gerichtlich bestellten Sachverständigen Nachhilfe zu erteilen. Die Aufgabe eines Zeugen beschränkt sich darauf, dem Gericht eigene Wahrnehmungen mitzuteilen. Und das auch nur dann, wenn er von mindestens einer Partei zu relevanten, gleichwohl streitigen Tatsachen als Zeuge benannt wird.
3. Ein Zeuge ist nicht Gegenspieler des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Selbst wenn der Zeuge vorgerichtlich als Sachverständiger tätig war, hat er keinen Anspruch darauf, vor Gericht gehört zu werden, (nur) weil das Gericht einen gerichtlichen Sachverständigen beauftragt. Er hat kein Anspruch auf Gleichbehandlung, weil er (der Zeuge) etwas anderes ist als ein gerichtlicher Sachverständiger.
4. Ein Gericht, das 3. beachtet, geht neutral und objektiv vor.
Da wird man als Zeuge geladen und als Sachverständiger ausgehorcht. Nachdem ich sachverständige Äußerungen verweigt hatte, wurde dann mit Ordungsgeld gedroht. So etwas passiert einem halt schon öfter mal bei deutschen Amtsrichtern, den kleinen Göttern der Justiz. Aber so etwas schreckt mich nicht mehr, lieber zahl ich dann mal 200 € wegen Mißachtung.