In einem Zivilrechtsstreit des Sachverständigen Z. gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. – Aktenzeichen 1 C 847/10 des AG Cham -, in dem es um – wie sollte es anders sein – gekürzte Sachverständigenkosten geht, hat die zuständige Richterin der 1. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes die Beklagte mit Verfügung vom 4.10.2010 auf folgendes hingewiesen:
… Die Beklagtenpartei möge ein Anerkenntnis erwägen.. Das Gericht nimmt eine Schätzung auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 vor und kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche Positionen aus der Sachverständigenrechnung des Klägers innerhalb des Gebührenkorridors liegen bzw. diesen nur geringfügig überschreiten. Eine nachträgliche Preiskontrolle einzelner Positionen ist nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechtes nicht vorzunehmen. Dahin geht auch die Rechtsauffassung der Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg. Eine Schätzung anhand des BVSK-Gesprächsergebnisses mit der HUK scheidet aufgrund der einseitigen Involvierung lediglich einer Versicherung aus. Frist zur Stellungnahme durch die Beklagte binnen zwei Wochen…
Das sagt alles. BVSK-HUK-Gesprächsergebnis ist keine Schätzgrundlage.
Man wird abwarten müssen, wie letztlich die Beklagte sich entscheiden wird, ob sie ein streitiges Endurteil im schriftlichen Verfahren oder ob sie ein kostengünstigeres Anerkenntnisurteil erhält. Sicher ist, dass das AG Cham die Beklagte antragsgemäß verurteilen wird.