Mit Datum vom 17.03.2011 (40 C 13196/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 106,04 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung den Mittelwert aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Liste zugrunde und verwendet hierbei den jeweiligen Maximalwert .
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 106,04 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVGi.V.m. § 115 Abs. 1 S 1 VVG zu.
Unstreitig ist es am xx.xx.2010 zu einem Verkehrsunfall in Düsseldorf gekommen, den der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht und verschuldet hat.
Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretung der Ansprüche ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) vor.
Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttatigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Bei der hier zur Entscheidung stehendon Rechtsdienstleistung handelt es sich um eine erlaubte Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Mietwagenunternehmens der Klägerin gehört. Vorliegend ist im Wesentlichen problematisch, auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind. Zu dieser rechtlichen Frage besteht eine Vielzahl voneinander abweichender gerichtlicher Entscheidungen. Diese Entscheidungen, die in zahlreichen Zeitschriften veröffentlicht worden sind, sind gerade den hiervon mittelbar – in wirtschaftlicher Hinsicht – betroffenen Betreibern von Mietwagenunternehmen regelmäßig bekannt. Das Zitieren der jeweiligen Entscheidungen im Rahmen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Mietwagenkosten erfordert keine weiteren Rechtskenntnisse.
Der geltend gemachte Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 106,04 €.
Gemäß § 249 BGB kann die Klägerin als Rechtsnachfolgenn des Geschädigten von der Beklagten die erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht dahingehend, auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind. Die Klägerin stützt sich auf die sogenannte „Schwacke-Liste“ während die Beklagte von den Werten aus der Liste „Fraunhofer“ ausgeht. Die Parteivertreter haben in den vorbereitenden Schriftsätzen sehr umfangreich vorgetragen, welche Gesichtspunkte jeweils für die eine und gegen die andere Ermittlungsmethode sprechen. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, welche jeweils die eine oder andere Ermittlungsmethode als Schätzgrundlage befürworten,
Das Gericht darf eine Schätzung nach § 287 ZPO auf jede der angeführten Ermittlungsmethoden stützen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, sich für eine der beiden Ermittlungsmethoden zu entscheiden. Vielmehr ist es – unter Berücksichtigung der jeweils angeführten guten Argumente – zulässig, aus beiden Methoden den jeweiligen Extremwert zu ermitteln und den hieraus gebildeten Mittelwert einer Schätzung zu Grunde zu legen.
Bei der Ermittlung des Extremwertes nach der Schwacke-Liste ist vorliegend nicht der Normalpreis der Schwacke-Liste einzusetzen, sondern ein Aufschlag von 20% hinzuzurechnen. Auch dieser Aufschlag ist für sich genommen nach § 287 ZPO zu schätzen. Das Gericht hält insoweit 20% für angemessen.
Ferner sind nach der Schätzung des Gerichtes die von der Klägerin angesetzten Beträge für den Zweitfahror sowie die Zustellung und Abholung angemessen.
Unter der Berücksichtigung, dass die Mehrwertsteuer von der Klägerin nicht geltend gemacht wird und seitens der Beklagten bereits ein Betrag in Höhe von 279,60 € bezahlt wurde, verbleibt ein noch von der Beklagten zu erstattender Betrag in Hohe von 106,04 €.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die verläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der Nichtzulassung der Berufung hat ihre Rechtsgrundlage in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Soweit das AG Düsseldorf.