Mit Urteil vom 27. September 2012, Az: 1 C 148/11 hat das Amtsgericht Gronau die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und Kosten eines Kostenvoranschlags bestätigt. Aus den Gründen:….
Bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldens – und Verursachungsbeiträge hat sich der Kläger entgegen seiner Auffassung die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs i.H.v.25 Prozent anspruchsmindernd zurechnen zu lassen.
Eine solche Anrechnung ist in der Rechtsprechung bei verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen anerkannt, wenn diese neben oder gegenüber einer Ausfahrt parken (vergleiche Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, zwölfter Auflage 2012, Vorbemerkung zu Rn. 296).
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Kläger berechtigt, auf Basis des Kostenvoranschlages der Firma… vom 26. Februar 2011 abzurechnen. Solche Kosten sind, wenn anstelle eines teuren Gutachtens ein Kostenvoranschlag eingeholt wird, als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, da insofern der Geschädigte auch seiner Schadenminderungspflicht nachkommt (vergleiche Landgericht Hildesheim, Urteil vom 4. September 2009, Az. 7 S 107/09).
Die Nebenkostenpauschale schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 Zivilprozessordnung auf 25 €.