AG Hamburg-Barmbek verurteilt Halterin des bei der Zurich Insurance plc versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (810 C 561/13 vom 15.04.2014)

Trittbrettfahren lohnt sich nicht: Mit Urteil vom 15.04.2014 (810 C 561/13) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek die Halterin des bei der Zurich Insurance plc versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 94,72 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Dieses prägnant kurze Urteil, welches sich nahezu ausschließlich auf die jüngste Entscheidung des BGH (VI ZR 255/13) bezieht, ist eine weitere Ohrfeige für die Streich-Versicherer. Erstritten und eingesandt wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist aktiv legitimiert. Das dahingehende, nicht weiter begründete, Bestreiten der Beklagten ist angesichts der vorgelegten Anlage K 1 unsubstantiiert und daher rechtlich unbeachtlich.

Die Beklagte schulde den restlichen, hier streitgegenständlichen Betrag.

Unstreitig ist die Beklagte als Halterin des Unfallfahrzeugs dem Geschädigten zum vollständigen Schadenersatz aus Anlass des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2013 in Hamburg verpflichtet. Zum unfallbedingten Schaden des Geschädigten gehören auch die Sachverständigenkosten, die dieser zur Feststellung des unfallbedingten Schadens aufwenden muss.

Der Betrag gemäß klägerischer Rechnung vom 16.09.2013 war in voller Höhe zur Schadenbeseitigung erforderlich. Etwas anderes kann nach Maßgabe der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 nur dann gelten, wenn für den Geschädigten erkennbar war, dass die Sachverständigenkosten deutlich überhöht sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Bezüglich aller Einzelpositionen bewegen sich die Kosten und der daraus resultierende Rechnungsbetrag im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2011. Der Geschädigte hatte danach aus seiner Sicht (subjektbezogene Schadenbetrachtung) nicht den geringsten Anlass, das in dieser Höhe berechnete Honorar für „deutlich überhöht“ und mithin zur Schadenfeststellung nicht erforderlich zu halten. Gründe, die jenseits des „für Erforderlich-Halten-Dürfens“ ein Mitverschulden der Geschädigten gemäß § 254II BGB begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Danach ist der Klage stattzugeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 ff BGB, 91, 708 ZPO. Die Halterauskunft gehört zur notwendigen Rechtsverfolgung; deren Kosten sind daher ebenfalls zu ersetzen.

Soweit souverän das AG HH-Barmbek.

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4 Antworten zu AG Hamburg-Barmbek verurteilt Halterin des bei der Zurich Insurance plc versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (810 C 561/13 vom 15.04.2014)

  1. Rolf L. sagt:

    Hallo, Babelfisch,
    ein instruktives Urteil. Danke für die Einstellung. Es ist doch erstaunlich,dass lediglich einige Autoversicherer durchgängig eine Überhöhung abgerechneter Gutachterkosten glauben feststellen zu können und wenn es auch nur 3,17 € oder weniger als 15,00 € sind und das dann auch noch rechtfertigend mit der Bezugnahme auf das Gesetz und geltendes Recht festschreiben möchten. Das ist dann, wie hier schon erwähnt , der Angelhaken, an dem das Gericht mit einer vom BGH verbotenen Prüfung anbeißen soll. Das hat bei dieser Richterin des AG Hamburg-Barmbek allerdings nicht funktioniert und die Entscheidungsgründe konnten deshalb auch in der gebotenen
    Kürze ausfallen, weil man das Rad nicht neu erfinden muß und in der Vergangenheit alles schon einmal gesagt wurde. Ein lehrreiches Urteil.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rolf l.

  2. Florian K. sagt:

    Hi, Babelfisch,
    was mich erzürnt, ist weniger die Kürzung an sich, sondern die in der Regel hirnrissigen Rechtfertigungsversuche und das darauf aufbauende Geschwafel der Mietmäuler. Eine Dreistigkeit, beschränkt auf Rabulistik untersten Niveaus, die sich m.E. auch kein Gericht gefallen lassen muß, wenn es erkennt, dass dann selbst die aktuelle BGH-Rechtsprechung einfach ignoriert und mißachtet wird.
    Es bedarf deshalb auch bei sorgfältiger Bearbeitung keiner langatmigen Entscheidungsgründe, um das sich aus dem Gesetz ergebende auf den Punkt zu bringen.

    Herzliche und sonnige Ostergrüße
    aus der atemberaubenden Sierra Morena
    Florian K.

  3. Thorsten P. sagt:

    Geschätztes Redaktionsteam,
    danke für Eure mühevolle aber sehr wertvolle Aufklärungsarbeit. Es wird sich gerade über das Web von Nord nach Süd und von Ost nach West in der BRD jetzt sehr schnell verbreiten, was den Unfallopfern an Schadenersatz zuzugestehen ist aus der Inanspruchnahme eines unabhängigen Kfz.-Sachverständigen für die Erstattung eines Gutachtens als Grundlage für die nach dem Gesetz berechtigten Ansprüche, insbesondere auch des Merkantilen Minderwerts.
    Gruß
    Thorsten P.

  4. Boris sagt:

    Guten Tag, Babelfisch,

    der Rückgriff auf die Honorarbefragung eines Berufsverbandes mit Vergangenheitsdaten war allerdings entbehrlich, denn eine solche kann und muß der Geschädigte auch nicht kennen, zumal der BGH selbst bei tatsächlich überhöhten Honoraren die Regulierungsverpflichtung verdeutlicht hat und der Überprüfung eine Absage erteilt hat, ohne den Inhalt des § 249 BGB dabei zu vernachlässigen. Ansonsten ist die Kürze und Deutlichkeit auch dieses Urteils sehr erfreulich. Hätte es nicht auch schon genügt, kein Auswahlverschulden festzustellen und dem § 249 BGB dazu noch etwas Gewicht zu geben ? Was hatte das AG Essen-Steele noch kürzer gesagt ?

    Boris

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