AG Hamburg urteilt zur Anwaltseinschaltung über die Werkstatt

aus den Gründen: …

Gemäß §495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat den Streitgegenständlichen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG schlüssig begründet.
Die Beklagte hat zwar im schriftlichen Vorbringen Einwände gegen die Klageforderung erhoben.
Diese überzeugen indes nicht. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Geschädigten und Zedenten, Herr S. , zustandegekommen ist. Dies folgt bereits aus der als Anlage K1 vorgelegten Vollmacht.  Soweit die Beklagte meint, aus der äußeren Gestaltung des Zustandekommens dieses Vertrages folge dessen Unwirksamkeit wegen Verstosses gegen das RDG, so teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des AG Hamburg-Altona vom 11.01.12 in Sachen 318a C 207/11 darf zunächst verwiesen werden. Darüber hinaus ist die Schlußfolgerung der Beklagten, „in Wirklichkeit [besorge] das hierzu nicht befugt Unternehmen Rechtsangelegenheiten des Geschädigten“, gemeint ist wohl ….. GmbH, angesichts der als Anlagenkonvolut K2 vorgelegten und in ihrer Echtheit nicht in Abrede gestellten gegenüber der Beklagten entäußerten Unterlagen über die  Tätigkeit gerade der Klägerin für den Geschädigten ersichtlich falsch. …

AG Hamburg Urteil vom 11.10.2012, Az: 56a C 79/12

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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18 Antworten zu AG Hamburg urteilt zur Anwaltseinschaltung über die Werkstatt

  1. Krüger sagt:

    Die Entscheidung ist komplett auf der Homepage der Kollegen O. zu lesen.

    Eine Kanzlei, die mit der Werkstatt so verbunden ist, die Werkstatt schaut sogar in die online-Akten, und die einen Kunden der Werkstatt vertritt, dient m.E.n. zwei Herren und das Gericht hat übersehen, dass Parteiverrat ein Strafdelikt ist und insofern die Vollmacht sittenwidrig erlangt wurde. Schade, pro Versicherung ist mir wesensfremd, aber in diesem Fall mach ich da eine Ausnahme.
    Der Mandant sieht dort noch nicht einmal seine Anwälte.
    Vorfinanzierung gehört auch zu deren Geschäft.

  2. joachim otting sagt:

    @ Krüger

    Wenn es anstößig wäre, dass ein Mandant seinen Anwalt nicht persönlich kennenlernt, hätten die BGH – Anwälte wohl alle ein großes Problem. Und alle Anwälte, die an fernem Gerichtsstand in Untervollmacht agieren, ebenso.

    Es gibt keine Wirksamkeitsvoaraussetzung für die Anwaltsvollmacht und den anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, die „persönliches Kennen“ heißt.

    Fragen Sie doch mal hier in die Runde, wie selten aucn die Sachverständigen bei werkstattvermittelten Aufträgen den Kunden kennenlernen.

    Was Sie hier zum Skandal erheben wollen, ist nach meinen Beobachtungen der Normalfall moderner Zusammenarbeit.

    Einen generellen Interessengegensatz zwischen Werkstatt und Geschädigtem gibt es auch nicht. Und deshalb spricht auch nichts dagegen, dass der Geschädigte den Anwalt gegenüber der Werkstatt von der Schweigepflicht befreit.

    Urteile wie das aus HH – St. Georg habe ich im Dutzend (by the way: trotz des zufällig gleichen Anfangsbuchstabens bin ich nicht die „Kollegen O“), weil nämlich Versicherer auch gerne das „Höchstpersönlichkeit – Lied“ singen und damit regelmäßig nicht durchkommen.

  3. Krüger sagt:

    Dass es geschäftstüchtige Kanzleien gibt, die sich zwischenzeitig nahezu jedes Autohaus unter Vertrag genommen haben, ist bekannt. Nur weil dies so ist, wird es nicht richtiger.
    Fakt ist, dass hier das erlaubte Empfehlen weit hinter sich gelassen wurde, dass hier professionell eine Abwicklung gehandhabt wird, die die Interessen des Autohauses befriedigt. Vorkasse, direktes Vorlegen und Ausfüllen der Formulare durch die Werkstatt mit dem Kunden zusammen, Überprüfung des Sachstandes mittels Einblick in die web-Akte,gegenseitiges Geben und Nehmen.

    Nur bleibt da das wahre Interesse des Geschädigten auf der Strecke. Er möchte vielleicht gar nicht reparieren, er möchte vielleicht ganz woanders kaufen. Der beauftragte Anwalt wird sich kaum sein mühsam aufgebautes System gefährden, indem er dem Kunden entsprechend seinen Wünschen agiert. Ergo dient er nur scheinbar dem Mandanten, sondern tatsächlich dem Autohaus und dies ist und bleibt ein Verstoß gegen § 356 StGB, § 43a (4) BRAO und zudem gegen § § 49b (3) BRAO.

    Dass man räumlich gar nicht die Möglichkeit hat, den Anwalt zu sprechen und sich vernünftig beraten zu lassen, ist bedauerlich, zeigt aber mir das Interesse. Dies liegt eben einzig darin, die Unfälle der Werkstätten in Gänze abzugreifen, nicht darin den Mandanten zu betreuen.

    Rechtlich wäre die Vollmacht also sittenwidrig und damit nichtig.

  4. virus sagt:

    Für mich ist der Einblick eines Dritten in die Akte – ohne schriftliche Einwilligungserklärung des Mandanten – ein Verstoß gegen den Datenschutz.

    Nur mal angenommen. Der verursachte Schaden beträgt 10.000 Euro. Der Geschädigte will aber nur 8.000 Euro in ein „neues“ Fahrzeug investieren.
    Wird die Werkstatt, der Händler in dem Wissen 10.000 Euro wären ab zufassen, nicht alles versuchen,“sein Schätzchen“ mindestens für diesen Betrag an den Mann oder auch an die Frau zu bringen?

    Daher, ohne Einverständnis geht gar nichts und ohne den Mandanten aufzuklären, wo „die Fallen“ lauern erst recht nicht.

    Wenn der Kunde will, kann er seinen Anspruch aus einem Unfallschaden an die Werkstatt abtreten. Die Werkstatt beauftragt dann „ihren Anwalt“ und keiner braucht sich später etwas vorwerfen zu lassen.

    Wenn immer mehr Mandanten merken, dass ihre Rechtsvertretungen mehreren „Kunden“ auf deren Kosten „dienen“, dies vordergründig zum Wohle des eigenen Portemonnaies, dann „Gute Nacht Marie“ für den Berufs-Stand der Vertreter des Rechtes.

  5. Paulchen sagt:

    Was wirklich läuft und wem der Anwalt tatsächlich dient, zeigt sich spätestens dann, wenn die Werkstatt nicht ordnungsgemäß repariert und der Geschädigte Hilfe von SEINEM Anwalt erwartet.
    Wie wird sich der Anwalt bei dieser Situation entscheiden?
    Vertritt der Anwalt dann SEINEN Mandanten gegen das Autohaus oder entscheidet er sich für seinen Großauftraggeber Autohaus? Außer ein wenig unwilliger „Mediation“ kommt da bestimmt nicht viel rüber?

    Schon aus diesem Interessenskonflikt zum Nachteil des Mandanten kann die „Kungelei“ zwischen Werkstatt und Anwalt nicht rechtens sein.

    Das Gleiche gilt übrigens auch für Sachverständige, die hauptsächlich über Werkstätten vermittelt/beauftragt werden. Hilft der Sachverständige SEINEM Kunden (Geschädigten) bei „Pfusch am Bau“ und verliert dabei möglicherweise seinen Vielfachvermittler (und damit seine Existenzgrundlage) oder lässt er im Streitfall lieber SEINEN (Einmal)Kunden über die Klinge springen?

    Die ehrliche Antwort kennt jeder!

  6. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @joachim otting
    Donnerstag, 20.12.2012 um 21:46

    @ Krüger

    Wenn es anstößig wäre, dass ein Mandant seinen Anwalt nicht persönlich kennenlernt, hätten die BGH – Anwälte wohl alle ein großes Problem. Und alle Anwälte, die an fernem Gerichtsstand in Untervollmacht agieren, ebenso.

    Es gibt keine Wirksamkeitsvoaraussetzung für die Anwaltsvollmacht und den anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, die “persönliches Kennen” heißt.

    D’accord, lieber Herr Otting und ein schönes Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr.

    Mit freundlichen Grpßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  7. SVWi sagt:

    @Paulchen

    ..das Paulchen redet sehr geschickt,
    lässt Anwalt und SV im Dreck versinken,
    der gute Tip der Fachwerkstatt,
    der tät zum Himmel stinken..

    ..die Wirklichkeit, das ist doch klar,
    sieht leider anders aus:
    auf wen hört denn die Gutachterschar
    beauftragt vom Versicherungshaus ?

    ..sieht man die ganze Wahrheit klar
    hat Paulchen durch den Kommentar
    und sei er noch so unverdrossen
    sich selbst ins Knie geschossen..

    ..wünsche eine besinnliche Weihnachtszeit und alles Gute für 2013

  8. RA Kampmann sagt:

    Ohne eine enge Zusammenarbeit zwischen Geschädigten, Sachverständigen, Werkstatt und Anwalt wird es kaum möglich sein, z.B. einen über 130%-Schaden repariert und reguliert zu bekommen.

    Was in einem Fall gut und wichtig ist, soll dann verwerflich sein, wenn man es häufiger macht?

    Ich sehe da kein grundsätzliches Problem.

    Fröhliche Weihnachtstage

  9. Juri sagt:

    Es ist schon zu beobachten, dass zunehmend Karusselle gebildet werden, in denen der Geschädigte nur noch eine marginale Rolle spielt und eigentlich nur stört, obwohl es doch angeblich nur um seine Interessen geht. Wer’s glaubt..

    Interessanterweise von Anwälten iniziert.Und sicherlich rechtlich erlaubt, wie Herr Otting berufenermaßen bereits reklamierte, – trotzdem durch und durch verlogen.

  10. RA Schepers sagt:

    @ Juri

    Es ist schon zu beobachten, dass zunehmend Karusselle gebildet werden, in denen der Geschädigte nur noch eine marginale Rolle spielt und eigentlich nur stört, obwohl es doch angeblich nur um seine Interessen geht.

    Diese Karusselle gibt es schon ewig. Die haben vor ein paar Jahren nur einen neuen Namen bekommen. Die heißen jetzt Schadenmanagement

  11. Juri sagt:

    @Schepers

    Ist es möglich, dass wir das Gleiche meinen? Es sind neue Modelle am Start.

    Jedenfalls hat es mit dem, was da bei HUK+Co so gern als „Schadenmanagement“ praktiziert wird, nichts gemein.

  12. raca sagt:

    Ich kann nicht erkennen, was daran anstößig sein soll, wenn Fachwerkstätten oder Sachverständige den Geschädigten dringend empfehlen, einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beaufragen.

    Bisher haben viele Werkstätten den Schriftverkehr und die Schadensangelegenheit selbst für die Geschädigten abgewickelt und eine unerlaubte Rechtsberatung damit durchgeführt. Wo blieb da der Aufschrei? Insbesondere den Versicherern war diese Tätigkeit doch sehr lieb. Da wurden auch gerne mal Schadenspostionen „vergessen“, wie z.B. die Wertminderung. Was ist denn das Fair-Play System der Allianz oder ähnliche Systeme anderer Versicherer? Eine direkte Abwicklung der Schadenssache mit den Werkstätten, nennt sich Schadensmanagement und ist letztlich eine unzulässige Rechtsberatung. Im Sinne der Geschädigten ist dies wohl kaum.

    Die Empfehlung durch Werkstätten ist doch letztlich nur auf das Regulierungverhalten der Versicherungen zurückzuführen. Es ist doch bezeichnend, wenn die Vielzahl der außergerichtlichen wie auch der gerichtlichen Streitigkeiten mit Versicherern nur wegen der Schadenshöhe und nicht wegen der Verursachungsbeiträge geführt werden.

    Bei einer Versicherung aus dem Frankenland steht doch schon am Anfang fast ausnahmslos fest, dass z.B. restliche Sachverständigenkosten eingeklagt werden müssen. Eine andere Versicherung aus Hannover (nicht der HDI, die sind schon zurechtgewiesen worden) meint nunmehr, Gutachten seien nicht prüffähig, wenn der Sachverständige nicht sein Einverständnis zur Veröffentlichung in der Restwertbörse gäbe und verweigert die Regulierung aufgrund dieser Gutachten.

    Soll der Geschädigte erst dann zum Anwalt gehen, wenn er seinen Schaden nicht oder nicht vollständig ersetzt erhält? Viele Geschädigte glauben auch noch immer an das Gute bei den Versicherern und werden später eines Besseren belehrt.

    Im Übrigen wollen die Mandanten in der Regel mit der Abwicklung möglichst wenig zu tun haben. Keiner hat sich den Unfall gewünscht. In der Regel wollen sie ihr Fahrzeug zur Werkstatt ihres Vertrauens bringen und dort repariert wieder abholen. Ansonsten wollen sie möglichst wenig mit der Abwicklung des Schadens zu tun haben. Sie haben in der Regel keine Lust selbst den Schriftverkehr mit den Versicheren zu führen und dann auch noch übers Ohr gehauen zu werden.

    Welcher Geschädigte kennt schon die Frage der Betriebsgefahr und Quotenbildungen, bei fiktiver Abrechnung die Fragen der Erstattung einzelner Positonen z.B Verbringungskosten, UPE-Aufschläge oder die Erstattungsgrundsätze bei Mietwagenkosten, Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Tabelle oder Mischformen? Hier ist professionelle und fundierte Hilfe gefragt. Nichts anderes erfolgt, wenn die Werkstatt oder der Sachverständige eine entsprechende Empfehlung gibt.

    Kommt der Geschädigte erst zu spät, ist das Kind häufig schon in den Brunnen gefallen. Schon eine undeutliche Schadensschilderung kann zu erheblichen Verlusten für den Geschädigten führen.

    Im Übrigen wird der Anwalt ihm zu einem späteren Zeitpunkt kaum noch helfen können zu den gestzlichen Gebühren von 39 EUR netto bei einem Restschaden unter 300,00 EUR. Auch als Anwalt muss man betriebswirtschatlich denken. Geld mitbringen kann ich nicht. Gute Beratung kostet letztlich auch Geld. Sie gibt es nicht umsonst.

    Natürlich ist es ein Problem, wenn die Werkstatt nicht ordnungsgemäß repariert hat. Wenn es keine Lösung gibt, hilft in diesem Fall nur den Geschädigten an einen Kollegen weiterzuverweisen.

    Dass Mandate nicht angenommen werden können, weil man mit beiden Beteiligten verbunden ist, ist auf dem Land nichts Ungewöhnliches. Man muss nur in vernünftiger Weise damit umgehen und dann bei diesen Streitigkeiten keinen der Beteiligten beraten.

    Im Übrigen muss ich meine Mandanten nicht sehen. Viele Dinge können telefonisch genauso gut geklärt werden. Dies ist häufig in relativ kurzer Zeit zu erledigen. Für den Mandanten bei uns auf dem Land spart dies teilweise eine Stunde Fahrzeit.

    Ich sehe meine Mandanten nicht nur in Unfallsachen häufig nicht mehr und telefoniere nur mit diesen. Auch in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren ist eine Beratung vor Ort in der Praxis nicht notwendig. In diesen Verfahren sehe ich die Mandanten wenn überhaupt nur noch in ca. 50 % der Fälle.

    Auch wenn ich mit vielen Autohäusern und auch mit Sachverständigen einen guten Kontakt pflege und sie mich empfehlen, heißt dies nicht, dass ich die Interessen des Geschädigten und damit meines Mandanten hintenan stelle und schon gar nicht, dass ich Dritte in die Akte schauen lasse.

    Schwarze Schafe gibt es leider aber überall.

    Mit besten Wünschen zum Weihnachtsfest von der Küste.

  13. joachim otting sagt:

    Was sind denn die Alternativen?

    – Geschädigter kommt von alleine auf die Idee, sich durch einen Anwalt (die Anwältinnen mit eingeschlossen) vertreten zu lassen und erwischt auch einen guten. Die perfekte und beste Lösung, die in mikroskopisch kleiner Zahl vorkommt

    – Geschädigter geht nicht zum Anwalt, die Werkstatt sagt auch nix. Die Werkstatt sorgt dafür, dass sie „ihre“ Rechnung bezahlt bekommt, die Abtretung gibt das ja her. Wegen der Restansprüche wird der Geschädigte vom Versicherer über den Tisch gezogen. Die schlechteste Lösung, die in gigantischer Zahl vorkommt und von Versicherern so gewollt ist, siehe die Partnerwerkstattkonzepte

    – Geschädigter wird von Werkstatt oder Autohaus zu einem Anwalt empfohlen, der eine Hand-in-Hand-Komunikation der Beteiligten auf der Grundlage einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindung pflegt. Im Normalfall gibt es die hier heraufbeschworenen Interessenkonflikte nicht. Geschädigter hat sich für Reparatur oder Ersatzbeschaffung entschieden, Anwalt setzt die entsprechenden Ansprüche durch und die dem Geschädigten zustehenden obendrein.
    Die Interessen laufen synchron: Werkstatt will „ihr“ Geld, Geschädigter will, dass die Versicherung das im Ergebnis bezahlt. Oder Autohaus will den aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert sich errechnenden Anteil vom Kaufpreis des Ersatzfahrzeuges, Geschädigter will, dass die Versicherung diesen Anteil im Ergebnis bezahlt.

    Und wenn es im Einzelfall zum Konflikt kommt, muss der Anwalt das Mandat niederlegen und tut das auch.

    Dass es in vielleicht einem von hundert Fällen in einen Konflikt hineinlaufen kann (höher ist die Quote nach meinen Beobachtungen über den Daumen gepeilt nicht), kann doch nicht ernsthaft ein Argument gegen die neunundneunzig anderen sein.

    Denn in den neunundneunzig anderen Fällen hat der Mandant keine Probleme und – für ihn wichtig – keine Mühe, bekommt die ihm zusätzlich zustehenden Ansprüche wie Wertminderung, ausreichend viel Nutzungsausfallentschädigung (wenn er keinen Mietwagen hatte) etc. etc., die Werkstatt bzw. das Autohaus sind glücklich, der Sachverständige und ggf. die Autovermieter und Abschlepper auch.

    Deshalb empfehlen die Werkstätten zunehmend diesen Weg, und ich arbeite täglich daran.

    Nur die Versicherer finden das nicht lustig, denn so müssen sie immer häufiger alle Ansprüche erfüllen. Und Krüger hält den Weg für sittenwidrig und nichtig. So argumentieren die Versicherer auch in den Prozessen, woran man schon erkennen kann, dass dieser Weg der häufigste ist.

    Die mir bekannten Urteile sehen das anders.

    Und über das rechtliche Erlaubtsein hinaus halte ich das auch für richtig. Denn den besten Weg (siehe oben, das ist Schadenrechtsromantik) geht fast niemand. Und mit diesem zweitbesten kommen zunehmend mehr Geschädigte zu ihrem Recht. Dabei leugne ich nicht, dass es den Empfehlern nur in zweiter Linie darum geht, dass der Geschädigte zu seinem Recht kommt. In erster Linie geht es ihnen um den sicheren, aber m.E. interessensynchronen Weg, dass am Ende alle Rechungen ungekürzt bezahlt sind.

    Doch über das ganze Schadenthema kann man wohl zwanglos die Überschrift stellen:

    „Alle reden von Recht und meinen nur Geld“

  14. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    „Schadenrechtsromantik“ finde ich gut. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  15. Juri sagt:

    @Krüger,Donnerstag, 20.12.2012 um 17:49
    „Vorfinanzierung gehört auch zu deren Geschäft.“
    ——–
    Ja – aber nur bei den 200%ig sicheren Fällen – ansonsten „Nein – danke“. Das ist hier mehrfacher Erfahrungswert.

    Da werden doch überwiegend die Leute vera…! Diese sogenannte Vorfinanzierung ist lediglich eine virituelle Leimrute zwecks Dummenfang. Erstaunlich, dass selbst größere Firmen (zunächst) darauf reinfallen. So etwa wie mit dem Allianzkonzept. Da sind ja etliche wieder abgesprungen – aber da redet keiner drüber.

    Wir bevorzugen lieber, wie bisher, die hiesigen Verkehrsrechtsanwälte. Da schicken wir – und nicht das Autohaus – dann den Geschädigten hin, also gibt es auch keinen Konflikt.
    Und die brauchen zu den Terminen nicht von sonstwo anreisen, oder sich von irgendwelchen Pfeifen vertreten lassen.

    Es ist schon erstaunlich welchen Weg die Regulierung im Laufe der Jahre gegangen ist. Dr. Kuppersbusch hat die SV einmal als „Wegelagerer“ im Schadengechäft bezeichnet. Ich finde das nach wie vor diskriminierend. Aber um bei diesem Terminus zu bleiben – offenbar haben sich bei den Wegelagerern noch einige aus der Anwaltschaft hinzu gesellt.

    Und klar – wie war das? „Ehrenwert bleibt stets nur der dem nichts bewiesen…“ Da hat Herr Otting schon recht.

    Ich für meinen Teil bin halt doch ein wenig romantisch und werd mich auch nicht ändern. Deshalb kann auch ich für mich sagen, ich empfehlen den Werkstätten zunehmend meinen Weg, und auch ich arbeite täglich daran.

  16. joachim otting sagt:

    @ Juri

    1. Das mir in den Mund gelegte Ehrenwert – Zitat ist nicht von mir. Ich habe auch nichts Ähnliches gesagt oder geschrieben.

    2. „Da schicken wir – und nicht das Autohaus – dann den Geschädigten hin, also gibt es auch keinen Konflikt.“

    Wenn schon Konflikte konstruiert werden, dann werden Sie doch kaum verneinen können, dass der Konflikt für den von Ihnen empfohlenen Anwalt auch dann entstehen kann, wenn Ihr Gutachten fehlerhaft ist. Das unterscheidet sich in nichts von der fehlerhaften Reparatur.

    Den Konflikt kann es im Einzelfall so oder so geben, und dann wird er im Einzelfall gelöst.

    Ich rede im Übrigen nicht der zentralen Lösung das Wort. Ein Anwalt vor Ort ist ganz sicher oftmals von Vorteil. Aber auch lokale Anwälte haben die Mandanten oft nicht mehr „im Wartezimmer“, sondern am Telefon. Und da spricht gar nichts gegen, sondern manches dafür. Eine alte Anwaltsweisheit lautet: „Solange Sie hier sitzen, kann ich nichts für Sie tun.“

    Ich habe nur hinsichtlich Krügers These interveniert, dass die Konzepte der „kontaktlosen“ Mandate, die auf Werkstattempfehlung zustande kommen und auf der Grundlage einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindungserklärung sinnvolle Kommunikation der Beteiligten pflegen, gegen Gesetze verstoßen sollen.

  17. Ra Imhof sagt:

    @ Collegae
    Siehe BGH VI ZB 75/05.
    „Es verstösst weder gegen § 1,2 BRAGO noch ist es sittenwidrig,wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt,dem er von der Autovermietung empfohlen wurde.“
    MfkG Lutz Imhof

  18. Juri sagt:

    Wen wir Fehler machten, würden wir sie zugeben und das Zitat stammt nicht von Ihnen, sondern von einem Herrn G.

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