AG Hamburg verurteilt zur Zahlung einer merkantilen Wertminderung auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug mit Urteil vom 24.10.2013 – 52 C 63/13 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein interessantesUrteil zur merkantilen Wertminderung auch bei älteren Kraftfahrzeugen bekannt. Bekanntlich meinen die Kfz-Haftpflichtversicherer fast durchweg, dass bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, keine Wertminderung mehr einträte. Diese Auffassung ist grundsätzlich falsch. Das musste sich auch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung von der zuständigen Amtsrichterin des AG Hamburg sagen lassen. Den Ausführungen des Gerichts ist nichts mehr hinzuzufügen. Auch bei älteren Fahrzeugen entsteht ein merkantiler Minderwert, der durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichen ist. Lest bitte das überzeugende Urteil des AG Hamburg zur Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug selbst durch und gebt EureKommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg
Az.: 52 C 63/13

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Beklagte

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 52 – durch die Richterin am Amtsgericht … am 24.10.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2012 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 115 VVG (7, 17, 18 StVG) weiteren Schadensersatzanspruch anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 14.08.2012 in der Straße … in Höhe eines merkantilen Minderwertes von 200,- € (§§ 249 BGB, 287 ZPO).

Zwar war der klägerische verunfallte Pkw V zum Unfallzeitpunkt bereits 7 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 195.000 km. Jedoch steht dies dem Ansatz eines merkantilen Minderwertes des klägerischen Pkw infolge des streitgegenständlichen Unfalls nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen.

Der Unfallgeschädigte ist nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den streitgegenständlichen Unfall stünde. Erstattungsfähig ist danach auch ein sog. merkantiler Minderwert am Pkw, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbliebe. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie ein solches Fahrzeg im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens bewertet würde (BGH, Urt. vom 23.11.2004, VI ZR 357/03; LG Mainz, Urt. vom 14.02.2007 – 3 S 133/06 -).

Im konkreten vorliegenden Fall hatte der verunfallte klägerische Pkw ausweislich des vorgelegten privaten Schadensgutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 6.900.- €. Durch den streitgegenständlichen Unfall ist ein Reparaturschaden von 5.815,71 € netto eingetreten. Das private Sachverständigengutachten des Klägers hat unter „Wertminderung“ auf Seite 9 des Gutachtens insbesondere Fahrzeugalter und konkreten Erhaltungszustand bei dem Ansatz der Wertminderung ausdrücklich berücksichtigt. Weiter hat der private Sachverständige … ausgeführt, dass die 200,- € angesetzte Wertminderung der Betrag sei, der nach einer Instandsetzung des konkreten Fahrzeugs bei Veräußerung als Mindererlös gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeugs auf Grund der Offenbarungspflicht durchschnittlich zu erwarten sei.

Allein darauf, ob „tragende Teile“ beschädigt worden seien, kann es bei diesem Verständnis des merkantilen Minderwertes nicht ankommen.

Da die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des privaten Sachverständigen … nicht bestritten hat, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll, nicht (so auch LG Mainz, a.a.O.). Berücksichtigt man heute die wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, ferner den auch hier nicht unerheblichen Schadensumfang sowie den immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert, so erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens nicht genauso bewertet wird wie ein unfallfreier Pkw (so auch LG Mainz, a.a.O.).

Im konkreten vorliegenden Fall hatte der klägerische verunfallte 7 Jahre alte … bei konkretem Alter, Erhaltungszustand und Laufleistung einen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert von 6.900,- €. Dass – auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur – auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug mit dem streitgegenständlichen behobenen Unfallschaden nur noch 6.700,- € erzielbar seien, hielt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO für nachvollziehbar, angemessen und nicht übersetzt. Die beanspruchte Wertminderung von 200,- € ist im vorliegenden Streitfall daher der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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10 Antworten zu AG Hamburg verurteilt zur Zahlung einer merkantilen Wertminderung auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug mit Urteil vom 24.10.2013 – 52 C 63/13 – .

  1. SV F. Hiltscher sagt:

    @
    Bei dieser oben genannten Konstellation, hätte die merkantile Wertminderung mindestens in einer Spannbreite von € 500- € 700.- liegen müssen.
    Welcher geneigte Käufer gibt sich mit einem hier lächerlichen Nachlass von € 200.- zufrieden, wenn das zu erwerbende Fahrzeug diesen erheblichen Schaden hatte.
    Geben Sie dieses Fahrzeug doch bei einem Händler (Basiswert 6.700.- abzüglich H-Spanne) in Zahlung, oder versuchen Sie es privat zu verkaufen, bei Offenbarung des Verschadens.
    Da werden Sie diese Fehlbeurteilung erkennen.
    Viele Kfz.-Sachverständige müssten seit Jahrzehnten umdenken um eine marktgerechte Bemessung der merkantilen Wertminderung im Gutachten einfließen zu lassen, aber sie tun das nicht, sondern wählen eine von ca. 18 Berechnungsmethoden welche grottenfalsch sind und schädigen damit ihre Privatkunden.
    Bei Kenntnis der umfassenden Marktstudie HTS (Hiltscher/Tippelt/Schmidt), welche keine Rechenformel ist, grenzt man diese krassen Fehlbeurteilungen aus.

  2. Franz511 sagt:

    Ich habe nach HTS gegoogelt, aber nichts Brauchbares gefunden. Bitte um nähere Angaben.
    Besten Dank.
    Gruß Franz511

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Hiltscher,

    Ihren Kommentar kann ich gut nachempfinden, denn ein Merkantiler Minderwert von lediglich 200,00 € ist nicht entscheidungserheblich, um einem unfallinstandgesetzten Fahrzeug einem ansonsten unfallfreien Vergleichsfahrzeug bei den Anschaffungserwägungen den Vorzug zu geben.

    Auch hier greift praxisnah die Beantwortung der Frage, um wieviel % bzw. um welchen Mindestbetrag der Objektwert mindestens herabgesetzt werden müßte, damit das unfallinstandgesetzte Fahrzeug wieder gleichermaßen veräußerbar sein könnte, wie ein ansonsten unfallfreies Vergleichsfahrzeug.

    200,00 € ergeben knapp 2,9 % an Minderung, während marktrealistisch auszugehen wäre von einer Minderung zwischen 6-8 % vom Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung Technischer Minderwertfaktoren. Von daher könnten Sie mit Ihrer Einschätzungsbandbreite goldrichtig liegen, wenn auch Richt-und Ausbeularbeiten angefallen sind.

    Wer bereit ist, für 6900,00 Euro ein unfallfreies Fahrzeug zu kaufen wird bei gesundem Menschenverstand nicht für eine Reduzierung um 200,00 € einem unfallinstandgesetzten Fahrzeug den Vorzug geben. Das ist absolut praxisfremd.

    Es ist deshalb empfehlenswert, jedwede Minderwertberechnung grundsätzlich mit einem großen Fragezeichen zu versehen, aber auch jedwede Einschätzung auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu
    prüfen, was selbstverständlich auch dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nicht versagt bleiben darf. Differenzen, wie hier jetzt augenfällig abgreifbar, belegen nur die Notwendigkeit einer marktgerechten Überprüfung.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  4. SV Wehpke sagt:

    Sämtliche Rechenmodelle sind ungeeignet und dem Arsenal der „Hilfskrücken“ entnommen. Der Kürzungspraktikant der Fa. Claims Controlling fügte die Tage, in einem ähnlichen Fall, gleich einen Komplettausdruck seiner zwölf (12) Berechnungsmodelle als Nachweis seiner eigenen Fähigkeiten bei.

    Es ist auch immer wieder ärgerlich, dass sich die Gerichte nicht einmal ansatzweise die Mühe machen, sich ein reales Verkaufsgeschehen vorzustellen. Ja soviel Phantasie, bzw. Realitätsbezug braucht es doch nun wirklich nicht, um selbst einen solchen Rahmen, wie oben beschrieben, zu finden.
    Wehpke Berlin

  5. Fragen dazu ? sagt:

    „2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.“
    Das ist mir hier aus dem Urteil heraus nicht verständlich, woran lag das ?
    „Marktstudie HTS (Hiltscher/Tippelt/Schmidt)“
    Könnte man das hier verlinken?

  6. Insider sagt:

    Beim BVSK-modell gibts dieselbe Wertminderung z.B. bei einem 5000,-€-Schaden an einem Twingo und bei einem 5000,-€-Schaden an einem Porsche.
    Wie krass ist das denn?
    Das Ziel besteht vielleicht darin auch den billigsten Sachbearbeiter zum Kürzen dieser Schadensposition „zu befähigen“?

  7. rahaenel sagt:

    Ich denke man muß bei der Wertminderung die HIS-Datei mit ins Spiel bringen. Ein Käufer wird schon aus Angst, beim nächsten Unfall leer auszugehen, weil der die Reparatur nicht hinreichend beweisen kann, überhaupt vom Kauf eines reparierten Unfallwagens absehen. Ergo ist Wertminderung die Differenz zwischen Exportpreis und Marktpreis.
    Wer eine HIS-Datei erfindet, hat insofern auch die Konsequenzen daraus zu tragen, dass nämlich Kunden präventiv die Finger von solchen Fahrzeugen lassen.

  8. RA Schepers sagt:

    @ RA Haenel

    Ich denke man muß bei der Wertminderung die HIS-Datei mit ins Spiel bringen.

    Sehr gute Idee!

    Wer eine HIS-Datei erfindet, hat insofern auch die Konsequenzen daraus zu tragen

    So ist es 🙂

  9. Lothar B. sagt:

    Worin mit der BVSK-Berechnungsmethode die Zielsetzung besteht, ist eine interessante Frage. Ein wirklich qualifizierter Berufsverband wird seinen Mitgliedern ein solches Rechenwerk ersparen, denn nach wie vor werden Merkantile Minderwerte immer noch an Hand einer Marktrecherche zuverlässiger geschätzt. Solche Berechnungsmethoden zielen hingegen darauf ab, den Marktteilnehmern schematisiert vorzuschreiben, wie Anbieter und Kaufinteressent einen Minderwert der Höhe nach zu
    berücksichtigen haben. Daraus ergeben sich geradezu kuriose Fehlinterpretationen, weil die eigenen Gehirnzellen weiter im Ruhezustand verbleiben dürfen.
    Natürlich ist eine marktnahe Recherche auch vielfach aufwendiger und allein schon von daher sind solche Gutachten deutlich unterbezahlt.
    Die BVSK-Berechnungsmethode ist in meinen Augen nicht mehr als eine Wichtigtuerei, mit der herausragende Kompetenz signalisiert werden soll. Wer darauf reinfällt, ist selber schuld.

    Gruß
    Lothar B.

  10. Pitbull sagt:

    @Lothar B.
    „Die BVSK-Berechnungsmethode ist in meinen Augen nicht mehr als eine Wichtigtuerei, mit der herausragende Kompetenz signalisiert werden soll. Wer darauf reinfällt, ist selber schuld.“

    Hi Lothar,
    es ist viel tragischer und eindeutig eine von Schwachmaten für Schwachmaten kreirte „Zauberformel“, welche nur den inhaltlichen Minderwert solcher Gutachten unterstreicht bei der Anwendung dieser und anderer Methoden. Damit wird eine marktgerechte Bemessung der merkantilen Wertminderung zielgerichtet verhindert.
    Die vorsätzliche Marktignoranz war auch das erklärte Ziel des BVSK!
    Wer also als SV, dieser vorsätzlich und marktfeindlich aufgebauten BVSK Wertminderungsmethode Folge leistet, schädigt entweder aus Dummheit oder vorsätzlich die onehin Geschädigten doppelt.
    Der Vorsatz des BVSK lässt sich aus den einführenden Worten zu der Wertminderungsmethode nachweisen wo es sinngemäß heisst…….“wir haben bewusst darauf verzichtet auf die überzogenen Wertminderungsvorstellungen der Geschädigten einzugehen…..“.
    Man schließst also jene aus, die den Markt bilden!!!
    Gehts noch dümmer oder dreister?
    Aus dem oben genannten Grund ist daraus eine Aufforderung an willige SV abzuleiten, dass sie den tatsächlichen Markt bei Berechnung nach BVSK unbeachtet lassen sollen.
    Es ist aber auch eine weitere Bestätigung dafür, nach wessen Pfeife dieser angebliche Berufsverband für „unabhängige „SV tanzt und welche Gemeinsamkeiten zu einer dummen Gänseschar hier vorhanden sind. Ja, bloß nicht selbst denken, sondern denken lassen.

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