AG Siegburg und AG Köln ist – was richterliche Kenntnisse der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten betrifft – gottlob nicht überall.
Dass es woanders anders und vor allem korrekt von Richtern eingeschätzt wird, zeigt nachstehender Hinweis des Richters am Amtsgericht Hamburg-Altona. Wieder einmal durfte der Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges für die Eskapaden der HUK-Coburg Versicherung herhalten.
Der Hinweis des Amtsgerichts Altona:
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823, 249, 398 BGB zu.
Zu erstatten ist dem Geschädigten, mithin hier dem Zedenten, der aufgrund des Schadensereignisses entstandene Vermögensschaden. Nach § 249 BGB gehören zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten auch diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Grüneberg § 249 Rdnr. 58). Dass die Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war, wird von der Beklagten nicht grundsätzlich bestritten. Demzufolge hat sie einen Teil der Sachverständigenkosten ja auch beglichen.
Die Beklagte schuldet jedoch auch die Zahlung des restlichen Honorars. Ihre Einwendungen gegen die Höhe greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist hier der Prüfungsmaßstab nicht § 632 Abs. 2 BGB. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB gehören. Hiernach kann der Geschädigte zwar ein Sachverständigenhonorar nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (AG Saarlouis, Urteil vom 4.6.2010, Az.: 29 C 598/10). Da es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (AG Saarlouis a.a.O.). Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (AG Saarlouis a.a.O.). Da insoweit auch zu berücksichtigten ist, dass ein Durchschnittsbürger sehr selten ein Kfz-Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, kann lediglich bei utopisch überhöhten Vergütungsforderungen erwartet werden, dass dem Geschädigten auffällt, dass ein Sachverständiger eine höhere Vergütung verlangt, als andere Sachverständige (AG Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.3.11, Az.: 913 C 55/11). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Weder das Honorar, noch die Nebenkosten sind – nach diesen Maßstäben – deutlich überhöht.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen – für den Beklagten auch zum Schriftsatz des Klägers vom 25.6.2013.
Soweit – schlicht und sachlich überaus korrekt – das AG HH-Altona.