AG HH-Altona verurteilt Halterin des HUK-versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (318c C 272/11 vom 29.12.2011)

Mit Urteil des Amtsgericht Hamburg-Altona vom 29.12.2011 (318c C 272/11) wurde die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 72,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 72,97 € gemäß §§ 7 StVG iVm 249 ff., 398 BGB nebst Zinsen im tenorierten Umfang aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB sowie ein Anspruch auf Ersattung vorgerichlticher Rechtsanwalts- und Halterauskunftskosten von insgesamt 44,10 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu.

Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 in Hamburg sind unstreitig. Zwischen den Parteien ist mittlerweile auch unstreitig, dass der Geschädigte seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, dieser somit aktiv legitimiert ist.

Die vorliegend streitigen Kosten des Sachverständigengutachtens sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2007, 1450 (1451)). Das ist hier der Fall.

Dass die Gutachterkosten mit € 496,97 € bei der festgestellten Schadenshöhe von 2.519,60 € brutto die anlässlich einer Befragung vom 1.11.2009 (Anlage K6 = Bl. 25 d.A.) ermittelten durchschnittlichen Sachverständigenkosten um 72,97 € übersteigt ändert an deren Erstattungsfähigkeit nichts.

Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a.a.O. (1452)). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können daher nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1-1 U 246/07, 1 U 246/07, juris). Davon kann vorliegend, angesichts einer Übersteigung des Durchschnittswerts von 2009 (!) von unter 20 % jedoch nicht die Rede sein.

Dies gilt auch in Hinblick auf die einzelnen gerügten Nebenpositionen.

Warum ein Preis pro Foto von mehr als 0,50 € offensichtlich überhöht sein, erschließt sich dem Gericht auch aufgrund der beklagtenseits eingereichten Entscheidung nicht. Jeder Fotograf verlangt um ein Vielfaches höhere Preise. Ebenfalls ist nicht einzusehen, warum die Nebenkostenpauschale von 26,- € überzogen sein soll. Es mag ja sinnvoll sein, diese an Nr. 7002 VV RVG zu orientieren (20,- €), dass ein höherer Preis für einen Laien offensichtlich überteuert sein soll, vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen. Gleiches gilt in Hinblick auf die Fahrtpauschale, da bei dieser zu berücksichtigen ist, dass nicht nur der Kilometer, – sondern auch der mit der Fahrt verbunden Zeitaufwand abgegolten wird.

Der Beklagten ist es im Übrigen unbenommen, die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche zu verlangen (§ 255 BGB) und von dem Sachverständigen die vermeintlich überteuerten Gebühren zurückzufordern.

Schließlich hat die Beklagte auch die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4.8.2011 (K9 = Bl. 47 d.A.) in Höhe von 39 € sowie die Kosten der Halteranfrage von 5,10 € zu erstatten. Der Anspruch folgt insofern ebenso aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB wie der tenorierte Zinsanspruch i.V.m. 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 26.5.2011 in Verzug, da die Abrechung der Beklagten eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung darstellt, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-Altona.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG HH-Altona verurteilt Halterin des HUK-versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (318c C 272/11 vom 29.12.2011)

  1. Sir Toby sagt:

    Kurz,knapp und in jeder Beziehung dogmatisch richtig;ein „AAA“-Urteil!
    Es gibt nur ganz wenige Gerichte,die sich mit dieser völlig ausgelutschten Thematik noch schwertun.
    Liebe HUK,wann werdet ihr endlich einsehen,dass eigene abgestimmte Listen das geltende Recht mit Füssen treten?
    Eure Versicherungsnehmer kapieren das ja schon schneller!
    Skull!

  2. F-W Wortmann sagt:

    Auch dieses Urteil zeigt, dass es durchaus Richter gibt, die entsprechend der BGH-Rechtsprechung, und insoweit ist tatsächklich das BGH-Urteil vom 23.1. 2007 (BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144) maßgeblich, ihre Urteile begründen und sich nicht von aberwitzigen Schriftsätzen der HUK-Coburg irritieren lassen. Prima Urteil. Ob das Juris bringt?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert