Mit Urteil vom 27.04.2011 (922 C 5/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 105,11 € ohne Zinsen verurteilt. Die ermittelten Reparturkosten betrugen vorliegend 7.94,23 € brutto.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und bis auf die geltend gemachten Zinsen begründet.
1. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten in eigenem Namen ist als gewillkürte Prozessstandschaft zulässig. Der Geschädigte X hat den Kläger durch Erklärung vom 16.03.2011 zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Sachverständigenkosten ermächtigt. Der Kläger hat als Inhaber des streitgegenständlichen Vergütungsanspruches auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten ist nicht ersichtlich.
2. Der Geschädigte hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 105,11 € aus § 7 StVG, §823 BGB jeweils i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVG und § 249 BGB.
a. Die Einstandspflicht des bei der Beklagten versicherten Schädigers dem Grunde nach ist vor liegend unstreitig.
b. Die Beklagte schuldet gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Erstattung der Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Geschädigter gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Ein Geschädigter ist dabei aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ein im Bereich der Sachverständigenkosten unerfahrener Geschädigter wird in aller Regel von der Erforderlichkeit und Angemessenheiten der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Abrechnung von Sachverständigengutachtenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Allgemein zugängliche Preislisten fehlen ebenso, so dass dem Geschädigten ein Vergleich verschiedener Sachverständigenkosten ohne eine Markterforschung grundsätzlich nicht möglich ist. Eine solche schuldete der Anspruchsinhaber als Geschädigter aber gerade nicht. Erst wenn für den Geschädigten auch als Laie erkennbar gewesen wäre, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind.
Vorliegend ist das geltend gemachte Pauschalhonorar in Höhe von 547,86 € brutto nach Überzeugung des Gerichts nach den oben genannten Grundsätzen aber nicht unangemessen hoch.
Die von der Beklagten eingereichten Empfehlungen des BVSK führen zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Geschädigte nicht an den Vorgaben des BVSK orientieren, um ein angemessenes Sachverständigenhonorar zu bestimmen. Unabhängig davon, ob überhaupt objektiv von einem auffälligen Missverhältnis zwischen den BVSK-Empfehlungen und der geltend gemachten Vergütung des Klägers ausgegangen werden kann, wäre ein solches Missverhältnis für den Geschädigten als Laien jedenfalls subjektiv nicht erkennbar gewesen. Ihm liegen die Empfehlungen des BVSK nicht vor.
Auch die im Pauschalhonorar enthaltenen Nebenkosten sind nach der Überzeugung des Gerichts angemessen im Sinne des § 249 BGB. Die Behauptung der Beklagten, dass digitale Fotos der Größe DIN A4 zu einem Preis von 1,40 € und bei einem Abdrucken von 2 Fotos auf einer DIN A4 Seite sogar zu einem Preis von 0,70 € herstellbar sind, mag zutreffen. Der Geschädigte hätte allerdings, um dies erkennen zu können, Marktforschung betreiben müssen, wozu er nicht verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für den Ansatz der Fahrtkosten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann der Geschädigte hier ein auffälliges Missverhältnis schwer erkennen. Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten besonders günstig erscheinen, aber dafür besonders hohe Schreibkosten veranschlagen und ein anderer Sachverständiger fällt dagegen durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten. Vorliegend sind die geltend gemachten Pauschalen für die Nebenkosten jedenfalls nicht derart hoch angesetzt worden, dass für den Geschädigten als Laien ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre, so dass die Nebenkosten nach der Überzeugung des Gerichts selbst bei einer etwaigen leichten aber nicht evidenten Überhöhung erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB sind.
c. Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist durch Zahlung der Beklagten erloschen bis auf einen Restbetrag in Höhe von 105,11 €.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 286 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte ist nicht wirksam in Verzug gesetzt worden.
Zwar hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung der Sachverständigenkosten aufgefordert. Im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung war der Kläger aber nicht Inhaber des Schadensersatzanspruches. Die Abtretungserklärung des Geschädigten vom 30.09.2009 war nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 398 BGB und damit unwirksam. Die gemäß § 398 BGB zu fordernde Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit setzt bei Abtretung eines Teils (hier: Sachverständigenkosten in Höhe von 547,86 €) einer Forderungsmehrheit (hier: sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall, bestehend aus Reparaturkosten, Kostenpauschale u.a.) zumindest voraus, dass Höhe und Reihenfolge der von der Abtretung erfassten Forderungen aufgeschlüsselt werden. Dies war hier nicht der Fall.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG HH-St. Georg.