AG Leipzig mit Urteil vom 25.11.2008 -108 C 4208/08- zu den Rechtsanwaltskosten.

Hallo Captain-Huk-Leser, jetzt wurde auch aus den neuen Bundesländern ein zwar älteres, aber dafür durchaus interessantes Urteil zugesandt. Hier  ein  Urteil aus Leipzig zu den Rechtsanwaltskosten bezüglich des  Gegenstandswertes. Bei diesem Urteil ist aber der Ursprungssachverhalt noch interessanter. WBW 1.800,00 € und RW 1.770,00 €! Selbst die Richterin hält das Restwertgebot, von der Versicherung unterbreitet,  für nicht seriös. Lest selbst. Gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

 Amtsgericht Leipzig

108 C 42/08

Verkündet am: 3.12.2 008

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Antragstellerin –

gegen

1 ) HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG,
vertr. durch den Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Stefan Gronbach u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

– Antragsgegnerin –

2 ) HUK 24 AG,
vertr. durch d.Vorstände Detlef Frank u. Jörn Sandig, Willi-Hussong-Str. 2, 06440 Coburg

– Beklagte –

wegen PKH / Schadenersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt … auf dessen Konto bei der Deutschen Kreditbank AG, Konto-Nr. … , BLZ … , 117,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 16.09.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 71 % und die Beklagte zu 2) 29 %.

Die Klägerin trägt 42 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 2), die Beklagte zu 2) behält 58 % ihrer eigenen außergerichtlichen auf sich. 29 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2), im Übrigen behält die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO örtlich und § 23 GVG sachlich zuständig.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 117,57 EUR nebst Zinsen aus §§ 823, 249 BGB, 17 StVG, 3 PflVG zu.

Die Einstandspflicht der Beklagten zu 2) für den der Klägerin anlässlich des Verkehrsunfall vom 14.11.2007 in Leipzig entstandenen Schadens ist unstreitig. Unstreitig ist auch, dass die Rechtsverfolgungskosten zum zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 BGB gehören, da die Beklagte zu 2) auf die der Klägerin durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes entstandene Verbindlichkeit bereits geleistet hat.

Der Gegenstandswert für die geltend gemachte 1,3 RA-Gebühr, der im Streit steht, ist vorstehend von bis zu 2.500,00 EUR begründet.

Die Berechtigung der Ansprüche der Klägerin bezüglich u.a. Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sind mit Ausnahme des Fahrzeugschadens unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat die der Klägerin entstandenen Kosten mit Ausnahme des Fahrzeugschadens vollumfänglich reguliert. Der Streit der Parteien bezieht sich auf den Fahrzeugschaden und dessen Höhe und insoweit die Beeinflussung des Gegenstandswertes für die rechtsanwaltliche Tätigkeit. Die Reparaturkosten laut Gutachten kann und konnte die Klägerin nicht beanspruchen, soweit eine fiktive Abrechnung erfolgte und die Reparatur tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Laut dem Gutachten betragen die Reparaturkosten brutto 1.939,35 EUR. Der Wiederbeschaffungswert für ein Ersatzfahrzeug hingegen beläuft sich nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros N & S auf 1.800,00 EUR. Sofern die Klägerin die Absicht der Reparatur aufgegeben hat, waren hinsichtlich des Fahrzeugschadens lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, den der Sachverständige mit 700,00 EUR angibt, mithin mit 1.100,00 EUR begründet. Bei der fiktiven Abrechnung hätte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Fahrzeugschadens einen Anspruch auf Zahlung von 1.100,00 EUR. Die Richtigkeit des Gutachtens hat die Beklagte zu 2) auch nie konkret und substantiiert bestritten. Zum einen sind die Sachverständigenkosten vorbehaltlos gezahlt worden, zum anderen legt die Beklagte zu 2) ihrer eigenen Abrechnung die gutachterlichen Werte, d.h. insbesondere den Wiederbeschaffungswert von 1.800,00 EUR zugrunde. Die Beklagte zu 2) hat der Klägerin ein Restwertangebot unterbreitet, welches sich auf eine kostenfreie Abholung des Fahrzeuges zu einem Kaufpreis von 1.770,00 EUR belief und damit lediglich 30,00 EUR unter dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges ohne den streitgegenständlichen Unfallschaden lag.

Grundsätzlich konnte die Klägerin vorliegend fiktiv nach Gutachten hinsichtlich des Fahrzeugschadens Ersatz beanspruchen. Wie, bei einer Zahlung aufgrund der fiktiven Abrechnung, die geschädigte Klägerin den von der Beklagten zu 2) zu zahlenden Betrag verwendet hätte, bleibt ihr überlassen. Der Geschädigten wäre überlassen geblieben, das Fahrzeug reparieren zu lassen oder auch zu Preisen zu verkaufen, die geringer als der Restwert des Gutachtens lautet. Soweit nach einer fiktiven Abrechnung ein hohes Restwertangebot vorgelegen hätte, welches die Klägerin in Anspruch genommen hätte, wäre diese Zahlung nicht dem Schädiger und nicht der Haftpflichtversicherung des Schädigers zugute gekommen. Die Tatsache, dass die Klägerin vorliegend ein auch nach Auffassung des Gerichtes nicht reelles Angebot, welches die Beklagte zu 2) unter dem Hinweis auf eine drohende Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin unterbreitete angenommen hat, bedeutet dies nicht, dass der Fahrzeugschaden der von der Beklagten zu 2) zu regulieren gewesen ist, sich nur auf 30,00 EUR beläuft. Die Beklagte ist von einer weiteren Zahlung bis zur Höhe der Differenz des Fahrzeugschadens von 1.100,00 EUR (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) nur deshalb frei geworden, weil die Beklagte zu 2) der Klägerin einen Käufer vermittelt hat, hinsichtlich dem die Klägerin angehalten wurde, das Angebot anzunehmen, da anderenfalls sie sich wegen Verletzung der Verpflichtung zur Schadensminderung schuldig machen würde. Der begründete Anspruch der Klägerin hinsichtlich des Fahrzeugschadens beläuft sich nicht lediglich, wie von der Beklagten zu 2) angenommen, auf 30,00 EUR, sondern vielmehr auf 1.100,00 EUR. Die Beklagte zu 2) kann nicht damit gehört werden, dass das Gutachten fehlerhaft ist. Zum einen trägt die Beklagte zu 2) diesbezüglich nicht substantiiert vor, zum anderen hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Abrechnung und auch hinsichtlich der Bildung des Gegenstandsswertes für die Rechtsverfolgungskosten den Wiederbeschaffungswert selbst aus dem Gutachten übernommen.

Die Klägerin hingegen ist nicht berechtigt, den Rechtsverfolgungskosten als Gegenstandswert, u.a. den Fahrzeugschaden gemäß Gutachten brutto, zugrundezulegen. Zum einen ist anerkannt, dass Mehrwertsteuer nur ersatzpflichtig ist, wenn sie tatsächlich anfällt. Vorliegend liegen die Reparaturkosten darüber hinaus über dem Wert für eine Ersatzbeschaffung, so dass auch diese nicht begründet sind, solange sie nicht entstanden sind. Die Reparaturkosten als Position des Gegenstandswertes stehen im Übrigen im Widerspruch zu den aufgeführten Ab- und Anmeldekosten und Kosten der Überführungsver-sicherung und des Kennzeichens für ein Ersatzfahrzeug.

Bei einem Gegenstandswert von auf bis 2.500,00 EUR und der auch von der Beklagten zu 2) akzeptierten Geschäftsgebühr mit dem Faktor von 1,3 ergibt sich ein Anspruch i.H.v. 272,87 EUR. Infolge der Zahlung von 155,30 EUR verbleiben gemäß Ziff. 1 des Tenors 117,57 EUR.

Die Nebenforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Eine Berufung oder Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung den Einzelfall betreffend und zwar hinsichtlich der Annahme eines überregionalen Restwertangebotes, welches die Haftpflichtversicherung des Schädigers der Klagepartei unterbreitete.

So die Richterin der 108. Zivilabteilung des AG Leipzig. Und jetzt bitte Eure Meinungen.

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4 Antworten zu AG Leipzig mit Urteil vom 25.11.2008 -108 C 4208/08- zu den Rechtsanwaltskosten.

  1. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    das ging ja fix 🙂
    nochmal zum auf der zunge zergehen lassen:

    Rep.-kosten: ca. 1940 EUR brutto
    Wiederbeschaffungsaufwand: 1800 EUR
    Restwert regional: 700 EUR
    Restwert überreg.: 1770 EUR (!)

    zusammengefasst: der in diesem fall tatsächlich (die mandantin wollte der differenz nicht hinterherlaufen bzw. -klagen) realisierte RW vom überregionalen markt (Wiederbeschaffungsaufwand: 30 EUR) wurde durch das gericht für die berechnung des regulierungswertes NICHT herangezogen. vielmehr wurde auf den regionalen RW abgestellt (Wiederbeschaffungsaufwand: 700 EUR).

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege,
    manchmal, wenn es die Zeit erlaubt sind die Redakteure dieses Blogs tatsächlich flott :-).
    Im Vorspann hatte ich schon darauf hingewiesen, dass die Richterin das überregionale Restwertgebot mit Differenz 30,– € für nicht seriös hält. Dann könnte sich der Geschädigte bei dem Restwertaufkäufer annähernd gleichwertiges Ersatzfahrzeug, nämlich sein eigenes verunfalltes Fahrzeug, wiederbeschaffen. Das kann nicht sein.
    Restwerte sind ohnehin nur auf den regionalen Markt abzustellen. Ich weiß nicht, was die Versicherer immer mit dem überregionalen Markt wollen. Hinsichtlich des Restwertes ein schönes Urteil, das der HUK-Group nicht gefallen wird.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  3. Besserwisser sagt:

    Hi RA. Uterwedde.
    In Ihren Kommentar hat sich ein Fehler eingeschlichen. Sie schreiben: Wiederbeschaffungsaufwand: 1.800,00 €. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist aber der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der wäre nach Gutachten 1.100,00 € und nach Versicherung 30,00 €. ( 1.800,00 – 700,00 bzw. 1.800,00 – 1.770,00)
    Kann schon mal passieren.
    Die Richterin hat es ja auch richtig gesehen.

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    stimmt!

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