AG München verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (322 C 26636/12 vom 11.12.2012)

Mit Entscheidung vom 11.12.2012 (322 C 26636/12) wurde die Versicherung des Unfallverursachers durch das Amtsgericht München zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Strittig waren u.a. die Reparaturkosten. Insbesondere die Ersatzteilpreisaufschläge der kalkulierten Fahrzeugreparatur, deren Erstattung bei der fiktiven Abrechnung seitens des eintrittspflichtigen Versicherers verweigert wurde, standen im Fokus der Entscheidung. Das Gericht macht „kurzen Prozess“ und spricht die kalkulierten Kosten aus dem Schadensgutachten des Geschädigten vollumfänglich zu. Dies unter Hinweis auf das Fahrzeugalter und die ortsübliche Berechnung von UPE-Aufschlägen. Auch die Tatsache einer Wertminderung des Fahrzeugs durch das Schadensereignis wird festgestellt und seitens des Gerichts geschätzt (§ 287 ZPO).

Im Angesicht der neuesten Entscheidungen des BGH (VI ZR 69/12 u. VI ZR 401/12) dürfte es den Versicherern nun noch deutlich schwerer fallen, irgendwelche Abzüge aus den kalkulierten Reparaturkosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung bei Gericht durchzusetzen. Es stellt sich zudem die Frage, ob bzw. wann das systematische (rechtswidrige) Kürzen – entgegen BGH-Recht – durch die sog. „Dienstleister“ für die Verantwortlichen strafrechtlich relevant wird? Die Luft wird spürbar dünner für Control Expert & Co sowie für deren Auftraggeber.

Amtsgericht München

Az.: 322 C 26636/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgerich … am 11.12.2012 auf Grund des Sachstands vom 06.12.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 394,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2012 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.10.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 394,50 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 394,50 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% für unfallbedingte Schäden aus dem Schadensereignis vom 12.02.2011 steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Bezüglich der bis zuletzt umstrittenen Schadenspositionen gilt Folgendes:

Reparaturkosten

Bei den Reparaturkosten sind 1.733,46 € anzusetzen. Insbesondere sind auch die UPE-Aufschläge aus dem Privatgutachten (Anlage K1) zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sind auch die UPE-Aufschläge erstattungsfähig. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB umfasst auch die UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. z.B. LG München I, Urteil vom 23.5.2011, 17 O 2359/08; Urteil, Az. 19 S 25955/11; LG Hanau, Urteil vom 9. 4. 2010, 2 S 281/09). Das Klägerfahrzeug war zur Unfallzeit noch jünger als drei Jahre. Daher hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Es ist gerichtsbekannt, dass der weit überwiegende Teil der VW-Vertragswerkstätten im Großraum München einen UPE-Aufschlag zwischen 19% und 23% berechnet. Damit sind im vorliegenden Fall auch diese Kosten erstattungsfähig.

Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen ergibt sich somit ein berechtigter Anspruch von noch 194,50 €.

Wertminderung

Die durch den Unfall am klägerischen Fahrzeug eingetretene Wertminderung schätzt das Gericht aufgrund des Alters des Fahrzeugs (Erstzulassung 20.06.2008), der Laufleistung (128.647 km), der Höhe der Reparaturkosten in von 2.062,82 € brutto und des als gut beschriebenen Allgemeinzustands auf 200,00 €, § 287 ZPO.

In dieser Höhe besteht ein berechtigter Anspruch.

Insgesamt

Insgesamt besteht eine berechtigte Forderung in Höhe von 394,50 €.

Zinsen

Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 29.02.2012. Von diesem Zeitpunkt an besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von 394,50 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von. Dies sind hier 70,20 €.

Auf eine Rechnungsstellung der Kosten kommt es nicht an, da § 10 Abs. 1 RVG nur die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts betrifft. Sie bedeutet, wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt, nicht etwa, dass der Anwalt überhaupt keinen materiellrechtlichen Anspruch hat; dieser entsteht mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts. § 10 Abs. 1 RVG gilt nicht im Bereich des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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