AG Norderstedt verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (47 C 162/12 vom 29.08.2012)

Mit Datum vom 29.08.2012 (47 C 162/12) hat das Amtsgericht Norderstedt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 61,14 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt: nach wie vor greifen die Gerichte bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Verzugsbeginns zurück auf Ablehnungssschreiben der Versicherung. Tatsächlich tritt Verzug jedoch früher ein, nämlich nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Schadensbearbeitung und Zahlung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht des Geschädigter X. der geltend gemachte Anspruch bezüglich restlicher Gutachterkosten zu.

Unstreitig ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den vollen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2012 zu erstatten. Der Kläger wurde von dem Geschädigten beauftragt, ein Sachverständigengutachten bezüglich des Unfallschadens zu erstellen. Grundlage der Vereinbarung zwischen Kläger und dem Geschädigten war die Gesamt-Honorartabelle des Klägers (K 6; Bl. 41 – 44 d. A.).

Auf die Sachverständigenrechnung des Klägers vom 30.01.2012 in Höhe von 417,14 € hat die Beklagte vorprozessual 356,00 € erstattet.

Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe des Restbetrages aus dieser Rechnung.

Der Geschädigte hat seinen Anspruch insoweit sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung wirksam abgetreten (K 1; Bl. 16 d. A.).

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Im Hinblick auf die Honorarvereinbarung des Klägers mit dem Zedenten kommt es allein darauf an, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt. Solange der Geschädigte als Laie nicht erkennen kann, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. OLG Lauenburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05).

Anhaltspunkte dafür, dass das Honorar unverhältnismäßig hoch war, lagen dem Geschädigten nicht vor und mussten sich auch nicht aufdrängen.

Die Gebührenbemessung nach der Höhe des festgestellten Schadens bzw. der kalkulierten Reparaturkosten ist zulässig (BGH, NJW 2006, 2472).

Der Geschädigte war zur Einholung von Vergleichsangeboten bzw. zur Marktforschung gerade nicht verpflichtet.

Danach hat der Kläger einen Anspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 61,14 €.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat als Regulierungsbefugte gemäß § 100 VVG am 27.03.2012 eine weitere Regulierung abgelehnt. Mit Zugang dieses Schreibens beim Kläger ist der Beklagte in Verzug geraten, mithin ab 01.04.2012.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger Zinsen in gesetzlicher Höhe begehren. Wegen des weiteren Zinsanspruches war die Klage abzuweisen.

Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ist der Beklagte auch verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe freizuhalten. Dies gilt auch für die geltend gemachten Kosten für eine Halterauskunft.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Norderstedt.

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3 Antworten zu AG Norderstedt verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (47 C 162/12 vom 29.08.2012)

  1. Babelfisch sagt:

    Immer wieder wird in den gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der HUK-Coburg bzw. den Haltern von den hier im Norden tätigen Versicherungsanwälten ein unsägliches Urteil des AG Norderstedt sowie das noch unsäglichere Urteil des LG Saarbrücken in die Verfahren eingeführt. Es wäre an der Zeit, dass die Kollegen, die auf der anderen Seite im Verfahren stehen, hier einmal die aktuellen Urteile vom AG Norderstedt auflisten und sie den Versicherungsanwälten „um die Ohren hauen“. Auch das Urteil des LG Kiel vom 27.04.2012 (1 S 110/11) wäre insoweit geeignet, den Versicherungsanwälten hier ihr unredliches Vorbringen vorzuhalten.

  2. L.B. sagt:

    Wahrheitsliebende HUK-Coburg

    Wenn die HUK-Coburg in ihren Standardbriefen an das jeweilige Sachverständigenbüro schreibt, dass man die Sachverständigenrechnung nur teilweise ausgeglichen habe,so lässt sich dies anhand der Überweisung tatsächlich auch als zutreffend feststellen und bestätigen.

    Aber danach ist es mit der Wahrheitsliebe auch schon vorbei, weil die Raffgier und der Gesetzesbruch so wahnsinnig prickelnd sind, wobei die Auffassung der HUK-Coburg zum Inhalt des § 249 BGB mit der Verpflichtung zum Schadenersatz wohl nicht mehr als Samen mit Datumsverfall ist, denn die Saat ist noch nicht aufgegangen.

    Man muss sich die rechtfertigende Begründung zur Verweigerung des zu erbringenden Sachadenersatzes mal auf der Zunge ergehen lassen, wenn es dort heißt:“…,da das Honorar nach unserer Auffassung den „erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung“ gemäß § 249 BGB übersteigt. Die HUK-Coburg will also gesetzestreu nicht „den“ Zustand wieder herstellen, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, sondern rechtswidrig einen „anderen“ Zustand nach eigener Auffassung und Interpretation. Von einem Auswahlverschulden des Unfallopfers im Zusammenhang mit der Beauftragung des Sachverständigen ist „nach unserer Auffassung“ wohlweislich nirgends die Rede, wie auch nicht von einem Verstoss des Unfallopfers gegen die Schadenminderungspflicht. Warum ist das so ? Weil die HUK-Coburg Strategen genau wissen, dass Sie mit Einbindung dieser beiden Begriffe die schadenersatzrechtlich tatsächlich von Interesse sind, schlechte Karten haben und sie deshalb mit sprachlich verschleierten Satzkonstruktionen ablenken wollen auf eine Diskussions-und Bewertungsebene unter werkvertraglichen Gesichtpunkten. Vor diesem Hintergrund ist auch besser zu verstehen, warum die HUK-Coburg versucht, die Gerichte zu animieren, zur Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit ein Gutachten einzuholen, was übrigens etwas Anderes ist als ein „Gutachten“ zu dem „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung, denn dazu ist ein Gutachten nicht veranlasst, weil es eine reine Rechtsfrage ist. Mit diesem Megatrick gelingt es erstaunlicherweise der Huk-Coburg hin und wieder mal, auch Richterinnen und Richter vom Streitthema abzulenken und dieses in die von ihr beabsichtigte Richtung zu steuern, wie man sieht, zunehmend aber mit geringerem Erfolg. Da auch mit diesem Megatrick zielführend alles auf eine schadenersatzrechliche Betrachtung und Bewertungsebene „ex post“ ausgerichtet ist die zu beachtende „ex ante“-Situation des Unfallopfers und seine bekanntlich begrenzen Möglichkeiten zu einem viel früheren Zeitpunkt, zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Sachverständigen, ausgeblendet werden, verläuft genau an diesem Punkt die Weichenstellung für die Konzentration und Beibehaltung der schadenersatzrechtlichen Betrachtung.

    Die Bezugnahme bezüglich des nach Auffassung der HUK-Coburg „erforderlichen“ Aufwandes zu einem Zeitpunkt „ex post“ auf das Gesprächsergebnis HUK-COBURG /BVSK ist eine Art „Sondervereinbarung“ wie letztlich auch nach Intervention des BUNDESKARTELLAMTES die daraus zwangsweise kreierte Erfindung des HUK-Tableaus 2012 mit angeblicher Bezugnahme auf Vergangangenheitsdaten der BVSK-Erhebung.Eine solche Bezugnahme auf Vergangenheitsdaten und Umfunktionierung einer an sich fragwürdigen Honorarerhebung mit Verfalldatum ist nicht geeignet,als überhaupt nicht erforderliche Schätzgrundlage in Betracht gezogen zu werden für den zu erbringenden Schadenersatz, weil in der Regel nicht nur eine Rechnung für das erforderliche Gutachten vorliegt, sondern auch eine Honorarvereinbarung, deren Heranziehung für die Plausibilität der Rechnung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO ist also auch ein „ex post“- Konstrukt,dessen Heranziehung m.E. unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtssprechung schadenersatzrechtlich nicht veranlasst sein kann.

    Man darf in der Gesamtbetrachtung nicht vergessen, dass jedwede Infragestellung schadenersatzrechtlich zu berücksichtigender Erfordernisse, das Unfallopfer abstempelt als einen nicht verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen, der den Erfordernissen nach Auffassung der HUK-COBURG gesetzeswidrig leichtfertig oder sogar fahrlässig nicht Rechnung getragen hat und ihm deshalb beispielsweise zugemutet werden darf, mit einer Art Selbstbeteiligung an dem als erforderlich zu berücksichtigenden Aufwand bestraft zu werden. Diese Art von „Zubilligung“ des Schadenersatzes auf der Basis einer normativen „ex post“-Betrachtung des Schädigers kennt das Gesetz nicht.

    Was schließlich die angebliche Darlegungs- und Beweispflicht „für das Einholen näherer Erkundigungen“ (?) angeht,wird nach wie vor wider besseren Wissens seitens der HUK-Coburg irreführend falsch vorgetragen, weil sie genau weiß, dass zur Frage des „Wirtschaftlichkeitsgebotes“ der Geschädigte nichts vortragen kann und auch nichts vortragen muss, denn die Darlegungs-und Beweispflicht liegt bei Infragestellungen der hier in Rede stehenden Art auf Seiten des Schädigers bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichversicherung.

    Mit freundlichem Gruß

    L.B.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo L.B.,
    dass die HUK-Coburg wahrheitswidrig vorträgt, ergibt sich bereits daraus, dass ihr etliche, ja sogar tausende Urteile bekannt sind, die genau das Gegenteil beweisen, wie es die HUK-Coburg behauptet. Das fängt bei der Zuordnung der Beweis- und Darlegungslast an, die eindeutig bei dem Schädiger liegt, der behauptet, die geltend gemachten Sachverständigenkosten wären kein erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. Darlegungspflichtig für die Behauptung des Verstosses gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat ist der Schädiger. Deshalb sind die Sätze in den Formschreiben sämtlich wahrheitswidrig. Trotz gegenteiliger Kenntnis wird die Behauptung einfach aufgestellt.

    Sicherlich müssen noch mehr Richterinnen und Richter – gerade in den Instanzgerichten – über die nicht gesetzeskonformen Regulierungen der Versicherer, und allen voran der Coburger Versicherung – informiert werden. Ich habe aber den Eindruck, dass Captain-Huk wirkt. Immer mehr Richterinnen und Richter gehen der teilweise absurden Begründung der HUK-Anwälte nicht mehr auf den Leim. Immer mehr Richterinnen und Richter lassen sich bei der Frage der Erforderlichkeit der Gutachterkosten nicht mehr auf die werkvertragliche Schiene leiten, die in diesem Fall aufs Abstellgleis führen. Denn werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Alle Erwägungen aus dem Werkvertrag sind unerheblich und damit Themaverfehlungen. Es kommt lediglich darauf an, ob der laienhafte Geschädigte aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Beauftragung es erforderlich ansah, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Wenn das der Fall ist und kein Auswahlverschulden vorliegt, dann sind die von dem Sachverständigen berechneten Kosten, und zwar Grundhonborar und Nebenkosten, erforderlicher Wiederherstellungsaufwand bzw. erforderliche Rechtsverfolgungskosten ( vgl. BGH VI ZR 67/06 ).

    Danach sind auch überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, allerdings ist dem Schädiger die Möglichkeit eingeräumt. sich eventuelle Bereicherungsansprüche des Geschädigten aus dem Werkvertrag abtreten zu lassen und dann gegen den Sachverständigen in einem weiteren Verfahren vorzugehen. Keineswegs ist dem Schädiger das Recht eingeräumt, die erforderlichen Sachverständigenkosten nach eigenem Gutdünken einfach zu reduzieren, denn das ist keine Wiederherstellung im Sinne des § 249. Im Falle, dass den Geschädigten keine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalles trifft, hat er nämlich Anspruch auf Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Und dazu gehören die hundertprozentigen Sachverständigenkosten. Nur dann, wenn ein Mitverschulden vorliegt, sind die Gutachterkosten zu quoteln (BGH ZR 133/11).

    Es ist viel häufiger auf die BGH-Rechtsprechung hinzuweisen. Der BGH hat dem Geschädigten – zumindest bei den Sachverständigenkosten – das erforderliche Rüstzeug an die Hand gegeben. Es muss nur angepackt und eingesetzt werden. Das setzt natürlich auch Kenntnis der BGH-Rechtsprechung voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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